Mehrwertausgleichsverordnung
                            en haben.  - und Naturschutzamt sowie die zustän-  keine individuelle Mitteilung zu-  Geltungsbereich  Verfahrenslei-  tende Behörden  Information im  Planungsverfah-  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Bemessung des Bodenmehrwerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Bemessung  des  Bodenmehrwerts  ist  das  Amt  für  Grund-  stückschätzungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Grundstückschätzungen kann externe Fachpersonen  beizi  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die verfahrensleitende Behörde leitet das Mehrwertausgleichsver-  fahren  nach  Rechtskraft  der  Planungsmassnahme  gemäss  Art.  5  Abs. 1 MAG ein, indem sie das Amt für Grundstückschätzungen mit  der Bemessung des Bodenmehrwerts beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verfahrensleitende  Behörde  informiert  die  von  der  Planungs-  massnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü-  mer über die Verfahrenseinleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
                            für  Grunds  tückschätzungen  auf  Verlangen  die  für  die  Bewertung  zweckdienlichen  Unterlagen  und  Informationen  zur  Verfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Der Verkehrswert gemäss Art. 4 Abs. 2 MAG entspricht dem Markt-
                            wert am massgebenden Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewertung eines Grundstücks richtet sich  a.   nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur  und den Verkehrsverhältnissen, sowie  b.   nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschlies-  sung und Überbauungsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Überbauungsmöglichkeit  ist  die  höchstmögliche  Ausnüt-  zung gemäss Bauordnung und Zonenplan massgebend; öffentlich-  rechtliche Baubeschränkungen werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Bewer-  Zuständigkeit  Verfahrensein-  leitung  Unterstützung  Verkehrswert  Bewertungs-  grundsätz  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chführung  der  individuellen  Schätzung  entscheidet  nach, ermit-  oder  jeweiligen  kommunalen  Mehrwertabgabe-  Schematische  Bewertung und  individuelle  Schätzung  Mitwirkung  Kosten der Be-  messung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Festsetzung der Mehrwertabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigen-  tümer  bzw.  bei  mit  Baurechten  belasteten  Grundstücken  die  Bau-  rechtsgeberinnen  und  Baurechtsgeber  zum  Zeitpunkt  der  Rechts-  kraft der Planungsmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gemeinschaftlichem Eigentum haften die Berechtigten solida-  risch  für  die  Mehrwertabgabe.  Die  Personenverbindung  oder  Ge-  meinschaft kann aufgefordert werden, eine gemeinsame Vertretung  zu bezeichnen. Leistet sie der Aufforderung innert Frist keine Folge,  bezeichnet die verfahrensleitende Behörde die Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zur öffentlichen Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 MAG zählen aus-
                            schliesslich Bund, Kantone und Gemeinden. Nicht dazu gehören an-  dere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die verfahrensleitende Behörde setzt der oder dem Abgabepflich-  tigen eine Frist von 30 Tagen an, um zum ermittelten Mehrwert und  zur Höhe der Abgabe Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf holt die verfahrensleitende Behörde zur Stellungnahme  des oder der Abgabepflichtigen einen Mitbericht des Amts für Grund-  stückschätzungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  verfahrensleitende  Behörde  verfügt  die  Mehrwertabgabe  auf  der Grundlage des bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des  anwendbaren Abgabesatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird auf Veranlas-  sung  und  auf  Kosten  der  verfahrensleitenden  Behörde  im  Grund-  buch angemerkt.  IV.  Bezug der Mehrwertabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Baufreigabe  bzw. bei Baubeginn oder mit der Rechtskraft einer nachträglich er-  teilten Baubewilligung fällig.  Abgabepflicht  und Verfü-  gungsadressa-  ten  Befreiung der  öffentlichen  Hand  Gewährung des  recht  lichen Ge-  hörs  Festsetzung  Fälligkeit bei  Überbauung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alabbau-   und Deponiezonen wird im  -   bzw.  Auffül-  Rechtsnachfol-  Fälligkeit bei  Veräusserung  Meldepflicht  Grundpfand-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirt-
                            schaftlichen  Ersatzbaute  gemäss  Art.  5  Abs.  3  MAG  ein,  wird  der  Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  oder  die  Abgabepflichtige  kan  n  ab  Rechtskraft  der  Festset-  zungsverfügung für die Mehrwertabgabe die vorzeitige Rechnungs-  stellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorzeitige  Begleichung  der  Abgabe  berechtigt  nicht  zu  einer  Abgabereduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Die verfahrensleitende Behörde kann auf begründetes Gesuch hin
                            ausnahmsweise Stundung und Ratenzahlung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach
                            vollständiger  Begleichung  der  Abgabe  oder  Verjährung  der  Mehr-  wertabgabefor  derung die Löschung der Grundbuchanmerkung und  eines allfälligen Grundpfandrechts.  V.  Städtebauliche Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  und  die  Gemeinden  können  städtebauliche  Verträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegt  ein  städtebaulicher  Vertrag  vor,  wird  der  finanzielle  Gegen-  wert  der  vereinbarten  Leistungen  bis  zur  Höhe  der  geschuldeten  Mehrwertabgabe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Städtebauliche Verträge können mit Zustimmung aller Vertragspar-  teien im Grundbuch angemerkt werden.  Landwirtschaftli-  che Ersatzbaute  Vorzeitige  Zahlung  Zahlungser-  leichterungen  Löschung von  Anmerkung und  Pfandrecht  Städtebauliche  Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Naturschutzamt zuständig.  und Planungskultur.  - und Naturschutzamt fol-  die Gemeinden und Amtsstellen des Kan-  -   und  Naturschutzamt  Zuständigkeit  Verwendungs-  zwecke  Vorrang  Verfahren bei  entschädi-  gungspflichtigen  Planungen  Verfahren bei  raumplaneri-  schen Mass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, wenn dies für  die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist. Auf unvollständige Ge-  suche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beitragshöhe  richtet  sich  nach  der  raumplanerischen  Bedeu-  tung und Wirkung der Massnahme.  VII.      Verhältnis zum Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Materialabbau-  oder Deponiezonen im Wald im Eigentum der  öffentlichen  Hand  kommt  das  Mehrw  ertausgleichsgesetz  nicht  zur  Anwendung.  Der  Mehrwertausgleich  erfolgt  gemäss  dem  kantona-  len Waldrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt eine Rodung im Zusammenhang mit Art. 24 des Raumpla-  nungsgesetzes vom 22. Juni 1979, so ist der Vorteilsausgleich ge-  mäss kantonalem Waldgesetz vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt eine Rodung und eine Zuweisung zu einer Bauzone bzw. zu  einer Materialabbau-  oder   Deponiezone und ist der Wald im Privat-  eigentum, so kommt für die Regelung des Ausgleichs das Mehrwer-  tausgleichsgesetz zur Anwendung.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2023, S. 1372.  Verhältnis zum  Waldgesetz