Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse
                            1  Ausführungsbestimmungen für die  Berechnung der Wasserzinse  RRB vom 7. Januar 1955  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nach § 3 der kantonalen Verordnung über die Berechnung des Wasser-
                            zinses  vom  2.  November  1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  haben  die  Wasserrechtskonzessionäre  für  die Jahre 1953/1954 1/10 + 2/10 = 3/10 der Differenz zwischen dem bisher  bezahlten  Wasserzins  und  dem  neuen  maximalen  Wasserzins  zu  entrich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
                            a)   Der maximale Ansatz wird auf 10 Franken pro Brutto-PS festgesetzt.  b)   Für  die  Anzahl  der  zinspflichtigen  Brutto-PS  ist  das  kantonale  Wasser-  rechtsverzeichnis massgebend.  c)   Die Nachzahlung wird am 30. Juni 1955 fällig.  d)   Auf  begründetes  Gesuch  hin  kann  der  Regierungsrat  von  dieser  Rege-  lung Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
                            a)   Der  maximale  Wasserzins  wird  nach  der  Berechnungsart  des  Bundes  festgesetzt. Die Konzessionäre haben die Unterlagen für diese Berech-  nungsart  bis  spätestens  zum  1.  Juni  1955  dem  kantonalen  Tiefbauamt  einzureichen.  b)   Werden  diese  Unterlagen  bis  zum  1.  Juni  1955  nicht  vollständig  oder  überhaupt nicht eingereicht, so erfolgt die Berechnung nach Ziffer 2 li-  terae a und b. Ergibt sich nach der verspäteten Einreichung der Unter-  lagen eine andere Berechnung, so werden die zuviel bezahlten Beträge  mit Zinsvergütung unter Vorbehalt von Artikel 128 Ziffer 1 OR zurück-  erstattet.  c)   Die Nachzahlungen werden am 30. Juni 1955 fällig.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 712.571.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                1. Der Wasserzins für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 1955 und
                            die  Erhöhung  des  Wasserzinses  für  das  ganze  Jahr  1955  werden  am  30.  Juni 1955 fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
                            a)   Es  ist  die  Hälfte  des  bisher  bezahlten  jährlichen  Wasserzinses  zu  ent-  richten.  b)   Die  Erhöhung  beträgt  3/10  der  Differenz  zwischen  dem  bisher  bezahl-  ten und dem neuen maximal zulässigen Wasserzins, wobei die Berech-  nung  nach  I.  Ziffer  2  literae  a  und  b  erfolgt.  I.  Ziffer  2  litera  d  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
                            a)   Es  ist  die  Hälfte  des  bisher  bezahlten  jährlichen  Wasserzinses  zu  ent-  richten.  b)   Die  Erhöhung  beträgt  3/10  der  Differenz  zwischen  dem  bisher  bezahl-  ten und dem neuen Wasserzins, wobei die Berechnung nach I. Ziffer 3  litera a respektive litera b erfolgt.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Jahre 1956 und folgende wird der Wasserzins zum voraus erho-
                            ben.  Die  Fälligkeit  für  den  Wasserzins  des  folgenden  Jahres  tritt  jeweilen  am  31.  Dezember  ein,  wobei  die  Rechnung  für  den  Wasserzins  dem  Kon-  zessionär bis zum 1. Januar 1963 vom kantonalen Tiefbauamt und von da  an vom zuständigen Oberamt bis Mitte November zu stellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für Werke von weniger als 100 Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.
                            Ziffer 2 literae a und b; I. Ziffer 2 litera d bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für Werke für 100 und mehr Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.
                            Ziffer 3 litera a respektive litera b.  IV.  Wohlerworbene Rechte bleiben gegenüber dieser Regelung vorbehalten.