Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 13. November 2024
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands).
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 13. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Zweck dieser Vorlage ist die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens.
Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2023/2667 wurde der Schweiz am 13. November 2023 notifiziert. Sie bezweckt die Einrichtung einer elektronischen Plattform, die allen Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum oder ein Flughafentransitvisum beantragen, zur Verfügung steht. Dieses Instrument wird als «EU-Visumantragsplattform» bezeichnet (nachstehend: «EU-Plattform»). Nach einer Vorprüfung gemäss festgelegten Kriterien leitet die EU-Plattform den Antrag an den zuständigen Schengen-Staat weiter. Bestätigt dieser seine Zuständigkeit, werden die auf der EU-Plattform erfassten Daten elektronisch an das entsprechende nationale Visumsystem übermittelt. Erachtet sich ein Staat als nicht zuständig für die Bearbeitung eines Antrags, bezeichnet er einen anderen zuständigen Staat.
Verschiedene Informationen betreffend die Visumerteilung, darunter die Liste der bei der Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege oder die Liste der von den Antragstellerinnen und Antragstellern zu entrichtenden Gebühren, werden in die EU-Plattform eingebunden.
Die Verordnung (EU) 2023/2667 wurde auf europäischer Ebene am 13. November 2023 verabschiedet. Der Bundesrat hatte 30 Tage, das heisst bis am 13. Dezember 2023 Zeit, um der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Grundsatz zuzustimmen (Abschluss des Notenaustausches). Für die parlamentarische Genehmigung des Notenaustausches und dessen Umsetzung ins schweizerische Recht verfügt die Schweiz über eine Frist von maximal zwei Jahren. Diese Frist kann verlängert werden, sofern der zu übernehmende Rechtsakt ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist.
Die Implementierung der EU-Plattform ist derzeit für Januar 2028 geplant. Die Schengen-Staaten haben für die Anbindung an die EU-Plattform sieben Jahre Zeit. Die Schweiz plant die Anbindung frühestens Anfang 2030.
Inhalt der Vorlage
Die EU-Verordnung führt im Wesentlichen zu einer Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und damit der geltenden Regeln für die Zulässigkeit und die Bearbeitung von Visumanträgen. Mit der Einführung der elektronischen EU-Plattform wird die Visummarke abgeschafft. Die Abschaffung der Visummarke wurde auch in den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates umgesetzt.
Zudem wird die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) erneut revidiert, da die EU-Plattform mit einer Kopie des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) verbunden ist. Die EU-Plattform ist nicht nur für die Antragstellerinnen und Antrag-steller ein nützliches Instrument, sondern steht auch den Behörden sowie bestimmten Dritten und Organisationen zur Verfügung und vereinfacht deren Prozesse.
Die EU-Plattform dient zur elektronischen Einreichung des Visumgesuchs. Sie führt eine automatische Vorabzuständigkeits- und Vorabzulässigkeitsprüfung durch. Bestätigt die Schweiz ihre Zuständigkeit, werden die Daten des Antrags von der EU-Plattform herunterladen und im nationalen Visumsystem zur Bearbeitung des Antrags gespeichert.
Bei der Eröffnung von erstinstanzlichen Entscheiden kommt die EU-Plattform erneut zum Einsatz. Es werden neue Regeln zur Eröffnung von Visumentscheiden der Schengen-Staaten in die europäischen Rechtsakte aufgenommen. Die Entscheide werden eröffnet, indem die Antragstellerinnen und Antragsteller online auf die EU-Plattform zugreifen und den entsprechenden Entscheid abrufen. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von acht Tagen Kenntnis vom Entscheid, ist das effektive Datum der Kenntnisnahme massgebend. Wird diese Frist überschritten, wird am achten Tag davon ausgegangen, dass die betreffende Person vom Visumentscheid Kenntnis genommen haben muss. Die Digitalisierung gemäss der vorliegenden Verordnung betrifft nur erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren bleiben davon unberührt.
Die Schweiz beabsichtigt zudem digitale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt auszustellen, wie dies in der vorliegenden Verordnung durch die Anpassung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vorgesehen ist.
Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt die Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005.
Die Verordnung (EU) 2023/2667 beinhaltet auch Anpassungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Digitalisierung von Visumanträgen stehen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen betreffend die Liberalisierung von Flughafentransitvisa, die vereinheitlichten Instrumente zur Einreichung von Visumanträgen oder die Einhaltung des Aufenthaltsrechts von Personen, die unter das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der EU (nachstehend: «Austrittsabkommen EU-UK») fallen.
Botschaft
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Diese Botschaft erläutert die Umsetzung der Reformen betreffend die Ausstellung von Schengen-Visa über eine EU-Plattform und den Verzicht auf die Visummarke in Papierform. Die vorliegende Weiterentwicklung in Bezug auf die Bearbeitung von Visumanträgen für die Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht einheitliche Prozesse, vereinfachte Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden der EU und der assoziierten Schengen-Staaten. Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form gewährleistet zudem optimale Sicherheit und ermöglicht gleichzeitig eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit des Visums durch die Inhaberin oder den Inhaber.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (EU) haben am 13. November 2023 eine Reform der Bearbeitung von Visumanträgen verabschiedet, die verschiedene europäische Rechts-akte betrifft, darunter den Visakodex ² und die VIS-Verordnung ³ .
Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) ist heute das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten im Rahmen der Erteilung von Visa für einen Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt).
Dieses Informationssystem wurde überarbeitet, indem Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel darin aufgenommen wurden. Mit der Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 ⁴ und (EU) 2021/1134 ⁵ wurden die entsprechenden rechtlichen Anpassungen bereits vorgenommen und auf europäischer und schweizerischer Ebene genehmigt. Das künftige neue C-VIS wird bessere Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gewährleisten und Inhaberinnen und Inhabern der betreffenden Dokumente das Reisen im Schengen-Raum erleichtern. Dieses neue System ist für 2026 geplant.
Bei der Revision des Visakodex im Jahr 2019 ⁶ haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, damit Schengen-Visumanträge künftig online eingereicht werden können. Dieses Verfahren soll Drittstaatsangehörigen ein reibungsloseres und effizienteres Visumverfahren bieten und das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Schengen-Staaten optimieren. Die Covid-19-Pandemie erschwerte den Empfang von antragstellenden Personen in Konsulaten und Visumantragsstellen, was die Schengen-Visumverfahren weltweit verlangsamte. Deshalb forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen.
In der neuen Verordnung (EU) 2023/2667 ⁷ sind daher folgende Massnahmen vorgesehen:
-
Einführung einer Pflicht, Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über eine EU-Plattform einzureichen, ausser in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen);
-
Ermittlung des für die Prüfung des Visumantrags zuständigen Schengen-Staates und Prüfung der Zulässigkeit des Antrags dank der EU-Plattform; nachfolgende Überprüfung der Resultate durch den als zuständig erachteten Mitgliedstaat;
-
Sicherstellung der Entwicklung und des operativen Betriebs der Plattform durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA);
-
neue Bestimmungen im Visakodex und im SDÜ zur Einführung eines digitalen Visums für kurzfristige und längerfristige Aufenthalte, wodurch die physische Visummarke überflüssig wird;
-
besondere Bestimmungen für Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die unter das Austrittsabkommen EU-UK ⁸ fallen.
Das Visumverfahren und die materiellen Regeln zur Visumerteilung gemäss dem Visakodex bleiben unverändert. Nur die elektronische Einreichung der Visumanträge und die elektronische Zustellung der Entscheide sind neu vorgesehen. Es steht den Staaten frei, bestimmte Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen. Sobald sich der Schengen-Staat als zuständig erklärt, werden die vorübergehend auf der EU-Plattform gespeicherten Daten zur Bearbeitung des Antrags an das nationale Visumsystem übermittelt.
Die Inbetriebnahme der EU-Plattform ist für Anfang 2028 geplant. Danach haben die Schengen-Staaten sieben Jahre Zeit, um sich an die EU-Plattform anzubinden. Die Anbindung der Schweiz dürfte frühestens 2030 erfolgen.
¹ SR 0.362.31
² Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
³ Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
⁴ Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1.
⁵ Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
⁶ Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
⁷ Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 333/2002, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, Fassung gemäss ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.
⁸ Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft («Austrittsabkommen EU-UK»), ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
1.3 Überblick über die Neuerungen aufgrund der Verordnung
Die Entwicklung der EU-Plattform in Verbindung mit dem C-VIS bringt punktuelle Verbesserungen. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden neuen Elemente:
-
Die EU-Plattform zeigt an, welcher Schengen-Staat für die Prüfung des Visumantrags zuständig ist. Die entsprechenden Kriterien werden auf der EU-Plattform vordefiniert. Diese Kriterien beziehen sich auf die Aufenthaltsdauer, den Staat der ersten Einreise und das Land, das mit dem Hauptzweck des Aufenthalts in Verbindung steht.
-
Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform sind von den Schengen-Staaten genauer zu bestimmen. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen stellen keine formellen Verbote dar, sie lassen lediglich die Wahl zwischen dem herkömmlichen und dem digitalen Verfahren.
-
Das Antragsverfahren wird durch die neue EU-Plattform vereinheitlicht. Diese gewährleistet, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller einen einzigen Ansprechpartner haben.
-
Über die EU-Plattform werden den Antragstellerinnen und Antragstellern aktuelle Informationen zu Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie alle zweckdienlichen Informationen zu den Anforderungen und Verfahren bereitgestellt.
-
Das digitale Visum gewährleistet einen besseren Schutz vor Missbrauch, indem es fälschungssicherer ist und der Verlust oder der Diebstahl des Visums erschwert wird.
1.4 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Am 27. April 2022 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung einer digitalen EU-Visumantragsplattform vor. Die Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe dauerten von Juli 2022 bis Juni 2023. Besonders intensive Diskussionen fanden zu folgenden Punkten statt: die genaue Form des digitalen Visums, seine Registrierung und Kontrolle bei technischen Problemen, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staats sowie der Zugriff auf die EU-Plattform insbesondere von Dritten, die Dienstleistungen im Rahmen des Visumverfahrens erbringen (nachstehend: externe Dienstleistungserbringer). Die Schweiz nahm im Rahmen ihres Mitspracherechts an den Beratungen aktiv teil.
Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht besondere Regelungen vor für Personen, die unter das Abkommen vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen EU-UK) fallen. Die Schweiz sprach sich für die Anerkennung der Rechte aus diesem Abkommen aus, obwohl sie kein Vertragsstaat ist. Darüber hinaus forderte die Schweiz, dass die Regelung für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die sich auf das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU berufen können, auch für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen gilt, die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 ⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte) erfasst werden. Um diesem Anliegen nachzukommen, wurden mehrere Verweise in das mittels Durchführungsbeschluss K(2024) 4319 endg. 1⁰ überarbeitete Visahandbuch aufgenommen, das für die Behörden bestimmt ist, die Schengen-Visa ausstellen. Dieser Durchführungsbeschluss ist seit dem 28. Juni 2024 1¹ anwendbar.
Die Schweiz forderte zudem, dass neben den Verweisen auf die Verordnung 2004/38/EG ¹2 auch alle Abkommen erwähnt werden, die ein dem Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit gewährleisten. Dazu gehört auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 ¹3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.
Ausserdem stellte die Schweiz Fragen in Bezug auf die Rolle der externen Dienstleistungserbringer bei Folgeanträgen, die Steuerung des Antragsvolumens und dessen Auswirkungen sowie das Vorgehen, wenn sich während des Übergangszeitraums nur bestimmte Staaten an der EU-Plattform beteiligen.
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments verabschiedete am 7. Februar 2023 seine Verhandlungsposition zum Vorschlag. Am 29. März 2023 verabschiedete der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) das Verhandlungsmandat des Rates. In der Folge starteten die Trilogverhandlungen zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Diese konnten am 13. Juni 2023 mit einem Kompromiss abgeschlossen werden. Die Verordnung wurde am 8. November 2023 vom COREPER und am 29. Juni 2023 vom LIBE-Ausschuss gutgeheissen. Der erzielte Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament (Plenum) am 18. Oktober 2023 und vom Rat der EU (Ministerrat) am 13. November 2023 gebilligt. Ebenfalls am 13. November 2023 wurde die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands der Schweiz notifiziert. Die formelle Verabschiedung der Verordnung folgte am 22. November 2023 mittels Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU.
⁹ SR 0.142.113.672
1⁰ Durchführungsbeschluss K(2024) 4319 endg. der Kommission vom 26.6.2024 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex-Handbuch I); nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
1¹ Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 4319 endgültig zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex-Handbuch I) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): SR 0.362.381.034 .
¹2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77.
¹3 SR 0.142.112.681
1.5 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlässt, zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen. Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt.
Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen ab Annahme des Rechts-akts durch die EU, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungs-rechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden. Die der Schweiz notifizierte EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Die Übernahme der Verordnung erfolgt daher durch Notenaustausch, für dessen Genehmigung im vorliegenden Fall die Bundesversammlung zuständig ist (vgl. Ziff. 8.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU mitgeteilt, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für deren Übernahme und Umsetzung verfügt die Schweiz über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden. Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraus-setzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung ergriffen, erfolgt die entsprechende Mitteilung, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.
Ausgehend vom Datum der formellen Verabschiedung des Rechtsakts (22.11.2023) endet die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung somit am 22. November 2025. Die EU plant die Inbetriebnahme der EU-Plattform für Anfang 2028. Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA ¹4 ). ¹5
¹4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68 .
¹5 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5593 , 5756 ff.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist nicht ausdrücklich in der Botschaft vom 29. Januar 2020 ¹6 zur Legislaturplanung 2019-2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 ¹7 über die Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt. Sie steht jedoch in Zusammenhang mit Ziel 13 dieses Programms («Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein»). Die Vorlage ist ebenfalls nicht ausdrücklich in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹8 zur Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Sie steht jedoch im Einklang mit dem Ziel 2: «Die Schweiz erneuert ihre Beziehungen zur EU». Die vorliegende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands liegt auch im Anwendungsbereich der Leitlinie 1 («Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig und nutzt die Chancen der Digitalisierung») der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2024. ¹9
¹6 BBl 2020 1777
¹7 BBl 2020 8087 , 8092
¹8 BBl 2024 525
¹9
www.bk.admin.ch
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2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und Haltung des Bundesrates
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) 2⁰ wurde vom 8. Dezember 2023 bis zum 22. März 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt.
Zur Vorlage sind 44 Stellungnahmen eingegangen. Insgesamt haben sich 25 Kantone, vier politische Parteien (Die Mitte, FDP, SP und SVP), der Verband schweizerischer Einwohnerdienste (VSED), der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen (SVZ), der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), der Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB), das Bundesgericht (BGer), das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sowie sieben weitere interessierte Kreise schriftlich geäussert. Davon haben drei Kantone (AR, GR, OW) sowie acht Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (VSAA, VKM, SVZ, SAV, KKPKS, Flughafen Zürich, BVGer, BGer).
AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZG begrüssen die Vorlage und die damit notwendigen Gesetzesänderungen. Gewisse Kantone haben einige Bemerkungen.
Verschiedene Kantone heben die Fortschritte in Bezug auf die Sicherheit im Schengen-Raum und die Gewährleistung des freien Personenverkehrs hervor. Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollten die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform grosszügig ausgestaltet werden. Es werden einige Zweifel an der Effizienz des Systems hinsichtlich der Zuständigkeit der Schengen-Staaten geäussert.
Die FDP, die SP und die Mitte begrüssen die Vorlage grundsätzlich. Durch die Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen, werde der Prozess insgesamt vereinfacht und beschleunigt. Die FDP begrüsst die Vorlage ebenfalls, hat aber Vorbehalte in Bezug auf die Datenschutzgarantien. Die Mitte unterstützt die Vorlage unter Vorbehalt des Datenschutzes und wenn gewisse Unklarheiten aufgehoben werden.
Der SGV, die KKJPD, der SGB und der VSED befürworten die Vorlage. AsyLex kritisiert die umfassende Erfassung von privaten Daten und den Zugang einer Vielzahl an Behörden und Dritten dazu, wobei Letztere nicht klar definiert würden. Sosf und Solinetz sehen die Vorlage insbesondere aufgrund der verpflichtenden Benutzung der EU-Plattform und der zur Errichtung dieser Plattform erforderlichen hohen Kosten als sehr kritisch an.
Die SVP kann die Vorlage in der aktuellen Form nicht gutheissen. Sie fordert vom Bundesrat nähere Angaben zu den Kosten und personellen Auswirkungen, zur Durchführung der Verfahren sowie zur Beibehaltung des physischen Verfahrens neben dem neuen digitalen Verfahren.
2.1 Pflicht zur Nutzung der Plattform
Sosf und Solinetz ersuchen den Bundesrat, die Ausnahmen gemäss Artikel 109 a bis Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 2¹ (AIG) grosszügig auszugestalten, wenn nicht gar von der Pflicht zur Antragstellung über die EU-Plattform abzusehen und die bisherige analoge Antragseinreichung als freiwillige Option aufrecht zu erhalten.
Haltung des Bundesrates
Der Bundesrat hat von diesen Kritikpunkten Kenntnis genommen und die Möglichkeit geprüft, die Plattform als Instrument zur Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu nutzen. Der Spielraum der Schengen-Staaten ist jedoch begrenzt. Der Visakodex sieht in seinem neuen Artikel 9 Absatz 1bis folgendes vor: « Unbeschadet der Artikel 33 und 35 müssen die Anträge über die EU-VAP eingereicht werden. » Zahlreiche Ausnahmen des Visakodex sind in einer Durchführungsverordnung zu regeln. Die in der revidierten VIS-Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sollen sich auch in der Verordnung widerspiegeln.
So sollen Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ihre Visumanträge direkt beim Konsulat einreichen können. Zudem können Regierungsmitglieder und diplomatische Delegationen Visumanträge auch auf diplomatischem Weg statt über die EU-Plattform einreichen. Ausserdem sind die Ausnahmen bei höherer Gewalt, aus humanitären Gründen oder in anderen begründeten Einzelfällen zu konkretisieren. Die Ausnahmen werden abschliessend genannt, sind aber allgemein formuliert. Dies lässt dem Bundesrat einen gewissen Spielraum bei der Konkretisierung. Die Vorlage bleibt daher im Wesentlichen unverändert.
2¹ SR 142.20
2.2 Datenschutz
Zwei Parteien (FDP, Mitte) fordern Massnahmen zum Schutz der Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäss der Datenschutz-Grundverordnung 2² (DSGVO) sowie höchste IT-Sicherheitsstandards. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer finden es aus datenschutzrechtlicher Sicht entscheidend, dass die Zugriffsrechte von Behörden und Organisationen oder Dritten genauer definiert werden und geltende datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Haltung des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt die Anmerkungen betreffend den Datenschutz. eu-LISA ist für die technische Entwicklung der EU-Plattform zuständig. Die technischen Spezifikationen werden sodann vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen, sobald die Europäische Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu diesen technischen Spezifikationen abgegeben hat. Die IT-Infrastruktur der EU-Plattform wird auf verschiedene Standorte aufgeteilt, um die in der Verordnung festgelegten Funktionen im Einklang mit den Anforderung an die Sicherheit, den Datenschutz und die Datensicherheit bereitstellen zu können. Die DSGVO ist auf europäischer Ebene anwendbar und wurde zudem im nationalen Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 ²3 (DSG) berücksichtigt. Dieses findet bei jeder Bearbeitung von Personendaten Anwendung. Die Zugriffe auf die EU-Plattform sind in der Verordnung (EU) 2023/2667 geregelt. Die in Artikel 109 a ter E-AIG vorgesehenen Zugriffe stützen sich auf diese Verordnung. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die nötigen Präzisierungen in Bezug auf die zugriffsberechtigten Behörden vornimmt (vgl. Art. 109 e Bst. c E-AIG). Einige Dritte wie Arbeitgeber oder Universitäten dürfen im Übrigen nur auf die EU-Plattform zugreifen, um Visa und deren Gültigkeitsdauer einzusehen. In Artikel 109 a ter Absatz 2 E-AIG wird eine neue Formulierung vorgeschlagen, die es dem Bundesrat erlaubt, andere Behörden oder externe Dienstleistungserbringer zu bestimmen, die zur Überprüfung der Gültigkeit eines Visums auf die Plattform zugreifen dürfen. Der Bundesrat wird also gestützt auf die Durchführungsrechtsakte der Kommission entscheiden, welche Dritten oder welche anderen Behörden Daten zu Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt abfragen können.
2² Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.
²3 SR 235.1
2.3 Nutzung der Plattform für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
Einige Kantone (GE, SO, VS) bedauern, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht vorsehen, dass diese Plattform zur Beantragung von nationalen Visa des Typs D (insbesondere im Ausland beantragte Rückreisevisa) genutzt werden kann.
Haltung des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt von diesem Anliegen Kenntnis. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass die EU-Plattform auch für die Beantragung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt genutzt wird. Die Plattform dient zur Prüfung der Zulässigkeit von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und der entsprechenden Zuständigkeiten. Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden mit der Anwendung des neuen Artikels 18 SDÜ in digitaler Form ausgestellt. Diese Visa werden jedoch nicht über die Plattform an die Antragstellerinnen und Antragsteller übermittelt. Die Übermittlung erfolgt auf einem anderen elektronischen Weg oder mit einem schriftlichen Dokument, das einen Code enthält, der das Visum bescheinigt. Die Schweiz prüft zurzeit, welche Prozesse zur Erteilung von digitalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eingeführt werden müssen.
2.4 Gewährleistung des Zugangs zum physischen Verfahren
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (FDP, SGB, SP, SVP) begrüssen die Idee, dass diese Reform mit kontinuierlichen Anstrengungen zur besseren Zugänglichkeit des Schengen-Visumsystems für alle Personen - auch für Drittstaatsangehörige sowie Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit - einhergehen soll.
Der SGB und die SP begrüssen die Möglichkeit, ein Visumgesuch weiterhin in Ausnahmefällen auf dem bisherigen Weg einzureichen. Die SVP erachtet den vollständigen Verzicht auf das physische Verfahren ausser in Ausnahmefällen als sehr kritisch. Sie plädiert dafür, physische Verfahren parallel zu den IT-Weiterentwicklungen auf nationaler Ebene beizubehalten. Asylex und Sosf möchten sicherstellen, dass Flüchtlingen und Personen, die nicht über die benötigten IT-Instrumente verfügen, ein nicht digitales Verfahren zur Verfügung steht.
Haltung des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt diese Anmerkungen zur Kenntnis und wird gewährleisten, dass die Plattform für möglichst viele Antragstellerinnen und Antragsteller leicht zugänglich ist. Wie in der Verordnung (EU) 2023/2667 vorgesehen, ist ein Zugang zum physischen Verfahren jedoch in begründeten Einzelfällen, aus humanitären Gründen oder in Fällen höherer Gewalt möglich. Der Bundesrat ist bestrebt, den in der Verordnung gebotenen Spielraum zu nutzen, um Ausnahmen vorzusehen für Personen, die wenig IT-Kenntnisse besitzen oder die nicht über die benötigten Instrumente verfügen. Mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist noch zu bestimmen, wie dieser physische Zugang sichergestellt wird (Konsulte oder Outsourcing) . Eine freie Wahl des Verfahrens ist jedoch nicht vorgesehen, ausser für Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürgern der EU oder der an Schengen assoziierten Staaten gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 .
2.5 Zu klärende Punkte
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer äussern ihre Unzufriedenheit darüber, dass bestimmte Fragen in Zusammenhang mit der EU-Plattform noch nicht geklärt sind. Diese betreffen insbesondere das Antragsvolumen, die Bestimmung des zuständigen Staates und die Rolle der externen Dienstleistungserbringer im Fall von Folgeanträgen, bei denen keine biometrischen Daten erfasst werden müssen.
Haltung des Bundesrates
Für den Bundesrat ist es wichtig, dass die offenen Fragen zur Plattform geklärt werden. So hat er davon Kenntnis genommen, dass externe Dienstleistungserbringer bei späteren Visumanträgen die Qualität der Dokumente nur noch dann zwingend überprüfen müssen, wenn neue Reisedokumente vorgelegt werden. Es steht den Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch frei, Dritte zu beauftragen, für sie online einen Visumantrag zu stellen und für diese Dienstleistung direkt zu bezahlen.
Ausserdem geht der Bundesrat davon aus, dass das Antragsvolumen für die Schweiz in einem annehmbaren Rahmen bleibt und dass die Bearbeitung der Visumanträge fristgerecht erfolgt. Die Bestimmung des zuständigen Schengen-Staats sollte keinesfalls zu einer unangemessenen Verzögerung bei der Bearbeitung eines ansonsten zulässigen Visumantrags führen.
2⁰ SR 172.061
3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen
Die Staatspolitischen Kommissionen des Ständerates (SPK-S) und des Nationalrates (SPK-N) wurden zur vorläufigen partiellen Anwendung des Notenaustauschs zur EU-Plattform konsultiert (Art. 152 Abs. 3bis des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ²4 [ParlG]). Beide Kommissionen haben sich für die vorläufige partielle Anwendung ausgesprochen (siehe dazu Ziff. 8.5).
²4 SR 171.10
4 Grundzüge der Verordnung (EU-) 2023/2667
4.1 Wichtigste Änderungen aufgrund der EU-Verordnung
Die vorgesehene Änderung vereinfacht und vereinheitlicht das Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für die Schengen-Staaten in gewissem Umfang verringert und die Sicherheit sowohl des Visumverfahrens als auch des Schengen-Raums erhöht. Dabei bleiben auch der Datenschutz und die Grundrechte gewahrt, da die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich sensibler Daten von Visumantragstellerinnen und Visumantragstellern, genau geregelt ist und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. Dazu wird eine verpflichtende EU-Plattform für digitale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt entwickelt und die Verwendung des digitalen Visums vorgeschrieben. Es ist ein Übergangszeitraum von sieben Jahren vorgesehen, um den Schengen-Staaten, die ihre eigenen nationalen Plattformen nutzen oder entwickeln, die Möglichkeit zu geben, diese durch die EU-Plattform zu ersetzen. Jeder Schengen-Staat kann sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieses Übergangszeitraums an die EU-Plattform anbinden. Bei der Inbetriebnahme der EU-Plattform muss er jedoch der EU das geplante Datum der Anbindung bekanntgeben.
Die EU-Plattform prüft vorab die Zuständigkeit des Schengen-Staats nach den Kriterien der Dauer und des Hauptzwecks des Aufenthalts. Sie prüft auch vorab anhand der Belege, Reisedokumente, biometrischen Elemente, Visumgebühren usw., ob der Antrag zulässig ist.
Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet die Zwischenspeicherung der Daten der Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller auf der EU-Plattform und deren anschliessende Weiterleitung an die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten. Die EU-Plattform speichert also die Visumantragsdaten vorübergehend, bevor sie definitiv im nationalen System des zuständigen Staats erfasst werden. Sobald die Daten übermittelt worden sind, werden sie von der EU-Plattform gelöscht. Dementsprechend sollten alle Staaten, die ihr Antragssystem bereits teilweise digitalisiert haben (z. B. elektronische Formulare), ihre Schnittstelle weiterhin für die Datenübermittlung an ihr nationales System verwenden können. Die teilnehmenden Staaten, die auch über eine Lösung verfügen, mit der sich die nationale Bearbeitung der Visumanträge digitalisieren lässt, können ihre derzeitigen Speicherlösungen beibehalten. Abgesehen von den geringeren Risiken für die Sicherheit oder den Datenschutz werden die Kosten der Staaten, die bereits in die Digitalisierung investiert haben, verringert.
Die Vorlage berücksichtigt in keiner Weise nationale Rechtsmittel. Eine allfällige Digitalisierung der Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Verweigerung oder dem Widerruf eines Visums bleibt allein den teilnehmenden Staaten überlassen. Diese Thematik wird im Rahmen der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz angegangen.
Die revidierte VIS-Verordnung enthält im Wesentlichen Elemente betreffend die mit einer Kopie des C-VIS verbundene EU-Plattform, Notifizierungsregeln, die Definition der EU-Plattform und ihres Inhalts sowie die entsprechenden Anforderungen an die Staaten und die Agentur eu-LISA. Der revidierte Visakodex erläutert die neuen Prozesse insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt im Hinblick auf die Digitalisierung sowie die allgemeinen Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Er definiert auch das digitale Visum.
Das revidierte SDÜ sieht ein neues digitales Visum auch für längerfristige Aufenthalte vor. Mit der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 ²5 soll dem digitalen Visum im Rahmen des Einreise- und Ausreisesystems (EES) Rechnung getragen werden. In den anderen geänderten EU-Verordnungen soll ein digitales Format für die verschiedenen Transitvisa vorgesehen werden.
²5 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
4.2 Erläuterungen zu den Artikeln der Verordnung (EU) 2023/2667
4.2.1 Artikel 1: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Dieser Artikel enthält alle erforderlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ²6 (Visakodex) in Zusammenhang mit der neuen EU-Plattform, die mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) verbunden ist.
Der Visakodex legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) der Schengen-Staaten fest. Die Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Staaten im Besitz eines Visums sein müssen (gemäss Verordnung [EU] 2018/1806 ²7 ). Im Weiteren bestimmt die Verordnung die Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Schengen-Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen (Anhang IV). Ebenfalls regelt der Visakodex die Erfassung biometrischer Identifikatoren im C-VIS. Einige der vorgeschlagenen Anpassungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der neuen EU-Plattform (Art. 1 und 3).
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Artikel 1 Absatz 2 des Visakodex wird mit einem Buchstaben c ergänzt, der die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, die selbst Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK ²8 sind, vorbehält.
Die Aufenthaltsrechte dieser Drittstaatsangehörigen werden somit vorbehalten und gewährleistet. Erleichterungen für diese Familienangehörigen werden, soweit diese visumpflichtig sind, in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission und insbesondere im Visahandbuch geregelt (Art. 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 des Austrittsabkommens EU-UK).
Art. 2
Artikel 2 mit den Begriffsbestimmungen wird angepasst. Das Antragsformular, das entweder elektronisch oder in Papierform verfügbar ist, und das digitale Visum werden neu definiert. Ein digitales Visum ist ein Visum, das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ²9 ausgestellt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wurde insofern angepasst, als die Form des digitalen Visums, das sowohl für ein Visum für den kurzfristigen als auch für den längerfristigen Aufenthalt gilt, präzisiert wird. Die Verordnung (EU) 2023/2685 3⁰ hat diese Änderungen formalisiert. Sie wurde der Schweiz gleichzeitig mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 13. November 2023 notifiziert (vgl. hierzu ebenfalls Ziff. 5.2.4). Ebenso werden die elektronische Unterzeichnung, die elektronische Mitteilung und der Chatbot definiert.
Art. 3 Abs. 5 Bst. b und d
Neu werden nicht nur Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erwähnt, sondern auch britische Staatsangehörige, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind. Die Visumbefreiung für den Flughafentransit, die bereits heute für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen sind, oder für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gilt, wird auf Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit erweitert. Dies gilt grundsätzlich auch für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die unter das Abkommen über die erworbenen Rechte fallen. Das Gleiche gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels eines EU-Staats, der sich nicht oder noch nicht vollumfänglich an der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligt.
Art. 8 Abs. 4a
Ein neuer Absatz sieht vor, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen einem vertretenden Staat und dem vertretenen Staat nach Artikel 8 Absatz 4 des Visakodex in die EU-Plattform aufgenommen werden und dort einsehbar sind.
Art. 9 Abs. 1a, 1b und 4 Bst. d
Artikel 9 des Visakodex regelt die Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Diese Absätze verweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) in Bezug auf die neu zur Verfügung gestellte EU-Plattform. Sie sehen vor, dass grundsätzlich alle Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über die neue EU-Plattform gestellt werden müssen, dass aber insbesondere aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder in anderen begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich sind (Abs. 1 b ). Regierungsmitglieder können Visumanträge auch auf diplomatischem Weg statt über die EU-Plattform einreichen. Es wird zudem festgehalten, dass die Anträge auf Verlängerung und die an den Schengen-Aussengrenzen erteilten Visa vorbehalten bleiben (Abs. 1 a ). Mitglieder von offiziellen Regierungsdelegationen sind ebenfalls von dieser Pflicht befreit.
Absatz 4, der bereits akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen erwähnt, nennt neu auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bevollmächtigten Personen (Bst. d). Diese werden ebenfalls Zugriff auf die EU-Plattform haben, um Visumanträge einzureichen.
Art. 10 Abs. 1, 1a, 1b und 3
Der neue Absatz 1 sieht in den Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 des Visakodex eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen zwecks Abnahme der biometrischen Identifikatoren (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) und Verifizierung des Reisedokuments vor.
Gemäss den Absätzen 1 a und 1 b kann das Konsulat in begründeten Einzelfällen oder wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen nach einer ersten Prüfung des Visumantrags von der antragstellenden Person die Vorlage eines Reisedokuments oder von Belegen verlangen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgt im Rahmen der lokalen Schengen-Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
Die Voraussetzungen für die Einreichung eines Visumantrags nach Artikel 10 Absatz 3 des Visakodex werden leicht angepasst, damit sie auch für über die EU-Plattform gestellte Visumanträge anwendbar sind. Die Dokumente sind nicht formell vorzulegen, aber der Nachweis über deren Besitz ist zu erbringen (digitalisiertes Dokument). Dies gilt für die Reisedokumente, die Belege und eine mögliche Reisekrankenversicherung. Die geltenden Voraussetzungen werden im Übrigen nicht grundlegend geändert.
Art. 11 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, 4 und 5
Absatz 1 von Artikel 11 erwähnt neu die elektronische Unterzeichnung des Antragformulars bei allen über die EU-Plattform eingereichten Anträgen. Nur Anträge, die ausnahmsweise schriftlich eingereicht werden, sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die derzeit in Absatz 1 a vorgesehene elektronische Unterzeichnung ist heute die Ausnahme (geltende Abs. 1 a und 1 b , die aufgehoben werden).
Ein neuer Absatz 1 c sieht vor, dass jede antragstellende Person ein ausgefülltes Antragsformular einschliesslich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben einreicht. Zudem muss jede antragstellende Person erklären, dass sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 3¹ (Schengener Grenzkodex) verstanden hat und dass sie verstanden hat, dass sie bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.
Die geltenden Absätze 4 und 5 werden dahingehend angepasst, dass das Antragsformular neu auch in Sprachen zur Verfügung gestellt wird, die nicht zu den Amtssprachen der Drittstaaten gehören; bisher war nur eine Übersetzung in die Amtssprachen vorgesehen.
Art. 12
Der geltende Artikel 12 betreffend die Reisedokumente wird vollständig überarbeitet. Die von den Dokumenten zu erfüllenden Bedingungen werden beibehalten (Abs. 1). Die Dokumente müssen jedoch nicht mehr zwei leere Seiten aufweisen. Ausserdem muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nur bei einem Erstantrag persönlich mit dem Reisedokument bei einem Konsulat erscheinen. Die biometrischen Daten müssen jedoch alle 59 Monate im C-VIS aktualisiert werden. In diesem Fall muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem neuen Visumantrag zur Erfassung der biometrischen Identifikatoren persönlich vorstellig werden (Abs. 2). Ein persönliches Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn die Reisedokumente verifiziert werden müssen. Die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente werden unter Verwendung geeigneter Technologien geprüft (Abs. 3).
Es ist zu prüfen, ob das Reisedokument mit der über die EU-Plattform übermittelten Personaldatenseite übereinstimmt (Abs. 4). Erfolgt die Überprüfung durch externe Dienstleistungserbringer und ergeben sich Zweifel, sind die Konsulate darüber zu informieren. Die Dokumente werden ihnen zur Verifizierung übermittelt (Abs. 5). Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium, so liest das Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus, prüft die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip und lädt die massgebenden Personendaten auf die EU-Plattform hoch; dies beschränkt sich auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten sowie das Lichtbild, die elektronischen Zertifikate und die Protokolle der Prüfung (Abs. 6).
Die Europäische Kommission ist ausserdem beauftragt, die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit der Authentifizierung der Reisedokumente und deren Chip zu regeln (Abs. 7). Sie ist beauftragt, in einem Durchführungsrechtsakt die Technologien, Methoden und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Dokumente festzulegen. Bei Zweifeln in Bezug auf die Kopie des Reisedokuments kann eine neue Kopie auf die EU-Plattform hochgeladen werden (Abs. 8).
Art. 13 Abs. 6 und 7c
Absatz 6 legt fest, wer zur Erfassung biometrischer Identifikatoren berechtigt ist. Es sind dies gewisse Mitarbeitende des Konsulats oder der externen Dienstleistungserbringer. Das Konsulat ist für die Qualität der Überprüfung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds zuständig.
Absatz 7 c verweist auf die VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134 3² , und insbesondere auf den für externe Dienstleistungserbringer vorgesehenen gesicherten Webdienst (Art. 7 f ). Externe Dienstleistungserbringer sind somit berechtigt, die biometrischen Daten für die Konsulate und Vertretungen auf diesem gesicherten Weg in die EU-Plattform hochzuladen.
Art. 14 Abs. 1 und 2
Artikel 14 nennt die Nachweise, die bei der Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Flughafentransitvisums vorzulegen sind. Die Absätze 1 und 2 werden umformuliert, um der Einreichung dieser Dokumente auf der EU-Plattform Rechnung zu tragen.
Art. 15 Abs. 2
Der aktuelle Wortlaut wird geändert. Gemäss dem neuen Wortlaut muss die antragstellende Person im Antragsformular erklären, dass sie vom Erfordernis einer Reisekrankenversicherung Kenntnis hat. Die Unterzeichnung einer spezifischen Erklärung ist nicht mehr vorgesehen.
Art. 16 Abs. 7 und 9
Absatz 7 verweist neu auf die zu verwendende elektronische Zahlungsart. Grundsätzlich ist das in Artikel 7 e der VIS-Verordnung genannte Zahlungsinstrument zu verwenden. Falls eine elektronische Bezahlung nicht möglich ist, kann die Bezahlung beim Konsulat oder bei externen Dienstleistungserbringern erfolgen.
Absatz 9 sieht bereits heute alle drei Jahre eine Überprüfung der Gebühren je nach Inflation und Entwicklung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten der Mitgliedstaaten vor. Neu wird auf die Artikel 32 a und 33 des Visakodex verwiesen, die sich mit der Bestätigung und der Verlängerung des Visums befassen.
Art. 18 Abs. 2-5
In Artikel 18 wird Absatz 2 aufgehoben und zwei neue Absätze werden eingeführt. Dieser Artikel regelt neu auch die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge durch den zuständigen Staat. Das vom System unterrichtete Konsulat prüft, ob der Antrag in seine Zuständigkeit fällt; falls es nicht zuständig ist, teilt es dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die EU-Plattform mit.
Wird am Antrag nicht festgehalten, so werden alle Daten innert 15 Tagen von der EU-Plattform gelöscht und die bezahlte Visumgebühr wird erstattet.
Absatz 5 regelt die Modalitäten bei Anträgen, die nicht über die EU-Plattform gestellt werden.
Art. 19 Abs. 1a
Nach der Vorabprüfung durch die EU-Plattform prüfen die Konsulate oder die zentralen Behörden, ob sie für die Bearbeitung des Antrags zuständig sind und ob der Antrag zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt auf der EU-Plattform und nicht im nationalen System des betreffenden Staates.
Art. 20
Artikel 20 (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) wird aufgehoben.
Art. 21 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 Bst. a
Artikel 21 betreffend die Prüfung der Einreisevoraussetzungen erfährt einige rein sprachliche Änderungen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform.
Art. 24 Abs. 1, 2, 2aa, 4 und 5
In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 12 des Visakodex aktualisiert.
Absatz 2 verweist weiterhin auf die Einreisevoraussetzungen im Schengener Grenzkodex, die unabhängig von der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise erfüllt sein müssen. Ein solches Visum kann künftig erteilt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Visums über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgeht. Die derzeit vorgesehene Beschränkung wird aus Absatz 2 gestrichen.
Absatz 2 aa führt eine zusätzliche Bestimmung ein in Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise, das zwischen sechs Monate und fünf Jahre gültig ist. Diese besagt, dass die Gültigkeitsdauer des Visums nicht durch die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt wird.
Absatz 4 gibt an, wann und wie die antragstellende Person automatisch via EU-Plattform über die Visumerteilung informiert wird, und verweist auf die Bereitstellung des Entscheids nach Artikel 7 g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung. Die antragstellende Person kann auf ein sicheres Konto zugreifen. Sie kann auch ein anderes vom zuständigen Schengen-Staat zugelassenes Kommunikationsmittel wählen.
Absatz 5 bezieht sich auf die Eröffnung von Visumentscheiden, bei denen der Antrag nicht über die EU-Plattform eingereicht worden ist.
Art. 25 Abs. 6
In Artikel 25 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, der sich mit der Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit befasst. Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form berührt nicht die Zuständigkeit der Staaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten; dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Staaten anerkannt werden.
Art. 26a
Digitale Visa
Ein neuer Artikel 26 a sieht vor, dass Visa in digitaler Form ausgestellt werden. Digitale Visa sind Datensätze im C-VIS und haben eine einmalige Visumnummer. Der neue Artikel 26 a verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 3³ , die gleichzeitig mit der Ausarbeitung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands geändert wurde, und legt die neuen Bestimmungen zum digitalen Visum in der genannten Verordnung fest. Deren Notifikation ist am 13. November 2023 erfolgt, der Bundesrat hat die Übernahme am 8. Dezember 2023 genehmigt (vgl. Ziff. 5.2.4).
Art. 27
Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums
Dieser Artikel, der sich aktuell auf das Ausfüllen der Visummarke bezieht, wird dahingehend geändert, dass er der Kommission ermöglicht, Regeln in Zusammenhang mit den für das digitale Visum auszufüllenden Datenfeldern festzulegen. Diese Präzisierungen werden in einem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95 geregelt. Die Schengen-Staaten können auch im Feld «Anmerkungen» des Visums Bemerkungen anbringen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung.
Art. 28
Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Wird auf einer Visummarke für ein nicht digitales Visum ein Irrtum festgestellt, kann diese nach Artikel 28 ungültig gemacht werden.
Art. 32 Abs. 2
Absatz 2 regelt neu die Mitteilung von Entscheiden über die Visumverweigerung und hält fest, dass die Entscheide der Antragstellerin oder dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt werden. Die Mitteilung erfolgt gemäss Artikel 7 g Absatz 2 der VIS-Verordnung.
Der Entscheid ist in zwei Sprachen zu verfassen: in der Sprache des Staats, der den Entscheid getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union.
Der Mitteilungsprozess sieht vor, dass acht Tage nach dem Datum, an dem der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass ein Entscheid getroffen worden ist und über einen sicheren Zugang auf der EU-Plattform zur Verfügung steht, der Entscheid als eröffnet und von der betreffenden Person als zur Kenntnis genommen erachtet wird.
Das Datum der mutmasslichen Mitteilung wird auf der EU-Plattform eingetragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf elektronischem Weg über die mutmassliche Mitteilung informiert.
Ausserdem sind die geltenden Vorschriften betreffend die Entscheideröffnung auf dem Postweg nach wie vor anwendbar in Fällen, die nicht in den Geltungsbereich der EU-Plattform fallen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können mit Zustimmung des betreffenden Schengen-Staats eine elektronische Mitteilung durch ein anderes geeignetes Mittel beantragen.
Jeder Staat muss angeben, welche Rechtsmittel gegen einen Entscheid eingelegt werden können. Wie bisher wird im betreffenden Absatz auf Anhang VI des Visakodex verwiesen. Die EU-Plattform gibt das Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Mitteilung des Entscheids an die Antragstellerin oder den Antragsteller an. Im Fall einer mutmasslichen Kenntnisnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine automatische elektronische Mitteilung der EU-Plattform.
Art. 32a
Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument
Dieser neue Artikel soll die Bestätigung eines gültigen Visums, das mit einem neuen Reisedokument verknüpft ist, ermöglichen. Die Bestätigung kann auf der EU-Plattform mit einem vereinfachten Antragsformular angefordert werden. Dazu sind verschiedene Daten zum Reisedokument zu übermitteln (Abs. 2).
Bei Verlust oder Diebstahl eines Reisedokuments kann verlangt werden, dass ein mit einem neuen Reisedokument verknüpftes gültiges Visum bestätigt wird. Der Staat, der das Visum ausgestellt hat, muss festlegen, unter welchen Bedingungen dieses Visum formell bestätigt werden kann. Sobald diese Bedingungen festgelegt sind, kann allenfalls eine andere staatliche Behörde das Visum bestätigen.
Allenfalls wird die betreffende Person vom Konsulat persönlich vorgeladen. Der Antrag erfolgt über die EU-Plattform gegen Bezahlung einer Gebühr von 20 Euro.
Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen. Eine Abfrage der anderen Informationssysteme gemäss Artikel 9 a Absatz 3 der VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1134, hat in jedem Fall zu erfolgen. Ebenso kann eine Konsultation nach Artikel 22 des Visakodex erfolgen.
Bei Bestätigung des Visums wird diese Information vom Konsulat oder der zentralen Behörde im C-VIS gespeichert. Der Entscheid wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die EU-Plattform und den Dienst für sichere Konten eröffnet. Das Gleiche gilt für einen allfälligen negativen Entscheid und den Widerruf des Visums. Rechtsmittel stehen offen. Die Verweigerung einer Visumbestätigung hindert die Inhaberin oder den Inhaber des Visums nicht, einen neuen Visumantrag zu stellen.
Art. 33 Abs. 6 und 8
Die Absätze 6 und 8 werden nach dem gleichen Grundsatz geändert. Sie erwähnen die Möglichkeit, auf der elektronischen EU-Plattform mit dem vereinfachten Formular eine Visumverlängerung zu beantragen. Die elektronische Mitteilung von Entscheiden über eine Visumverlängerung ist hier ebenfalls geregelt. Es wird auch auf Artikel 7 g der VIS-Verordnung verwiesen.
Art. 34 Abs. 5, 6 und 7
Der geltende Absatz 5 von Artikel 34 gilt neu nur für nicht in digitaler Form erteilte Visa, die annulliert oder aufgehoben werden.
Absatz 6 legt fest, dass dieser Entscheid neu über die elektronische EU-Plattform eröffnet wird. Der Entscheid wird zudem nach Artikel 13 der VIS-Verordnung im C-VIS eingegeben.
Sobald der Entscheid getroffen und im sicheren Konto auf der EU-Plattform hinterlegt worden ist, wird dies der Visuminhaberin oder dem Visuminhaber gemäss Artikel 7 g der revidierten VIS-Verordnungin elektronischer Form mitgeteilt.
Der Entscheid gilt als zugestellt und von der betreffenden Person zur Kenntnis genommen, wenn diese auf die EU-Plattform zugreift. Andernfalls gilt der Entscheid ab dem achten Tag nach dem Übermittlungsdatum als zugestellt und von der betreffenden Person zur Kenntnis genommen. Das Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Mitteilung des Entscheids ist auf der EU-Plattform ersichtlich.
Absatz 7 betreffend die Rechtsmittel wird umformuliert und vereinfacht.
Art. 35 Abs. 8
Der neue Absatz 8 sieht vor, dass digitale Visa an den Schengen-Aussengrenzen erteilt werden können. Artikel 7 g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung findet Anwendung.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Der geltende Absatz 2, der sich mit der Sicherheit der Visummarken befasst, wird aufgehoben.
Absatz 3 wird ergänzt; er gewährleistet, dass die über die EU-Plattform gestellten Anträge von den Konsulaten aufbewahrt werden.
Art. 38 Abs. 1a und 3c
Absatz 1 a wird dahingehend geändert, dass für bestimmte Aufgaben den Kundinnen und Kunden der Vertretungen qualifizierte und neu nur entsandte Bedienstete zur Verfügung gestellt werden, die eine korrekte Visumerteilung und insbesondere verschiedene Kontakte mit externen Dienstleistungserbringern sicherstellen.
Ein neuer Absatz 3 c sieht Übungen und Schulungen für das Personal der Vertretungen und der externen Dienstleistungserbringer vor in Zusammenhang mit Anträgen, die auf der neuen elektronischen EU-Plattform eingereicht werden. Die Agentur eu-LISA und die Kommission sind mit der Entwicklung geeigneter Ausbildungsinstrumente beauftragt.
Art. 40 Abs. 2 Bst. a
Absatz 2 von Artikel 40 wird sprachlich angepasst und erwähnt nun die Honorarkonsuln nicht mehr.
Art. 42
Die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln gemäss dem geltenden Artikel 42 des Visakodex ist neu nicht mehr vorgesehen. Der Artikel wird daher aufgehoben.
Art. 43 Abs. 4-6
Absatz 4 sieht neu vor, dass bestimmte Aufgaben, die von den Konsulaten erledigt wurden, auch von den zentralen Behörden ausgeführt werden können. Die Formulierungen werden zudem an das Bestehen der elektronischen EU-Plattform angepasst.
Das ermächtigte Personal der externen Dienstleistungserbringer kann über eine spezifische Zugangsplattform nach Artikel 7 f der VIS-Verordnung Zugang zur EU-Plattform erhalten.
Der Zugang zur EU-Plattform dient einzig zur Überprüfung der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller hochgeladenen Daten, einschliesslich der biometrischen Identifikatoren, und der Kopien von Belegen. Er dient auch zur Angabe, welche Zeitfenster für Termine verfügbar sind (Abs. 5).
Absatz 6 sieht neue Aufgaben für externe Dienstleistungserbringer vor. Diese können künftig ebenfalls Daten und biometrische Identifikatoren von Identitätsausweisen entnehmen, um sie im Rahmen des Visumverfahrens an die EU-Plattform zu übermitteln.
Diesbezüglich werden zwei neue Punkte geregelt: Abgleich des Reisedokuments mit der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller hochgeladenen Kopie und Überprüfung, ob die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments mit der Person, die in den Fällen nach Artikel 12 Absatz 2 des Visakodex den Visumantrag gestellt hat, identisch ist.
Dritte können derzeit mit folgenden Aufgaben betraut werden: Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, Unterrichtung der antragstellenden Person über die beizubringenden Unterlagen, Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschliesslich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat, Einzug der Visumgebühr, Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen, Entgegennahme der Reisedokumente.
Art. 44 Abs. 1 und 1a
Artikel 44 befasst sich mit der Verschlüsselung und der sicheren Datenübermittlung. Absatz 1 wird leicht angepasst, indem die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln aufgehoben wird.
Dieser Artikel gilt logischerweise nicht für die Aufgaben, die an Dritte übertragen wurden, da diese über einen sicheren Zugang zur EU-Plattform verfügen (Abs. 1 a ). Dieser sichere Zugang ist mit einer anderen Verschlüsselung geschützt als die Kommunikation nach Absatz 1.
Art. 47 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3
Absatz 1 Buchstabe e wird aufgehoben. Er betrifft die Information der Öffentlichkeit durch die zentralen Behörden und die Konsulate. Künftig ist keine Information zu dem auf dem Visum angebrachten Stempel mehr erforderlich.
Der neue Absatz 3 sieht vor, dass über die EU-Plattform der Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen in Zusammenhang mit der Einreichung von Visumanträgen bereitstellt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen nach Artikel 7 a der revidierten VIS-Verordnung.
Anhang I
Die Formularvorlage in Anhang I wird aktualisiert.
Anhang III
Anhang III betreffend den einheitlichen Stempel, der die Zulässigkeit eines Visumantrags anzeigt, wird aufgehoben.
Anhang V
Anhang V wird geändert und erwähnt neu die vom Vereinigten Königreich an Drittstaatsangehörige ausgestellten biometrischen Aufenthaltstitel. Diese Personen sind neu beim Flughafentransit von der Schengen-Visumpflicht befreit.
²6 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
²7 Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/850, ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 1.
²8 ABl. L Nr. 29 vom 31.1.2020, S. 7
²9 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.
3⁰ Verordnung (EU) 2023/2685 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, Fassung gemäss ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
3¹ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
3² Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
3³ Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.
4.2.2 Artikel 2: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das zentrale Visum-Informationssystem (C-VIS) festgelegt. Sie regelt auch die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten, um die Prüfung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa C) und die damit verbundenen Entscheide zu erleichtern.
Art. 2a Abs. 1, 6 und 7
Artikel 2 a verweist neu auf die elektronische EU-Plattform. Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform soweit möglich die Hardware- und Softwarekomponenten des Webdienstes des EES sowie des Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) und die Anwendung für mobile Geräte nutzen muss. Die Technologie muss jedoch Staaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, ermöglichen, nahtlos an ihn anzuknüpfen und die EU-Plattform reibungslos zu nutzen, sobald sie die Weiterentwicklung vollständig übernehmen.
Der neue Absatz 6 definiert die EU-Plattform und führt deren Komponenten auf. Insbesondere erwähnt werden ein vorübergehender Speicher, ein Dienst für sichere Konten und ein Überprüfungsinstrument für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine öffentliche Website und eine Anwendung für Mobilgeräte. Zudem bestehen ein Helpdesk, ein Chatbot und weitere nützliche Funktionen für Antragstellerinnen und Antragsteller. Ausserdem wird die EU-Plattform eine Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes und eine Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, enthalten.
Absatz 7 erlaubt es denjenigen Schengen-Staaten, die den Besitzstand nicht vollständig anwenden, auf der Website der EU-Plattform eine Verlinkung zum nationalen Antragsverfahren einzurichten.
Art. 4 Punkte 2, 24 und 25
Artikel 4 wird revidiert und definiert unter Punkt 2 neu das digitale Visum.
Punkt 24 definiert die Kopie des VIS im Lesemodus. Dabei handelt es sich um einen Teilsatz an VIS-Daten, der für die Zwecke dieser Verordnung relevant ist und der keine biometrischen Daten enthält.
Punkt 25 definiert den Chatbot als Software, die menschliche Gespräche durch Interaktion per Text oder Sprache simuliert. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er den Antragstellerinnen und Antragstellern Antworten zum Visumverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Personen, die ein Visum beantragen oder besitzen, sowie zu den Einreisevoraussetzungen und zu den Datenschutzvorschriften gibt.
Kapitel I
a
: EU-Visumantragsplattform
Art. 7a
Auf der EU-Visumantragsplattform verfügbare Informationen
Dieser neue Artikel befasst sich ausschliesslich mit der neuen EU-Plattform.
Absatz 1 bestimmt, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die in der neuen Verordnung vorgesehenen Informationen öffentlich verfügbar machen müssen.
Der neue Absatz 2 hält fest, dass die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex (Art. 6) auf der EU-Plattform angezeigt werden.
Absatz 3 bestimmt, dass die Agentur eu-LISA die von der Kommission und den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen veröffentlicht und aktualisiert. Diese Informationen betreffen namentlich die Visumpflicht, die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe. Die massgebenden Informationen zu Personen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG ³4 , das Austrittsabkommen EU-UK oder Abkommen fallen, die ein dem Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsehen, sind ebenfalls betroffen. Auch die Höhe der Visumgebühr sowie mögliche Abweichungen in Zusammenhang mit dem Visakodex und insbesondere dessen Artikel 25 a sind zu veröffentlichen.
Die Liste der je nach Land einzureichenden Belege und die Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung müssen ebenfalls verfügbar sein.
Absatz 4 führt die von den zentralen Visumbehörden bereitzustellenden Informationen auf:
-
Adresse der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit nach Artikel 6 des Visakodex;
-
Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 des Visakodex;
-
Einsatz externer Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 des Visakodex und ihre Adresse;
-
Belege nach Artikel 14 des Visakodex sowie in Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen EU-UK;
-
mögliche Befreiungen von der Visumpflicht nach Artikel 6 des Visakodex;
-
mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 des Visakodex.
Absatz 5 regelt, welche Angaben die Konsulate oder zentralen Behörden auf der EU-Plattform eingeben müssen. Dazu gehören die Kontaktdaten von Konsulaten und Dienstleistungserbringern sowie die Zugangsrechte der Dienstleistungserbringer namentlich zum Terminvereinbarungsinstrument.
Absatz 6 hält fest, dass die EU-Plattform einen Chatbot für die Antragstellerinnen und Antragsteller enthält. Dieser gibt Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellerinnen und Antragstellern, zu den Einreisevoraussetzungen, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften. Die Europäische Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die technischen Spezifikationen des Chatbots fest (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. p).
Art. 7b
Antragsformular
Die Absätze 1 und 2 regeln, dass mit Ausnahme der Fälle in Artikel 9 Absatz 1 b des Visakodex alle Antragstellerinnen und Antragsteller ihren Antrag auf der EU-Plattform einzureichen haben. Dabei sollen sie im Antragsformular die in Anhang I des Visakodex aufgeführten Daten angeben. Die Daten werden temporär gespeichert. Die massgebenden Informationen sind auf der EU-Plattform verfügbar (Abs. 3).
Absatz 4 hält fest, dass die EU-Plattform auch einen Dienst für sichere Konten enthalten wird. Dieser Dienst ermöglicht es den Antragstellerinnen und Antragstellern, ihre angegebenen Daten für spätere Visumanträge zu speichern. Ebenso wird ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag in mehreren Schritten einzureichen. Zur Festlegung der Anforderungen dieses Dienstes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (siehe Art. 45 Abs. 2 Bst. i).
Gemäss Absatz 5 erfolgt die Eingabe der Daten in den Antragsdatensatz mit dem lateinischen Alphabet.
Absatz 6 regelt, dass bei der Einreichung des Antragformulars ebenfalls die IP-Adresse, von welcher aus der Antrag übermittelt wird, dem Antragsdatensatz hinzugefügt wird.
Absatz 7 verleiht der Kommission die Kompetenz zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Bezug auf ein vereinfachtes Antragsformular für die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument und für die Verlängerung eines Visums.
Die Kommission soll auch in Bezug auf die Anforderungen an das Format der in das Antragformular einzugebenden personenbezogenen Daten Durchführungsrechtsakte erlassen (Art. 45 Abs. 2 Bst. g).
Art. 7c
Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU
-Visumantragsplattform
Absatz 1 regelt, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und dem Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit geniessen, das demjenigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertig ist, nicht verpflichtet sind, ihren Visumantrag auf der EU-Plattform einzureichen. Die Betroffenen können den Antrag persönlich im Konsulat oder beim externen Dienstleistungserbringer einreichen. Wird der Antrag dennoch über die EU-Plattform eingereicht, regelt Absatz 2, dass das Antragsverfahren entweder gemäss der Richtlinie 2004/38/EG oder gemäss dem entsprechenden Abkommen durchgeführt wird.
In Absatz 3 werden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle spezifische Vorgaben erlassen, wie die EU-Plattform auszugestalten ist. Unter anderem wird keine Visumgebühr erhoben, und die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen weniger personenbezogene Daten angeben. Die automatisierte Vorabprüfung der Zulässigkeit des Antrags wird vereinfacht. Wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Artikel 7 g eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines EU-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem EU-Bürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.
Die Grundsätze aus den Absätzen 1 und 2 gelten gemäss Absatz 4 für den betroffenen Personenkreis ebenfalls bei einer Verlängerung des Visums bzw. bei einer Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument.
Absatz 5 hält fest, dass die Absätze 1-4 entsprechend für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen gelten, die im Staat, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind. Die gleichen Vorteile geniessen grundsätzlich Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die unter das Abkommen über die erworbenen Rechte fallen.
Art. 7d
Antragsverfahren über die EU-Visumantragsplattform
Artikel 7 d erläutert den Ablauf des Antragsverfahrens über die EU-Plattform:
Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform nach der Übermittlung des Antragsformulars gemäss Artikel 7 b eine automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung durchführt, um den zuständigen Schengen-Staat zu bestimmen. Die Bestimmung gründet auf der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen, die er bzw. sie in den jeweiligen Schengen-Staaten verbringen wird, sowie auf der Angabe des Schengen-Staats der ersten Einreise. Die antragstellende Person kann jedoch auch angeben, dass die Bestimmung des zuständigen Schengen-Staats aufgrund des Hauptzwecks ihres Aufenthalts erfolgt. Die automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung schliesst eine nachgelagerte manuelle Überprüfung des betroffenen Schengen-Staats nicht aus.
Absatz 2 regelt, dass die Einreichung von Dokumenten (Belege, Reisekrankenversicherung und Scan des Reisedokuments gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. h) in digitaler Form auf der EU-Plattform möglich sein soll. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Anforderungen an das Format dieser Belege mittels Durchführungsrechtsakten zu harmonisieren.
Absatz 3 sieht vor, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das auf der EU-Plattform zur Verfügung gestellte sichere Zahlungsinstrument zur Bezahlung der Visumgebühr benutzen kann.
In den Absätzen 4 und 5 wird geregelt, dass die EU-Plattform der antragstellenden Person mitteilt, ob sie für die Einreichung des Antrags persönlich auf einem Konsulat oder bei einem externen Dienstleistungserbringer zu erscheinen hat oder nicht. Ein persönliches Erscheinen ist nötig, wenn die biometrischen Daten der antragstellenden Person in den letzten 59 Monaten nicht erfasst wurden oder wenn sie ein neues Reisedokument besitzt. Um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verfügt die EU-Plattform über eine Kopie des C-VIS, für die nur ein Lesezugriff besteht.
Ergibt die Überprüfung, dass die Antragseinreichung vor Ort nötig ist, kann der Termin über das auf der EU-Plattform eingerichtete Terminvereinbarungsinstrument vereinbart werden.
Nach Einreichung des Antrags über die EU-Plattform führt die Plattform zudem eine automatische Zulässigkeitsvorprüfung durch (Abs. 7). Dabei wird unter anderem überprüft, ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde, ob alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt wurden und ob die Visumgebühr bezahlt wurde. Ist der Antrag zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an das Konsulat oder an die zentralen Behörden des durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelten Schengen-Staats. Ist der Antrag hingegen nicht zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an die antragstellende Person und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen (Abs. 8).
Absatz 9 regelt, dass der durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelte Schengen-Staat nach Erhalt der Mitteilung eine manuelle Überprüfung seiner Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit des Antrags vornimmt.
Bestätigt der Schengen-Staat seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Antrags, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher der EU-Plattform in das nationale Visumsystem übertragen und im vorübergehenden Speicher gelöscht (Abs. 10).
Stellt der benachrichtigte Schengen-Staat fest, dass er nicht zuständig ist, sollte die antragstellende Person ihren Antrag beim zuständigen Schengen-Staat erneut einreichen. Tut sie dies nicht, gilt Artikel 18 Absatz 4 des Visakodex (Abs. 11).
Der zuständige Schengen-Staat kann für die Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller jedoch weiterhin den Dienst für sichere Konten benützen (Abs. 12).
Der Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Punkt 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als für die Verarbeitung der von der EU-Plattform übermittelten Daten Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten hat (Abs. 13). Die Verordnung (EU) 2016/679 definiert als «Verantwortlichen» die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche benannt werden, und die Kriterien für seine Benennung können rechtlich vorgesehen werden. Für die Schweiz ist das Staatsekretariat für Migration (SEM) als Verantwortlicher für die Bearbeitung der Daten des nationalen Informationssystems ORBIS bestimmt (vgl. Art. 3 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013 ³5 ).
Art. 7e
Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument
Absatz 1 hält fest, dass für die Bezahlung der Visumgebühr an den zuständigen Schengen-Staat auf der EU-Plattform ein sicheres Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt wird.
Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an dieses Zahlungsinstrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. j).
Die Schengen-Staaten und die externen Dienstleistungserbringer können auch ein Instrument zur Verwaltung von Terminen verwenden (Abs. 2). Das System wird ebenfalls über die EU-Plattform zur Verfügung gestellt. Der Schengen-Staat bleibt jedoch dafür zuständig, die verfügbaren Zeitfenster festzulegen. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an dieses Instrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. k). Diese Durchführungsrechtsakte präzisieren namentlich das Verfahren für die Bestätigung von Terminen, die Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern eingerichtet oder gegeben werden, sowie die technischen Vorkehrungen, um ein beschleunigtes Verfahren sicherzustellen.
Art. 7f
Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer
Gemäss Absatz 1 haben externe Dienstleistungserbringer lediglich über eine spezielle Schnittstelle Zugang zur EU-Plattform. Ihr Zugang ist sodann beschränkt auf die nachfolgenden Zwecke:
-
Überprüfung der im vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten (insbesondere zur Überprüfung der elektronischen Kopie des Reisedokuments) sowie, um Qualitätskontrollen und Vorabkontrollen durchzuführen;
-
Überprüfung, ob bereits biometrische Identifikatoren vorhanden sind, sowie zum Hochladen dieser Daten;
-
Hochladen von Belegen;
-
Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments;
-
Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentrale Behörde.
Gemäss Absatz 2 obliegt es den Schengen-Staaten, ein Authentifizierungssystem einzurichten, das ausschliesslich den Angestellten des externen Dienstleistungserbringers den Zugang zur speziellen Zugangsplattform ermöglicht. Zur Festlegung dieses Authentifizierungssystems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. l). Absatz 3 hält dabei fest, dass die externen Dienstleistungserbringer keinen Zugang zum VIS erhalten sollen.
Art. 7g
Mitteilung von Entscheidungen
Sobald der zuständige Schengen-Staat eine Entscheidung getroffen und diese gemäss Absatz 2 im Dienst für sichere Konten hinterlegt hat, übermittelt die EU-Plattform der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine elektronische Nachricht (Abs. 1).
Art. 7h
Überprüfungsinstrument
Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem Dienst für sichere Konten (Abs. 2) und dient den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Visuminhaberinnen und -inhabern zur Überprüfung des Status ihres Antrags und zur Überprüfung des Status und der Gültigkeit ihres Visums (Abs. 1).
Gemäss Absatz 3 stellt die EU-Plattform den antragstellenden Personen und anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Universitäten oder lokale Behörden) zudem eine Webdienstfunktion zur Verfügung, die die Überprüfung des digitalen Visums auch ohne den Dienst für sichere Konten ermöglicht.
Zur Festlegung der Bedingungen zum Betrieb dieser Webdienstfunktion erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. n).
Art. 7i
Kosten der Entwicklung und Einführung der EU
-Visumantragsplattform
Artikel 7 i hält fest, welche Kostenpunkte zur Entwicklung und Umsetzung der EU-Plattform einzuberechnen sind:
-
Entwicklung der EU-Plattform durch eu-LISA und ihre Verknüpfung mit den nationalen Visa-Informationssystemen;
-
Betrieb und Wartung der EU-Plattform durch eu-LISA;
-
Anpassungen der nationalen Visa-Informationssysteme durch die Schengen-Staaten.
Die Kosten der ersten beiden Punkte werden durch den Gesamthaushaltsplan der EU finanziert, der letzte durch die Mittel der Schengen-Staaten, wobei sie die Zuweisungen aus dem Instrument zur finanziellen Unterstützung der Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) benützen können. ³6
Art. 7j
Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes
Absatz 1 sieht vor, dass jeder Schengen-Staat eine zuständige Behörde zu benennen hat, die für die Datenverarbeitung im Sinne dieses Artikels verantwortlich ist. Die benannte Behörde wird der Europäischen Kommission, eu-LISA sowie den anderen Schengen-Staaten mitgeteilt. Sämtliche von den Schengen-Staaten benannten Behörden sind gemeinsam für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten auf der EU-Plattform verantwortlich.
Die Zuständigkeiten und Verhältnisse zwischen diesen Behörden werden in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. q).
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Plattform fungiert eu-LISA gemäss Absatz 2 als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ³7 (vgl. Ziff. 8.7). Die Verordnung ist nicht Schengen-relevant. Die Aufgaben von eu-LISA sowie das Verhältnis zwischen eu-LISA als Auftragsverarbeiter und den gemeinsam verantwortlichen Behörden der Schengen-Staaten werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. r).
Art. 9 Abs. 4 Bst. o-r und Abs. 7
Die bei der Antragstellung von der Visumbehörde einzutragenden Daten werden in Artikel 9 Absatz 4 definiert. Neu muss die Visumbehörde ebenfalls angeben, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen ist, der Begünstigter des Austrittsabkommens EU-UK ist. Zudem sind die E-Mail-Adresse, die Mobiltelefonnummer und die IP-Adresse anzugeben. Bei Anträgen, die von einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Person eingereicht werden, müssen ihre E-Mail-Adresse, Postanschrift und Mobiltelefonnummer ebenfalls angegeben werden.
Gemäss Absatz 7 müssen neu auch eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments sowie die vom Chip hochgeladenen Daten nach Artikel 12 Absatz 6 des Visakodex angegeben werden.
Art. 9b Abs. 5
Artikel 9 b der VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, enthält besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU geniessen. Der neue Absatz 5 bestimmt, dass die Absätze 1-4 des Artikels ebenfalls für Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind, gelten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. db, e, j, k, m und n
Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, welche Daten von der Visumbehörde nach dem Entscheid zur Erteilung eines Visums erfasst werden müssen. Neu muss gegebenenfalls angegeben werden, dass ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex erteilt wurde (Bst. db).
Buchstabe e erwähnt neu die Nummer des Visums, und nicht mehr die Visummarke. Zudem werden die Buchstaben j und k gelöscht. Dabei geht es um Visa, die auf einem gesonderten Formblatt erteilt werden.
Die neuen Buchstaben m und n sehen zusätzlich zu erfassende Angaben vor, zum Beispiel, dass es sich um einen Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen handelt, der unter das Austrittsabkommen EU-UK fällt, sowie Einträge der einzelnen Staaten im Feld «Anmerkungen».
Art. 12a
Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums
Artikel 12 a hält fest, welche Daten bei einer Bestätigung des Visums durch die Visumbehörden zu erfassen sind. Dies sind unter anderem Angaben zum Status oder die Daten des neuen Reisedokuments (Abs. 1). Absatz 2 regelt zudem, dass unverzüglich nach der Bestätigung des Visums das System die Daten aus dem VIS abruft und sie ins EES exportiert.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Artikel 14 Absatz 1 enthält eine Liste von Daten, die bei der Verlängerung des Visums durch die Visumbehörde erfasst werden müssen. Neu wird die Terminologie angepasst und die Visumnummer statt die Visumvignette genannt.
Art. 15 Abs. 2 Bst. f
Der Artikel sieht vor, dass die zuständige Visumbehörde zur Überprüfung der Visumanträge und zur Entscheidung über diese Anträge bestimmte Daten des C-VIS abfragen darf. Buchstabe f erwähnt neu die Visumnummer und nicht mehr die Visumvignette.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
Artikel 18 regelt den Zugang zu Daten des C-VIS für Verifizierungen an den Aussengrenzübergangsstellen. Absatz 1 Buchstabe b wird ergänzt mit dem Zusatz, dass die für die Durchführung der Kontrollen an den Aussengrenzen zuständigen Behörden das C-VIS künftig anhand der Nummer der Visummarke und neu der Visumnummer abfragen können.
Absatz 3 erfährt lediglich eine formale Anpassung, indem der Wortlaut gekürzt wird.
Art. 18e
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Aussengrenzen technisch nicht möglich ist
Artikel 18 e Absatz 1 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass an den Schengen-Aussengrenzen Abfragen nach Artikel 18 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich sind. Zuerst hat eu-LISA die Grenzbehörden der Schengen-Staaten zu informieren.
Absatz 2 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass eine Abfrage des VIS aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur eines Schengen-Staats technisch nicht möglich ist: Die Grenzbehörden des betroffenen Schengen-Staats haben den Ausfall eu-LISA zu melden, woraufhin diese die Europäische Kommission unterrichtet. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung zur Abfrage des VIS gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abweichen können.
Gemäss Absatz 3 halten sich die betroffenen Schengen-Staaten nach erfolgter Meldung an ihre nationalen Notfallpläne. Die Kommission hat gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe o die Befugnis, mittels Durchführungsrechtsakten Musternotfallpläne zu erlassen.
Art. 19 Abs. 1
Dieser Artikel der VIS-Verordnung befasst sich mit der Abfrage des Systems zur Verifizierung von Visa und ihrer Echtheit. Absatz 1 erwähnt in Zusammenhang mit Suchabfragen neu anstelle der Visummarke die Nummer des Visums.
Art. 20 Abs. 2 Bst. d
Artikel 20 der VIS-Verordnung befasst sich mit dem Zugang zu den Daten des Systems zum Zweck der Identifizierung. Buchstabe d erwähnt neu die Daten von Visa, die bestätigt wurden. Diese Daten können auch zu Identifikationszwecken abgefragt werden.
Art. 21 Abs. 2 Bst. d
Artikel 21 sieht neu vor, dass die Daten der bestätigten Visa ebenfalls erfasst werden müssen. Diese Daten können zur Bestimmung der Zuständigkeit der Dublin-Staaten im Asylbereich abgefragt werden.
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
Artikel 22 sieht ebenfalls vor, dass die Daten zu verweigerten oder bestätigten Visa erfasst werden. Diese Daten können für die Zwecke des Asylverfahrens in jedem Staat, der gemäss den Dublin-Kriterien für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständig ist, abgefragt werden.
Art. 22c Bst. h
Dieser Artikel regelt die zusätzlich in das C-VIS aufzunehmenden Daten, wenn ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dieser neue Buchstabe hält fest, dass die Mitgliedstaaten im Feld «Anmerkungen» einen Freitext erfassen können.
Art. 22f Abs. 1 Bst. d
Dieser Artikel regelt die zusätzlich aufzunehmenden Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei Erneuerung eines Aufenthaltstitels. Dieser Buchstabe wird sprachlich angepasst. Er erwähnt neu die Visumnummer.
Art. 22o Abs. 3 Bst. c, f und g
Buchstabe c von Absatz 3 wird sprachlich angepasst; er erwähnt neu die Visumnummer. Die übrigen Buchstaben sehen die Erfassung der IP-Adresse und der E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers vor. Abfragen des C-VIS können daher auch mit diesen Daten erfolgen, wenn die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des sicheren Zugangs auf Daten des VIS zugreifen.
Art. 22r Abs. 3 Bst. c, f und g
Die vorgeschlagenen Änderungen sind identisch mit den Änderungen von Artikel 22 o . Diese Daten können für Europol-Suchen verwendet werden.
Art. 26 Abs. 11-14
Die neuen Absätze betreffen im Wesentlichen die Agentur eu-LISA und deren Verpflichtung, die mit der EU-Plattform verbundenen technischen Standorte aufzunehmen (Abs. 11). Die Agentur muss ausserdem sicherstellen, dass die Nutzung der EU-Plattform durch die Schengen-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere die Speicherkapazität der EU-Plattform und die Schnittstelle mit dem nationalen Visumsystem.
Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Entwicklung der EU-Plattform zuständig. Der Verwaltungsrat der Agentur genehmigt die nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission erforderlichen Spezifikationen (Abs. 12).
Ausserdem muss die Agentur die EU-Plattform so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nachdem die Europäische Kommission die Durchführungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte erlassen hat, entwickeln und einführen (Abs. 13).
Die Agentur ist ausserdem rund um die Uhr (24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche) für das Betriebsmanagement und den einwandfreien Betrieb der EU-Plattform verantwortlich. Die VIS-Beratergruppe nach Artikel 49 a stellt dem Verwaltungsrat der Agentur eu-LISA Fachwissen in Zusammenhang mit der EU-Plattform zur Verfügung und legt entsprechende Berichte vor. Der Verwaltungsrat der Agentur legt auch die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest (Abs. 14).
Art. 45 Abs. 2 Bst. g-r
Artikel 45 Absatz 2 führt die erforderlichen Massnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, die gemäss dem Verfahren nach Artikel 49 und dem Beschluss 1999/468/EG ³8 ergriffen werden, auf. In Zusammenhang mit der EU-Plattform sind neue Themen vorgesehen, beispielsweise:
-
Festlegung des Inhalts der Antragsformulare für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument gemäss Artikel 7 b der VIS-Verordnung (Bst. g);
-
Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form gemäss den Artikeln 7 c und 7 d (Bst. h);
-
Festlegung des Authentifizierungssystems für externe Dienstleistungserbringer, welche die Zugangsplattform gemäss Artikel 7 f der VIS-Verordnung verwenden (Bst. l).
Art. 48a Abs. 2, 3 und 6
Mit der Änderung dieses Artikels (Ausübung der Befugnisübertragung der Europäischen Kommission) werden lediglich die Verweise auf bestimmte Artikel aktualisiert. Es wird ein neuer Verweis auf Artikel 7 b Absatz 7 betreffend das neue einheitliche Formular eingefügt.
Art. 50 Abs. 3a und 6-8
Artikel 50 befasst sich mit der Überwachung und Bewertung des C-VIS. Absatz 3 a sieht vor, dass nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform der in Absatz 3 genannte Bericht über den Betrieb des VIS die EU-Plattform berücksichtigen muss.
Die Absätze 6 und 7 bezeichnen neu spezifisch eu-LISA als Verwaltungsagentur. Es handelt sich hierbei um eine rein sprachliche Anpassung.
Der neue Absatz 8 sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform deren Betrieb und die Zielerreichung bewertet. Die Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
³4 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
³5 SR 142.512
³6
www.admin.ch
> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > EJPD > Vernehmlassung 2021/2
³7 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
³8 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
4.2.3 Artikel 3: Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 694/2003
³9
³9 Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.
Gegenstand dieser Verordnung ist ein einheitliches Dokument, das den Transit und den Transit im Eisenbahnverkehr erleichtert. Mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird dieses Dokument ebenfalls digital. Es übernimmt das in der Verordnung (EU) 1683/95 vorgesehene digitale Format.
Art. 1
Dieser Artikel hält fest, dass das einheitliche Dokument durch ein digitales Visum gemäss der Verordnung (EG) 1683/95 ersetzt wird.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b und 2
In Artikel 2 wird neu die digitale Form der Dokumente erwähnt. Es werden technische Standards und Methoden für die Verschlüsselung der Daten in Form eines 2D-Strichcodes und für die Verschlüsselung der Gesichtsbilder erwähnt. Buchstabe b nennt neu die technischen Spezifikationen, die den Ausdruck der digitalen FTD und FRTD ermöglichen.
Absatz 2 hält fest, dass die oben genannten Spezifikationen vertraulich sein können.
Art. 3
Artikel 3 wird ersatzlos gestrichen.
Art. 5
In Artikel 5 wird der zweite Satz gestrichen.
Art. 6 Abs. 1
Dieser Artikel nennt neu auch die Staaten, die eine rasche Umsetzung dieser Dokumente in digitaler Form beschlossen haben, das heisst spätestens ein Jahr nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäss Artikel 2.
Anhang I
Anhang I, der die Ausgestaltung des digitalen Dokuments für den erleichterten Transit enthält, wird ersetzt.
Anhang II
Anhang II (Dokument für den erleichterten Eisenbahntransit) wird ebenfalls ersetzt und enthält die Felder, die für das digitale Dokument erfasst werden müssen.
4.2.4 Artikel 4: Änderung des SDÜ
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 4⁰ zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) definiert namentlich das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel. Aufgrund der Digitalisierung der Visa wird das SDÜ durch den vorliegenden Entwurf angepasst.
Art. 18 Abs. 1 und 1a
Artikel 18 SDÜ definiert das nationale Visum des Typs D für einen längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Mit der vorliegenden Revision wird festgehalten, dass es sich hierbei um ein digitales Visum handelt. Die Form des Visums muss künftig der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2685, entsprechen. In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellerinnen und Antragstellern auf elektronischem Weg mitgeteilt. Daher sind diese Kommunikationsmittel auch auf schweizerischer Ebene zu definieren, sobald das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt digital ausgestellt wird.
4⁰ Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 19.
4.2.5 Artikel 5: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003
4¹
4¹ Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.
Die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 regelt die einheitlichen Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und von Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD). Sie ändert die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch.
Art. 2 Abs. 3
Artikel 2 regelt die besondere Genehmigung zum erleichterten Transit, die von den Staaten für Mehrfacheinreisen oder für den Eisenbahntransit bei einmaliger Einreise erteilt wird. Diese Dokumente werden künftig in digitaler Form ausgestellt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 694/2003.
Art. 5 Abs. 1 und 5
Artikel 5 hält fest, dass die Anträge elektronisch bei den Konsulaten eingereicht werden, wenn der Staat seinen Beschluss über die Erteilung von FTD und FRTD gemäss Artikel 12 mitgeteilt hat. Die Anträge müssen die Daten der Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung umfassen.
Art. 6 Abs. 2, 3 und 4
Artikel 6 verweist auf die Reisedokumente und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen digitale Visa in Verbindung mit dem Reisedokument erteilt werden können (Geltungsdauer, Anerkennung des Reisedokuments und Gültigkeit für die anderen Schengen-Staaten).
4.2.6 Artikel 6: Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums durch das EES bei der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind, erhöht. Beim EES handelt es sich um ein automatisiertes IT-System, das Ein- und Ausreisen von Reisenden aus Drittstaaten an den Aussengrenzen registriert. Es gilt für Reisende, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, sowie für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind. Das EES ersetzt das aktuelle manuelle Abstempeln der Reisepässe. Es wird voraussichtlich Mitte 2024 in Betrieb genommen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. d
Dieser Artikel befasst sich mit der Erstellung des persönlichen Dossiers von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen im EES durch die Grenzbehörde. Buchstabe d wird leicht angepasst, indem die Visumvignette nicht mehr erwähnt wird. Neu kann die Visumnummer verwendet werden.
Art. 19 Überschrift, Abs. 1 Bst. d und Abs. 7
Künftig müssen bestimmte Daten im EES aufgeführt sein, wenn ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt wird. Die Überschrift von Artikel 19 wird entsprechend geändert. Absatz 1 erfährt lediglich eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums». Der neue Absatz 7 erwähnt die mögliche Visumbestätigung und den Import dieser Daten vom VIS in das EES gemäss Artikel 12 a der VIS-Verordnung.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b
Dieser Artikel befasst sich mit der Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen. Buchstabe b erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
Art. 32 Abs. 5 Bst. c
Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Daten des EES. Buchstabe c erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
4.2.7 Artikel 7: Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 bestimmt die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-Plattform aufgenommen wird. Sie veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Die EU-Plattform kann frühestens in Betrieb genommen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g-r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7 b Absatz 7 dieser Verordnung müssen von der Europäischen Kommission angenommen worden sein.
-
eu-LISA hat in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten erfolgreich umfangreiche Tests durchgeführt.
-
eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen validiert und diese der Europäischen Kommission mitgeteilt.
Absatz 3 erlaubt den Schengen-Staaten, sich während den ersten sieben Jahren nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform - dem sogenannten Übergangszeitraum - gegen eine Nutzung derselben zu entscheiden. Der Schengen-Staat hat den Entscheid der Europäischen Kommission mitzuteilen, woraufhin diese die Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, deren Antrag durch einen Schengen-Staat bearbeitet wird, der die EU-Plattform während des Übergangszeitraums nicht nutzen möchte, können ihre digitalen Visa über den Webdienst der EU-Plattform gemäss Artikel 7 h der VIS-Verordnung überprüfen.
Demgegenüber ist es einem Schengen-Staat auch möglich, vor Ablauf des Übergangszeitraums der Europäischen Kommission und eu-LISA mitzuteilen, dass er die EU-Plattform nutzen möchte. Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dies gilt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Ab Dezember 2026 erstellt die Europäische Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung und die damit verbundenen Kosten und Risiken.
4.2.8 Artikel 8: Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 27. Dezember 2023, in Kraft (Abs. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Verordnung bereits anwendbar ist. Dazu muss der Beschluss der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Abs. 2) abgewartet werden. Lediglich die Punkte 1, 3, 15, 30 und 34-36 des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2023/2667 werden bereits sechs Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung angewendet (Abs. 3): Artikel 2 Punkte 21 und 22 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. Dies betrifft die Bestimmungen der Artikel 45 und 48 a der VIS-Verordnung, die auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission verweisen. Die Europäische Kommission ist daher ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2667 befugt, auf dieser Grundlage bestimmte Rechtsakte zu erlassen.
In Bezug auf Artikel 1 betreffend Änderungen des Visakodex geht es um folgende Punkte:
-
Unter Punkt 1 wird festgehalten, dass das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Staatsangehörigen sind, welche ihrerseits unter das Austrittsabkommen EU-UK fallen, berücksichtigt werden soll.
-
Unter Punkt 3 wird geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel des Vereinigten Königreichs besitzen, und Familienmitglieder dieser Personen sowie die im Punkt 1 aufgeführten Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens EU-UK sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorlegen müssen.
-
Unter Punkt 15 wird festgehalten, dass Artikel 20 des Visakodex (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) gestrichen wird. Der Artikel wird aufgehoben, da der Betrieb des VIS in allen Regionen in vollem Umfang aufgenommen wurde.
Die Bestimmungen dieses Artikels galten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb in vollem Umfang aufgenommen hat.
-
Unter Punkt 30 wird festgehalten, dass Artikel 42 des Visakodex (Inanspruchnahme von Honorarkonsuln) gestrichen wird, da in der Praxis von den Honorarkonsuln keine Aufgaben übernommen werden.
-
Unter Punkt 34 wird ein angepasstes, harmonisiertes Visumantragsformular eingeführt.
-
Unter Punkt 35 wird geregelt, dass Anhang III des Visakodex aufgehoben wird. Anhang III regelt bis anhin das einheitliche Format des oben unter Punkt 15 erwähnten Stempels zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags. Da künftig keine Stempelung erfolgen wird, wird der Anhang III obsolet.
-
Unter Punkt 36 wird festgehalten, dass die Liste in Anhang V des Visakodex aktualisiert wird und neu die von Grossbritannien ausgestellten biometrischen Aufenthaltstitel enthält. Die Liste enthält Aufenthaltstitel, die deren Inhaberinnen und Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Schengen-Staaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen.
Eine vorläufige Anwendung der Artikel unter den Punkten 1, 3, 34 und 36 vor der Genehmigung dieser Vorlage durch die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 7 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 4² (RVOG,) ist geboten, da die oben beschriebenen Regelungen die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz betreffen und von besonderer Dringlichkeit sind (vgl. hierzu Ziff. 8.5). Gemäss Absatz 4 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum Erlass des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beschlusses einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollständige Anwendung der Verordnung vor.
4² SR 172.010
2 Grundzüge des Umsetzungserlasses
2.1 Beantragte Neuregelung
Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das Schweizer Recht. Einige Bestimmungen erfordern jedoch Anpassungen im AIG.
Die Anpassungen des Visakodex und der VIS-Verordnung aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2667 legen den Betrieb der EU-Plattform und den Prozess zur Eröffnung von Visumentscheiden fest. In erster Linie geht es darum, Bestimmungen zur EU-Plattform in nationales Recht umzusetzen, denn diese ermöglicht die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten wie die biometrischen Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die EU-Plattform ist ausserdem mit einer Kopie des C-VIS verbunden. Es ist insbesondere zu bestimmen, welche Behörden oder Dritte auf die EU-Plattform zugreifen dürfen. Im AIG soll festgehalten werden, dass eine mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) verbundene EU-Plattform besteht und dass Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt grundsätzlich über diese Plattform beantragt werden müssen.
Im Hinblick auf diese Neuerungen sind die Rechtsgrundlagen in folgenden Bereichen anzupassen:
Bestimmungen zur EU-Visumantragsplattform (Art. 109abis und 109ater E-AIG)
Es werden zwei Bestimmungen zur EU-Plattform und deren Betrieb auf schweizerischer und Schengen-Ebene im Gesetz vorgesehen. Die erste definiert die Verwendung und den Anwendungsbereich der EU-Plattform, da diese besonders schützenswerte Daten enthält, die sie an die nationalen Visumsysteme übermittelt (Art. 109 a bis E-AIG). Die zweite gewährleistet Transparenz in Bezug auf die zugriffsberechtigten Behörden und allfällige Dritte (Art. 109 a ter E-AIG).
Die Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform für kurzfristige Aufenthalte sind ebenfalls zu regeln. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die Ausnahmen nach Artikel 9 des Visakodex zu konkretisieren und in der Verordnung vom 15. August 2018 4³ über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) festzulegen. Der massgebende Artikel der revidierten VIS-Verordnung ist ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 7 d ).
Ausserdem werden die Regeln der Entscheideröffnung in den europäischen Rechtsakten festgelegt. Artikel 7 g der VIS-Verordnung und Artikel 32 des Visakodex sehen zudem vor, dass ab dem Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Kenntnisnahme des Entscheids die Beschwerdefristen nach innerstaatlichem Recht zu laufen beginnen. Eine Wiederholung dieser direkt anwendbaren Rechtsvorschriften im Schweizer Recht ist nicht notwendig. Demgegenüber bedingen die Modalitäten des Verfahrens bei der Benutzung der EU-Plattform Ausnahmen von den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 4⁴ über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Es wird eine ähnliche Regelung wie für ETIAS vorgeschlagen, das ebenfalls eine elektronische Entscheideröffnung kennt. Die Bestimmung zur EU-Plattform hält fest, dass die Artikel 11 b Absatz 1, 22 a und 24 VwVG nicht anwendbar sind. Sie sieht auch vor, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Ausführungsbestimmungen erlassen kann. Das Gesetz führt die Fälle, in denen vom VwVG abgewichen werden kann, abschliessend auf.
Datenfluss zu ORBIS
Artikel 109 b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS. Die Daten der EU-Plattform werden elektronisch an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt. Da ORBIS aufgrund der automatisierten Übermittlung neue Datenkategorien enthalten wird, sind diese in der bestehenden Rechtsgrundlage zu erwähnen.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Derzeit sind Dritte berechtigt, verschiedene Aufgaben im Visumverfahren auszuführen, sei dies für Visa für einen kurzfristigen oder einen längerfristigen Aufenthalt. Der in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform geänderte Visakodex erweitert das Spektrum der Aufgaben, die an Dritte übertragen werden können. Der geltende Artikel 98 b AIG ist entsprechend zu ändern und zu ergänzen.
Auslesen des Chips in Reisedokumenten
Der neue Visakodex sieht die Möglichkeit vor, die Echtheit der Reisedokumente zu überprüfen und insbesondere die Chips auszulesen (Art. 12 Abs. 3 und 6). In Anlehnung an die derzeitige Regelung des AIG betreffend den Aufenthaltstitel wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die den Zweck und die Gründe für das Auslesen der Chips in Reisedokumenten regelt (Art. 102 b bis E-AIG).
Verwendung von Daten des Reisedokuments für das Visumverfahren
Die neue Verordnung (EU) 2023/2667 sieht vor, dass Daten der biometrischen Reisedokumente von den zuständigen Behörden genutzt werden können. Dabei können die maschinenlesbaren Daten und das Gesichtsbild dem Reisedokument entnommen und im Rahmen des Visumverfahrens unter anderem für das Ausfüllen des Visumantragsformulars an die EU-Plattform übermittelt werden. Um die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten zu regeln, wird eine neue Rechtsgrundlage vorgeschlagen (Art. 102 c E-AIG).
Sanktionen
Artikel 120 d AIG sieht für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten in europäischen Informationssystemen Sanktionen vor. Zu ergänzen ist die Datenbearbeitung in Zusammenhang mit der EU-Plattform, um zu gewährleisten, dass diese rechtkonform erfolgt.
Neue Kompetenzdelegationen an den Bundesrat
Artikel 109 e AIG ist eine Sonderbestimmung, die den Bundesrat beauftragt, Ausführungsvorschriften zu verschiedenen Aspekten in Zusammenhang mit dem C-VIS, dem ORBIS und neu mit der EU-Plattform zu schaffen. Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat neu die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform in Zusammenhang mit der Digitalisierung von Visa regeln kann. Zudem kann der Bundesrat den Umfang des Online-Zugangs zur EU-Plattform regeln. In diesem Rahmen wird allenfalls zu präzisieren sein, welche spezifischen Einheiten der Behörden Zugang zur EU-Plattform haben sollen (Art. 109 e Bst. c und k E-AIG).
Aktualisierung von Verweisen
Mehrere Bestimmungen des geltenden Rechts verweisen auf eine alte Fassung der VIS-Verordnung und sind dahingehend anzupassen, dass sie neu die Änderung dieses Rechtsakts erwähnen. Dies betrifft nur die Fussnoten.
4³ SR 142.204
4⁴ SR 172.021
2.2 Praktische Umsetzung
2.2.1 Allgemeines
Die neue EU-Verordnung sieht eine digitalisierte Einreichung der Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum (Visum Typ C) vor. Alle Gesuche um Erteilung oder Bestätigung eines Visums werden grundsätzlich über die EU-Plattform gestellt. Die Artikel 33 und 35 des revidierten Visakodex ermöglichen auch die Nutzung der EU-Plattform bei einer Visumverlängerung oder für Visa, die in Ausnahmefällen an den Aussengrenzen ausgestellt werden. Die Schweiz möchte von diesen beiden Möglichkeiten profitieren, weswegen die Artikel 109 a bis Absatz 3 und 109 a ter E-AIG in diesem Sinne vorgesehen werden.
Bei der Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird das Antragsformular online über eine EU-Plattform eingereicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller stellen eine Passkopie und die erforderlichen Belege sowie ihre biometrischen Daten bereit, sofern sie die EU-Plattform zum ersten Mal nutzen. Erstmalige Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in der Regel bei der betreffenden Schweizer oder Schengen-Vertretung oder bei dem vom Schengen-Staat beauftragten externen Dienstleistungserbringer vorstellig werden. Diese erfassen ebenfalls die biometrischen Daten. Die biometrischen Daten werden auf die EU-Plattform gestellt. Sie bleiben während 59 Monaten im C-VIS gespeichert und können wiederverwendet werden.
Sobald der durch die EU-Plattform mittels eines Vorabüberprüfungsverfahrens eruierte Schengen-Staat die Zulässigkeit des Antrags und seine Zuständigkeit bestätigt hat, werden die Daten im Antragsdatensatz in das nationale Visa-Informationssystem, im Fall der Schweiz in ORBIS, importiert. Die biometrischen Daten werden ebenfalls an ORBIS übermittelt und bleiben dort gespeichert. Die Übermittlung der Daten von der EU-Plattform in ORBIS erfolgt über eine nationale Schnittstelle. ORBIS dient der Registrierung von Visumanträgen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Die zuständige Vertretung prüft den Antrag und genehmigt ihn in ORBIS. Der Entscheid wird von ORBIS automatisch an die EU-Plattform weitergeleitet. Danach wird er der antragstellenden Person in ihrem sicheren Konto mitgeteilt. Die Mitteilung ist direkt in den EU-Rechtsakten geregelt. Parallel zur Übermittlung des Visumentscheids auf die EU-Plattform werden, wie heute schon, die Daten aus ORBIS mittels einer weiteren, bereits bestehenden nationalen Schnittstelle an das C-VIS übermittelt.
Die Einreichung eines Antrags für ein Visum C über die EU-Plattform soll nach Ablauf der Übergangsphase von sieben Jahren grundsätzlich verpflichtend sein. Eine schriftliche Antragseinreichung wird demnach nur noch in spezifischen Ausnahmefällen möglich sein (vgl. Art. 9 Abs. 1 b des Visakodex):
-
bei Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen;
-
bei Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt;
-
bei Staats- und Regierungschefs mit ihren Ehegatten und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation sowie bei Hoheitsträgern und anderen hochrangigen Mitgliedern einer königlichen Familie, wenn sie von der Regierung eines Schengen-Staats oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.
Artikel 7 c Absatz 1 der VIS-Verordnung sieht eine besondere Regelung für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen vor. Sie können insbesondere einen Visumantrag stellen, ohne die EU-Plattform zu nutzen.
2.2.2 Rolle der externen Dienstleistungserbringer
Im heutigen Visumantragsverfahren übernehmen die externen Dienstleistungserbringer eine Vielzahl von Aufgaben (z. B. Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung, Erfassung biometrischer Daten, Rückgabe des Reisedokuments). Gewisse Aufgaben können ihnen heute schon delegiert werden (vgl. Art. 98 b Abs. 1 AIG).
Mit der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung zur Digitalisierung des Visumantragsverfahrens wird auch die Rolle der externen Dienstleistungserbringer neu definiert. Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht vor, dass externe Dienstleistungserbringer einen eingeschränkten Zugang zur EU-Plattform erhalten, um eingereichte Anträge abzurufen und die vorübergehend gespeicherten Daten (z. B. den Scan des Reisedokuments und die Belege) zu prüfen. Hingegen sollen sie keinen Zugang zu den im C-VIS gespeicherten Daten erhalten (Art. 7 f Abs. 3 der VIS-Verordnung). Nach erfolgter Überprüfung übermitteln sie den Antrag an das Konsulat zur weiteren Bearbeitung. Es handelt sich dabei vor allem um Erstanträge. Bei Folgeanträgen sind der Prozess und die Mitwirkung der externen Dienstleistungserbringer nicht abschliessend geklärt.
Externe Dienstleistungserbringer, die von den Schweizer Vertretungen im Rahmen einer Vereinbarung mit bestimmten Aufgaben betraut werden, spielen ebenfalls eine Rolle in Bezug auf die Erfassung der Dokumente oder der biometrischen Daten auf der EU-Plattform und die Verifizierung der Reisedokumente der Antragstellerinnen und Antragsteller (Art. 43 Abs. 6 des Visakodex, Art. 7 f der VIS-Verordnung, Art. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2023/2667). Allerdings wird die neue Regelung zu einer geringeren Anzahl Mandate für externe Dienstleistungserbringer führen, da bei einem Folgeantrag ein persönliches Erscheinen grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist und die biometrischen Identifikatoren während fünf Jahren nicht mehr erfasst werden müssen. Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt eine Anpassung von Artikel 98 b AIG.
2.2.3 Digitalisierung der Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Visumbereich
Bei den Prozessen zur Digitalisierung von Visumanträgen stellt sich auch die Frage der Digitalisierung der Beschwerdeverfahren. In der Schweiz ist dies zunächst das Einspracheverfahren beim SEM, danach das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Obwohl längerfristig eine Digitalisierung des gesamten Visumprozesses als sinnvoll erscheint, erlauben es die aktuell verfügbaren Ressourcen und die Komplexität des Prozesses nicht, die Digitalisierung der Rechtsmittel im Visumbereich in einem ähnlichen Zeitrahmen wie bei der Umsetzung der europäischen Plattform zu planen. Zudem wird die Umsetzung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Grundlagen schaffen, auf der eine Digitalisierung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens aufbauen kann. Aus diesen Gründen ist es angebracht, die Digitalisierung des Rechtswegs im Visumbereich im formellen Gesetz erst dann zu regeln, wenn diese Grundlagen vorhanden und die benötigten Abklärungen erfolgt sind.
2.2.4 Einführung eines digitalen Visums: Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1683/95
⁴5
⁴5 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2685, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
Die EU hat im Jahr 1995 eine einheitliche Visagestaltung für ein Schengen-Visum in Form einer Visummarke geschaffen, die auf dem Reisedokument von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen angebracht wird (Verordnung [EG] Nr. 1683/95 ⁴6 ). Die entsprechenden Vorschriften, die nicht nur für die Schengen-Staaten, sondern auch für Irland gelten, sehen vor, dass die einheitliche Visummarke für einen beabsichtigten Aufenthalt in einem oder mehreren Ländern des Schengen-Raums mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten und für die Durchreise durch die Transitzone eines Flughafens der Schengen-Staaten («Flughafentransitvisum») zu verwenden ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/2685 überarbeitet. Sie legt neu die Form des digitalen Visums und die entsprechenden technischen Spezifikationen in Zusammenhang mit 2D-Strichcodes fest. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung des Visumverfahrens verfügt die Schweiz bereits über einen 2D-Strichcode. Sobald die genauen technischen Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt worden sind, kann die Schweiz ihr bestehendes digitales Visum anpassen. Die Verordnung (EU) 2023/2685 zum digitalen Visum wurde der Schweiz gleichzeitig mit der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Digitalisierung des Visumverfahrens notifiziert, stellt aber eine separate Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, deren Übernahme in die Zuständigkeit des Bundesrates fiel. Der entsprechende Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2685 erfolgte denn auch bereits am 13. Dezember 2023 ⁴7 . Dessen Anwendbarkeit hängt indessen von einem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission ab, mit welchem diese den Zeitpunkt der Nutzung des digitalen Visums bestimmen wird. Nach der aktuellen Planung der Kommission soll dieser Zeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der EU-Plattform zusammenfallen (vgl. hierzu Ziff. 4.2.7).
⁴6 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2685, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
⁴7 SR 0.362.381.024
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Umsetzungserlasses
3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz
Art. 98b Abs. 1 Bst. b, bbis, d und e
Artikel 98 b AIG, der sich mit der Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte befasst, wird ergänzt, indem externe Dienstleistungserbringer neu ermächtigt werden sollen, die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente vorzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim externen Dienstleistungserbringer um ein privates Unternehmen oder um eine internationale Organisation (z. B. die internationale Organisation für Migration) handelt. Diese Neuerung ist ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2023/2667 vorgesehen und muss in das formelle Gesetz aufgenommen werden. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung von persönlichen Dokumenten, die allenfalls biometrische und somit besonders schützenswerte Daten enthalten. Diese neue Aufgabe soll in einem neuen Buchstaben bbis geregelt werden. Neu soll auch vorgesehen werden, dass Dritte die von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Dokumente auf ihre Qualität und Richtigkeit überprüfen können. Diese Kompetenz gilt unabhängig von der Nutzung der EU-Plattform und soll optimierte Prozesse im Visumbereich ermöglichen. Das Recht der Schweizer Vertretungen und Konsulate, eine Überprüfung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Im Zweifelsfall werden die Konsulate und Vertretungen informiert, und die Behörde entscheidet über die Gültigkeit des Dokuments. Die Behörden, die zum Auslesen des Chips im Reisedokument berechtigt sind, werden in Artikel 102 b bis E-AIG genannt.
Buchstabe d bezieht sich neu nicht nur auf die Erfassung der biometrischen Daten im Rahmen des C-VIS, sondern auch in Zusammenhang mit der EU-Plattform. Zudem geht es hier um Daten, die für die Erteilung von Visa sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt benötigt werden. Daher wird die Formulierung vereinfacht, indem auf Präzisierungen zum Rahmen der Erfassung biometrischer Identifikatoren verzichtet wird. Die biometrischen Daten werden von externen Dienstleistungserbringern geprüft und können ebenfalls in die EU-Plattform hochgeladen werden (Art. 12 des Visakodex).Die Buchstaben b und e werden angepasst, da neu nicht mehr von «Pass», sondern von «Reisedokument» gesprochen wird.
Art. 102b
Sachüberschrift
Die Sachüberschrift von Artikel 102 b AIG wird angepasst, damit sie mit derjenigen von Artikel 102 b bis E-AIG übereinstimmt.
Art. 102bbis
Kontrolle von Inhaberinnen und Inhabern eines Reisedokuments
Dieser Artikel regelt neu, welche Behörden die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten auslesen dürfen, um die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder die Echtheit des Dokuments zu überprüfen. Diese Bestimmung besteht bereits für Aufenthaltstitel (Art. 102 b AIG) und soll auch für Reisedokumente vorgesehen werden. Einerseits soll mit dieser Regelung eine mögliche Prüfung der Identität in der Schweiz oder an der Schengen-Aussengrenze gewährleistet werden. Andererseits soll eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments durch die Behörden und insbesondere die Visumbehörden, wie in der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vorgesehen, ermöglicht werden. Wie die auf dem Chip gespeicherten Daten im Rahmen des Visumverfahrens kontrolliert werden, ist im Visakodex und in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission geregelt. Die Beauftragung von Dritten für diese Aufgaben ist in Artikel 98 b E-AIG vorgesehen.
Art. 102c
Verwendung von Daten des Reisedokuments
Es soll ausführlich geregelt werden, wer auf die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum beantragen, zugreifen und daraus Daten entnehmen kann, einschliesslich besonders schützenswerter Daten. Durch die neue Verordnung können die in einem Reisedokument enthaltenen Daten übernommen und im Rahmen der EU-Plattform verwendet werden. Die Entnahme und die Verwendung dieser Daten sind formell zu regeln, und die Behörden und bevollmächtigten Dritten sind klar zu bestimmen. Die Möglichkeit, die entsprechenden Daten hochzuladen, erlaubt eine Übermittlung an die EU-Plattform und die Nutzung im Rahmen des Visumantrags, ohne dass die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich vorstellig werden muss. In bestimmten Fällen könnte dies einer Person ermöglichen, die benötigten Daten nur anhand des Reisedokuments bereitzustellen. Artikel 12 Absatz 6 des Visakodex findet hier ebenfalls Anwendung in Bezug auf Visumanträge, die auf der EU-Plattform gestellt werden. Genaue Regelungen für die Verwendung dieser Daten mit oder ohne EU-Plattform können in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote
Der geltende Artikel 103 b AIG regelt das Einreise- und Ausreisesystem EES. Die Fussnote zur Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Verordnung) ist dahingehend anzupassen, dass diese Verordnung durch die neue Verordnung (EU) 2023/2667 geändert wird. Die Änderungen der EES-Verordnung bestehen in sprachlichen Anpassungen in Zusammenhang mit dem digitalen Visum. Zudem wird der Einführung der Visumbestätigung im EES Rechnung getragen.
Art. 109a Abs. 1 Fussnote
Artikel 109 a Absatz 1 befasst sich mit dem zentralen Visa-Informationssystem C-VIS und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung). In der Fussnote soll neu auf die Veröffentlichung dieses Erlasses im Amtsblatt und dessen Änderung verwiesen werden.
Art. 109abis
EU-Visumantragsplattform
Dieser neue Artikel soll die Einrichtung einer EU-Plattform, die mit einer Kopie des C-VIS sowie, über eine nationale Schnittstelle, mit dem jeweiligen nationalen Visumsystem (ORBIS im Fall der Schweiz) verbunden ist, regeln. In die EU-Plattform können auch biometrische Daten hochgeladen werden, namentlich die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild.
Abs. 1
Absatz 1 erwähnt die EU-Plattform, deren Nutzung sich ausdrücklich auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beschränkt. Die Nutzung der EU-Plattform für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt wird vom EU- oder Schengen-Recht ausgeschlossen. Artikel 18 SDÜ sieht im Fall von digitalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eine Mitteilung durch die Schengen-Staaten über andere elektronische Mittel vor (vgl. Ziff. 4.2.4).
Die automatisierte Aufgabe der EU-Plattform umfasst Verifizierungen, bei denen anhand vorab festgelegter Kriterien insbesondere festgestellt wird, welcher Schengen-Staat für die Bearbeitung des Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt zuständig ist. Zur Umsetzung dieser Kriterien wurden mehrere Varianten geprüft: Neben der Dauer des Aufenthalts in den Zielstaaten wurde auch die erste Einreise oder der Hauptzweck des Aufenthalts in Betracht gezogen. In der endgültigen Fassung der Verordnung sind als Kriterien der nach Tagen bemessene längste Aufenthalt oder der Hauptzweck der Reise vorgesehen. Der als zuständig erachtete Staat wird automatisch informiert. Dieser bearbeitet den Antrag, wenn er dafür zuständig ist. Falls keine Zuständigkeit vorliegt, bearbeitet er den Antrag nicht. Er informiert die antragstellende Person und gibt an, welcher Staat seiner Ansicht nach zuständig ist. Die betreffende Person muss einen neuen Antrag über die EU-Plattform einreichen. Die EU-Plattform prüft dann erneut, ob der Visumantrag zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Antrags und die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visumanträgen werden in jedem Fall von den Schengen-Staaten bestimmt.
Durch diesen Mechanismus ändert sich die Bearbeitung von Visumanträgen massgeblich, da die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht mehr frei entscheiden können, an welche Vertretung sie sich wenden. Ihre Daten, einschliesslich der biometrischen Daten, werden vorübergehend auf der EU-Plattform gespeichert.
Abs. 2
Absatz 2 legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass alle Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie Anträge um Bestätigung oder um Verlängerung eines Visums über die EU-Plattform eingereicht werden müssen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Sie stützen sich auf den Visakodex, der durch die vorliegende Verordnung (EU) 2023/2667 (Art. 9) geändert wird. Auf die Nutzung der EU-Plattform kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt verzichtet werden (siehe hierzu auch Ziff. 5.2.1). Der Bundesrat soll diese Ausnahmen in der VEV festlegen. Die VIS-Verordnung sieht für bestimmte Personen ebenfalls die Möglichkeit vor, von der Nutzung der EU-Plattform abzusehen (Art. 7 c ).
Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass die massgebenden Daten der EU-Plattform an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt werden, wenn die Schweiz ihre Zuständigkeit bestätigt. Dieser Absatz erläutert den Datenfluss zwischen der EU-Plattform und dem nationalen System und bestimmt, dass diese Daten, einschliesslich besonders schützenswerter biometrischer Daten nach Artikel 5 Buchstabe c des DSG übermittelt werden.
Abs. 4
Gemäss Absatz 4 werden den Antragstellerinnen und Antragstellern Visumentscheide, einschliesslich der Entscheide über die Aufhebung, Annullierung, Verlängerung oder Bestätigung der Gültigkeit gemäss dem Visakodex, über die EU-Plattform mitgeteilt. Die Aufhebung und die Annullierung werden anhand des Formulars nach Anhang VI des Visakodex über die EU-Plattform übermittelt. Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form eines neuen (digitalen) Visums durch die kantonalen Behörden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich auf der EU-Plattform anmelden, um den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen.
Der Entscheid wird in einem Formular mitgeteilt, das in ORBIS ausgefüllt und über eine nationale Schnittstelle an die EU-Plattform übermittelt wird. Die antragstellende Person erhält eine E-Mail mit der Information, dass ein Entscheid auf der EU-Plattform verfügbar ist.
Absatz 4 enthält zudem Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der Nutzung der EU-Plattform. Die mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands eingeführte Entscheideröffnung über die EU-Plattform bedingt gewisse Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des VwVG. Zu erwähnen ist hier Artikel 11 b Absatz 1 VwVG, wonach Antragstellerinnen und Antragsteller ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, wenn sie im Ausland wohnen. Mit der neuen EU-Plattform wird diese gesetzliche Pflicht obsolet. Artikel 22 a VwVG regelt die Berechnung der gesetzlichen Fristen im Rahmen des Verfahrens insbesondere bei Feiertagen und Tagen, die bei den Fristen nicht angerechnet werden (Stillstand der Fristen). Mit der neuen EU-Plattform sind die Fristen für die Antragsbearbeitung an die Fristen des Visakodex gebunden, und es steht jeder antragstellenden Person frei, die erforderlichen Unterlagen innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens einzureichen. Zudem ist die Mitteilung von Entscheiden in Artikel 7 f der VIS-Verordnung klar geregelt. Artikel 22 a VwVG ist daher nicht anwendbar. Artikel 24 VwVG regelt die Möglichkeit, eine zusätzliche Frist einzuräumen oder eine Frist wiederherzustellen, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus triftigen Gründen nicht möglich war, innerhalb der behördlichen Frist zu handeln. Diese Regelung ist auch dann nicht anwendbar, wenn die EU-Plattform genutzt wird.
Abs. 5
Zudem wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Bestimmungen über die elektronischen Eingaben und die Zustellung von Entscheiden (Bst. a) erlassen und die Möglichkeit von Eingaben in anderen als den Amtssprachen (Bst. b) vorsehen kann.
Bst. a
Artikel 11 b Absatz 2 VwVG findet keine Anwendung, da die EU-Plattform ein elektronisches Kommunikationsmittel darstellt und die betroffenen Drittstaatsangehörigen Anträge ausnahmslos über diese Plattform einreichen müssen (vgl. Ziff. 4.1). Daher müssen sie sich gegenüber den Schweizer Behörden nicht spezifisch mit der elektronischen Zustellung gestützt auf das VwVG einverstanden erklären. Die in den Artikeln 21 a und 34 Absatz 1bis VwVG enthaltenen Regelungen zur elektronischen Unterschrift und zur elektronischen Entscheideröffnung sind ebenfalls nicht eins zu eins auf die neuen elektronischen Prozesse im Visumbereich anwendbar. Deshalb ist der Bundesrat beauftragt, eine entsprechende Regelung für die EU-Plattform auf Verordnungsstufe vorzusehen. Insbesondere ist zu präzisieren, dass gemäss Artikel 34 Absatz 1 VwVG die dem VwVG unterstehenden Behörden ihre Entscheide schriftlich eröffnen. Artikel 34 Absatz 1bis VwVG erlaubt die elektronische Mitteilung an die Parteien, die mit dieser Form der Entscheideröffnung einverstanden sind. Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die EU-Plattform nutzen, müssen den Schweizer Behörden keine besondere Einverständniserklärung abgeben. Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller wissen allenfalls noch nicht, welcher Schengen-Staat für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist (vgl. Ziff. 4.2).
Bst. b
Der Bundesrat ist auch beauftragt, die Möglichkeit von Eingaben, die in Absprache mit den zuständigen Schweizer Behörden nicht in einer Amtssprache verfasst sind, zu regeln. Zudem kann er auch eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verfahrenssprache eine Amtssprache ist, vorsehen (Art. 33 a VwVG).
Bestimmte Unterlagen sollten auch in der Sprache der antragstellenden Person oder in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache eingereicht werden können. Diese Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung der EU-Plattform sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit soll ermöglicht werden, Dokumente in anderen Sprachen als den Amtssprachen entgegenzunehmen und keine Übersetzungen zu verlangen, wenn die Vertretungen und das SEM dies für angebracht halten. Gleichzeitig soll es den Schweizer Vertretungen im Ausland möglich sein, Verfügungen im Visumbereich in einer Sprache zu erlassen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller spricht bzw. versteht und die nicht einer Amtssprache entspricht (z. B. Englisch).
Falls das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht in digitaler Form ausgestellt wird, kommt das übliche Verfahren zur Anwendung. Die Anträge werden bei den Vertretungen und externen Dienstleistungserbringern eingereicht. Wie bereits heute erfolgt die Erteilung oder Verweigerung der Visa auf diplomatischem Weg, wenn keine Adresse (Adresse des Garanten) in der Schweiz bekannt ist.
Art. 109ater
Zugriff auf die EU-Visumantragsplattform
Es wird ein neuer Artikel betreffend die EU-Plattform und die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten vorgeschlagen.
Absatz 1
Bst. a
Die Behörden, die auf der EU-Plattform Daten erfassen und ihre Zuständigkeit prüfen können, sind das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden. Die Grenzkontrollbehörden haben einen Zugang zur Ausstellung von Visa an der Grenze in Ausnahmefällen. Behörden, die Diplomatenvisa erteilen, können nicht auf die EU-Plattform zugreifen. Das Gleiche gilt für die kantonalen Behörden, die nur Anträge auf nationale Visa bearbeiten.
Bst. b
Externe Dienstleistungserbringer dürfen ebenfalls auf die EU-Plattform zugreifen, um insbesondere die Daten zum Antragsformular einzugeben. Siehe hierzu Artikel 98 b E-AIG (
Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
).
Bst. c
Schliesslich können Antragstellerinnen und Antragsteller sowie bevollmächtigte Personen auf der EU-Plattform nicht nur einen Visumantrag einreichen, sondern auch den Stand des Visumverfahrens oder die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Visums abfragen.
Absatz 2
Zum gleichen Zweck ist auch vorgesehen, dass bestimmte lokale Behörden, Universitäten oder Arbeitgeber einen besonderen Webdienst, der mit der EU-Plattform verbunden ist, in Anspruch nehmen können. Keine anderen Behörden oder Drittpersonen haben Zugang zu dieser neuen EU-Plattform. Diesbezüglich wird auf Artikel 7 h der revidierten VIS-Verordnung verwiesen. Die Einzelheiten dieser Zugangsart werden in Durchführungsrechtsakten der Kommission geregelt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die Dritten oder anderen Behörden zu bestimmen, die auf der EU-Plattform Visa einsehen können.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, f und g und 3, Fussnote
Artikel 109 b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS.
Abs. 2
Absatz 2 regelt die im nationalen Visumsystem ORBIS enthaltenen Datenkategorien. Mit dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird ORBIS viel mehr Daten enthalten, da diese von der EU-Plattform automatisch übermittelt werden.
Da neu die Möglichkeit besteht, ein Visum bei einer Änderung des Reisedokuments zu bestätigen, ist Buchstabe a anzupassen.
Der neue Buchstabe f sieht eine neue Datenkategorie in ORBIS vor, da die entsprechenden Daten in der EU-Plattform erfasst werden. Dabei handelt es sich um Daten zu den Reisedokumenten. Es ist namentlich vorgesehen, dass eine Kopie des Reisedokuments digitalisiert und über die EU-Plattform in die nationalen Systeme integriert wird (vgl. Ziff. 4.2).
Buchstabe g präzisiert, dass die mit dem Visumantrag einzureichenden Belege im ORBIS gespeichert werden.
Abs. 3
Die Fussnote in Absatz 3 betreffend die VIS-Verordnung ist mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu ergänzen.
Art. 109d
Die Fussnote zur VIS-Verordnung ist zu aktualisieren, indem sie auf die Fussnote von Artikel 109 a Absatz 1 E-AIG verweist.
Art. 109e Bst. c und k
Der geltende Buchstabe c wird ergänzt, um bei Bedarf genauer bestimmen zu können, wer Zugang zu welchen Daten auf der EU-Plattform hat; bei Bedarf wird die Datenart auf Verordnungsstufe festgelegt. Es wird zudem vorgeschlagen, dass der Bundesrat die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform genauer festlegen kann.
Art. 120d Abs. 2 Bst. a
Die Sanktionen nach Artikel 120 d AIG sind mit einem Verweis auf die EU-Plattform und die entsprechenden Artikel zu ergänzen. Eine Datenbearbeitung ist nur zulässig, wenn sie gemäss diesen Artikeln erfolgt. Bei den auf der EU-Plattform verwendeten Daten handelt es sich um Daten, die im Visumverfahren verwendet und an das nationale Visumsystem übermittelt werden. Jeder Missbrauch von Daten, die in diesem Rahmen entnommen werden, ist rechtskonform zu behandeln. Alle in diesem Rahmen erhobenen Daten müssen rechtskonform verarbeitet werden.
3.2 Koordination mit anderen hängigen Projekten
Die verschiedenen Projekte in Zusammenhang mit den Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands bilden eine Reihe von Teilrevisionen des AIG. Diese sind zu berücksichtigen, und bei der Erstellung der Botschaft des Bundesrates ist der Koordinationsbedarf klar anzugeben. Diese Koordinationsbestimmungen werden im Rahmen der Redaktionskommission verfasst.
Koordination mit der Vorlage zur Interoperabilität
Die Nummerierung von Artikel 102 c E-AIG muss geändert werden, wenn die Vorlage zur Interoperabilität ⁴8 (IOP) in Kraft getreten ist ). Artikel 102 c muss vermutlich umnummeriert werden in Artikel 102 d E.
Die Fussnote von Artikel 103 b Absatz 1 wird durch die IOP-Vorlage geändert. Die endgültige Fassung dieser Bestimmung muss die Fussnote des vorliegenden Entwurfs berücksichtigen.
Die Artikel 109 b und 120 d E-AIG wurden im Rahmen der IOP-Vorlage ebenfalls überarbeitet.
Artikel 109 b Absatz 2 muss die Formulierung der IOP-Vorlage (oder VIS-Recast ⁴9 ) übernehmen und anstelle des nationalen Visa-Informationssystems das System ORBIS erwähnen. Artikel 109 b Absatz 3 E-AIG Entwurfs sieht lediglich eine neue Fussnote vor. Diese muss sich auf die Fassungen IOP und VIS-Recast beziehen, die diesen Artikel formal überarbeitet haben. Die neue Fussnote ist in Absatz 4 von Artikel 109 b nAIG dieser Vorlagen zu übernehmen.
Artikel 120 d nAIG der IOP-Vorlage wurde formal überarbeitet. Die Formulierung des Einleitungssatzes der IOP-Vorlage ist beizubehalten, ebenso Buchstabe a des vorliegenden Entwurfs.
Koordination mit der Vorlage zu VIS-Recast
Zudem müssen die durch die Vorlage VIS-Recast erfolgten Revisionen (Art. 109 a, 109 b und 109 e nAIG) berücksichtigt werden und der EU-Plattform Rechnung tragen.
Die neue Fussnote von Artikel 109 a Absatz 1 E-AIG muss sich auf die Fassung VIS-Recast (oder IOP) beziehen.
Die neuen Buchstaben b und e von Artikel 109 b Absatz 2 in der Fassung VIS-Recast sind zu berücksichtigen.
Da Artikel 109 e der Vorlage VIS-Recast bereits neue Buchstaben k und l vorsieht, ist Buchstabe k E-AIG allenfalls neu in Buchstabe m zu ändern.
Ausserdem ist der neue Artikel 15 a des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003
50
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
, der im Rahmen der Vorlage VIS-Recast genehmigt wurde , dahingehend zu ändern, dass er - soweit der vorliegende Entwurf nach dem VIS-Recast in Kraft tritt - die VIS-Verordnung in der neusten Fassung, geändert durch die vorliegende Verordnung, erwähnt.
Koordination mit der Vorlage zur Totalrevision des Zollgesetzes
Mehrere Bestimmungen dieser Vorlage erwähnen das Grenzwachtkorps . Es sind dies die Artikel 102 b bis Absatz 1 Buchstabe a, 109 a ter Absatz 1 Buchstabe a und 109 b Absatz 3 E-AIG. Im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes beziehungsweise des Entwurfs des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 5¹ wird Artikel 109 b Absatz 3 geändert. In einem neuen Buchstaben e wird das BAZG mit seinen besonderen Funktionen erwähnt. Der vorliegende Entwurf passt nur die Fussnote dieses Absatzes an, die daher allenfalls in die Fassung der laufenden Revision integriert werden muss. Dieser neuen Formulierung ist Rechnung zu tragen, falls der vorliegende Entwurf gleichzeitig mit der Revision des Zollgesetzes oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt.
Die anderen genannten Artikel sind mit dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz zu koordinieren. Die Formulierung betreffend Artikel 102 b bis E-AIG muss sich künftig nach der Terminologie gemäss der Revision des Zollgesetzes richten, damit die derzeitigen Funktionen des Grenzwachtkorps abgedeckt sind.
⁴8 BBl 2021 674
⁴9 BBl 2022 3213
5⁰ SR 142.51
5¹ BBl 2022 2725
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
IT-Projektkosten SEM
Der Bund (SEM) übernimmt die Kosten des nationalen Umsetzungsprojekts, das unter anderem die Anbindung der Schweiz an die EU-Plattform, die Bereitstellung einer sicheren Datenspeicherungslösung und die Digitalisierung der Visa beinhaltet. Nach aktuellem Kenntnisstand belaufen sich die Gesamtkosten für die Anpassung und Anbindung des nationalen Visainformationssystems auf 8,2 Millionen Franken. Diese Mittel sind im Voranschlag 2024 und im Finanzplan 2025 eingestellt und liegen für die Folgejahre als Reserven vor. Das nationale Umsetzungsprojekt läuft teilweise unter der Position «Weiterentwicklung N-VIS» des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 2019 5² zu einem Verpflichtungskredit zur Weiterentwicklung des Schgen/Dublin-Besitzstands verabschiedet hatte und der am 11. Juni 2020 vom Parlament gutgeheissen wurde.
Die jährlichen Betriebskosten von 0,4 Millionen CHF fallen ab dem Zeitpunkt an, an welchem die Schweiz an der EU-Plattform angebunden ist. Ein Anschluss ist nicht vor dem Jahr 2028 geplant.
SEM Kosten für das nationale Umsetzungsprojekt in Millionen CHF
Tabelle vergrössern
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| Bezeichnung | Total | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kosten | 7,0 | 0,1 | 0,7 | 1,1 | 1,7 | 1,7 | 1,7 |
| Eigenleistungen in Form von personellen Ressourcen | 1,2 | 0,2 | 0,2 | 0,2 | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Gesamtkosten | 8,2 | 0,3 | 0,9 | 1,3 | 1,9 | 1,9 | 1,9 |
Personelle Auswirkungen auf das SEM
Für das SEM, das nicht direkt als zentrale Behörde Visa ausstellt, werden sich die Aufgaben im Visumbereich nicht grundlegend ändern. Einsprachen werden wie bis anhin per diplomatischem Kurier und nicht elektronisch, bearbeitet. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf das SEM.
Personelle Auswirkungen auf das EDA
Die Schaffung einer zentralen, Schengen-weiten Plattform für Visumanträge wird einige Aspekte des Verfahrens insbesondere für die antragstellende Person, vereinfachen, andere jedoch komplexer gestalten.
Nach der Eröffnung eines sicheren Kontos müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die für einen Visumantrag erforderlichen Unterlagen in die EU-Plattform hochladen. Bei der Einreichung des ersten Antrags werden externe Dienstleistungserbringer mit den entsprechenden Aufgaben betraut (vgl. Ziff. 5.2.2). Die Rolle von externen Dienstleistungserbringern in Fällen ohne notwendige Biometrie-Erfassung ist jedoch noch nicht abschliessend definiert (Folgeanträge bis zum Ablauf von 59 Monaten, wenn die biometrischen Daten erneut zu erfassen sind). Je nach Umfang dieser Dienstleistung wird der Aufwand für die Qualitätsprüfung mehrheitlich oder ganz bei den externen Dienstleistungserbringern anfallen. Sollte die Qualitätsprüfung hingegen durch die Auslandvertretungen durchgeführt werden, müsste das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrscheinlich mehr Personalressourcen in diesem Bereich zur Verfügung stellen, damit die Bearbeitungsfristen eingehalten werden können und die gewünschte Qualität gewährleistet ist.
Zudem wird die EU-Plattform eine automatische Verifizierung des für die Bearbeitung des Visumantrags zuständigen Schengen-Staats und eine summarische Prüfung der Zulässigkeit durchführen. Für die Schlussprüfung ist jedoch der betreffende Staat zuständig. Ausserdem wirkt sich die Plattform nicht direkt auf die Bearbeitung der Visumanträge über das konsularische Netz aus, denn bei den von der Plattform automatisierten oder digitalisierten Aufgaben handelt es sich um administrative Aufgaben, die derzeit von externen Partnern wahrgenommen werden (Outsourcing in Anwendung von Art. 98 b AIG). Daher dürfte die Plattform - mit Ausnahme der Qualitätsprüfung sowie der offenen Frage betreffend den physischen Zugang zum Visumantragsverfahren (vgl. Ziff. 2.4) - nicht zu einem geringeren Personalbedarf beim EDA führen.
5² BBl 2019 6189
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung hat für die Kantone und Gemeinden keine direkten personellen und finanziellen Auswirkungen. Der Bund wird für die Kosten in Zusammenhang mit der Anbindung der Schweiz an die EU-Plattform aufkommen (vgl. Ziff. 7.1).
Die Visabehörden der Kantone und Gemeinden, die Aufgaben bei der Ausstellung von Visa C wahrnehmen, werden künftig einen Zugriff auf die EU-Plattform erhalten.
4.3 Finanzierung über den BMVI
Die EU leistet einen finanziellen Beitrag über das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (Border Management and Visa Policy Instrument; BMVI). Das Vorhaben des SEM zur Digitalisierung des Visumverfahrens kann im Zeitraum 2021-2027 über dieses Instrument finanziert werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 5³ , wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG 5⁴ und Art. 7 a Abs. 1 RVOG).
Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnungen verfügen; gemäss dieser Bestimmung hat der Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz, internationale Abkommen über die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen zu schliessen. Die Umsetzung dieser Vorlage erfordert jedoch Anpassungen des AIG. Daher sind der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 und die mit der Umsetzung verbundenen Gesetzesänderungen zusammen dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung über die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz Sache des Bundes ist.
5³ SR 101
5⁴ SR 171.10
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegenden Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, das heisst mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 14. November 1950 5⁵ , dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 ⁵6 (UNO-Pakt II) und den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich.
Mit der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des SAA eingegangen ist. Mit der Übernahme dieser Verordnung gewährleistet sie eine einheitliche Zuständigkeitsprüfung der Visumanträge und eine harmonisierte Zustellung der Entscheide. Die übernommene Verordnung (EU) 2023/2667 hat Auswirkungen auf andere Schengen-Rechtsakte, nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003, sowie auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
5⁵ SR 0.101
⁵6 SR 0.103.2
5.3 Erlassform
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 bedeutet keinen Beitritt der Schweiz zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 ist deshalb nicht dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu unterstellen.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).
Im vorliegenden Fall ist der Notenaustausch unbefristet. Er kann jederzeit gekündigt werden und beinhaltet keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 erfordert jedoch eine Änderung des AIG. Dementsprechend unterliegt der Bundesbeschluss zur Genehmigung des vorliegenden Notenaustauschs dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.
Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem fakultativen Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG). Nach Artikel 141 a Absatz 2 BV können die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die Änderung des AIG dient der rechtlichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667. Es ist daher sinnvoll, diese in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
5.5 Vorläufige Anwendung
Der Bundesrat kann bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten (Art. 7 b Abs. 1 RVOG). Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen (Art. 7 b Abs. 1bis RVOG und Art. 152 Abs. 3bis ParlG).
Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind ab dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform anwendbar (Art. 8 Abs. 2). Nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung sind allerdings gewisse Bestimmungen (Art. 1 Punkte 1, 3, 15, 30, 34-36) sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten und damit bereits vor dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform, das heisst ab dem 28. Juni 2023, anwendbar (vgl. Ziff. 4.2.8).
Einige dieser Bestimmungen sind wichtig (Punkte 1, 3, 34 und 36) und sollten von der Schweiz gleichzeitig mit den anderen Schengen-Staaten angewendet werden, wie dies im SAA (Art. 7 Abs. 2 Bst. b letzter Absatz) vorgesehen ist. Diese Bestimmungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Digitalisierung des Visumverfahrens. Sie bezwecken entweder die Aufhebung von überholten Bestimmungen oder die Änderung der für einige Staaten geltenden Vorschriften über die Visumpflicht für den Flughafentransit.
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In Punkt 1 präzisiert die Änderung des Visakodex seinen Geltungsbereich, indem die Rechte bestimmter Personengruppen vorbehalten werden. Artikel 1 des Visakodex behält künftig - wie im Austrittsabkommen EU-UK vorgesehen - neben den Rechten von freizügigkeitsberechtigten Personen die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, in einem Schengen-Staat vor. Die Feststellung dieser Rechte in Verbindung mit Punkt 3 ist bedeutend und ermöglicht die Anerkennung dieser erworbenen Rechte durch die Schweiz.
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In Punkt 3 ändert die Verordnung (EU) 2023/2667 den Visakodex bzw. den Kreis der Personen, die für den Flughafentransit kein Visum benötigen. So sind Drittstaatsangehörige, die einen britischen Aufenthaltstitel besitzen, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Ausserdem müssen Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorweisen.
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In Punkt 34 ist ein neues einheitliches Antragsformular vorgesehen. Es enthält weitere Informationen und erwähnt beispielsweise Familienangehörige von britischen und schweizerischen Staatsangehörigen sowie den Umstand, dass in diesem Fall gewisse Abschnitte nicht ausgefüllt werden müssen.
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In Punkt 36 erwähnt Anhang V des Visakodex, der die Aufenthaltstitel auflistet, deren Inhaberinnen und Inhaber kein Transitvisum benötigen, neu auch Inhaberinnen und Inhaber eines britischen Aufenthaltstitels. Diese Neuerung schliesst an den oben genannten Punkt 3 an.
Um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung der neuen Bestimmungen des Visakodex (Visumpflicht für den Flughafentransit, Achtung der Aufenthaltsreche von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, und Visumantragsformulare) zu gewährleisten, war eine vorläufige teilweise Anwendung des Notenaustauschs erforderlich.
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2023 die partielle vorläufige Anwendung der genannten Bestimmungen ab dem 28. Juni 2024 beschlossen - unter der Bedingung, dass die zuständigen Kommissionen des Ständerates und des Nationalrates sich nicht dagegen aussprechen. Diese wurden konsultiert und haben anlässlich ihrer Sitzungen vom 9. und 26. April 2024 ihre Zustimmung erteilt.
Entsprechend wird der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 - beschränkt auf die oben genannten Bestimmungen - seit dem 28. Juni 2024 ⁵7 vorläufig angewendet.
Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet (Art. 7 b Abs. 2 RVOG).
⁵7 SR 0.362.381.025
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Im Gesetzesentwurf sind mehrfach Delegationen an den Bundesrat enthalten. Der Bundesrat soll gewisse Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der EU-Plattform und insbesondere Ausnahmen von den Bestimmungen des VwVG (Art. 109 a bis Abs. 5 E-AIG) festlegen können. Dass der Bundesrat Ausnahmen vom VwVG für die Nutzung der EU-Plattform vorsehen kann, ist gerechtfertigt. Wenn Ausnahmen erforderlich sind, können diese zu gegebener Zeit genau bestimmt werden.
Zudem ist der Bundesrat beauftragt, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nutzung der EU-Plattform für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen (Art. 109 a bis Abs. 2 E-AIG). Auch hier ermöglicht dies dem Bundesrat, zu bestimmen, welche Ausnahmen vorzusehen sind und insbesondere, ob die an den Schengen-Aussengrenzen gestellten Anträge ebenfalls betroffen sind. Diese Kompetenzdelegation bietet auch mehr Flexibilität und mehr Zeit, um die für die Schweiz geltenden Ausnahmen zu bestimmen.
Dies gilt auch für die Bestimmung der anderen Behörden oder Dritten, die künftig nur zur Überprüfung der Gültigkeit der vorgelegten Visa auf die Plattform zugreifen dürfen (Art. 109 a ter Abs. 2 E-AIG).
. Datenschutz
Die Europäische Kommission hat die vorliegende Verordnung unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) erarbeitet, der am 21. Juni 2022 ⁵8 Stellung genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Verordnung im Einklang mit dem Datenschutzrecht in der EU steht. Der EDSB forderte insbesondere, dass die Notwendigkeit der Eingabe der IP-Adresse als Teil der Antragsdaten bei der Nutzung der EU-Plattform überprüft wird. Zudem erinnerte er daran, dass die betroffenen Personen zwingend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren sind.
Die EU-Verordnung sieht nicht spezifisch eigene Datenschutzbestimmungen vor, da sie hauptsächlich Änderungen an der VIS-Verordnung und am Visakodex beinhaltet. Die VIS-Verordnung beinhaltet bereits heute ein ganzes Kapitel zum Datenschutz und dessen Überwachung. Die Kontrolle durch den EDSB ist in diesem Rahmen gewährleistet. In der Schweiz hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne (Art. 111 g AIG und Art. 102 d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ⁵9 ). Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die im VIS erfassten Daten und die auf der neuen EU-Plattform bearbeiteten Daten rechtmässig bearbeitet werden. Sanktionen sind diesbezüglich in Artikel 120 d AIG vorgesehen.
Die Zugriffsrechte der Behörden sind in den von der EU notifizierten Verordnungen abschliessend geregelt. Der Zugriff auf die Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Er darf nur gewährt werden, soweit die Daten im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sind. Das totalrevidierte DSG, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, setzt die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2023 2016/680 allgemein für alle Bundesorgane um. Obwohl das DSG die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 6⁰ ) nicht formell umgesetzt hat, da diese keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, trägt es diesen vollumfänglich Rechnung. Somit ist der Grundsatz der Äquivalenz zum EU-Recht gewährleistet. Diese Vorlage steht ausserdem in Einklang mit den Grundsätzen des DSG und insbesondere den Artikeln 6, 34 Abs. 2 Bst. a und 43 Abs. 4.
Ausserdem haben mehrere Kantone ihre Datenschutzvorschriften bereits an das neue DSG angepasst. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil einige Datenverarbeitungen durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen der neuen EU-Plattform erfolgen.
⁵8 Stellungnahme 13/2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung des Visumverfahrens:
2022-06-21_opinion_regulation_on_the_digitalisation_of_the_visa_procedure_de.pdf (europa.eu)
.
⁵9 SR 142.31
6⁰ Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
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