Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse (712.572) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse
- Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse
 - 1. Nach § 3 der kantonalen Verordnung über die Berechnung des Wasser-
 - 2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
 - 3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
 - 1. Der Wasserzins für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 1955 und
 - 2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
 - 3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
 - 1. Für die Jahre 1956 und folgende wird der Wasserzins zum voraus erho-
 - 2. Für Werke von weniger als 100 Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.
 - 3. Für Werke für 100 und mehr Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.