Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            r-  e-  hnungsmethoden gesichert ist,  eben ist,  e-  ialdirektoren  (SODK),  im  Einvernehmen  -   und  Polizeidirektorinnen  -direktoren  (GDK)  fol-  -   und  Förderungsbedürfnissen  in  geeigneten  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmen,  Erfahrungen  sowie  Ergebnisse  aus,  stimmen  ihre  Ange-  bote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität der-  selben.  I.II  Geltungsbereic  h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A     Stationäre  Einrichtungen,  d  ie  gestützt  auf  eidgenössisches  oder  kantonales  Recht  Personen  bis  zum  vollendeten  20.  A  tersjahr,  längstens  jedoch  bis  nach  Abschluss  der  Erstausbi  dung  beherbergen,  sofern  sie  vor  Erreichen  der  Volljährigkeit  in eine Ei  nrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden  sind.  Im  Fall  von  Massnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  das  Jugendstrafrecht   1)    liegt  die  Altersgrenze  unabhängig  v  Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.   2)  B     Einrichtungen  für  erwachsene,  invalide  Personen  oder  Einhei-  ten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die  Institutionen  zur  Förderung  der  Eingliederung  von  invaliden  Perso  nen (IFEG):  a)  Werkstätten,  die  dauernd  intern  oder  an  dezentral  ausge-  lagerten  Arbeitsplätzen  invalide  Personen  beschäftigen,  die  unter  üblichen  Bedingungen  keine  Erwerbstätigkeit  ausüben können;  b)  Wohnheime  und  andere  betreute  kollektive  Wohnformen  für invalide Personen;  c)  Tagesstätten,  in  denen  invalide  Personen  Gemeinschaft  pflegen  und  an  Freizeit  -   und  Beschäftigungsprogrammen  teilnehmen können.  Einheiten  von  Einrichtungen,  welche  die  gleichen  Leistungen  wie  die  Einrichtungen  gemäss  Buchstaben  a)  bis  c)  erfüllen,  sind gleichgestellt.  C     Stationäre Therapie-  und Rehabilitationsangebote im Suchtbe-  reich  D     Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung  inklusive  integrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  T  ges  betreuung,  sofern  diese  Leistung  von  der  Einrichtung  erbracht wird;  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nder  mit  Behinderungen  und  istungen  nicht  i  n-  a-  -  und Massnahmenvollzugskonkordate) un-  ngen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtu  n-  h-  m-  werden im Rahmen der IVSE auf Grund der  l-  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            che  die  Leistungen  beansprucht,  ihren  zivilrechtlichen  Wohn-  sitz hat.  e)  Standortkanton  Standortkanton  ist  der  Kanton,  in  dem  die  Einrichtung  ihren  Standort  hat.  Wird  die  unternehmerische  und  finanzi  elle  Her  schaft  über  die  Einrichtung  in  einem  anderen  Kanton  ausge-  übt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung  Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natür-  liche  Person  Leistungen  in  einem  Bereich  nach  Art.    2  Abs.  1  erbringt.  g)  Richtlinie  Die  Richtlinie  stellt  eine  verbindliche  Sekundärnorm  der  IVSE  dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  I.IV  Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Aufenthalt  in  einer  Einrichtung  gemäss  Art.  2  Absatz  1  B  reich  B  lit.  b  bewirkt  keine  Änderung  der  bisherigen  Zuständigkeit  für das Leist  en der Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Begründet  eine  Person  mit  dem  Aufenthalt  oder  während  des  Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art  ikel 2 Absatz 1 Bereich  A  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  am  Standort  der  Einrichtung,  ist  der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abge-  leiteten  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  das  Leisten  der  Kosten-  übernahmegarantie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für    Vergütungen  von  Leistungen  der  externen  Sonderschulung  hat  derjenige  Kanton  die  Kostenübernahmegarantie  zu  leisten,  in  dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.  II  Organisation  II.I  Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Orga-  ne geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.  Besondere  Zuständigkeit  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  igen    Fachdirektorenkonferenzen    und    der  rischen  Konferenz  der  kantonalen  Finanzdirektoren  z  u-  ferenzen  -   und  Polizeidirektorinnen  -direktoren (GDK)  a-  ndungsstellen IVSE  sprüfungskommission  e-  ä-  olute  Mehr  der  abgegebenen  gültigen  st ein Reglement zu Konstitui  erung und Tätigkeit der  n-  idrittelmehrheit.  Organe  VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)     Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit  der Organe gemäss Artikel 7 A  bsatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37  b)  Die  Festlegung  des  Zeitpunktes  des  Inkrafttretens  der  IVSE  im  Anschluss  an  das  Erreichen  des  Quorums  sowie  die  en  sprechende  Mitteilung  an  die  Vereinbarungskantone  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums
                            gemäss Art. 40  d)  Die Genehm  igung des Voranschlages und der Rechnung der  IVSE  e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3  f)  Die  Verweigerung  der  Aufnahme  oder  Streichung  einer  Ei  richtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der  IVSE  auf  Antrag  der  Schweizeri  schen  Konferenz  der  Verbi  dungsstellen IVSE  g)  Den Erlass folgender Richtlinien:    Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21    Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30    Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2    Zur Kostenrechnung gemäss Art  . 34 Absatz 2  h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen  i)  Die  Abstimmung  der  Angebote  zwischen  den  Regionen  und  deren periodische Erörterung mit ihnen  k)  Alle  Entscheide,  die  nicht  in  die  Kompetenz  eines  anderen  Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  VK  nimmt  der  Präsident  oder  die  Präsidentin  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Verbindungs-  stellen  IVSE  zu  den  Geschäften  der  IVSE  mit  beratender  Stimme  teil.  II.II  Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Ver bindungsstelle.
                            Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oordination  der  Information  und  der  Geschäftsbearbei-  e-  l-  vier  Regionalkon-   die Regi  onen fest.  n-  ngebote an Einrichtungen zwischen den  onen  im  Sinne  von  Art.  1  Absatz  erische  Konferenz  der  Verbindungs-  Zuständigkeit  Zusammen  -  schluss  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.IV     Schweizerische Konferenz der Verbindungs  stellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE be-
                            steht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonf  renzen.  Der  Konferenzsekretär  oder  die  Konferenzsekretärin  der  SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist z ständig für:
                            a)  Die  Ausarbeitung  von  Bericht  und  Antrag  zu  den  Geschäften  des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e) –   h). Anträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag ei ner Regionalkonferenz
                            erfolgen.  b)  Den  Austausch  von  Informationen  im  Sinne  von  Art.  1  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  c)  Die Instruktion der Verbi  ndungsstellen.  II.V  Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres-
                            rechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  II.VI  Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kant  nalen  Sozialdirektoren  führt  die  Geschäfte  der  IVSE,  soweit  nicht  die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besorgt auch die Sekretari  ate der Schweizerischen Konferenz  der   Verbindungsstellen   sowie   in   der   Regel   von   Ad-hoc  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   gestrichen  Zusammen  -  setzung  Zuständigkeit  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on der VK getragen.  o-  t-  und  Betriebsbeiträge  des  Bun-  h-  i-  - und Sach-  inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.  e  sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  estimmt sind.  Kosten  Definition  Leistungsab  -  geltung  Definiti  on  anrechenbarer  Aufwand und  Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Höhe  der  Beiträge  der  Unterhaltspflichtigen  im  Rahmen  der  IVSE  entspricht  den  mittleren  Tagesaufwendungen  für  Kost  und  Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  Unterhaltspflichtigen  nicht  geleistete  Beiträge  können  der  Sozialhilfe belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leistungsabgeltung  kann  sowohl  durch  Methode  D  (Defizit  deckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besteht  zwischen  dem  Standortkanton  und  seiner  Einrichtung  keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Metho-  de D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone str  eben den Übergang von der Metho-  de  D  zur  Methode  P  an.  Der  Vorstand  VK  fördert  diesen  Pr  im Rahmen von Art. 1 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.  ¹  bis    Für  Leistungen  von  Werkstätten  gemäss  Art.  2  Absatz  1  Be-  reich  B  lit.  a  gelten  die  vereinbarten  Arbeitsstunden  als  Verrec  nungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter    Für  Leistungen  von  Tagesstätten  gemäss  Art.  2  Absatz  1  B  reich  B  gilt  der  Aufenthaltstag  als  Verrechnungseinheit.  Der  Vor-  stand VK erlässt eine Richtlinie zur   Definition des Aufenthaltstages.  ¹  quater    Für  Leistungen,  die  von  Sonderschulen  ausserhalb  der  Ei  richtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschulei  richtungen gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die U  terrichts-,  Therapie-  oder  Beratungsstunde  als  Verrechnungsei  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss  Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einrichtung  des  Standortkantons  kann  den  zahlungspflicht  gen  Stelle  n  und  Personen  monatlich  Rechnung  stellen.  Die  Rec  nungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleiben  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  die  Überweisungen  der  Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage  nach  Eintreffen  der  Mahnung  beginnt  ein  Verzugszins  von  5%  zu  laufen.  Beiträge der  Unterhalts  -  pflichtigen  Methode  Verrechnungs  -  einheit  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erson bei der Verbindungsstelle  i-  n-  erden,  so  ist  es  so  gemäss Bereich B  h-  Ablauf  Modalitäten  Kostenbe  -  teiligung;  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kostenbeteiligung  wird  von  der  Einrichtung  bei  der  Person  oder  deren  gesetzlichen  Vertretung  auf  Grund  der  Kostenüber-  nahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsab-  geltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der  Einrichtung ab.  III.V    Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Für das Verfahren i m Bereich C kann der Vorstand VK eine spe elle Richtlinie erlassen.
                            IV  Einrichtungen  IV.I  Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Standortkanton  bezeichnet  die  Einrichtungen  in  seiner  Z  ständigkeit,  welche  er  der  IV¬SE  zu  unterstellen  beabsichtigt,  teilt  sie im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen  zu,  bezeichnet  die  von  der  Einrichtung  angewandte  M  ethode  der  Leistungsabgeltung  gemäss  Art.  23  und  meldet  diese  Angaben  dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so  bezeichnet  der  Standortkanton  ausdrücklich  jene  Abteilungen,  auf  welche die IVSE Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Zentralsekretariat  der  SODK  führt  eine  Liste  der  Einricht  gen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE un-  terstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 A  sowie  nach  Methoden  der  Leistungsabgeltung  gemäss  Art  der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verbindungsstellen  melden  alle  Mutationen  umgehend  dem  Zentralsekretariat  der  SODK,  welches  diese  Liste  laufend  nac  führt.  Kostenbe  -  teiligung und  Leistungsab  -  geltung  Bezeichnen der  Einrichtungen  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  bis  ter  Streitbeilegung  Sitz  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI  Schluss-   und Übergangsbestimmungen  VI.I  Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vorstand  SODK  gibt  die  vorliegende  Vereinbarung  zum  Bei-  tritt frei un  d führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum  Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  kann  auf  Beginn  ei  nes  jeden  Quartals erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der  SODK  zu  Handen  des  Vorstandes  VK  mindestens  30  Tage  vor  dem Beitrittstermin zug  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche g  mäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beitrittserkläru  ng ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitglie  schaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht,  gekündigt wird.  VI.II  Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kündigung  der  IVSE  ist  dem  Zentralsekretariat  SODK  zu  Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben fol-  genden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen B  reiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vor  der  Kündigung  erteilte  Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre Gültigkeit.  Beitritt  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nd  VK  legt  anschliessend  den  Zeitpunkt  für  das  Inkraf  t-  n-  eichen  bis   3)  en sind.  itung des Quorums  an die  tum Liechtenstein mit.  inn ist der SODK zu überweisen.    Kostenübernahmegarantie.  Artikel  Inkrafttreten der  IVSE vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002   3)  Inkrafttreten der  Teil  revision der  IVSE vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  IVSE  Kostenüber  -  nahmegarantien  Kostengut  -  sprachen/  Kostenüber  -  nahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  bestehende  Kostenübernahmegarantien,  bei  denen  sich  die  Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verän-  dert,  müssen  dem  Wohnkanton  bis  zum  31.3.2008  neue  Gesuche  unterbreit  et  werden.  Dies  gilt  auch  betreffend  Leistungen,  für  we  che  bis  zum  31.12.2007  noch  keine  Kostenübernahmegarantien  geleistet  wurden,  sofern  sich  die  Berechnung  der  Leistungsabgel-  tung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Liste  der  Heime  und  Einrichtungen  ge  mäss Artikel 8 der IHV  wird  für  die  Beitrittskantone  in  die  Liste  der  Einrichtungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  reichen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und b  rei nigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  Der  vorliegende  Text  wurde  von  der  Vereinbarungskonferenz  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2007  in  Lausanne  genehmigt  und  dem  Bund,  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektori  nen  und  -di rektoren  (GDK),  der  Konferenz  der  kantonalen  Justiz  und  Polizeidirektorinnen  und  -direktoren  (KKJPD),  der  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektorinnen  und  -direktoren  (EDK)  s  wie  Konferenz  der  Kantonsregierungen  (KdK)  zur  Kenntnis  ge-  bracht.  Der vor  liegende Text ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Vereinbarung  vom  23.  November  2018,  in  Kraft    getreten    am    24.    Mär  z    2020    (Amtsblatt    2019,  S. 1826, Amtsblatt 2020, S. 512).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Vereinbarung  vom  23.  November  2018,  in  Kraft    getreten    am    24.    Mär  z    2020    (Amtsblatt    2019,  S. 1826, Amtsblatt 2020, S. 512).  Liste