Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)  vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007)  1 Allgemeine Bestimmungen  1.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der inter  -  kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.  2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge  in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung  1  )  .  3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen  Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit
                            Lastenausgleich  1  Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine  bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.  2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Ent  -  scheidungsträger sind.  3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier  Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der  Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und  der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Ver  -  hältnis zu beachten.  1)  SR 101  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente  rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Verein  -  barungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lasten  -  ausgleich zu informieren.  2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Par  -  lamente.  1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1  Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur  Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.  2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmen  -  vereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.  3  Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK)  und genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das infor  -  melle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1  Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rah  -  men des Streitbeilegungsverfahrens.  2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amts  -  zeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine ange  -  messene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.  3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.  4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten  sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt. 2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton. 3 Leistungshersteller ist, wer eine Leistung herstellt. 4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt. 5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungs -
                            bezüger.  2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  1  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:  a.  die gemeinsame Trägerschaft;  b.  den Leistungskauf.  2.1 Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung  von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, be  -  stimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.  2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden  als Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.  2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter  -  kantonalen Verträgen  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritäti  -  sche Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise  nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.  2  Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstre  -  cken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zu  -  gang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung  und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.  2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trä  -  gerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Ge  -  schäftsprüfungskommissionen eingesetzt.  2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann  sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton  eine Mindestvertretung einzuräumen ist.  3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission  wird  recht  -  zeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft in  -  formiert.  4  Interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommissionen   können   den  Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im  Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets  angemessene Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1  Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem ak  -  tuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investi  -  tionen anteilsmässig entspricht.  2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätig  -  ten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich ei  -  nes   allfälligen   Entschädigungsanspruchs   austretender   Trägerkantone  sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.  2  Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während  der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1  Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach  Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.  2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften  die   Trägerkantone   solidarisch,   soweit   die   interkantonalen   Verträge  nichts anderes vorsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlich  -  keiten gemeinsamer Trägerschaften.  2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Orga  -  ne abordnen.  3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter  -  kantonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger  -  schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.  2.2 Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leis  -  tungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mit  -  spracherecht gewährt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleich  -  berechtigten Zugang zu den Leistungen.  2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertrags  -  kantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.  3  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkan  -  tonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            1  Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die  erbrachten Leistungen zu informieren.  3 Lastenausgleich  3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und  nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.  2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderun  -  gen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar,  von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen  Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungs  -  erbringer weisen die anfallenden Kosten nach.  2  Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu  stellen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen
                            Kantonen  1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungs  -  bezügerinnen   und  -  bezüger   nicht   aufkommen,   werden   durch   Aus  -  gleichszahlungen der Kantone abgegolten.  2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist  grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durch  -  schnittlichen Vollkosten.  2  Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effek  -  tiven Beanspruchung der Leistungen.  3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  a.  eingeräumte   oder   beanspruchte   Mitsprache-   und   Mitwirkungs  -  rechte;  b.  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;  c.  erhebliche Standortvorteile und  -  nachteile im Zusammenhang mit  der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;  d.  Transparenz des Kostennachweises;  e.  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            1  Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs  -  ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leis  -  tungserstellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und  Mitspracherecht einzuräumen.  2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen ge  -  tragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung einge  -  räumt werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten  aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch  Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.  2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der  interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung ei  -  ner Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge  -  richtsgesetzes   vom   17.  Juni   2005  2  )    am   nachstehend   beschriebenen  Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.  3  Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskan  -  tonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basie  -  ren, angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem in  -  formellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmli  -  chen Vermittlungsverfahren vor der IVK.  2  Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck  beim   Präsidium   der   KdK   mit   schriftlichem   Vermittlungsgesuch   das  Streitbeilegungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der  Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Per  -  sönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu ei  -  ner Aussprache ein.  2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der  Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.  3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein  -  gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler  das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungs  -  verfahrens bekannt.  2)  BBl 2005, 4025  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende  oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie  sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen  oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die  Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine  Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu  bezeichnen.  3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streit  -  gegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Strei  -  tigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Per  -  son bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsver  -  fahren teilnimmt.  4  Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden  der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten  Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhand  -  lung ist ein Protokoll zu führen.  5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Ur  -  kunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten  auf die Parteien zu regeln.  6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizeri  -  schen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung  eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.  7  Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu  den Gerichtsakten zu geben.  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die  2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah  -  res wirksam.  3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5.  Jahres seit  Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetre  -  ten sind  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.  2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            1  Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rah  -  menvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36  in Kraft.  3)  Von der Konferenz der Kantonsregierungen vom 24.  Juni 2005 zuhanden der Ratifikati  -  on in den Kantonen verabschiedet; vom Landrat genehmigt am 15.  März 2006 (A 2006,  398, 1217); Datum des Inkrafttretens: 11.  Mai 2007  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.06.2005  11.05.2007  Erlass  Erstfassung  A 2006, 398, 399  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.06.2005  11.05.2007  Erstfassung  A 2006, 398, 399  12