Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (850.130) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
 - Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums
 - Artikel 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Ver bindungsstelle.
 - Artikel 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE be-
 - Artikel 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist z ständig für:
 - Artikel 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag ei ner Regionalkonferenz
 - Artikel 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres-
 - Artikel 30 Für das Verfahren i m Bereich C kann der Vorstand VK eine spe elle Richtlinie erlassen.