Mehrwertausgleichsverordnung (700.201) 
                
                
            INHALT
Mehrwertausgleichsverordnung
- Mehrwertausgleichsverordnung
 - § 6 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
 - § 7 Der Verkehrswert gemäss Art. 4 Abs. 2 MAG entspricht dem Markt-
 - § 13 Zur öffentlichen Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 MAG zählen aus-
 - § 20 Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirt-
 - § 22 Die verfahrensleitende Behörde kann auf begründetes Gesuch hin
 - § 23 Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach