Interkantonale Universitätsvereinbarung
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung  Vom 20. Februar 1997  Angenommen von der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erzie-  hungsdirektoren und der Schweizerische  n Konferenz der kantonalen Fi-  nanzdirektoren  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  den  gleich  berechtigten  interkantonalen  Zugang  zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitäts-  kantone.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trägt damit zu einer koordinierte  n schweizerischen Hochschulpolitik  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vereinbarungskanton  ist  ein  Kanton,    welcher  der  Vereinbarung  beige-  treten ist. Zahlungspflichtiger Kant  on ist ein Vereinbarungskanton, der für  seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Universitätskanton  ist  ein  Vereinba  rungskanton,  der  Träger  einer  aner-  kannten Universität oder einer vom  Bund als beitragsberechtigt anerkann-  ten Institution universitärer Lehre  im Bereich der Grundausbildung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zahlungspflichtigen Kantone leis  ten den Universitätskantonen einen  jährlichen Beitrag an die Ausbild  ungskosten ihrer Kantonsangehörigen.  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Universitätskantone  gewähren    den  Studierenden,  Studienanwärte-  rinnen und Studienanwärtern aus allen  Vereinbarungskantonen die gleiche  Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Universitätskantone  koordinieren    ihre  Universitätspolitik.  Sie  be-  teiligen die Nichtuniversitätskantone   in angemessener Weise an ihren Ar-  beiten  und  Entscheidungen  und  gewähren    ihnen  Einsitz  in  die  gemeinsa-  men Gremien.  Universitäts-  politik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Universitätskantone arbeiten   mit dem Bund zusammen und stimmen  ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesamtschweizeri  sche  Vereinbarungen  unter  den  Universitätskantonen  in  Ausführung  von  Absatz  1  sind  vorgängig  der  Schweizerischen  Konfe-  renz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  zur  Stellungnahme  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Universitätskantone  orientie  ren  periodisch  die  Kommission  Uni-  versitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
                            Ihm stehen alle Rechte und Pflicht  en eines Vereinbarungskantons zu.  Fürstentum  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 V ereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha-
                            ben  dem  betreffenden  Universitätskanton  keine  Beiträge  aufgrund  dieser  Vereinbarung  zu  entrichten,  sofern  ih  re  finanzielle  Leistung  die  Beiträge  nach Abschnitt IV. dieser Verein  barung erreicht oder übersteigt.  Kantone als  Mitträger von  Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zahlungspflichtig  ist  der  Vereinbar  ungskanton,  in  dem  Studierende  zum  Zeitpunkt  der  Erlangung  des  Universitä  tszulassungsausweises  gesetzli-  chen Wohnsitz hatt  en (Art. 23–26 ZGB    1 )  ).  Zahlungs-  pflichtiger  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Studierende,  die  nach  Erlangung  eines  ersten  universitären  Ab-  schlusses  (Lizentiat,  Diplom  oder  ä  hnliches)  ein  Zweitstudium  aufneh-  men,  ist  der  Vereinbarungskanton  zahlungspflichtig,  in  dem  diese  zum  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des  Zweitst  udiums  (Semesterbeginn)  gesetzli-  chen Wohnsitz hatten.  II.       Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Studierende  im  Sinne  dieser  Ve  reinbarung  gelten  Personen,  die  an  einer  Universität  oder  an  einer  anderen  anerkannten  Institution  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.
                            Begriff des  Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:  a)     Stufe  vor  dem  Erstabschluss:  Lizentiats-  oder  Diplomstudiengänge  und solche mit einem nichta  kademischen Abschluss;  b)    Stufe    Doktorat:    Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für beurlaubte Studierende werd  en keine Beiträge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studierendenzahl  wird  nach  den  Kriterien  des  Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.  Ermittlung der  Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Studierenden werden je einer  der drei nachfolgenden Fakultätsgrup-  pen zugeordnet:  Fakultätsgruppe I:  Studierende  der  Geistes-  und  Sozialwissenschaf-  ten;  Fakultätsgruppe  II:  Studierende  der  Exakten,  Natur-  und  technischen  Wissenschaften,  der  Pharmazie,  der  Ingenieurwis-  senschaften und der vorklinischen Ausbildung (er-  stes  und  zweites  Studienjahr)  der  Human-,  Zahn-  und Veterinärmedizin;  Fakultätsgruppe  III:      Studierende  der  klinischen  Ausbildung  der  Hu-  man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Stu-  dienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Zweifelsfällen  entscheidet  di  e  Kommission  Universitätsvereinbarung  über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Den  Vereinbarungskantonen  wird  Einsicht  in  die  Namenslisten  der  Stu-  dierenden gewährt, für welc  he sie Beiträge leisten.  III.      Hochschulzugang      und      Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Falle  von  Zulassungsbeschränkunge  n  geniessen  die  Studienanwärte-  rinnen,  Studienanwärter  und  Studier  enden  aus  allen  Vereinbarungskan-  tonen die gleiche Rechtsstellung wie  diejenigen des Universitätskantons.  Gleichbehand-  lung bei  Zulassungs-  beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erlässt  ein  Universitätskanton  Zulassungsbeschränkungen,  so  holt  er  vorgängig  die  Stellungnahme  der  Kommission  Universitätsvereinbarung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  in  einem  Fach  die  Studienplatzkapazitäten  einer  oder  mehrerer  Universitäten  ausgeschöpft  sind,  können  Studienanwärterinnen,  Studien-  anwärter und Studierende an andere Un  iversitäten umgeleitet werden, so-  fern  diese  freie  Studienplätze  zu  r  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  bezeichnet  die  für  die  Umleitungen  zuständige  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.  Behandlung von  Studierenden aus  Nichtverein-  barungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  an  eine  Universität  erst  zugelassen,  wenn  die  Studierenden  aus Vereinbarungskantonen Au  fnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ihnen  werden  zusätzliche  Gebühren    auferlegt,  die  mindestens  den  Bei-  trägen gemäss Artikel 12 entsprechen.  IV.      Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pauschalbeiträge pro Studierenden belaufen sich auf:  Beitragshöhe                                        Fakultäts-  gruppe I  Fakultäts  gruppe II  Fakultäts  gruppe III  Ab Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Fr. 10 090  Fr. 24 430  Fr. 48 860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Je  die  Hälfte  der  oben  erwähnten  Beiträge  ist  für  die  Studierenden  im  Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden für die Kantone   Uri, Wallis und Jura um zehn Pro-  zent,  für  die  Kantone  Glarus,  Graubünden  und  Tessin  um  fünf  Prozent  herabgesetzt.  Abzug für hohe  Wanderungs-  verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Abzug  für  Wanderungsverluste  geht  zu  Lasten  der  Universitätskan-  tone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkanto-  nale Studierende erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zahlungspflicht ist  zeitlich begrenzt auf  Dauer der  Zahlungspflicht  a)  12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppen I und II;  b)    16 Semester für immatrikulierte  Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Berücksichtigt  wird  die  gesamte  Immatrikulationsdauer  an  einer  oder  mehreren Schweizer Universitäten und  Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Zweitstudien  nach  Erlangung  eines  universitären  Diploms  oder  Li-  zentiats  (Art.  7  Abs.  2)  beginnt  di  e  Zählung  der  Semesterzahlen  wieder  bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Universitätskantone können ange messene individuelle Studiengebüh-
                            ren  erheben.  Übersteigen  diese  Gebühren  eine  von  der  Kommission  Uni-  versitätsvereinbarung  festgelegte  Höchstgrenze,  werden  die  in  Artikel  12  Abzug bei hohen  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Neue  Beiträge  ab  Studienjahr  2005/2006  gemäss  Beschluss  der  Kommission  IUV vom 15. Februar 2005, gestützt auf Artikel 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgelegten  B  eiträge  an  den  betr  effenden  Universitätskanton  entspre-  chend gekürzt.  V.        Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission Universitätsvereinba  rung überwacht den Vollzug dieser  Vereinbarung.  Kommission  Universitäts-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  paritätisch  durch  die  Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK)  und  die  Finanzdirektorenkonferenz  (FDK)    bestellt;  sie  setzt  sich  aus  je  vier  Regierungsvertretern  resp.  Regierungsvertreterinnen  von  Universi-  tätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  des  Bundes  nimmt  mit  beratender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kommission  Universitätsvereinbarung  obliegen  insbesondere  die  folgenden Aufgaben:  Sie  –      beaufsichtigt      die      Tätigke  it der Geschäftsstelle;  –      trifft  die  laufenden  Sachentscheide,  die  sich  beim  Vollzug  der  Ver-  einbarung stellen;  –  stellt  in  wichtigen  Fragen  Anträge  an  die  Regierungen  der  Vereinba-  rungskantone; die Vorstände der E  DK und der FDK sind in der Regel  vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt
                            die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission Universitätsvereinbar  ung legt die Termine für die Ein-  und Auszahlung der Beiträge fest.  Zahlungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  für  verspätete  Zahlungen  ei  nen  Verzugszins  festlegen.  Dieser  darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen
                            Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  des  Vollzugs  der  Verei  nbarung  werden  aus  dem  Zinsertrag  Zinsertrag aus  den Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission Universitätsvereinba  rung kann beschliessen, den Zins-  ertrag  für  weitere  Aufgaben  zu  verwenden,  die  sich  aus  dem  Vollzug  der  Vereinbarung ergeben.  VI.      Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Eine von der Kommission Universitä tsvereinbarung eingesetzte Schieds-
                            instanz  entscheidet  endgültig  über  strittige  Fragen  betreffend  die  Studie-  rendenzahl,  die  Zuordnung  der  Studiere  nden  zu  einer  der  drei  Fakultäts-  gruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Das Bundesgericht ents cheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
                            des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    auf  staatsrechtliche  Klage  über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Ar-  tikel 21.  Bundesgericht  VII.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsek retariat der EDK
                            mitzuteilen.  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung kann jeweils auf E  nde Jahr, bei einer Kündigungsfrist  von zwei Jahren, gekündigt werden.  Verlängerung und  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so   gilt sie jeweils als für ein Jahr  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 die Hälfte der Universitäts- und der Ni chtuniversitätskantone ihren Beitritt
                            erklärt haben.  Mindestzahl der  Vereinbarungs-  kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission Universitätsvereinbarung kann  Anpassung der  Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Höhe  der  Beiträge  nach  Massgabe  der  Entwicklung  der  Ausbil-  dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;  b)    die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit  eine massgebliche Situationsveränder  ung eintritt, erstmalig auf den 1.  Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Lan-  desindexes der Konsumentenpr  eise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Beschluss müssen mindestens  fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kommission  Universitätsverein  barung  hat  ihren  Beschluss  minde-  stens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
                            dieser  Vereinbarung  bezüglich  der  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  immatri-  kulierten Studierenden weiter bestehen.  Weiterdauer der  Verpflichtungen  Bern / Lausanne, den 20  . Februar 1997  Schweizerische Konferenz der  Schweizerische Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren  kantonalen Finanzdirektoren  Der Präsident:  (Peter Schmid)  Der Präsident:  (Franz Marty)  Der Sekretär:    (Moritz Arnet)  De  r Sekretär:     (Kurt Stalder)