Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (412.100) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
- Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
 - Art. 8 Die Abteilung Berufsbildung
 - Art. 9 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhält-
 - Art. 10 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination ver-
 - Art. 18 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die
 - Art. 21 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
 - Art. 22 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen
 - Art. 23 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterric htswochen.
 - Art. 33 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine
 - Art. 41 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte,
 - Art. 42 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die
 - Art. 44 Die nac hfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kanto-
 - Art. 51 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für