Interkantonale Universitätsvereinbarung (427.110) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Universitätsvereinbarung
- Interkantonale Universitätsvereinbarung
 - Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
 - Art. 6 V ereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha-
 - Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.
 - Art. 15 Die Universitätskantone können ange messene individuelle Studiengebüh-
 - Art. 17 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt
 - Art. 19 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen
 - Art. 21 Eine von der Kommission Universitä tsvereinbarung eingesetzte Schieds-
 - Art. 22 Das Bundesgericht ents cheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
 - Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsek retariat der EDK
 - Art. 25 die Hälfte der Universitäts- und der Ni chtuniversitätskantone ihren Beitritt
 - Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus