Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
                            Vollzug des Bundesgesetzes über die Be-  -, Studien-  und  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der  eidgenössischen  und  kantonalen  Vorschriften  über  die  Berufsbil-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Ar-  beitswelt und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wählt  auf  Antrag  des  Berufsbildungsrates  die  kantonalen  Aufsichtskommissionen  und  gewährleistet  eine  ange-  messene Vertretung aller beteiligten Bildungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhoch-  schulbereich m  it anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trä-  gerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schul-  geldbeiträge und die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarun-  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Berufsbildungsrat  berät  das  Erziehungsdepartement  in  allen  strategischen  Fragen  der  Berufsbildung,  der  Weiterbildung  sowie  der  Berufs  -,  Studien  -   und  Laufbahnberatung.  Er  kann  dem  Erzie-  hungsdepartement Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer ge-  wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er besteht aus:  a)  dem  Vorsteher  bzw.  der  Vorsteherin  des  Erziehungsdeparte-  ments als Vorsitzender bzw. Vorsitzende;  b)  sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Ar-  beitswelt;  c)   einem  Vertreter  bzw.  einer  Vertreterin  der  kantonalen  B  fachschulen oder höheren Fachschulen;  d)  einem  Vertreter  bzw.  einer  Vertreterin  der  Abteilung  Berufsbil-  dung   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Berufsbildungsrat  kann  Geschäfte  einem  Arbeitsausschuss  übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden  mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte bei-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskom  missionen  sowie  die  kantonale  Berufsmaturitätskommission.  Er  gewährt  den  Organisationen der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung.  Regierungsrat  Berufs  -  bildungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts anderes bestimmen.   das Erziehungsdeparte-  -  und Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  sbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Er-   der zuständigen Abteilungen der Dienst-  -  und Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  -  und Berufsbil-  -, Studien-  Erziehungs  -  departement  Zuständigkeits  -  bereiche  Berufs  -  ,  Studien-   und  Laufbahn  -  beratung  Lehrgänge zur  Vorbereitung  auf die  beruflic  he  Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berufliche Grundbildung  a)  Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Abteilung Berufsbildung
                            3)   sorgt in Zusammenarbeit mit den Or-  ganisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsge-  rechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen  Grundbildun  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhält-
                            nisse, die überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehr-  werkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fach-  schulen, soweit diese auf Qualifikationsverfahren vorbereit  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination ver-
                            pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligato-  rischen  Ausbildungskursen  für  Berufsbildende  der  berufl  ichen  Pra-  xis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung  von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis  und  die schulische Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilung Berufsbildung   3)   sorgt unter Mitwirkung der Organisa-  tionen  der  Arbeitswelt  für  ein  ausreichendes  Angebot  an  überbe-  trieblichen Kursen und ver  gleichbaren dritten Lernorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  keine  Organisation  der  Arbeitswelt,    so  kann  das  Erzie-  hungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für  Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen  und  den  betroffenen  Berufsbildnern  selbst  übernehmen  oder  inter-  kantonale Lösungen anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern nicht   eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zu-  ständig ist, genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung  Kursreglement lokaler Kurskommissionen.  Ausbildungs  -  plätze  Aufsicht  Koordination  Kurse für  Berufsbildende  Überbetriebliche  Kurse für  Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enden zu erbringen und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     ein   entsprechendes   Gesuch   einzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    ist  zuständig  für  die  Erteilung  der  Bildungsbewilli-   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .  t im  Lernenden  pro  Andere  Institutionen  Qualitäts  -  entwicklung  Bildungs  -  bewilligung  Berufs  -  fachschulen  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abteilung Berufsbildung   3)   legt den Ort des beruflichen Unter-  richts fest und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die
                            Schulen  aus  und  sind  Bindeglied  zwischen  der  Berufsfachschule,  der Arbeitswelt und der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  Aufsichtskommissionen  erlassen die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsge-  mässen  Schulbetrieb  durch  den  Erlass  von  Schulordnungen.  Das  Mitsprachrecht  der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterste-  hen der Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angeglie-  dert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entschei  det über die Führung von Berufsmatu-  ritätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonale  Berufsmaturitätskommission  erlässt  ergänzende  Vorschriften über die Organisation und den Besuch der Berufsmatu-  ritätsschulen  und  ist  für  die  Koordination  des  Aufnahmeverfahrens  und der Abschlussprüfungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
                            Freifächern und Stützkursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen
                            Lehrpläne  für  jeden  Beruf  Schullehrpläne  und  für  jedes  Semester  Stundenpläne.  Sie  berücksichtigen  die  Bedürfnisse  der  Bildungs-  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterric htswochen.
                            Aufsichts  -  kommissionen  Schulleitungen  Berufsma  -  turitätsschulen  Freifächer,  Stützkurse  Semester  -  und  Stundenpläne  Dauer des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   regelt das Verfahren für die Anerken-  chluss  Schul  -  entwicklungs  -  projekte  Anstellungs  -  bedingungen  Schulärztlicher  Dienst  Prüfungs  -  kommissionen;  Durchführung  der  Qualifikations  -  verfahren  Vorbereitungs  -  kurse auf  eidgenössische  Berufs  -  prüfungen oder  höhere  Fachprüfungen  Höhere  Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.     Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bil-  dungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die  berufsorientierte Weiterbildung.  VII.    Übertragung auf private Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung  auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarun-  gen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsf  achschulen  im Sinne von Artikel 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Ar-  tikel 29 auf private Anbieter ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übri-  gen Angebote auf private Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern  ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müs-  sen Gewähr für die Führung einer Kosten-  und Erlösrechnung und  für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvor-  gaben bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungsvereinbarungen  regeln  die  zu  erbringenden  Leis-  tungsangebote,  die  damit  verbundenen  Qualitätsvorgaben,  Stan-  dards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kon-  trolle durch das Erziehungsdepartement.  VIII.     Interkantonale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine
                            interkantonale  Koordination  angestrebt,  wo  dies  die  Zielerreichung  fördert oder gar erst ermöglicht.  Grundsatz  Grundsatz  Leistungs  -  vereinbarung  Interkantonale  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   kann den Besuch eines ausserkan-  gebot nach diesem  Interkantonaler  Schulbesuch  Grundsatz,  Bemessungs  -  grundlage  Ausbildung von  Be  rufsbildenden  Überbetriebliche  Kurse  Qualifikations  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der hö-  heren B  erufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  an  Anbietende  des  Kantons  decken  höchstens  die  ausgewiesenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkan-  tonalen Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul  -  bzw. Kursort nicht  durch die interkantonale Verei  nbarung bestimmt, legt die Abteilung  Berufsbildung   3)   diesen in Abspr  ache mit den Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern  und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte,
                            Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs  -  und Qualitätsent-  wicklung und die Information und Dokumentation fördern und die An-  bietenden mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die
                            interkantonale Koordination leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten,  wenn  der  Bedürfnisnachweis  für  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  er-  bracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schulgelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Die nac hfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kanto-
                            nalen sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine  Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.  Höhere  Berufsbildung  Weiterbildung  Weitere  Bildungs  -  bestrebungen  Interkantonale  Projekte  Bauten  Anwendungs  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  Abs.  2  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  des  derzeitigen  e ununterbrochen im Kanton wohn-  -, Studien  -  und Laufbahnberatung ist  der Berufs  -, Studien  -  und Laufbahnberatung  -   bis  Fr.  800.  -   pro  Semesterlektion  in  Rech-   die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  - bis Fr. 1'000.  -  e von Fr.  -  pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.  Wohnort  Berufsberatung  Lehrgä  nge zur  Vorbereitung  auf die  berufliche  Grundbildung  Berufliche  Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine  Gebühr von Fr. 200.  -  bis Fr. 1'000.  -  pro Lehrjahr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements   kann in finan-  ziellen Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder  ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Innerhalb der beruflichen Grundbildungen sind Prüfungen zum Er-  werb  des  eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses,  des  eidgenössi-  schen  Berufsattests  und  des  eidgenössischen  Berufsmaturitäts  zeugnisses gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Materialkosten  und  Raummieten  aus  Qualifikationsverfahren  für  Lernende  innerhalb  eines  Bildungsverhältnisses  sowie  die  Kosten  des  Qualifikationsverfahrens    für  Lernende  ausserhalb  eines  Bil-  dungsverhältnisses  werden  in  Rechnung  gestellt.  Das  Erziehungs-  departement  legt  die  Höhe  der  berufsspezifischen  Prüfungspau-  schalen  fest.  In  Härtefällen  kann  auf  Gesuch  hin  die  Gebühr  ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Angebote  der  höheren  Berufsbildung  wird  von  Studierenden  mit  Wohnort  in  der  Schweiz  ein  Studiengeldbeitrag  bis  Fr.  5'000.  pro Semester erhoben. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von Studierenden m  it Wohnsitz im Ausland wird ein volles Studi-  engeld  erhoben.  Der  Regierungsrat  kann  für  Bildungsgänge  Aus-  nahmen vorsehen, sofern ein Fachkräftemangel und ein öffentliches  Interesse nachgewiesen sind. Studierende mit Wohnsitz im Ausland  dürfen  gegenüber  Studierenden  mit  Wohnort  in  der  Schweiz  nicht  bessergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis   In Härtefällen kann die Schulleitung auf begründetes Gesuch hin  die Studiengelder ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  können  Gebühren  für  Aufnahme-  und  Qualifikationsverfahren  erhoben  werden.  Der  Regierungsrat  regelt  das  Nähere  durch  Ver-  ordnung. In Härtefällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für
                            die kantonalen Ko  mmissionen im Bereich der Berufsbildung.  Qualifikations  -  verfahren  Höhere  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abteilung Berufsbildung   3)   sind beim  Erziehungsde-  -   und  Prüfungskommissionen  können  gsinstanz entscheidet.  derhandlungen im Sinne   und Schlussbestimmungen  nach Art. 36  Verfahren  Frist  Instanzen  Strafverfolgung  Übergangs  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   2)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit dem In  -Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  das  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbil-  dung  vom  19.  April  1978  (Berufsbildungsgesetz)  (Einführungs  gesetz  zum  Berufsbildungsgesetz)  vom  28.  März  1983  (SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.100);  b)  Beschluss des Grossen Rates betreffend die Führung einer Hö-  heren Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) durch die Handels-  schule des Kaufmännischen Vereins Schaffhausen vom 15. Ja-  nuar 1996 (SHR 412.130).  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S.  1422).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2006, S. 1423.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss V  vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gemäss   gültigem   Rahmenlehrplan   für   die   Berufsmaturität   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Dezember 2012, erlassen durch das Staatssekretariat für Bildung,  Forschung und Innovation SBFI, neu “Ausrichtungen“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss G vom 11. April 2022, in Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2022, S. 725, S. 1515).  In  -  Kraft  -  Treten,  Aufhebung  bisherigen  Rechts