Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (114.1) 
                
                
            INHALT
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
- Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
 - Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
 - Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit
 - Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
 - Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
 - Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
 - Art. 6 Präsidium der KdK
 - Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
 - Art. 8 1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt. 2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton. 3 Leistungshersteller ist, wer eine Leistung herstellt. 4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt. 5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungs -
 - Art. 10 Definitionen
 - Art. 11 Anwendbares Recht
 - Art. 12 Rechte der Trägerkantone
 - Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
 - Art. 14 Aufsicht
 - Art. 15 Geschäftsprüfung
 - Art. 16 Eintritt
 - Art. 17 Austritt
 - Art. 18 Auflösung
 - Art. 19 Haftung
 - Art. 20 Information
 - Art. 21 Formen des Leistungskaufs
 - Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
 - Art. 23 Zugang zu den Leistungen
 - Art. 24 Informationsaustausch
 - Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
 - Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
 - Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen
 - Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
 - Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
 - Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
 - Art. 31 Grundsatz
 - Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
 - Art. 33 Informelles Vorverfahren
 - Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
 - Art. 35 Beitritt und Austritt
 - Art. 36 Inkrafttreten
 - Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
 - Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung