BBl 2025 883
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
vom 19. Februar 2025
Sehr geehrter Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Februar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Aktualisierung des Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und den neuen Melderahmen für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte publiziert. Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen und legt die Umsetzung im Landesrecht vor.
Ausgangslage
Die Schweiz hat sich an den Arbeiten zur Aktualisierung des Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard [GMS]) und zur Erarbeitung des neuen Melderahmens für Kryptowerte (MRK) aktiv eingebracht und sich gemeinsam mit 62 weiteren Staaten politisch zu dessen Umsetzung bekannt.
Mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) über Kryptowerte sollen Lücken geschlossen und eine Gleichbehandlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Wie beim AIA über Finanzkonten müssen die auszutauschenden Informationen von den meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt und an die Steuerbehörde übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weiter, in denen die meldepflichtigen Personen steuerlich ansässig sind. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) ist die internationale Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen über Kryptowerte. Sie regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA nach dem MRK umgesetzt werden soll, wird Gegenstand separater Vorlagen sein.
Mit der Aktualisierung des GMS wurden Auslegungsfragen geklärt und Änderungen vorgenommen. Namentlich werden gewisse Meldepflichten erweitert und die Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen, E-Geld- und Kapitaleinzahlungskonten geklärt. Diese sind in Zukunft bei Einhaltung der von der OECD stipulierten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Zur internationalen Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 wurde ein Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) verabschiedet.
Inhalt der Vorlage
Mit der Vorlage wird die Genehmigung der internationalen Grundlagen und die Umsetzung im Landesrecht beantragt. Es ist ein Inkrafttreten des AIA über Kryptowerte und der Änderung des AIA über Finanzkonten per 1. Januar 2026 anvisiert. Der erste Datenaustausch gestützt auf die neuen Regelungen erfolgt im Jahr 2027.
Mit dieser Vorlage sollen auch Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information für Tax Purposes gegenüber der Schweiz adressiert werden. Insbesondere soll neu die fahrlässige Verletzung der Sorgfalts-, Melde- und Auskunftspflichten unter Strafe gestellt werden.
Mit diesem Massnahmenpaket kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertransparenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt. Die Einhaltung internationaler Standards im Steuertransparenzbereich ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie zur Sicherstellung des Zugangs zu internationalen Märkten für die Schweizer Wirtschaft. Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als internationaler AIA-Standard ist überdies ein folgerichtiger Schritt im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz eingeschlagenen Strategie im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten. Es sollen Lücken im Dispositiv zur Sicherstellung der internationalen Steuertransparenz geschlossen werden und innerstaatlich soll die Gleichbehandlung traditioneller Finanzinstitute und Vermögenswerte mit Kryptowerten und Anbietern von Kryptodienstleistungen sichergestellt werden.
Zur Vereinfachung der Aufnahme neuer AIA-Partnerstaaten soll dem Bundesrat zudem die bislang dem Parlament obliegende Kompetenz übertragen werden, zu entscheiden, mit welchen Staaten die Schweiz Informationen über Finanzkonten austauschen will. Der gleiche Mechanismus soll auch für den AIA über Kryptowerte greifen.
Im Verhältnis zur EU und den USA ist der AIA über Finanzkonten bilateral geregelt und damit nicht Gegenstand dieser Vorlage.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Automatischer Informationsaustausch in der Schweiz

Am 15. Juli 2014 verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den Standard über den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten. Dabei handelt es sich um einen globalen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich die Schweiz 2014 bekannte. Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat der Bundesrat am 19. November 2014 die multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ¹ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) unterzeichnet. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkommens vom 25. Januar 1988 ² über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) und sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD ausgearbeiteten Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard [GMS]) gesammelt wurden. Der GMS legt fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat. Er ist in der Schweiz Beilage und Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Diese und der GMS enthalten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert und direkt anwendbar, weshalb das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 ³ über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Steuersachen (AIAG) und die zugehörige Verordnung vom 23. November 2016 ⁴ über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) erlassen wurden. Das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten sind zusammen mit dem AIAG und der AIAV am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Gestützt darauf erfolgt seit 2018 der Datenaustausch zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten.
¹ SR 0.653.1
² SR 0.652.1
³ SR 653.1
⁴ SR 653.11

1.1.2 Weiterentwicklung des automatischen Informationsaustauschs

Seit der Verabschiedung des Standards für den AIA über Finanzkonten durch den Rat der OECD haben sich die Finanzmärkte mit der fortschreitenden Digitalisierung wesentlich weiterentwickelt. Gleichzeitig haben die Staaten ⁵ und betroffenen Kreise Erfahrung mit dem Regelwerk gesammelt, weshalb die OECD 2020 Arbeiten zu dessen Überarbeitung aufnahm.
Diese mündeten in den folgenden Ergebnissen:
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AIA über Finanzkonten: Es wurden Auslegungsfragen zum GMS geklärt und Änderungen vorgenommen. Mit dieser ersten Aktualisierung wurden gewisse Meldepflichten erweitert und unter anderem die Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen, E-Geld- und Kapitaleinzahlungskonten geklärt. Diese sind in Zukunft bei Einhaltung der von der OECD stipulierten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Zur internationalen Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 wurde ein Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verabschiedet.
-
AIA über Kryptowerte: Es wurde zum Umgang mit virtuellen Vermögenswerten und deren Anbietern ein neues Regelwerk (Melderahmen für Kryptowerte [MRK]) und eine zugehörige multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) verabschiedet. Damit sollen Lücken geschlossen und eine Gleichbehandlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden.
Der Rat der OECD hat das Regelwerk ⁶ am 8. Juni 2023 mit einer Empfehlung verabschiedet. Diese stellt klar, dass der AIA-Standard auch den MRK umfasst, womit der AIA über Kryptowerte wie der AIA über Finanzkonten als Mindeststandard gilt. Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Staaten angekündigt, die Regelwerke auf dem multilateralen oder dem bilateralen Weg umzusetzen, darunter neben der Schweiz auch die EU-Mitgliedstaaten und die USA (vgl. Kap. 3).
⁵ Der Begriff «Staaten» umfasst in diesem Bericht sowohl Staaten als auch Hoheitsgebiete.
⁶ OECD, International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters, 8. Juni 2023, auf Englisch und Französisch einsehbar unter:
www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax transparency and international co-operation > Related publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters - Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard.

1.1.3 Internationaler Zeitplan für die Umsetzung des erweiterten automatischen Informationsaustauschs

Als Referenzzeitrahmen für die Umsetzung beider Regelwerke gilt der multilateral diskutierte Zeitplan, der eine Umsetzung per 1. Januar 2026 vorsieht mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027. Am Treffen der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Staaten) vom 9. und 10. September 2023 in Neu-Delhi haben die Staatschefinnen und Staatschefs die Bestrebungen der OECD nach einer Umsetzung beider Regelwerke zu diesem Datum bekräftigt. ⁷
AIA über Finanzkonten
Die Aktualisierung des AIA über Finanzkonten kann in Ausnahmefällen später umgesetzt werden, sofern die Partnerstaaten der betreffenden Staaten ihr Einverständnis geben. Die entsprechende Übergangsfrist von maximal drei Jahren wurde vom Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) beschlossen und ihre korrekte Umsetzung wird vom Global Forum überwacht. Für eine spätere Umsetzung der Aktualisierung des GMS kommen Staaten in Frage, die aufgrund technischer oder gesetzgeberischer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, die Aktualisierung in der vereinbarten Frist umzusetzen. Als solche qualifizieren unter anderem Staaten, die den GMS erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen - darunter Entwicklungsstaaten. Eine entsprechende Übergangsregelung ist im Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten vorgesehen (vgl. Ziff. 5.1).
Die übrigen Staaten, darunter die Schweiz, dürften die Aktualisierung per 1. Januar 2026 umsetzen. Sicherheit besteht bereits in Bezug auf die EU. Sie wird das aktualisierte Regelwerk im Rahmen der 8. Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2023/2226 ⁸ (DAC 8) per 1. Januar 2026 umsetzen (vgl. Ziff. 3.2).
AIA über Kryptowerte
Auch der AIA über Kryptowerte soll gemäss Beschluss des Global Forum in Ausnahmefällen ein Jahr später, also per 1. Januar 2027, umgesetzt werden können. Dies erweist sich in gewissen Fällen als erforderlich, um den nationalen Verfahren aller teilnehmenden Staaten angemessen Rechnung zu tragen, darunter die USA. Sie haben angekündigt, dass sie eine spätere Umsetzung des AIA über Kryptowerte auf dem bilateralen Weg ins Auge fassen.
Die übrigen Staaten, die für den AIA über Kryptowerte relevant sind (vgl. Ziff. 1.1.4), dürften den neuen AIA-Standard per 1. Januar 2026 umsetzen. Auch diesbezüglich besteht in Bezug auf die EU bereits Klarheit. Sie wird den AIA über Kryptowerte ebenfalls im Rahmen der DAC 8 umsetzen und diese Regeln extraterritorial auf die Staaten anwenden, die den OECD-Standard zu diesem Zeitpunkt nicht mit allen EU-Mitgliedstaaten umsetzen (vgl. Ziff. 3.2). Betroffene Anbieter von Kryptodienstleistungen aus der Schweiz hätten ab diesem Zeitpunkt eine direkte Meldepflicht in einem EU-Mitgliedstaat und das so lange, bis die Schweiz den MRK mit allen EU-Mitgliedstaaten umsetzt. Entsprechend soll auch die Schweiz den MRK zum 1. Januar 2026 umsetzen.
⁷ Auf Englisch einsehbar unter: www.g20.utoronto.ca/2023/230909-declaration.html
.
⁸ Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, L 2023/2226, 24.10.2023.

1.1.4 Sicherstellung der effektiven Umsetzung des erweiterten automatischen Informationsaustauschs

Mit seiner Empfehlung vom 8. Juni 2023 beauftragte der Rat der OECD das Global Forum mit der Überprüfung der effektiven und standardkonformen Umsetzung der AIA-Standards. Für den AIA über Finanzkonten ist es damit zuständig für die Sicherstellung der globalen und zeitgerechten Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Für den AIA über Kryptowerte wurden in einem ersten Schritt die für die Umsetzung des MRK relevanten Staaten (sog. jurisdictions of relevance ) bestimmt. Das Global Forum ist nun damit beauftragt, ihr Bekenntnis zur Umsetzung des MRK per 2026 oder spätestens 2027 sicherzustellen. Damit soll erreicht werden, dass alle relevanten Krypto-Hubs, darunter die Schweiz, den MRK umsetzen und keine Lücken bestehen. Diese Arbeiten werden laufend weiterverfolgt und die Liste der relevanten Staaten gegebenenfalls um weitere Staaten ergänzt, die für den Krypto-Bereich relevant werden könnten.

1.1.5 Bekenntnis zu den AIA-Standards

AIA über Finanzkonten
Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten umfasst Aktualisierungen des GMS. Entsprechend ist die Aktualisierung des GMS von 2023 von allen Staaten, die den AIA über Finanzkonten umsetzen oder sich zu dessen Umsetzung bekannt haben, nachzuvollziehen. ⁹ Eine erneute politische Absichtserklärung ist damit nicht erforderlich.
AIA über Kryptowerte
Bisher haben sich 64 Staaten zur Umsetzung des MRK bekannt, darunter die Schweiz.
Staaten, die sich zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte bekannt haben (Stand 16. Dezember 2024) 1⁰ Aserbaidschan, Bahamas, Barbados, Belgien, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Hongkong (China), Indonesien, Insel Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Saint Vincent und die Grenadinen, San Marino, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Uganda, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Der «Commitment» -Prozess, der die Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge durch alle relevanten Staaten sicherstellt, und dessen Zeitrahmen wurde vom Global Forum bestimmt (vgl. Ziff. 1.1.3 und 1.1.4).
⁹ Die Liste der Unterzeichnerstaaten ist einsehbar unter:
www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issue-focus/aeoi/aeoi-exchanges.pdf
.
1⁰ Die Liste der Unterzeichnerstaaten ist einsehbar unter:
www.oecd.org/tax/transparency/documents/commitments-carf.pdf
.

1.1.6 Vorgeschlagenes Vorgehen

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sollen die Aktualisierung des AIA über Finanzkonten und der AIA über Kryptowerte im internationalen und innerstaatlichen Recht per 1. Januar 2026 nachvollzogen werden. Zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten hat sich die Schweiz bereits 2014 bekannt. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten verlangt auch den Nachvollzug von Änderungen am AIA-Standard. Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als neuer internationaler AIA-Standard ist ein folgerichtiger Schritt im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz eingeschlagenen Strategie im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten. Es werden Lücken im Dispositiv zur Sicherstellung der internationalen Steuertransparenz geschlossen, die in Folge der Entwicklung der Finanzmärkte über die letzten Jahre entstanden sind, und innerstaatlich wird die Gleichbehandlung traditioneller Finanzinstitute und Vermögenswerte mit Kryptowerten und Anbietern von Kryptodienstleistungen sichergestellt. Zudem werden Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Kreise sichergestellt, da insbesondere verhindert wird, dass Schweizer Anbieter von Kryptodienstleistungen direkt ausländischem Recht, genauer EU-Recht, unterstellt werden.
Gleichzeitig sollen Empfehlungen des Global Forum an die Schweiz, die mit den Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des GMS zusammenhängen, adressiert werden (vgl. Kap. 4). Damit kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertransparenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt. Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie zur Sicherstellung des Zugangs zu internationalen Märkten für die Schweizer Wirtschaft.
Mit der vorliegenden Vorlage sollen die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung beider Regelwerke geändert beziehungsweise geschaffen werden. Es soll jedoch nicht die Frage behandelt werden, mit welchen Staaten der AIA umgesetzt werden soll. Die Vorlage umfasst somit die folgenden Elemente:
-
Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten;
-
Genehmigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte;
-
Änderung des AIAG.
Darüber hinaus wird der Bundesrat die zugehörige Verordnung (AIAV) ändern (vgl. Ziff. 4.1.2).
Das Parlament wird zudem gewisse Austauschbeziehungen der Schweiz mit Partnerstaaten genehmigen müssen:
-
AIA über Finanzkonten: Das Addendum tritt zwischen allen Unterzeichnern in Kraft, weshalb keine Aktivierung erforderlich ist (vgl. Ziff. 5.1). Im bilateralen Verhältnis werden die bestehenden Abkommen über den AIA über Finanzkonten zu ändern sein. Dies betrifft unter anderem das Abkommen vom 26. Oktober 2004 1¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, das der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 Rechnung tragen muss. ¹2 Die entsprechenden Verhandlungen sind weit fortgeschritten. Noch im Jahr 2025 soll dazu eine Vernehmlassung stattfinden.
-
AIA über Kryptowerte: Im Falle des AIA über Kryptowerte werden die Austauschbeziehungen der Schweiz mit Partnerstaaten zu aktivieren sein (vgl. Ziff. 5.3). Dieser AIA soll mit Ausnahme des AIA mit den USA mit allen Staaten, auch den EU-Mitgliedstaaten, über die AIA-Vereinbarung Kryptowerte umgesetzt werden. Die Vorlage zur Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 ¹3 soll in der Herbst- und in der Wintersession 2025 vom Parlament beraten werden. Die Austauschbeziehungen sollen am 1. Januar 2026 aktiviert werden. Die Verhandlungen zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte mit den USA auf dem bilateralen Weg werden voraussichtlich bis Ende 2025 abgeschlossen. Die Vorlage soll in der Herbst- und in der Wintersession 2027 vom Parlament beraten und das Abkommen per 1. Januar 2027 vorläufig angewendet werden.
1¹ SR 0.641.926.81
¹2 Die Schweiz hat auch mit Singapur und Hongkong bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen. Mit diesen Partnern werden die bilateralen Abkommen jedoch nicht weiterverfolgt, sondern diese wurden gekündigt und der AIA über Finanzkonten wird auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung Finanzkonten inkl. Addendum (und der künftigen AIA-Vereinbarung Kryptowerte) umgesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 14. Dez. 2018 über die Genehmigung des Abkommens mit Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und Bundesbeschluss vom 14. Dez. 2018 über die Genehmigung des Abkommens mit Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Geschäftsnummer 18.055).
¹3 Die Vernehmlassungsunterlagen sind einsehbar unter:
www.fedlex.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > EFD > 2024/7.

1.2 Geprüfte Alternativen

AIA über Finanzkonten
Die ganze oder teilweise Nichtumsetzung des global verbindlichen Standards für den AIA über Finanzkonten (inkl. Aktualisierung des GMS) und der Empfehlungen des Global Forum in Bezug auf diesen Standard würde sich negativ auf die Bewertung der Schweiz durch das Global Forum auswirken. Die Schweiz würde riskieren, nicht standardkonform zu sein, was der Reputation der Schweiz als Finanzplatz und Wirtschaftsstandort abträglich wäre und dem vorgenannten Ziel des Bundesrates entgegenlaufen würde. Zudem besteht das Risiko, in eine Liste der EU (oder einzelner Staaten) von unkooperativen Staaten aufgenommen zu werden, was entsprechende wirtschaftliche und steuerliche Defensivmassnahmen von anderen Staaten zur Folge haben könnte.
AIA über Kryptowerte
Die ganze oder teilweise Nichtumsetzung des Standards für den AIA über Kryptowerte dürfte mit ähnlichen Konsequenzen verbunden sein.
Vereinfachungen für KMU
KMU können grundsätzlich von beiden Regelwerken betroffen sein. Die internationalen Standards sehen keine spezifischen Entlastungsmöglichkeiten oder Ausnahmen für sie vor, weshalb die Schweiz in Bezug auf Vereinfachungen für KMU keinen Handlungsspielraum hat.
Der GMS sieht jedoch vor, dass die Staaten gewisse Rechtsträger und Finanzkonten bezeichnen können, die aufgrund des geringen Risikos, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden können. Dies stellt für die betroffenen Institute eine wesentliche Erleichterung dar, da sie gänzlich von sämtlichen Pflichten befreit werden. Die Schweiz hat davon auch im Rahmen der vorliegenden Vorlage Gebrauch gemacht (vgl. Ziff. 4.1.2 und 5.5).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹4 zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹5 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.
¹4 BBl 2024 525
¹5 BBl 2024 1440

2 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, zur Umsetzung des MRK sowie der Änderung des GMS eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Während der vorbereitenden Arbeiten wurden die Kantone und die betroffenen Kreise zur Vorlage und den vorgeschlagenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen konsultiert.
Am 15. Mai 2024 wurde das Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des AIAG und der AIAV eröffnet. Es dauerte bis zum 6. September 2024. Den interessierten Kreisen wurde ein Vorentwurf (VE) der Gesamtvorlage zur Stellungnahme unterbreitet, die neben den völkerrechtlichen Grundlagen und dem Gesetzesvorentwurf auch den Verordnungsvorentwurf umfasste. Damit konnten die Vernehmlassungsteilnehmenden auch frühzeitig Anliegen vorbringen, die die Verordnung betreffen, die der Bundesrat verabschieden wird.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise konsultiert. Insgesamt sind 47 Stellungnahmen eingegangen. ¹6 Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden stimmt der Vorlage zu (4) oder im Grundsatz zu (29). Mehrere von ihnen stehen jedoch einzelnen Aspekten und Regelungen der Vorlage kritisch gegenüber und schlagen Änderungen vor. Einzelne lehnen die Vorlage gesamthaft ab.

2.1 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die AIAV wird im weiteren Verfahren nach Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen vom Bundesrat verabschiedet und in Kraft gesetzt. Gleichwohl werden nachfolgend die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden sowohl betreffend den VE-AIAG als auch den VE-AIAV dargestellt:
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Generelles zur Umsetzung des MRK: Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende verlangen, dass die Schweiz den MRK erst dann umsetzt, wenn eine kritische Masse internationaler Finanzplätze diesen ebenfalls umsetzt, oder dass die Schweiz den MRK vorerst nur mit der EU umsetzt. Einzelne Teilnehmende kritisieren den MRK entweder generell oder dass dieser in gewissen Aspekten vom GMS abweicht, teilweise aber auch Doppelspurigkeiten zwischen den Regelwerken bestehen, oder sie sind der Ansicht, dass die Meldepflichten nach dem MRK über die Meldepflichten des GMS hinausgehen und damit unverhältnismässig sind.
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Dynamische Übernahme der OECD-Kommentare (Art. 2b VE-AIAG): Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen es ab, dass die anwendbaren Abkommen und ihre Beilagen nach Massgabe der zugehörigen Kommentare der OECD auszulegen und diese damit unmittelbar anwendbar sind. Sie argumentieren, dass damit keine Rechtssicherheit und demokratische Mitbestimmung gewährleistet wird. Sie fordern, dass auf die ursprüngliche Formulierung nach Artikel 8 AIAG zurückgekommen wird, wonach Änderungen der OECD-Kommentare erst dann umzusetzen sind, wenn sie in ein Bundesgesetz, in eine Verordnung oder in eine Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgenommen worden sind. Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer verlangt, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die ESTV die massgebenden Kommentare auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
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Austausch von Informationen zwischen Steuer- und Aufsichtsbehörden (Art. 25 Abs. 2 VE-AIAG): Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende äussern Bedenken, dass der neu vorgesehene Informationsaustausch zwischen der ESTV und der Finanzmarktaufsicht (FINMA), den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) und den anerkannten Prüfgesellschaften (AO) eine Aufweichung des Spezialitätsprinzips darstellen könnte, und fordern daher dessen Streichung.
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Strafbestimmungen (Art. 32 Abs. 2 VE-AIAG): Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass die Strafbestimmungen des AIAG neu auch bei Fahrlässigkeit angewendet werden sollen. Sie argumentieren unter anderem, dass Verstösse oft auf unterschiedliche Interpretationen eines komplexen Regelwerks zurückzuführen seien und es daher rechtspolitisch fragwürdig sei, natürliche Personen bei fahrlässigen Vergehen strafrechtlich zu verfolgen. Einige Stimmen plädieren dafür, bei fahrlässigen Verfehlungen nicht Einzelpersonen, sondern den Geschäftsbetrieb zu sanktionieren, unter anderem weil die strafbare (natürliche) Person, die mit der Umsetzung des AIA betraut ist, oft keinen direkten Einfluss auf die Ressourcenzuteilung innerhalb der Organisation hat. Andere Teilnehmende fordern wiederum eine vollständige Streichung der Strafandrohung der Fahrlässigkeit, weil bereits der Tatbestand des Eventualvorsatzes eine strafrechtliche Ahndung für individuell zurechenbare Verfehlungen einzelner Personen ermöglicht.
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Delegation von Kompetenzen des Parlaments an den Bundesrat (Art. 39 Abs. 2 VE-AIAG): Vereinzelt wird kritisiert, dass in Artikel 39 Absatz 2 VE-AIAG vorgeschlagen wurde, die Kompetenz des Parlaments betreffend die Bestimmung der Staaten, mit denen die Schweiz Informationen über Finanzkonten und Kryptowerte austauschen soll, neu an den Bundesrat zu delegieren. Es wird verlangt, dass diese Kompetenz weiterhin dem Parlament obliegt.
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Nachweis der Steuerbefreiung (Art. 3 Abs. 9 bis VE-AIAG und 6a VE-AIAV): Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, dass gemeinnützige Einrichtungen als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren sollen, wenn sie die Voraussetzungen der OECD beziehungsweise des Bundesrates an einen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger erfüllen (Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG). Da diese Einrichtungen über eine Bestätigung verfügen müssen, die bescheinigt, dass die in Artikel 6 a VE-AIAV stipulierten Voraussetzungen erfüllt sind, befürchten insbesondere die kantonalen Steuerbehörden eine Flut von Bescheinigungsanträgen betroffener Einrichtungen, weil die Voraussetzungen in Artikel 6 a VE-AIAV den Kriterien entsprechen, die im Rahmen des Verfahrens über die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Einrichtung von den kantonalen Steuerbehörden geprüft werden. Da die Voraussetzungen für eine Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger identisch sind mit den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemeinnütziger Einrichtungen, fordern die Kantone, dass in der Verordnung präzisiert wird, dass die Vorrausetzungen für die Zwecke des AIA dann als erfüllt gelten, wenn ein Rechtsträger von der direkten Bundessteuer befreit ist. Überdies solle ergänzt werden, dass die Steuerbefreiungsverfügung oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis über die steuerbefreiten Institutionen als entsprechende Bestätigung qualifiziert.
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Präzisierung der Rechte und Pflichten im AIAG: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern, bestimmte Aspekte, insbesondere gewisse Begriffsbestimmungen des MRK oder die rechtlichen Pflichten aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips, im formellen Gesetz zu regeln oder gewisse Bestimmungen zu präzisieren.
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Allgemeine Anmerkungen zur AIAV: Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass sämtliche Anknüpfungspunkte, die festlegen, in welchem Staat die Pflichten nach dem MRK zu erfüllen sind, in der Verordnung präzisiert werden. Sie weisen darauf hin, dass nicht alle vier Bedingungen, unter denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen in einem Staat den Meldepflichten unterliegt, erläutert werden. Zusätzlich kritisieren einige Teilnehmende die unklaren Definitionen zentraler Begriffe wie «Kreditgeschäft», «Geld- oder Wertübertragungsgeschäft» oder «Handelstätigkeit» im Kryptobereich. Sie betonen die Notwendigkeit präziserer Formulierungen, um die Rechtssicherheit zu stärken und Missverständnisse zu vermeiden. Besonders der Begriff «Gewerblichkeit» werfe Folgefragen auf, wenn er in den Kontext der Geldwäschereivorschriften gestellt wird. Es wird zudem kritisiert, dass meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen unabhängig vom Umfang ihrer Tauschgeschäfte allein aufgrund ihres Status im Bereich der Geldwäscherei als gewerblich gelten, was über die Vorgaben des MRK hinausgeht. Daher wird gefordert, dass die AIAV Schwellenwerte für tatsächlich getätigte Tauschgeschäfte in Kryptowährungen einführt. Des Weiteren verlangen einige Teilnehmende eine breitere Regelung zur Auflösung der Geschäftsbeziehung in Anlehnung an den GMS. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende fordern zudem, dass der kürzlich eingeführte Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in die Kategorie der nicht meldenden Finanzinstitute aufgenommen wird, weil es sich dabei um eine kollektive Kapitalanlage handle, die unter bestimmten Voraussetzungen als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert wird. Schliesslich wird eine Erweiterung der Übergangsbestimmungen angeregt, um zusätzliche Klarheit zu schaffen.
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Weitere Anliegen, die nicht diese Vorlage betreffen: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende erwähnen, dass die Schweiz bei der Umsetzung des AIA über Kryptowerte mit den USA keinen Sonderweg einschlagen soll, weshalb sie eine mögliche Umsetzung eines solchen AIA auf bilateralem Weg als kritisch erachten.

2.2 Würdigung der Vernehmlassungsergebnisse

Um der Kritik der Vernehmlassungsteilnehmenden Rechnung zu tragen, wurden im Entwurf zur Änderung des AIAG (E-AIAG) und der AIAV (E-AIAV) folgende Anpassungen vorgenommen oder sollen vom Bundesrat im weiteren Verfahren zur Verabschiedung der Verordnung berücksichtigt werden:
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Dynamische Übernahme der OECD-Kommentare (Art. 2b E-AIAG) : Im Gesetz soll neu festgehalten werden, dass der Bundesrat die massgebende Fassung der OECD-Kommentare bezeichnet. Er soll sich dabei nach den OECD-Mitgliedstaaten richten. Eine Änderung des Kommentars entfaltet somit erst Wirkung in der Schweiz, wenn die entsprechend geänderte Verordnungsbestimmung in Kraft tritt.
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Strafbestimmungen (Art. 32 Abs. 2 und Art. 32a Abs. 2 E-AIAG): Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden und damit der Kritik der Vernehmlassungsteilnehmenden Rechnung zu tragen, sollen die Strafbestimmungen dahingehend angepasst werden, dass in geringfügigen Fällen auf eine Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die sorgfaltswidrige, aber nur geringfügige Verzögerung einer Meldung aufgrund von Arbeitsüberlastung oder einer Fehlfunktion des Informatiksystems, sofern der Fall von geringer Bedeutung ist. Diese neue Regelung soll insbesondere Mitarbeitende ohne Kaderfunktion in solchen leichten Fällen vor Strafverfolgung und Bestrafung schützen. Die Anpassung stellt zudem eine Harmonisierung sicher mit dem Entwurf von Artikel 37 Absatz 2 des Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ¹7 (GwG), der derzeit im Zusammenhang mit dem Entwurf vom 22. Mai 2024 ¹8 zu einem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen im Parlament beraten wird.
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Nachweis der Steuerbefreiung (Art. 3 Abs. 9 bis E-AIAG und 6a E-AIAV): Um den Zusatzaufwand für die betroffenen Kantone und Behörden so weit wie möglich zu reduzieren, sollen in der AIAV in Bezug auf Rechtsträger, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des AIA erfüllen, die von den Kantonen geforderten Präzisierungen vorgenommen werden. Ausserdem soll in Bezug auf die Bestätigung über die Erfüllung der Kriterien entsprechend dem Wortlaut des OECD-Kommentars zum GMS präzisiert werden, dass diese von einer Schweizer Behörde sein muss, ohne dies aber wie im Vorentwurf auf die zuständige Schweizer Steuerbehörde einzuschränken. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Verordnung den internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann und sich die Schweiz diesbezüglich nicht unnötig einschränkt.
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Weitere Präzisierungen im AIAG: Ferner wurde das AIAG in mehreren Punkten geändert, um die Pflichten der betroffenen Kreise zu präzisieren. Die Begriffsbestimmungen wurden hinsichtlich der Anknüpfungspunkte eines relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen angepasst, um klarzustellen, dass die Anknüpfungspunkte nicht kumulativ zu verstehen sind. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, in der Verordnung weitere Präzisierungen zu den Anknüpfungspunkten nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK vorzunehmen. Die Bestimmung über die Präzisierung der Sorgfaltspflichten wurde um bestehende als natürliche Person oder Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer ergänzt. Es wurden auch die Ansprüche im Verfahren um Datenschutz präzisiert, um klarzustellen, dass das Auskunftsrecht inhaltlich jenem nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ¹9 (DSG) entspricht. Weiter wurde klargestellt, dass schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen dritte Dienstleister auch zur Erfüllung ihrer Meldepflichten beiziehen können. Letztlich wird auf Wunsch der Vernehmlassungsteilnehmenden darauf verzichtet, dem Bundesrat die Kompetenz zu übertragen, die für die Meldung zulässigen Währungen festzulegen, wenn im MRK keine für die Meldung zulässigen Währungen festgelegt sind.
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Weitere geplante Änderungen der AIAV: Letztlich sollen auch in der AIAV Änderungen erfolgen, um die Melde- und Sorgfaltspflichten der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zu präzisieren. Im Todesfall einer Person, die einem meldepflichtigen Staat angehört, kann der Nachlass bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als eine eigenständige Rechtspersönlichkeit betrachtet werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung erfolgt in diesem Fall an den meldepflichtigen Staat des Verstorbenen. Dies soll in der Verordnung präzisiert werden. Weiter soll die Bestimmung über die Auflösung von Geschäftsbeziehungen an die analoge Bestimmung für Finanzkonten angepasst und damit eine einheitliche Handhabung sichergestellt werden. Darüber hinaus soll bei der Klarstellung, wer als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, auf den Verweis zur Mehrwertsteuerabrechnung verzichtet werden. Zur Vervollständigung soll der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in die Liste der nicht meldenden Finanzinstitute aufgenommen werden. Letztlich sollen auch die Übergangsregelungen erweitert werden, um sämtliche Konstellationen einer global gestaffelten Inkraftsetzung des MRK abzudecken. Dazu ist auch eine breitere Formulierung der entsprechenden Delegationsnorm in Artikel 41bis Absatz 4 E-AIAG erforderlich. Zur Klärung verschiedener Begrifflichkeiten wird ausserdem in der Wegleitung der ESTV vom 8. Januar 2021 2⁰ «Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Gemeinsamer Meldestandard» eine enge Zusammenarbeit mit der Branche angestrebt, um deren Anliegen Rechnung zu tragen.
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Weitere Neuerungen gegenüber dem Vorentwurf: Im November 2024 hat die OECD beschlossen, für Rechtsträger, die aufgrund der Änderung des GMS neu zu meldenden Finanzinstituten werden - darunter insbesondere E-Geld-Anbieter -, längere Fristen zur Durchführung der Sorgfalts- und Meldepflichten zuzulassen. In der Schweiz sollen diese Erleichterungen ebenfalls umgesetzt werden. Dazu wurde in Artikel 41bis Absatz 3 E-AIAG eine entsprechende Übergangsbestimmung aufgenommen.
¹7 SR 955.0
¹8 BBl 2024 1608 , S. 43; Geschäftsnummer 24.046
¹9 SR 235.1
2⁰ Einsehbar unter www.estv.admin.ch > Internationales Steuerrecht > Automatischer Informationsaustausch AIA > Gesetzliche Grundlagen und Publikationen AIA > AIA-Publikationen > Wegleitungen.
¹6 Die Vernehmlassungsunterlagen und der Ergebnisbericht sind einsehbar unter:
www.fedlex.ch >Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > EFD > 2023/98.

3 Rechtsvergleich

3.1 Multilateral

Die effektive und standardkonforme Umsetzung des GMS und seiner Aktualisierung sowie voraussichtlich auch des MRK (vgl. Ziff. 1.1.4) wird vom Global Forum sichergestellt. Gegenüber Staaten, die sich nicht an die multilateral vereinbarten Regeln halten, werden Empfehlungen ausgesprochen. Dieser Mechanismus ist bewährt und stellt eine globale Umsetzung sicher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Aktualisierung des GMS von allen Staaten, die den GMS umsetzen (aktuell über 100 Staaten) oder sich zu dessen Umsetzung bekannt haben, nachvollzogen und der MRK von allen relevanten Staaten umgesetzt wird. Zu letzterem haben sich bisher 63 Staaten politisch bekannt (vgl. Ziff. 1.1.5).

3.2 Europäische Union

Die Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 und der MRK werden von der EU über ihre erweiterte Amtshilferichtlinie, die DAC 8, umgesetzt. Sie regelt die Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Diese müssen die entsprechende nationale Umsetzungsgesetzgebung bis zum 31. Dezember 2025 erlassen und ab dem 1. Januar 2026 anwenden; der erste Datenaustausch findet im Jahr 2027 statt (Art. 2 Abs. 1 DAC 8). Im Aussenverhältnis wird die EU die AIA-Standards mit ihren Partnerstaaten über die multilateralen Vereinbarungen der OECD oder entsprechende bilaterale AIA-Abkommen umsetzen. Die DAC 8 sieht eine extraterritoriale Anwendung auf meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aus den Drittstaaten vor, die den AIA-Standard der OECD nicht umsetzen, sofern die betroffenen Anbieter aus diesen Staaten heraus relevante Leistungen für Kryptowertnutzerinnen und -nutzer in der EU erbringen. Damit soll eine Umgehung des AIA über Kryptowerte durch die Abwanderung betroffener Anbieter in Staaten, die den MRK nicht umsetzen, verhindert und eine weltweite Umsetzung des MRK forciert werden. Die direkte Meldepflicht in der EU entfällt, sobald der Drittstaat, in dem die betroffenen Akteure ansässig sind, den AIA über Kryptowerte mit allen EU-Mitgliedstaaten umsetzt (Erwägung 19 und Anhang III Abschnitt IV Buchstabe F Ziffer 5 und 6 DAC 8). Der Bundesrat strebt unter anderem deshalb denselben Zeitplan wie die EU an (vgl. Ziff. 1.1.3).

3.3 Vereinigte Staaten von Amerika

Die USA tauschen dem AIA über Finanzkonten entsprechende Daten mit ihren Partnerstaaten im Rahmen des Foreign Account and Tax Compliance Act (FATCA) aus. FATCA ist ein vorbestehendes Regelwerk, auf dem der GMS aufbaut. Es ist nicht bekannt, ob dessen Aktualisierung auch in FATCA Eingang finden soll. Gewisse Elemente, die im Rahmen der Aktualisierung des GMS geändert wurden, sind jedoch bereits heute Gegenstand von FATCA, namentlich die für die Schweiz zentrale Ausnahme für gemeinnützige Einrichtungen. Weiter kommt es bis zur Erreichung des massgebenden Schwellenwerts von 50 000 US-Dollar unter FATCA zu keiner Meldung, weshalb die Aufnahme weiterer Ausnahmebestimmungen, zum Beispiel für E-Geld-Konten, bei denen ein tieferer Schwellenwert gilt, in diesem Abkommen nicht erforderlich ist. Den AIA über Kryptowerte werden die USA voraussichtlich über bilaterale Abkommen umsetzen. Die entsprechende Umsetzung des AIA über Kryptowerte mit den USA wird Gegenstand einer separaten Vorlage sein (vgl. Ziff. 1.1.6).

3.4 Global einheitliche Umsetzung der Regelwerke: Verzicht auf den «Swiss Finish»

Die Umsetzung der Anpassung des GMS und des MRK richten sich nach den internationalen Vorgaben. So werden die völkerrechtlichen Grundlagen und ihre Beilagen unverändert ins Schweizer Recht übernommen (vgl. Ziff. 4.1 und Kap. 5). Damit wird verhindert, dass die Umsetzung in der Schweiz von den multilateral vereinbarten Regeln und der Umsetzung der Regelwerke in anderen Staaten abweicht.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der Vorlage sollen die AIA-Standards der OECD, also der AIA über Kryptowerte und die Änderung des AIA über Finanzkonten per 1. Januar 2026 umgesetzt werden, damit im Jahr 2027 ein erster Datenaustausch auf Grundlage dieser Regelwerke stattfinden kann. Dazu sind die multilateralen völkerrechtlichen Grundlagen, genauer das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, zu genehmigen und die Grundlage im Landesrecht, das AIAG, zu ändern.
Mit dieser Vorlage sollen auch Empfehlungen des Global Forum umgesetzt werden, die es im Rahmen der zwei bisher vorgenommenen Prüfungen der Schweizer Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des GMS gegenüber der Schweiz ausgesprochen hat.

4.1.1 Völkerrechtliche Grundlagen

AIA über Finanzkonten
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist die internationale Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen, die in Folge der Aktualisierung des GMS neu Gegenstand des AIA über Finanzkonten sind. Die Übernahme des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten umfasst auch die Übernahme der Aktualisierung des GMS, welcher der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beigelegt ist.
Das Addendum wird integraler Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten, deren Bestimmungen sinngemäss für das Addendum gelten. Dies gilt auch für die Aktivierungen der Austauschbeziehungen nach dem GMS, sodass der AIA über Finanzkonten mit einem bestehenden Partnerstaat nach dem revidierten Standard erfolgt, sobald der betreffende Partnerstaat mitteilt, dass er über die aktualisierten Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verfügt (vgl. Ziff. 5.1).
AIA über Kryptowerte
Der AIA über Kryptowerte folgt der gleichen Systematik wie der AIA über Finanzkonten. Gegenstand des AIA ist ein automatischer und in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfindender Austausch von Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die auszutauschenden Informationen müssen von den meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt und einmal jährlich an die Steuerbehörde übermittelt werden. Die Steuerbehörde leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Partnerstaates oder jener Partnerstaaten weiter, in dem die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer steuerlich ansässig sind.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und der MRK definieren die auszutauschenden Informationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über die während eines Kalenderjahres durchgeführten Transaktionen mit relevanten Kryptowerten sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Weiteren regelt der MRK unter anderem den Begriff der Kryptowerte, der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und enthält Vorschriften im Zusammenhang mit der Kundenidentifikation.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist die internationale Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen über Kryptowerte. Der MRK ist der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt. Letztere orientiert sich an der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Sie basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des Standards für den AIA über Kryptowerte. Die staatsvertragliche Grundlage für die AIA-Vereinbarung Kryptowerte bildet ebenfalls Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, wonach zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist als Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden konzipiert und hält explizit fest, dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Genehmigungsverfahren nicht präjudiziert. Damit der AIA über Kryptowerte effektiv umgesetzt wird, muss er bilateral zwischen den einzelnen Staaten vereinbart und mittels Notifikation (Erklärung) aktiviert werden. Sobald die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, findet die AIA-Vereinbarung Kryptowerte Anwendung:
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Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
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Beide Staaten müssen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben.
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Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte notwendigen Gesetze und Massnahmen zur Sicherstellung der Vorgaben betreffend die Datensicherheit und Vertraulichkeit verfügen.
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Beide Staaten müssen erklären, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten (Aktivierung).
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung oder so bald wie möglich danach angibt, bis wann er beabsichtigt, den MRK umzusetzen (vgl. Ziff. 5.3).

4.1.2 Änderung der Grundlagen im Landesrecht

Wie beim AIA über Finanzkonten enthalten die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie ihre Beilage grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA über Kryptowerte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert und direkt anwendbar, weshalb auch in diesem Fall grundsätzlich der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes erforderlich ist. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem AIA über Finanzkonten, soll auch der AIA über Kryptowerte in das AIAG aufgenommen werden. Die Anpassungen werden nachfolgend umrissen. Im Wesentlichen umfassen sie:
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Redaktionelle und gliederungstechnische Anpassungen und Präzisierungen.
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Rechtssicherheit durch explizite Regelung zur Auslegung nach Massgabe der zugehörigen Kommentare der OECD: Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der Länderprüfungen des Global Forum angezeigt, da dies bei der Prüfung der effektiven Umsetzung des AIA in der Praxis erfahrungsgemäss massgebend ist.
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Regelung zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen: Zur Nutzung von Synergien und Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens wird im E-AIAG eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der ESTV und der FINMA sowie der SRO und AO nach dem Recht zur Geldwäschereibekämpfung geschaffen.
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Vereinfachung bei der Aufnahme neuer Partnerstaaten: Diese Kompetenz, die aktuell dem Parlament obliegt, soll neu für die noch verbleibenden Staaten an den Bundesrat delegiert werden.
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Anpassungen mit Blick auf die Empfehlungen des Global Forum: Bestimmte Schweizer Ausnahmebestimmungen sollen aufgehoben oder den von der OECD neu beschlossenen Ausnahmebestimmungen angepasst werden und die Fahrlässigkeit soll mit Ausnahme geringfügiger Fälle unter Strafe gestellt werden.
Änderung des AIAG im Einzelnen
Das AIAG wird neu in einen allgemeinen Teil, einen Teil zur Umsetzung des GMS und einen Teil zur Umsetzung des MRK gegliedert. Wo erforderlich, werden die auf beide Regelwerke anwendbaren bestehenden Bestimmungen entsprechend um Begriffe zum AIA über Kryptowerte ergänzt oder analoge Bestimmungen aufgenommen.
Wo erforderlich, werden Bestimmungen aus der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte präzisiert. Darunter gewisse Aspekte bezüglich des Anknüpfungspunkts (engl. Nexus ) zur Schweiz oder Erleichterungen und Präzisierungen der Meldepflichten.
2023 nahm das Global Forum eine Prüfung der Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des GMS vor. Dabei wurde ein spezielles Augenmerk auf die Bestimmungen zur Sicherstellung der effektiven Umsetzung des GMS in der Praxis gerichtet. Diese beschlagen insbesondere die Strafbestimmungen. Es wurden dazu zwei Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Sie betreffen das Fehlen einer Strafbestimmung für die fahrlässige Verletzung der Pflichten nach dem AIAG sowie einer Strafbestimmung für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht. Diese sollen neu mit Ausnahme geringfügiger Fälle ins AIAG aufgenommen werden.
Ausblick auf die Änderung der AIAV
Infolge der vorstehend erwähnten Arbeiten wird der Bundesrat nach Konsultation der betroffenen Kreise und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen auch die AIAV anpassen, darunter neben den in Ziffer 2.2 beschriebenen Punkten Folgendes:
Im Jahr 2018 hat das Global Forum eine Vorprüfung des AIAG, der AIAV und der damals geltenden Wegleitung der ESTV «Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Gemeinsamer Meldestandard» in der Fassung vom 17. Januar 2017 vorgenommen. Dabei stand die korrekte Übernahme der Bestimmungen des GMS sowie gewisser als wesentlich definierter Elemente des Kommentars zum GMS in das innerstaatliche Recht im Zentrum. Die Schweiz hat die Mehrheit der Empfehlungen des Global Forum im Rahmen der Änderung des AIAG, der AIAV und der Wegleitung per 1. Januar 2019 adressiert (z. B. Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind). Nicht umgesetzt wurden hingegen die Empfehlungen zur Aufhebung der in der AIAV formulierten Ausnahmebestimmungen für Vereine (Art. 5), Stiftungen (Art. 6) und deren Konten (Art. 10 und 11) sowie für Kapitaleinzahlungskonten (Art. 9) und E-Geld-Konten (Art. 16). Stattdessen verlangte die Schweiz von der OECD die Klärung der Frage zum Umgang mit diesen Finanzinstituten und Konten durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Der Umgang mit den genannten Finanzinstituten und Konten wurde im Rahmen der Diskussionen zur Aktualisierung des GMS geklärt. So besteht inzwischen internationaler Konsens darüber, dass in Bezug auf qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger, Kapitaleinzahlungskonten und E-Geld-Konten - sofern sie die von der OECD formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen - ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Diese können deshalb gestützt auf die Bestimmungen nach dem aktualisierten GMS von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden. Entsprechend sollen die in der AIAV aufgeführten Ausnahmebestimmungen aufgehoben und durch die dem Wortlaut der OECD entsprechenden neuen Ausnahmebestimmungen ersetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ausnahmen von Konten von Vereinen und Stiftungen konnte international kein Konsens erzielt werden. Diese Konten werden auch von keinem anderen Staat vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen. Die Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen wird deshalb von der internationalen Staatengemeinschaft erwartet, um ein Level Playing Field herzustellen.
Wie in Ziffer 1.1.3 erwähnt, wurde auf internationaler Ebene beschlossen, dass der AIA über Kryptowerte in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Für den Fall, dass Staaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollen in der AIAV Übergangsbestimmungen aufgenommen werden (vgl. Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 4 E-AIAG).

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Im Vergleich zum geltenden Recht sieht die Vorlage keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vor. Die Umsetzung des AIA über Finanzkonten wie auch die Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt durch den Bund, wobei weiterhin die ESTV die eigentliche Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen ist. In Folge der Aktualisierung des GMS und der Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt eine Erweiterung dieser Aufgabe der ESTV, die mit Mehraufwand und -kosten verbunden ist (vgl. Ziff. 6.1).
Die AIA-Standards auferlegen zudem den betroffenen Dienstleistern Sorgfalts- und Meldepflichten, die mit Mehraufwand und -kosten für die betroffenen Kreise verbunden sind (vgl. Ziff. 6.2).

4.3 Umsetzungsfragen

Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel
Der Vollzug des AIA über Finanzkonten wie auch die Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt automatisiert, sowohl im Inland (Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten / meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen und der ESTV bzw. zwischen der ESTV und den Kantonen) als auch mit den Partnerstaaten der Schweiz. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten (vgl. auch Ziff. 5.3).
Die ESTV ist bei diesem Austausch weiterhin die eigentliche Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen ist. Die ESTV wird Wegleitungen erlassen, die Umsetzungsfragen zu den AIA-Standards adressieren.
Der Bundesrat strebt ein Inkrafttreten per 2026 an, sodass in Übereinstimmung mit der internationalen Vorgabe 2027 ein erster Austausch erfolgt.

5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

5.1 Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten)

Präambel
Die Präambel erläutert den Zweck des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Sie führt namentlich den Kontext des Addendums aus, insbesondere dass neu zusätzliche Informationen ausgetauscht werden sollen, um der Aktualisierung des GMS Rechnung zu tragen.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist die Aktualisierung des GMS dem Addendum beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit dem Addendum zur Genehmigung unterbreitet.
Abschnitt 1 - Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
Abschnitt 1 führt die zusätzlich auszutauschenden Informationen auf und ergänzt damit Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Dies entspricht der Änderung von Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten (vgl. Ziff. 5.2, Erläuterungen zu Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten). Abschnitt 1 des Addendums stellt dabei die völkerrechtliche Grundlage für den Austausch dieser Informationen zwischen den Partnerstaaten dar.
Abschnitt 2 - Allgemeine Bedingungen
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass das Addendum zwischen dessen Unterzeichnern in Kraft tritt, dass es integraler Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist und dass deren Bestimmungen sinngemäss für das Addendum gelten. So finden auf das Addendum unter anderem auch die Begriffsbestimmungen, die Regelung über Zeitraum und Form des Informationsaustausches, die Regelung von Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen der AIA-Vereinbarung Finanzkonten Anwendung. Da das Addendum zwischen allen Unterzeichnern Kraft tritt, ist keine erneute Aktivierung oder Aktualisierung der bestehenden Austauschbeziehungen nötig.
Abs. 2
Absatz 2 legt das Notifizierungsverfahren im Rahmen des Addendums dar. Demnach übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Addendums oder so bald wie möglich danach folgende Notifikationen (Erklärungen):
Bst. a
Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a AIA-Vereinbarung Finanzkonten:
-
Ziffer i: Zur Meldung, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Addendums verfügt unter Angabe der massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften. Darin können auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung des Addendums während eines begrenzten Zeitraums genannt werden.
-
Ziffer ii: Zur Meldung, dass der Staat noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt und daher die Zustimmung der anderen Staaten ersucht wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln.
Die OECD anerkennt, dass es einigen Staaten, insbesondere denjenigen, die den AIA über Finanzkonten erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen, nicht möglich sein wird, die zusätzlichen Meldepflichten gemäss Abschnitt 1 des Addendums bereits per 1. Januar 2026 umzusetzen.
Bst. b
Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f AIA-Vereinbarung Finanzkonten zur Nennung der Staaten, deren Anträge nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums genehmigt werden.
In Fällen, in denen kein Einverständnis für eine Übergangsfrist nach dem oben genannten Mechanismus gewährt wird oder in denen die Übergangsfrist abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde, deren Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 verfügt, sich gegebenenfalls in Anwendung von Abschnitt 2 Absatz 1 des Addendums auf die bestehenden Bestimmungen in Abschnitt 3 Absatz 3 und Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten berufen, um ihrerseits die Informationen nicht mehr zu schicken oder die Austauschbeziehung mit der anderen zuständigen Behörde, deren Staat nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 verfügt, auszusetzen oder zu kündigen.
Artikel 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte (E-BB) regelt die Notifikation (Erklärungen) der Schweiz unter der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beziehungsweise ihrem Addendum.
Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifikation bezüglich der Rechtsvorschriften (vgl. Bst. a Ziff. i vorstehend) muss somit spätestens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar 2026 bedingt gegebenenfalls eine provisorische Anwendung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll - unter Vorbehalt des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 2¹ (RVOG) und vorbehalten, dass sich die zuständigen parlamentarischen Kommissionen nicht dagegen aussprechen - eine Erklärung mit Angaben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen werden. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt (Art. 2 Abs. 1 E-BB).
Artikel 39 Absatz 5 E-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeichnen, denen es gestützt auf einen entsprechenden Antrag gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Wird die Übergangsfrist gewährt, soll der Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 E-BB dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine aktualisierte Erklärung nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f AIA-Vereinbarung Finanzkonten abgeben.
2¹ SR 172.010

5.2 Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten: Änderung des Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten

Abschnitt I - Allgemeine Meldepflichten
Unterabschnitt A
Unterabschnitt A wiederholt die im Rahmen des GMS auszutauschenden Informationen und zeigt auf, auf welche Elemente die zu meldenden Informationen ausgeweitet werden. Neu umfasst die Meldepflicht folgende zusätzlichen Punkte:
-
die Rolle der beherrschenden Personen in Bezug auf den kontoinnehabenden Rechtsträger und die Rolle(n) der Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen; dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die Rolle(n) einer beherrschenden Person / einer Inhaberin oder eines Inhabers von Eigenkapitalbeteiligungen in Bezug auf den Rechtsträger erkennen können, sodass eine Unterscheidung zwischen den beherrschenden Personen / Inhaberinnen und Inhabern von Eigenkapitalbeteiligungen möglich ist, die eine Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte haben, im Gegensatz zu denjenigen, die eine leitende Funktion haben (z. B. leitende Angestellte, Protektoren, Trustees);
-
ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt und ob eine gültige Selbstauskunft eingeholt wurde; diese Informationen geben den Steuerbehörden Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zuverlässigkeit der Informationen;
-
ob es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt, sowie die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaberinnen und -inhaber; diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem Umfang jeder Kontoinhaberin oder jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern fallweise zwischen den Kontoinhaberinnen und -inhabern aufgeteilt werden müssen; und
-
die Art des Finanzkontos; diese Unterscheidung zwischen Einlagekonten, Verwahrkonten, Eigenkapitalbeteiligungen und Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsverträgen ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzanlagen besser zu verstehen.
Diese Ausweitung soll es den Steuerbehörden ermöglichen, die Informationen, die sie im Rahmen des AIA über Finanzkonten erhalten, besser zu kontextualisieren und die Verwendung der Daten für die Zwecke der Einhaltung der Steuervorschriften zu erleichtern.
Unterabschnitt C
Ein meldendes Finanzinstitut ist nach dem GMS verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (SIN) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. Mit der Aktualisierung des GMS wird präzisiert, dass diese Verpflichtung auch immer dann gilt, wenn das meldende Finanzinstitut nach den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, Informationen in Bezug auf die betroffenen Konten zu aktualisieren.
Unterabschnitt G
Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten (z. B. Aktien, die in Kryptoform ausgegeben werden), enthält der GMS eine optionale Bestimmung, wonach die Meldung von Bruttoerlösen aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nach dem GMS nicht erforderlich ist, wenn die Informationen im Rahmen des AIA über Kryptowerte gemeldet werden. Damit sollen Doppelmeldungen beschränkt und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, operative Flexibilität gewährt werden.
Abschnitt VI - Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Abschnitt VI umfasst die Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die Bedingungen, unter denen sich ein meldendes Finanzinstitut in diesen Fällen für die Bestimmung der beherrschenden Person(en) auf Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei berufen kann, wurden in den GMS aufgenommen. Es wird festgehalten, dass die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 2012 2² , insbesondere mit deren Empfehlungen 10 und 25, übereinstimmen müssen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass, wenn ein meldendes Finanzinstitut nicht rechtlich verpflichtet ist, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, welche mit den FATF-Empfehlungen von 2012 übereinstimmen, das meldende Finanzinstitut «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren anwenden muss. Der GMS enthält keine weiteren Ausführungen dazu, was im Wesentlichen ähnliche Verfahren sind.
Die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei stimmen mit den FATF-Empfehlungen von 2012 überein. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute wenden folglich die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei an - entweder aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung bei Unterstellung unter das GwG oder aufgrund von «im Wesentlichen ähnlichen» Verfahren in den anderen Fällen.
Abschnitt VII - Besondere Sorgfaltsvorschriften
Abschnitt VII enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften. Da der GMS vorschreibt, dass die meldenden Finanzinstitute für alle Neukonten Selbstauskünfte einholen und plausibilisieren müssen, ist für den Fall, dass es einem meldenden Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen, keine Auffangmöglichkeit für die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehen. Meldende Finanzinstitute werden in diesem Fall neu verpflichtet, die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und/oder der beherrschenden Person(en) vorläufig auf der Grundlage der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten zu bestimmen. Dies gilt solange, bis die Selbstauskunft vorliegt und die Plausibilisierung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass dies kein Standardverfahren und keine Alternative zum Erfordernis darstellt, eine gültige Selbstauskunft einzuholen.
Abschnitt VIII - Begriffsbestimmungen
Abschnitt VIII enthält die Definitionen, die in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verwendet werden sowie die Änderung dieser Definitionen.
Digitale Geldprodukte
Bestimmte E-Geld-Produkte sowie digitale Zentralbankwährungen, die eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung darstellen, entsprechen funktional einem herkömmlichen Bankkonto und werfen damit ähnliche Steuerfragen auf. Um gleiche Bedingungen für digitale Geldprodukte und traditionelle Bankkonten, die dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen, zu schaffen und einheitliche Meldeergebnisse zu gewährleisten, wurden folgende Änderungen vorgenommen:
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Unterabschnitt A Nummer 9: Einführung des Ausdrucks «spezifiziertes E-Geld-Produkt», der digitale Darstellungen einer einzigen Fiat-Währung umfasst, die gegen Erhalt eines Geldbetrags zum Zwecke der Durchführung von Zahlungstransaktionen ausgegeben werden, die eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber der Emittentin oder dem Emittenten verkörpern, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Emittentin oder dem Emittenten akzeptiert werden und die aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen, denen die Emittentin oder der Emittent unterliegt, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Produkts zum Nennwert in dieselbe Fiat-Währung rückzahlbar sind. Eine Ausnahmeregelung gilt für Produkte, die ausschliesslich dafür geschaffen wurden, Übertragung von Geldmitteln auf Anweisung einer Kundin oder eines Kunden zu ermöglichen und nicht zur Wertaufbewahrung verwendet werden können;
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Unterabschnitt A Nummer 10: Einführung des Ausdrucks «digitale Zentralbankwährung», der jede offizielle Währung eines Staates bezeichnet, die von einer Zentralbank in digitaler Form ausgegeben wird;
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Unterabschnitt A Nummer 5: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlageninstitut», um jene E-Geld-Anbieter einzubeziehen, die nicht bereits nach der derzeitigen Definition Einlageninstitute sind und die aus Sicht des GMS relevant sind, weil sie spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen halten;
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Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a: Ergänzung des Ausdrucks «nicht meldendes Finanzinstitut», um klarzustellen, dass eine Zentralbank dann nicht vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen ist, wenn sie Zentralbankwährungen im Namen von sogenannten Non Financial Entities (NFE) oder natürlichen Personen hält. Der Ausdruck «NFE» wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 7 GMS definiert. Es handelt sich dabei um Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind;
-
Unterabschnitt C Nummer 2: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlagenkonto», um Konten einzuschliessen, die für Kundinnen und Kunden gehaltene spezifizierte E-Geld-Produkte und Zentralbankwährungen darstellen; und
-
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e bis : Hinzufügung einer neuen Kategorie von ausgenommenen Konten, um digitale Geldprodukte, die angesichts des beschränkten gespeicherten Geldwerts ein geringes Risiko darstellen, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, nämlich spezifizierte E-Geld-Produkte, deren gleitender durchschnittlicher 90-Tage-Kontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen 10 000 US-Dollar nicht übersteigt.
Abdeckung von Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und von Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren
Unterabschnitt A Nummer 6
Neben dem direkten Handel mit Kryptowerten und dem Halten von Kryptowerten können Anlegerinnen und Anleger alternativ über Fonds und andere Vermögensverwaltungsvehikel, deren Zweck es ist, relevante Kryptowerte zu Anlagezwecken zu erwerben und zu halten, in Kryptowerte investieren. Auf diese Weise können Anlegerinnen und Anleger an den Preisschwankungen der vom Fonds gehaltenen Kryptowerte partizipieren, ohne unmittelbar Kryptowerte zu besitzen. Beteiligungen an Fonds und Vermögensverwaltungsvehikeln unterliegen bereits der Meldepflicht nach dem GMS, entweder als Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen oder als Finanzvermögen, das auf Verwahrkonten gehalten wird. Allerdings enthält die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» keine Kryptowerte als eine Kategorie zulässiger Anlagen, die den Rechtsträger dem Anwendungsbereich des GMS unterstellen würde, da die Definition derzeit nur Finanzvermögen und Geld umfasst. Die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» wird daher erweitert, um die Tätigkeit der Investition in Kryptowerte einzuschliessen.
Unterabschnitt A Nummer 7
Um Kohärenz zu gewährleisten zwischen Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Derivaten, die sich auf (anderes) Finanzvermögen beziehen (die bereits unter den GMS fallen), werden Derivatkontrakte, die sich auf Kryptowerte beziehen, in die Definition von Finanzvermögen aufgenommen, wodurch es den meldenden Finanzinstituten ermöglicht wird, dieselben Sorgfaltspflichten und Meldeverfahren auf Derivate anzuwenden, die sich auf verschiedene Arten von Vermögenswerten beziehen.
Die Definition der entsprechenden Begriffe des MRK (Fiat-Währung, Kryptowert, relevanter Kryptowert und Tauschgeschäft) werden auch im GMS reflektiert, da an verschiedener Stelle darauf Bezug genommen wird.
Übergangsrecht für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS als Finanzkonto gelten
Unterabschnitt C Nummern 9 und 10
Die Begriffe Neukonto und bestehendes Konto werden um eine übergangsrechtliche Regelung ergänzt für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS von 2023 als Finanzkonto gelten (vgl. Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j E-AIAG).
Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v
Kapitaleinzahlungskonten, deren Zweck es ist, Gelder im Hinblick auf die Gründung einer neuen Gesellschaft oder eine anstehende Kapitalerhöhung für einen beschränkten Zeitraum zu sperren, gelten nunmehr als ausgenommene Konten, sofern angemessene Schutzmassnahmen vorhanden sind, um den Missbrauch solcher Konten zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn solche Transaktionen einer Regulierung unterliegen und von Gesetzes wegen über ein spezielles Bankkonto abgewickelt werden müssen, wobei die zugrundeliegenden Gelder eingefroren werden, bis die Kapitaleinlage erfolgt ist und, im Falle einer Gesellschaftsgründung, bis die Gesellschaft rechtmässig gegründet und im Handelsregister des Staates eingetragen wurde. Sobald die Gesellschaft rechtmässig gegründet und eingetragen ist, wird das Kapitaleinzahlungskonto in ein reguläres Einlagenkonto umgewandelt oder der Kapitalbetrag wird auf ein Einlagenkonto übertragen und das ursprüngliche Kapitaleinzahlungskonto wird geschlossen. Wird die Gesellschaft hingegen nicht gegründet, werden die Einlagen an die Zeichner zurückerstattet.
Um sicherzustellen, dass solche Konten nur für den Abschluss einer bevorstehenden Kapitaleinzahlungstransaktion verwendet werden, wird ein solches Konto nur dann als ausgenommenes Konto behandelt, wenn die Verwendung solcher Konten gesetzlich vorgeschrieben ist, und dies nur für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.
Einbezug von staatlichen Überprüfungsdiensten in die Sorgfaltsverfahren
Unterabschnitt E Nummer 7
Die Technologie hat sich auch im Bereich der Prozesse zur Identifikation von Steuerpflichtigen wesentlich weiterentwickelt, was die Dokumentation von Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern und beherrschenden Person(en) für betroffene Finanzinstitute vereinfachen kann. So bieten gewisse Behörden Drittanbietern von Informationen, wie beispielsweise meldenden Finanzinstituten, staatliche Überprüfungsdienste, sogenannte Government Verification Services (GVS). Diese ermöglichen es ihnen, die Identität und steuerliche Ansässigkeit einer Kontoinhaberin, eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person direkt von der Steuerbehörde des Staates, in dem die betreffende Person steuerlich ansässig ist, überprüfen und bestätigen zu lassen. Die Bestätigung der Steuerbehörde erfolgt in diesem Fall in Form eines IT-Tokens oder eines anderen eindeutigen Kennzeichens.
Unterabschnitt E Nummer 7 hält fest, dass meldende Finanzinstitute auf solche Verfahren abstellen können, um eine Kontoinhaberin, einen Kontoinhaber oder eine beherrschende Person im Rahmen der Sorgfaltsverfahren nach dem GMS zu dokumentieren. In dieser Hinsicht wird die Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit der Kontoinhaberin, des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person über ein GVS oder ein ähnliches IT gesteuertes Verfahren als funktionale Entsprechung zu einer SIN anerkannt und ist an ihrer Stelle zu melden.
Abschnitt X - Übergangsmassnahmen
Der neue Abschnitt X regelt übergangsrechtliche Aspekte in Bezug auf die Wirksamkeit der Aktualisierung des GMS und die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind (vgl. Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 1 E-AIAG).
2² Auf Englisch und Französisch einsehbar unter
www.fatf-gafi.org > Publications > Key documents > The FATF Recommendations > FATF Recommendations 2012.

5.3 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte)

Präambel
Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.
Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die Staaten der Unterzeichner Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Die zweite und die dritte Klausel dienen als Einleitung und stellen klar, dass der Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte darin besteht, die Steuervermeidung und -hinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu fördern.
Die vierte Klausel enthält die Zusicherungen, dass das Recht der Staaten der Unterzeichner meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Austauschumfang Informationen über relevante Kryptowerte zu melden. Letztere Formulierung ermöglicht eine Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, bevor ein Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt.
Die fünfte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen des MRK umgesetzt werden und sich der Begriff MRK auf die entsprechend angepasste Version beziehen wird (vgl. Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 12 c E-AIAG).
Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Soweit sie nicht den Inhalt der AIA-Vereinbarung Kryptowerte selbst betreffen, können Änderungen des Standards im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen können somit gegenüber allen Partnerstaaten der AIA-Vereinbarung Kryptowerte den gleichen Standard anwenden. Änderungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den «alten» und bei Kunden aus anderen Ländern den «neuen» AIA-Standard anwenden müssen. Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, bestehen Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA-Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen, wenn Partnerstaaten Anpassungen am Standard in ihrem nationalen Recht nicht gleichzeitig nachführen. Die OECD ist die zuständige Instanz, um Anpassungen des MRK zu beschliessen. Dadurch ist sichergestellt, dass international ein breiter Konsens betreffend diese Anpassungen besteht, und es kann angenommen werden, dass diese auch effektiv umgesetzt werden. Weiter ist das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA-Standards beauftragt. Wie die AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht auch die AIA-Vereinbarung Kryptowerte schliesslich vor, dass eine Partei den Informationsaustausch nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem Partnerstaat aussetzen kann, wenn der Partnerstaat die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat (vgl. Abschn. 7 Abs. 5 und 6). Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ausdrücklich festhält, kann der Nicht-Nachvollzug der Änderung des AIA-Standards im nationalen Recht die Aussetzung des AIA über Finanzkonten rechtfertigen. Es ist zu erwarten, dass eine analoge Regelung auch in Bezug auf Änderungen des MRK gelten wird.
Die sechste Klausel referenziert die internationale Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch, das Amtshilfeübereinkommen.
Die siebte Klausel stellt klar, dass der Informationsaustausch bilateral vom Senderstaat zum Empfängerstaat erfolgt, auch wenn die entsprechende Einigung multilateral erfolgt.
Die achte Klausel enthält die Zusicherungen in Bezug auf (i) angemessene Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und (ii) eine Infrastruktur, die einen effektiven Informationsaustausch ermöglicht.
Die neunte und letzte Klausel bekräftigt den Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf relevante Kryptowerte zu fördern. Die Klausel stellt klar, dass die Anwendung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte vom erfolgreichen Abschluss innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (z. B. Zustimmung des Parlaments) abhängen kann. Die Klausel wiederholt zudem, dass der Abschluss der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Daten- und sonstiger Schutzvorkehrungen durch die Parteien voraussetzt, einschliesslich der Vorgabe, dass die Verwendung der ausgetauschten Informationen auf den im Amtshilfeübereinkommen vorgeschriebenen Umfang beschränkt ist.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthält in Abschnitt 2 die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Informationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem MRK beschafft wurden. Der Begriff «Melderahmen für Kryptowerte» umfasst den von der OECD mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare der OECD; Abschn. 1 Abs. 1 Bst. c AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Wie bei der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist der MRK nicht direkt in die AIA-Vereinbarung Kryptowerte integriert, letztere nimmt jedoch darauf Bezug.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist der MRK der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit der AIA-Vereinbarung Kryptowerte zur Genehmigung unterbreitet; so wurde dies auch in Bezug auf den GMS und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten gehandhabt. In Artikel 12 c Absatz 1 E-AIAG wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nach dem MRK richten, der der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt ist. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte einschliesslich des MRK in der Beilage werden in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht. Weiter soll im AIAG eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt (vgl. Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 12 c E-AIAG).
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
In Abschnitt 1 werden die in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendeten Ausdrücke definiert.
Abs. 1
Der Ausdruck «Staat» bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (z. B. ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin EFD oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).
Der Ausdruck «Melderahmen für Kryptowerte» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare der OECD). Siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zur fünften Klausel der Präambel.
Mit «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Das Koordinierungsgremium setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammen.
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA über Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist:
-
Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
-
Beide Staaten müssen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben.
-
Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung des MRK notwendigen Gesetze verfügen.
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Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen über Kryptowerte auf automatischer Basis austauschen möchten.
Abs. 2
Gemäss Absatz 2 werden alle nicht in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte definierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im MRK festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte noch im MRK definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2 - Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
Abs. 1 und 3
Die Absätze 1 und 3 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des MRK zu sammeln und jährlich mit den Partnerstaaten automatisch auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens wird auch in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwiesen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip).
Im Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschen sind. Diese sind in drei Kategorien gruppiert:
(a) Identifikationsinformationen der meldepflichtigen Personen
Diese dienen der Identifikation der meldepflichtigen Nutzerinnen, Nutzer oder der beherrschenden Person(en) eines Rechtsträgers, welche eine meldepflichtige Person ist, durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die SIN, das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die SIN. Bei beherrschenden Personen muss zudem die Rolle oder die Rollen angegeben werden, aufgrund welcher sie als beherrschende Person gelten.
(b) Identifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen
Diese dienen der Identifikation des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Ausgetauscht werden der Name, die Adresse sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen.
(c) Transaktionsinformationen
Zu melden sind die Transaktionen nach Art des relevanten Kryptowertes. Dabei werden die verschiedenen Transaktionskategorien einzeln gemeldet (vgl. Ziff. ii-ix). Die Meldung erfolgt dabei aggregiert, das heisst, für jede Art von relevantem Kryptowert und für alle Transaktionskategorien ist jeweils der Gesamtwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl aller relevanten Transaktionen zu melden.
Der MRK enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. II der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Abs. 2
Absatz 2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten. Diese Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt. Diese Regelung entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Abschnitt 3 - Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
Abs. 1
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA nach dem MRK umzusetzen (zur Erklärung vgl. Erläuterung zu Abschn. 7). Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen jedoch die vier in den Ausführungen zu Abschnitt 1 Absatz 1 AIA-Vereinbarung Kryptowerte genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erst dann Anwendung. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Absatz 1 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Abs. 2 und 3
Die Absätze 2 und 3 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Wie beim AIA über Finanzkonten sind die Informationen in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD (Common Transmission System [CTS]). Dies ist das gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird. Die Informationen müssen ausserdem nach den neuesten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS gelangt bereits für den AIA über Finanzkonten zur Anwendung. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten. Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes Verfahren für die Datenübertragung verwenden. Dies sollte Sicherheits-, Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit jenen des CTS gleichwertig sind, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der gesamten Übertragung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf unbefugte Weise (ab-)geändert werden. Die Schweiz wird das CTS anwenden.
Abschnitt 4 - Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Abschnitt 4 entspricht der Regelung in Abschnitt 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Er regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch einen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Dies schliesst Situationen ein, in denen sich eine meldepflichtige Person auf ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beruft. Das AIAG sieht insbesondere Überprüfungen und Strafbestimmungen vor (vgl. Ziff. 5.5).
Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen eines anderen Staates vor.
Abschnitt 5 - Vertraulichkeit und Vorkehrungen zu Schutz der Daten
Abschnitt 5 entspricht der Regelung in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Abs. 1
Absatz 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbesondere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen) ²3 und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen ²4 enthalten.
Wie die AIA-Vereinbarung Finanzkonten erlaubt es auch die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, der übermittelnden Partei zu spezifizieren, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von den empfangenden Parteien einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen (vgl. Erklärung nach Abschn. 7 Abs. 1 Bst. e). Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Die von der übermittelnden Partei bezeichneten Schutzbestimmungen werden im Anhang zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufgeführt.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums entsprechend kommuniziert. Die Zustimmung der Partnerstaaten zum AIA über Finanzkonten mit der Schweiz umfasst somit auch die Verpflichtung, die Datenschutzbestimmungen der Schweiz einzuhalten. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Der Bundesrat soll in Artikel 3 Absatz 4 E-BB beauftragt werden, die für die Schweiz massgeblichen Datenschutzbestimmungen gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu notifizieren. Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, wird dies wie beim AIA über Finanzkonten insbesondere dazu dienen sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. Dieser der AIA-Vereinbarung Kryptowerte inhärente Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG (bzw. neu Art. 2 a E-AIAG) gleich und stellt eine Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten dar.
Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschenden Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf den AIA über Kryptowerte insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Global Forum herangezogen werden, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche gegenseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderungen für das reibungslose Funktionieren des AIA gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist dem betreffenden Staat eine reziproke Teilnahme am AIA versagt, das heisst, der Staat ist zwar verpflichtet Daten zu senden, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wurden 114 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter die Schweiz. Das Global Forum wird das Prüfverfahren für den AIA über Kryptowerte noch festlegen.
Letztlich hat das Parlament am 6. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Finanzkonten angenommen. ²5 Gestützt auf diesen Bundesbeschluss ist der Bundesrat verpflichtet hinsichtlich der Partnerstaaten, mit denen im betroffenen Jahr erstmals Daten ausgetauscht werden, vor deren Übermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Global Forum erfüllt sind. Der Bundesrat fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen und unterbreitet diesen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation. Er veranlasst anschliessend unter Berücksichtigung der Empfehlungen der konsultierten Kommissionen die erforderlichen Massnahmen (Datenaustausch, Aussetzung des Datenaustauschs, Kündigung des Abkommens). Für den AIA über Kryptowerte soll ein analoger Mechanismus vorgeschlagen werden. Dies wird Gegenstand einer separaten Vorlage sein.
Abs. 2
Absatz 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte austauschen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Abschn. 7 Abs. 5).
Abschnitt 6 - Konsultationen und Änderungen
Abschnitt 6 entspricht der Regelung in Abschnitt 6 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Abs. 1
Absatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen kann, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte Schwierigkeiten auftreten. Konsultationen können auch mit dem Ziel durchgeführt werden, die Qualität der erhaltenen Informationen zu analysieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist gegebenenfalls über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann.
Abs. 2
Absatz 2 regelt, dass die AIA-Vereinbarung Kryptowerte durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird die AIA-Vereinbarung Kryptowerte der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.
Abschnitt 7 - Allgemeine Bedingungen
Abschnitt 7 entspricht der Regelung in Abschnitt 7 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Abs. 1
Nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte oder möglichst rasch danach folgende Erklärungen:
-
eine Erklärung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt, einschliesslich der Angabe des Datums des Inkrafttretens oder eines Zeitraums der provisorischen Anwendung;
-
eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität);
-
ein allfälliges Ersuchen, die erhaltenen Informationen in Bezug auf Steuerarten verwenden zu können, welche nicht vom Amtshilfeübereinkommen erfasst sind, unter Angabe dieser Steuern und Bestätigung der Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens;
-
eine allfällige Nennung eines oder mehrerer alternativen Datenübertragungsverfahren als das OECD CTS einschliesslich Verschlüsselungsstandards;
-
eine allfällige Nennung von Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Behörden, welche die Informationen erhalten, zusätzlich zu den in Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens enthaltenen Anforderungen einzuhalten sind;
-
die Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie
-
eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen.
Zudem sind dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Erklärungen mitzuteilen.
Artikel 3 des E-BB regelt die Erklärungen der Schweiz unter der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifikation muss somit spätestens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar 2026 bedingt gegebenenfalls eine provisorische Anwendung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll - unter Vorbehalt des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7 b des RVOG und vorbehalten, dass die zuständigen parlamentarischen Kommissionen sich nicht dagegen aussprechen - eine Erklärung mit Angaben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen werden. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt (Abs. 1 Entwurf BB).
Die Schweiz nimmt am AIA über Finanzkonten reziprok teil. So soll dies auch für den AIA über Kryptowerte gelten, weshalb im E-BB nicht vorgesehen ist, dass die Schweiz im Rahmen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Field soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten Informationen erhalten und diese zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können.
Die Beurteilung von Anfragen der Partnerstaaten, die übermittelten Daten für Steuerarten zu verwenden, zu welchen sie im Amtshilfeübereinkommen einen Vorbehalt angebracht haben, erfolgt im Einzelfall im Rahmen des schweizerischen Geltungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens und soll an den Bundesrat delegiert werden (vgl. die Ziff. 5.5, Erläuterungen zu Art. 39 Abs. 3 E-AIAG). Stimmt der Bundesrat einer solchen Verwendung zu, so bestätigt er dies in Bezug auf die betroffenen Partnerstaaten in einer Erklärung gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte (Abs. 2 Entwurf BB). Gleichermassen soll der Bundesrat beschliessen können, die zuständigen Behörden der anderen Staaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat, verwendet werden können (Art. 39. Abs. 4 E-AIAG). In diesem Fall soll er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte abgeben (Abs. 3 E-BB).
Die Schweiz wird für die Übermittlung der nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte gesammelten Informationen an die Partnerstaaten das CTS und die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -verschlüsselungsverfahren verwenden. Eine Mitteilung alternativer Übermittlungsmethoden gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung Kryptowerte erübrigt sich dementsprechend.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen kommuniziert, die im Rahmen des AIA von den Partnerstaaten einzuhalten sind. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Folglich wird der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 4 E-BB beauftragt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die massgeblichen Datenschutzbestimmungen bekanntzugeben (vgl. Ausführungen zu Abschn. 5 Abs. 1 vorstehend).
Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 5 E-BB erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten.
Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchen Partnerstaaten der AIA über Kryptowerte eingeführt werden soll. Dessen bilaterale Aktivierung wird Gegenstand separater Vorlagen sein, welche die entsprechende Erklärung regeln.
Abs. 2
Nach Absatz 2 wird die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten am Tag der zweiten Notifikation wirksam, mit der sich diese gegenseitig als Partner aufführen.
Abs. 3 und 4
Gemäss den Absätzen 3 und 4 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte wirksam ist. Zudem wird das EFD die Liste der Partnerstaaten der Schweiz veröffentlichen.
Abs. 5
Nach Absatz 5 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthalten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und des Amtshilfeübereinkommens oder die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen können unter anderem eine Aussetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte rechtfertigen.
Abs. 6
Absatz 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens, insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, da diese auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.
Abschnitt 8 - Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Abschnitt 8 entspricht der Regelung in Abschnitt 8 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Darin ist geregelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen Notifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
²3 OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019, einsehbar unter:
www.oecd.org > tax > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version).
²4 OECD, Model agreement on exchange of information in tax matters (Model TIEAs), einsehbar unter:
www.oecd.org > tax > Exchange of Information > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Resources > Report, Guidances and Reference Documents.
²5 BBl 2018 39

5.4 Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte: Melderahmen für Kryptowerte

Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass die nach den Bestimmungen des MRK gesammelten Informationen auszutauschen sind. Aus diesem Grund soll der MRK der AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwecks Übernahme ins Schweizer Recht beigefügt werden (vgl. Ziff. 5.3, Ausführung zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis, das heisst, welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der MRK hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Identifizierung meldepflichtiger Transaktionen zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde des Staates übermittelt, in dem der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seine Meldepflichten erfüllen muss, und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, also der Staaten, mit denen der AIA über Kryptowerte rechtswirksam eingeführt worden ist.
Der MRK regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung:
Wer : Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen umfassen nicht nur Rechtsträger, sondern auch natürliche Personen, die eine Dienstleistung in Form von Tauschgeschäften zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte sowie zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden erbringen, indem sie beispielsweise als Gegenparteien oder Intermediär bei den Tauschgeschäften auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zum GMS sieht der MRK keine Ausnahmen für nicht meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen vor.
Was : Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, SIN usw.) und zu den getätigten Transaktionen (Art von Kryptowert, Gesamtbruttobetrag, Gesamtzahl der Einheiten, Anzahl der Transaktionen usw.). Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen enthalten.
Über wen : Meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer sind Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, also natürliche Personen und Rechtsträger (einschliesslich Trusts und Stiftungen), die Kundinnen oder Kunden eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen und in einem Staat ansässig sind, der nach dessen Steuerrecht meldepflichtig ist, und die keine ausgenommene Person im Sinne des MRK sind. Der MRK schreibt auch eine Prüfung der Rechtsträger und gegebenenfalls die Meldung der natürlichen Personen vor, die letztlich die Kontrolle über diese Rechtsträger ausüben. Dadurch wird verhindert, dass der AIA durch eine juristische Person oder einen Rechtsträger umgangen werden kann.
Wie : Der MRK enthält Pflichten für die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Sorgfaltsverfahren, die sie befolgen müssen, um ihre Kryptowertnutzerinnen und -nutzer zu identifizieren, die für die Meldung steuerlich relevanten Staaten zu bestimmen und die erforderlichen Informationen zu beschaffen, sodass sie den Meldepflichten gemäss MRK nachkommen können. Diese Verfahren basieren auf dem Selbstauskunftsverfahren des GMS und den bestehenden Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die in den FATF-Empfehlungen enthalten sind.
Der MRK bietet in vielerlei Hinsicht einen breiten Anwendungsbereich, um die Möglichkeiten von Steuerpflichtigen zu begrenzen, den AIA über bestimmte Institutionen oder Anlageprodukte zu umgehen. Er orientiert sich am GMS in Bezug auf Finanzkonten und ist gleichzeitig ein eigenständiger und ergänzender Rahmen.
Abschnitt I - Pflichten meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen
In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen den Melde- und Sorgfaltspflichten des MRK unterliegt.
Unterabschnitt A
Unterabschnitt A enthält vier Anknüpfungspunkte, die einen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Staat verbinden: die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 1), den Ort der Gründung des Rechtsträgers (Nr. 2), den Ort der Verwaltung des Rechtsträgers (Nr. 3) oder den Ort der Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 4).
Der erste und stärkste Anknüpfungspunkt ist die steuerliche Ansässigkeit (Nr. 1) des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich «ansässig» gilt, sind im innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten festgelegt. Dies erfolgt im E-AIAG und im E-AIAV, die auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 ²6 über die direkte Bundessteuer (DBG) verweisen.
Nach dem zweiten Anknüpfungspunkt kann ein Rechtsträger, der ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, dem Staat zugeordnet werden, in dem er gegründet wurde (Nr. 2). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: (a) dass der Rechtsträger nach dem Recht des entsprechenden Staates gegründet oder organisiert ist und (b) dass der Rechtsträger in diesem Staat entweder über Rechtspersönlichkeit verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden dieses Staates zur Abgabe von Steuerinformationsformularen verpflichtet ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Steuerverwaltung in der Lage ist, die Meldepflichten durchzusetzen. In diesem Sinne gilt jede Einreichung von Informationen, die dazu dient, die Steuerverwaltung über einen Teil oder die Gesamtheit der Einkünfte des Rechtsträgers zu informieren, als Steuerinformationsformular, das aber nicht notwendigerweise eine Steuerpflicht des Rechtsträgers nach sich zieht. Im E-AIAG und im E-AIAV wird der Begriff Steuerinformationsformular konkretisiert.
Der Ort der Verwaltung (Nr. 3) bezieht sich auf Situationen, in denen ein Trust oder ein anderer funktionell ähnlicher Rechtsträger, der ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, von einem Trustee oder einem funktionell ähnlichen Vertreter verwaltet wird, der steuerlich in dem Staat ansässig ist. Dieses Kriterium umfasst sowohl den Ort der tatsächlichen Verwaltung als auch jeden anderen Ort der Verwaltung des Rechtsträgers. In der Schweiz stellt die tatsächliche Verwaltung von juristischen Personen in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit dar, die zur steuerlichen Ansässigkeit führt (Anknüpfungspunkt Nr. 1, vgl. Art. 50 DBG).
Schliesslich umfasst der Ort der Geschäftstätigkeit (Nr. 4) eines Rechtsträgers sowohl die Hauptniederlassung als auch andere Orte der regulären Geschäftstätigkeit dieses Rechtsträgers; eine Zweigniederlassung gilt als Ort der regulären Geschäftstätigkeit.
Unterabschnitt B
Gemäss Unterabschnitt B unterliegen Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in einem Staat durchgeführt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten, die der MRK in diesem Staat vorsieht.
Unterabschnitte C-F
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss grundsätzlich die im MRK vorgesehenen Informationen an jeden Staat übermitteln, für den eines der in den Unterabschnitten A und B genannten Kriterien erfüllt ist. Die Ausnahmen von den Melde- und Sorgfaltspflichten sind in den Unterabschnitten C-H festgelegt und sollen Doppelmeldungen vermeiden.
Insgesamt sehen die Ausnahmen vor, dass ein Rechtsträger, der in einem Staat oder Gebiet aufgrund eines der Kriterien von Unterabschnitt A meldepflichtig ist, die Meldepflicht nicht erfüllen muss, wenn er auch in einem anderen Partnerstaat der Melde- und Sorgfaltspflicht unterliegt. Zwischen den vier Anknüpfungspunkten wird eine Hierarchie aufgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Staat geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten in Fällen, in denen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, nicht gelten. Die Anknüpfungspunkte werden in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet. Bei einem Rechtsträger hat die steuerliche Ansässigkeit Vorrang vor den anderen drei Anknüpfungspunkten (Unterabschn. C), die Gründung hat Vorrang vor den nächsten beiden Anknüpfungspunkten (Unterabschn. D) und schliesslich hat der Ort der Verwaltung Vorrang vor dem Ort der Geschäftstätigkeit (Unterabschn. E). Bei natürlichen Personen hat der Anknüpfungspunkt der steuerlichen Ansässigkeit Vorrang vor jenem des Ortes der Geschäftstätigkeit (Unterabschn. F).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn der Rechtsträger oder die natürliche Person die Melde- und Sorgfaltspflichten im jeweiligen Staat erfüllt.
Unterabschnitt G
Unterabschnitt G sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht den Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen unterliegt, die für Kryptowertnutzerinnen und -nutzer über eine Zweigniederlassung in einem Partnerstaat durchgeführt werden. In diesem Fall erfüllt die Zweigniederlassung diese Pflichten im Partnerstaat.
Unterabschnitt H
Schliesslich sieht Unterabschnitt H vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der aufgrund desselben Anknüpfungspunkts den Melde- und Sorgfaltspflichten in mehreren Staaten unterliegt (z. B. mehrere steuerliche Ansässigkeiten), den Staat auswählen kann, in dem er die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt. Damit sollen Doppelmeldungen vermieden werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss die Staaten, in denen er die Pflichten gemäss MRK nicht erfüllt, benachrichtigen und bestätigen, dass er diese Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss den in einem Partnerstaat geltenden Vorschriften erfüllt.
Abschnitt II - Meldepflichten
Abschnitt II enthält die allgemeinen Meldepflichten für meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen. In Unterabschnitt A sind - wie bereits in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte (vgl. Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte) - die Informationen aufgezählt, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer sowie über die beherrschenden Personen (Nr. 1), über den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Nr. 2) und über die Transaktionen (Nr. 3) gemeldet werden müssen. Diese Aufzählung ist in Verbindung mit den Unterabschnitten B und C zu betrachten, in denen Ausnahmen aufgeführt sind. Schliesslich umfassen die Unterabschnitte D-F Regeln für die Bewertung von Vermögenswerten und die Währungen, in denen Transaktionen gemeldet werden müssen, und Unterabschnitt G behandelt die Fristen.
Unterabschnitt A
In Unterabschnitt A Nummer 1 werden die Informationen beschrieben, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer oder die beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, zu melden sind. Bei natürlichen Personen sind dies Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten, SIN sowie Geburtsdatum und -ort; bei Rechtsträgern Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten und die SIN. Die Ansässigkeitsstaaten, die in Bezug auf eine meldepflichtige Person zu melden sind, sind die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Sorgfaltspflicht ermittelt wurden. Die zu übermittelnde SIN ist die SIN, die der meldepflichtigen Person vom Ansässigkeitsstaat zugewiesen wurde. Wenn eine meldepflichtige Person mehr als eine steuerliche Ansässigkeit hat, muss die SIN für jeden meldepflichtigen Staat mitgeteilt werden.
Unterabschnitt A Nummer 2 enthält die Informationen, die über den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen übermittelt werden müssen. Dabei handelt es sich um den Namen, die Adresse und - wenn vorhanden - die Identifikationsnummer. Die Identifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sollen es ermöglichen, die Quelle der gemeldeten Informationen zu identifizieren, damit der meldende Staat beispielsweise einem Fehler nachgehen kann, der möglicherweise zu einer unkorrekten oder unvollständigen Meldung der Informationen geführt hat. Die Identifikationsnummer eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist eine der folgenden ihm zu Identifikationszwecken zugewiesenen Nummern: eine SIN oder, wenn nicht vorhanden, eine Geschäfts-/Firmenregistrierungsnummer oder ein Global Legal Entity Identifier (LEI). Wurde dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen keine Identifikationsnummer zugewiesen, müssen nur sein Name und seine Adresse gemeldet werden.
Unterabschnitt A Nummer 3 enthält die Informationen, die über die relevanten Transaktionen, die für jedes betreffende Kalenderjahr und für jede meldepflichtige Nutzerin oder jeden meldepflichtigen Nutzer oder die sie beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, durchgeführt wurden, gemeldet werden müssen, namentlich (a) die vollständige Bezeichnung der Art des Kryptowerts (und nicht der Ticker oder das abgekürzte Symbol), (b) und (c) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat-Währung, (d) und (e) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte, (f) meldepflichtige Einzelhandelszahlungstransaktionen sowie (g)-(i) sonstige Übertragungen von Kryptowerten an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer oder sie beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind. Übertragungen an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzern oder sie beherrschende Personen umfassen Erwerbe und Verkäufe, bei denen der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine tatsächliche Kenntnis von der gezahlten oder erhaltenen Gegenleistung hat, sowie Übertragungen, bei denen es sich weder um Erwerbe noch Verkäufe handelt (z. B. eine Übertragung auf eine private Wallet oder ein Konto bei einem anderen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen). Transaktionen zwischen Kryptowerten und Fiat-Währung müssen für jede Art von erworbenen oder verkauften Kryptowerten mit dem Gesamtbetrag nach Abzug der von den meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzern gezahlten Transaktionsgebühren gemeldet werden. Beim Erwerb von Kryptowerten gegen andere relevante Kryptowerte muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Marktwert der erworbenen relevanten Kryptowerte nach Abzug der Transaktionsgebühren melden. In allen Fällen erfolgt die Meldung auf der Grundlage der aufsummierten Transaktionen nach Art des Kryptowerts.
In Bezug auf die zu meldenden Einzelhandelszahlungstransaktionen nach Buchstabe f hält Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK fest, dass meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner ihrer Kundinnen und Kunden als meldepflichtigen Nutzer zu behandeln haben. Einzelhandelszahlungstransaktionen sind dabei Transaktionen, die der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen für seine Kundinnen und Kunden ausführt, der eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler ist. Bei Einzelhandelszahlungstransaktionen gelten nicht nur Einzelhändlerinnen und Einzelhändler als Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, sondern auch ihre Vertragspartnerinnen und -partner (Konsumentinnen und Konsumenten). Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK schränkt diese Pflicht ein, da die Konsumentinnen und Konsumenten nur dann als Kryptowertnutzerinnen und -nutzer behandelt werden müssen, soweit sie auch nach nationalem Geldwäschereibekämpfungsrecht identifiziert und ihre Identität überprüft werden müssen. Dies bestimmt sich somit nach dem GwG und dessen Ausführungsbestimmungen einschliesslich der entsprechenden FINMA-Weisungen.
Unterabschnitt B
Unterabschnitt B enthält eine Ausnahme bezüglich der Meldung der SIN. Die SIN muss nicht gemeldet werden, wenn vom meldepflichtigen Staat keine SIN ausgestellt wird oder wenn das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten SIN nicht verlangt. Wenn jedoch ein meldepflichtiger Staat mit der Zuteilung einer SIN beginnt und einer bestimmten meldepflichtigen Person eine SIN zuteilt, gilt die Ausnahme in Unterabschnitt B nicht mehr. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss daraufhin die SIN melden.
Unterabschnitt C
Unterabschnitt C enthält eine ähnliche Ausnahme in Bezug auf die Meldung des Geburtsortes. Der Geburtsort muss nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und der Geburtsort ist in den vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen geführten elektronisch durchsuchbaren Daten enthalten. In der Schweiz müssen die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über die Steueridentifikationsnummer, nicht aber über Informationen zum Geburtsort der meldepflichtigen Nutzerinnen und Nutzer verfügen.
Unterabschnitt D
Unterabschnitt D sieht vor, dass Transaktionsbeträge, die sich auf den Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat-Währung beziehen, in der Fiat-Währung gemeldet werden müssen, in der sie gezahlt oder erhalten wurden, abzüglich der Transaktionsgebühren. Wenn Beträge in mehr als einer Fiat-Währung gezahlt oder erhalten wurden, müssen sie in einer einzigen Fiat-Währung gemeldet werden. Diese wird bei jeder Transaktion nach einem vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewendeten Ansatz umgerechnet. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie für jede Art von Kryptowerten zuzuordnen sind, zusammenfassen, das heisst aggregieren.
Unterabschnitt E
Unterabschnitt E sieht vor, dass Transaktionen zwischen Kryptowerten sowie Einzelhandelszahlungstransaktionen und sonstige Übertragungen in einer einzigen Fiat-Währung auf der Grundlage ihres Marktwerts und nach Abzug der Transaktionsgebühren gemeldet werden müssen. Der Marktwert muss in einer einzigen Währung ermittelt und gemeldet, bei jeder relevanten Transaktion nach einem angemessenen Ansatz bewertet und vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewendet werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie zuzuordnen sind, in umgerechneter Form für jede Art des Kryptowerts zusammenfassen, das heisst aggregieren. Bei Einzelhandelszahlungstransaktionen und sonstigen Übertragungen muss der Marktwert in einer einzigen Währung anhand einer angemessenen Bewertungsmethode und unter Berücksichtigung aktueller Wertfaktoren bei jeder relevanten Transaktion nach einem vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewandten Ansatz ermittelt und gemeldet werden.
Unterabschnitt F
In Unterabschnitt F ist festgelegt, dass in den Informationen die Fiat-Währung der jeweils gemeldeten Beträge angegeben sein muss.
Unterabschnitt G
In Unterabschnitt G sind die Fristen festgelegt, die für die Meldung von Informationen gelten. In Bezug auf die Schweiz ist diese Frist im E-AIAG enthalten und entspricht jener des GMS.
Abschnitt III - Sorgfaltsverfahren
Abschnitt III enthält die Sorgfaltsverfahren, welche die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einhalten müssen, um die meldepflichtigen Personen zu identifizieren. Unterabschnitt A betrifft die Verfahren bei als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt B jene bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt C enthält Klarstellungen zur Selbstauskunft und Unterabschnitt D legt die allgemeinen Sorgfaltspflichten fest.
Die Sorgfaltsverfahren sind ähnlich wie beim GMS. Der Hauptunterschied besteht jedoch darin, dass der MRK die gleichen Sorgfaltsverfahren sowohl für bestehende Nutzerinnen und Nutzer, für die im Rahmen des GMS ein vereinfachtes Verfahren gilt, als auch für neue Nutzerinnen und Nutzer vorsieht. Sie dienen insbesondere dazu, die steuerliche Ansässigkeit von Kryptowertnutzerinnen und -nutzern festzustellen. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, im jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt. Im Schweizer Recht ist die steuerliche Ansässigkeit durch das DBG geregelt. In der Regel ist eine Person jeweils in nur einem Staat ansässig. Sie kann jedoch in zwei oder mehr Staaten steuerlich ansässig sein. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass alle Staaten, in denen die Person ansässig ist, im Rahmen einer Selbstauskunft angegeben werden und dass der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Person für jeden meldepflichtigen Staat als Person eines meldepflichtigen Staates behandelt. Meldepflichtige Staaten sind verpflichtet, steuerpflichtige Personen bei der Bestimmung ihrer steuerlichen Ansässigkeiten zu unterstützen.
Unterabschnitt A
Nach Unterabschnitt A Nummer 1 ist ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet, für sämtliche als natürliche Personen geltende Kryptowertnutzerinnen und -nutzer eine Selbstauskunft zu beschaffen und deren Plausibilität zu bestätigen. Diese Selbstauskunft muss bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Nutzerin oder dem Nutzer - auch wenn es sich um eine einmalige Transaktion handelt - oder innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden der Vorschriften für bestehende Nutzerinnen und Nutzer beschafft werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss anhand der Selbstauskunft in der Lage sein, die steuerlichen Ansässigkeiten der Nutzerin oder des Nutzers zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften sind in Unterabschnitt C dargelegt. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss nach Erhalt der Selbstauskunft auch deren Plausibilität bestätigen. Dies tut er anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer Nutzerin oder einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen. Die Plausibilität einer Selbstauskunft gilt als von einem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bestätigt, wenn ihm im Zuge der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern sowie nach Prüfung der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung beschafften Informationen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Im Falle einer Selbstauskunft, die die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen entweder (i) eine gültige Selbstauskunft oder (ii) eine plausible Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
Der MRK und der zugehörige Kommentar der OECD stellen klar, dass eine Selbstauskunft so lange gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund deren dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine «Änderung der Gegebenheiten» ist jede Änderung, die dazu führt, dass Informationen betreffend den Status von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern hinzugewonnen werden oder dass ein Widerspruch hinsichtlich des Status dieser Person entsteht. Ferner umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen zu einem Profil, das mit dieser Nutzerin oder diesem Nutzer verbunden ist, wenn diese Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen Auswirkungen auf den Status der Nutzerin oder des Nutzers hat (Unterabschn. A, Nr. 2). Im MRK und dem zugehörigen Kommentar der OECD sind weitere Erläuterungen zu diesem Thema zu finden (vgl. insbesondere Abschn. III, Rz. 11 und 15 ff. des Kommentars zum MRK). Ausserdem sieht Artikel 18 E-AIAG vor, dass eine Person, die eine Selbstauskunft erteilt hat, verpflichtet ist, den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über allfällige Änderungen der Angaben in seiner Selbstauskunft zu informieren. Daher liegt die Verantwortung für die Aktualisierung der Informationen, die beim meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen dokumentiert sind, nicht nur bei diesem, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft erteilt hat. Zudem wird mit einer Geldbusse bestraft, wer keine oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht (vgl. Art. 35 E-AIAG).
Unterabschnitt B
Unterabschnitt B enthält die Sorgfaltsverfahren bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern. Diese Verfahren verlangen von den meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen, dass sie feststellen, ob und in welchem Staat ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer eine meldepflichtige Person ist und ob eine oder mehrere Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer beherrschen, meldepflichtige Personen sind, es sei denn, bei dem Nutzer handelt es sich um eine ausgenommene Person oder einen aktiven Rechtsträger.
Gemäss Unterabschnitt B Nummer 1 ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer oder innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden der Vorschriften für bestehende Nutzer eine Selbstauskunft gemäss Unterabschnitt A zu beschaffen. Diese Selbstauskunft soll es dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ermöglichen, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers zu bestimmen.
Wenn aus der Selbstauskunft hervorgeht, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe b verpflichtet, den als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer als meldepflichtigen Nutzer zu behandeln, es sei denn, er stellt auf der Grundlage der Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in vertretbarer Weise fest, dass der Rechtsträger eine ausgenommene Person ist. Der Begriff «ausgenommene Person» bezeichnet (a) einen Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (b) einen Rechtsträger, der mit einem unter (a) beschriebenen Rechtsträger verbunden ist; (c) einen staatlichen Rechtsträger; (d) eine internationale Organisation; (e) eine Zentralbank oder (f) ein Finanzinstitut, das kein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b des MRK ist. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen wird hingegen nicht als ausgenommene Person behandelt (für weitere Einzelheiten zu diesem Thema vgl. Abschn. III Rz. 61 ff. des Kommentars zum MRK). Die Sorgfaltspflichten des MRK gelten nicht für diese Rechtsträger.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss auch die Plausibilität dieser Selbstauskunft bestätigen. Wie in Unterabschnitt A erwähnt, tut er dies anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen. Wenn die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine gültige Selbstauskunft einholen oder eine vernünftige Erklärung oder gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
Unterabschnitt B Nummer 2 enthält das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer, der keine ausgenommene Person ist, eine oder mehrere beherrschende Personen hat, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, es sei denn, es wird bei diesem Verfahren festgestellt, dass es sich beim Rechtsträger um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Rechtsträgers (Bst. a) kann sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Informationen berufen, die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei - sofern diese Verfahren mit den FATF-Empfehlungen von 2012 in der im Juni 2019 aktualisierten Fassung ²7 vereinbar sind - oder aufgrund von Verfahren, die im Wesentlichen ähnlich sind, erhoben wurden. Die im Rahmen des GwG eingeführten Verfahren entsprechen den FATF-Empfehlungen. Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht dem GwG unterstellt sind, wenden diese Verfahren auf analoge Weise an.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss daraufhin feststellen, ob diese Personen meldepflichtige Personen sind (Bst. b). Hierzu muss er sich auf die Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers oder der beherrschenden Person berufen und deren Plausibilität bestätigen (vgl. Ausführungen oben).
Im Falle einer Änderung der Gegebenheiten, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder ein anderes Dokument, das sich auf einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer oder die beherrschenden Personen bezieht, nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, muss er den Status des Rechtsträgers und der beherrschenden Person neu bestimmen (vgl. Abschn. III, Rz. 15-18 des Kommentars zum MRK).
Unterabschnitt C
Unterabschnitt C enthält die Voraussetzungen für die Beschaffung gültiger Selbstauskünfte. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kann die Selbstauskunft mit den in seinen Unterlagen enthaltenen Angaben vorausfüllen - mit Ausnahme des Feldes für die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auf Selbstauskünfte berufen, die bereits im Rahmen des GMS oder für andere Steuerzwecke (z. B. im Rahmen des Abkommens vom 14. Februar 2013 ²8 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA; vgl. Unterabschn. D unten) beschafft wurden. Selbstauskünfte können auf beliebige Weise und in beliebiger Form bereitgestellt werden.
Selbstauskünfte von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern oder von Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer beherrschen, sind nur dann gültig, wenn sie von einer Person unterzeichnet sind, die nach innerstaatlichem Recht berechtigt ist, im Namen der als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzerin oder dem als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzers oder der beherrschenden Person zu unterzeichnen. Zudem müssen sie von der Person, die sie identifiziert, spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert sein und den Vor- und Nachnamen, die Hausanschrift, die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat sowie das Geburtsdatum dieser Person enthalten.
Selbstauskünfte eines als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers müssen von einer Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt und datiert werden, die nach innerstaatlichem Recht berechtigt ist, im Namen des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers zu unterzeichnen. Zudem müssen sie den rechtlichen Namen, die Hausanschrift, die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit des Nutzers sowie die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat enthalten. Für den Fall, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer kein aktiver Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, müssen Informationen über jede beherrschende Person übermittelt werden, ausser wenn diese Informationen bereits von der Person direkt im Rahmen einer Selbstauskunft übermittelt wurden. Informationen über Kriterien, die es rechtfertigen, den Rechtsträger als aktiven Rechtsträger oder als ausgenommene Person zu behandeln, müssen in der Selbstauskunft enthalten sein.
Unterabschnitt D
Unterabschnitt D soll die einheitliche Anwendung der Sorgfaltsverfahren gewährleisten, wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zugleich ein meldendes Finanzinstitut im Sinne des GMS ist. Darin ist festgelegt, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ebenfalls ein meldendes Finanzinstitut im Sinne des GMS ist, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem MRK auf die nach den Abschnitten IV und VI des GMS durchgeführten Sorgfaltspflichten stützen kann. Dadurch soll die Belastung durch die Meldepflichten, die für ein und denselben Rechtsträger gelten, verringert werden.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auch auf eine Selbstauskunft berufen, die bereits zu anderen Steuerzwecken beschafft wurde, so beispielsweise für inländische Meldezwecke, im Rahmen des FATCA-Gesetzes vom 27. September 2013 ²9 , oder für Zwecke eines zwischenstaatlichen FATCA-Abkommens, sofern die Selbstauskunft die Voraussetzungen von Unterabschnitt C oben erfüllt. In solchen Fällen unterliegt er weiterhin den anderen Elementen der Sorgfaltsverfahren von Abschnitt III.
Unterabschnitt D sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten eine dritte Partei beiziehen kann (vgl. Art. 12 d E-AIAG); die Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt dabei jedoch weiterhin in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die von der dritten Partei eingeholten Informationen müssen dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht das Sammeln von Dokumenten durch Dienstleister oder Beauftragte, die Verwendung von Unterlagen eines übernommenen Unternehmens oder den Rückgriff auf andere meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die dieselbe relevante Transaktion bearbeiten, um zu vermeiden, dass für eine Transaktion, die von mehreren meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen durchgeführt wird, Sorgfaltsverfahren mehrfach angewendet werden müssen. An einer Transaktion können mehrere meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen beteiligt sein (z. B. ein Broker und eine Handelsplattform). Einer der Akteure hat dadurch leichter Zugang zu den Informationen, die für die Anwendung der Sorgfaltsverfahren erforderlich sind. In diesem Fall kann ein einziger meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen benannt werden, der alle Sorgfaltspflichten erfüllt (vgl. Abschn. III, Rz. 50 ff. des Kommentars zum MRK).
Schliesslich legt Unterabschnitt D fest, dass die Unterlagen nach der Meldung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. In der Schweiz gilt eine Frist von zehn Jahren (vgl. Art. 17 a E-AIAG, der auf Art. 958 f des Obligationenrechts [OR] 3⁰ verweist).
Abschnitt IV - Begriffsbestimmungen
Abschnitt IV enthält die Definitionen der im MRK verwendeten Begriffe, insbesondere der relevanten Kryptowerte, der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, der relevanten Transaktionen, des meldepflichtigen Nutzers und der ausgenommenen Person.
Soweit erforderlich, werden diese Begriffe in anderen Teilen der vorliegenden Botschaft erklärt.
Abschnitt V - Wirksame Umsetzung
Staaten müssen über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem MRK zu gewährleisten. Die Bestimmungen von Abschnitt V sind nicht direkt anwendbar und müssen in innerstaatliches Recht überführt werden. In der Schweiz werden sie durch den E-AIAG und den E-AIAV oder allgemeine Rechtsbestimmungen konkretisiert. So gelangt beispielsweise das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Bereich des AIA zur Anwendung.
²6 SR 642.11
²7 FATF, Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, auf Englisch und Französisch einsehbar unter:
www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Guidance-rba-virtual-assets.html.
²8 SR 0.672.933.63
²9 SR 672.933.6
3⁰ SR 220

5.5 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Ersatz von Ausdrücken
Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sollen die Ausdrücke «AIA-Vereinbarung» und «Partnerstaat» ersetzt werden.
Abs. 1
Der Ausdruck «AIA-Vereinbarung» wird durch den Ausdruck «AIA-Vereinbarung Finanzkonten» ersetzt und gleichzeitig wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Ausdruck «AIA-Vereinbarung Kryptowerte» eingeführt. Dies erlaubt eine Unterscheidung zwischen den beiden multilateralen AIA-Vereinbarungen nach ihrem Inhalt.
Abs. 2
Der Ausdruck «Partnerstaat» wird wo erforderlich durch den Ausdruck «Partnerstaat GMS» ersetzt und gleichzeitig wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe cter der Ausdruck «Partnerstaat MRK» eingeführt. Dies erlaubt eine Klarstellung, ob es sich um einen Partnerstaat handelt, mit dem der AIA über Finanzkonten vereinbart wurde, oder um einen Partnerstaat, mit dem der AIA über Kryptowerte vereinbart wurde. Dabei kann ein Staat zugleich ein Partnerstaat GMS und ein Partnerstaat MRK sein. Der Ausdruck «Partnerstaat» bezeichnet daher einen Partnerstaat, mit dem der GMS oder der MRK vereinbart wurde.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, c und d
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte werden in Absatz 1 ergänzt. Damit sind die entsprechenden internationalen Rechtsgrundlagen durch den Begriff des anwendbaren Abkommens gemäss der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasst. Dies reflektiert, dass der Gegenstand des Gesetzes neu den GMS einschliesslich seiner Aktualisierung und den MRK umfasst.
Art. 2
Abs. 1
Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sind in Absatz 1 die verwendeten Begriffe anzupassen oder neue zu ergänzen.
Mit «Melderahmen für Kryptowerte» oder «MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis E-AIAG) ist der Melderahmen für Kryptowerte der OECD gemeint. Dieser ist der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt und in Ziffer 5.2 erläutert.
Infolge der Einführung der Begriffe «Partnerstaat GMS» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cbis E-AIAG) und «Partnerstaat MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cter E-AIAG) und der Änderung von Artikel 1 E-AIAG erfasst der Begriff «Partnerstaat» neu sowohl Partnerstaaten GMS als auch Partnerstaaten MRK. Da der MRK bereits eine Definition von Partnerstaat enthält, wird darauf in der Definition von Partnerstaat MRK verwiesen. Diese Definition beinhaltet sowohl Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte gestützt auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erfolgt als auch Partnerstaaten, mit denen dieser auf der Basis bilateraler Abkommen umgesetzt wird.
Der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert (Abschn. IV Unterabschn. B). Dieser Begriff gilt unverändert auch für die Umsetzung in der Schweiz. Ausnahmen für spezifische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aufgrund ihres geringen Risikos sind - anders als beim AIA über Finanzkonten - beim AIA über Kryptowerte nicht vorgesehen. Entsprechend besteht kein Raum, solche Ausnahmen im schweizerischen Umsetzungsrecht zu konkretisieren. Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gilt somit eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden anbietet und dabei insbesondere als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt (Abschn. IV Unterabschn. B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften umfasst jede Dienstleistung, durch die Kundinnen oder Kunden relevante Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhalten oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen können.
Keine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften stellen jedoch beispielsweise die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in relevante Kryptowerte investiert, dar, da diese Aktivitäten es den Anlegern des Fonds nicht ermöglichen, Tauschgeschäfte durchzuführen. Ebensowenig stellt eine Anlageberatung eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften dar, insofern die Kundin oder der Kunde alleine aufgrund der Beratung keine relevanten Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhält oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen kann, sondern dazu selbst weitere Schritte vorkehren muss oder durch einen anderen Dienstleister vorkehren lassen muss. Im Gegenzug gilt jedoch die Anlageberaterin oder der Anlageberater nicht als Kryptowertnutzerin oder Kryptowertnutzer, sondern es ist jene Person als solche zu identifizieren, für die die Anlageberaterin oder der Anlageberater handelt ( look through , vgl. Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 2 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Hält hingegen ein Dienstleister die Kryptowerte für eine Kundin oder einen Kunden in eigenem Namen und führt selbst Tauschgeschäfte für Rechnung dieser Kundin oder dieses Kunden durch, so erbringt er eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften. Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben (z. B. gewerbliche Tätigkeit), qualifiziert dieser Dienstleister als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen.
Da der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert ist, wird er im AIAG nicht wiederholt. Diese Definition gilt für alle Staaten. Für die Zwecke der schweizerischen Umsetzung definiert der E-AIAG jedoch zwei weitere Begriffe für bestimmte Untergruppen von meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen:
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Der Begriff «relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis E-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte, die über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verfügen.
-
Der Begriff «schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. dter E-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte, die relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, (also über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss dieser Beilage verfügen, und zudem in der Schweiz die Sorgfalts- und Meldepflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte erfüllen.
Diese Begriffe reflektieren, dass der MRK verschiedene Anknüpfungspunkte vorsieht, aber die Sorgfalts- und Meldepflichten jeweils nur in einem Staat erfüllt werden müssen (Abschn. I Unterabschn. C-H MRK). Hierfür sieht der MRK eine Hierarchie der Anknüpfungspunkte sowie eine Wahlmöglichkeit bei Anknüpfungspunkten der gleichen hierarchischen Stufe zu zwei Staaten vor. Verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen beispielsweise über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und über einen hierarchisch vorgehenden Anknüpfungspunkt zum Ausland, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüpfungspunkt zur Schweiz), aber nicht um einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (keine Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz). Verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen umgekehrt über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und geht dieser Anknüpfungspunkt hierarchisch den Anknüpfungspunkten zum Ausland vor, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüpfungspunkt zur Schweiz) und einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz).
Die Prüfung, ob ein Dienstleister die vorgeschriebenen Meldungen in der Schweiz machen muss, erfolgt somit in mehreren Schritten: Zuerst ist zu prüfen, ob er ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss der Definition nach Abschnitt IV Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist. Danach ist zu prüfen, ob der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen über einen massgeblichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitte A oder B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verfügt, also ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, welcher gewissen Pflichten in der Schweiz unterliegt. Zuletzt ist zu prüfen, ob der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss den Regelungen von Abschnitt I Unterabschnitte C-H der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte die Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz erfüllen muss, also ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist.
Der übergangsrechtliche Aspekt zum Begriff des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen wird in Artikel 41bis E-AIAG geregelt.
Die Begriffe «bestehendes Konto» und «Neukonto» werden mit Bezug auf die Aktualisierung des GMS ergänzt (Bst. i und j). Es wird für die Unterscheidung zwischen bestehendem Konto und Neukonto spätestens auf das Inkrafttreten der Änderung des E-AIAG abgestellt (Ziff. 1). Ergänzend wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i Ziffer 2 und j Ziffer 2 E-AIAG festgehalten, dass für die Unterscheidung zwischen einem bestehenden Konto und einem Neukonto in Bezug auf jene Konten, die nur aufgrund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gelten, allein das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des E-AIAG massgebend ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C Nrn. 9 und 10 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten).
Abs. 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit der breiteren Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» wird aufgehoben. Diese Möglichkeit war in den ersten Jahren der Umsetzung des GMS erforderlich und wurde in Artikel 1 AIAV präzisiert. Seit der Aufhebung von Artikel 1 AIAV mit Wirkung per 1. Januar 2019 wurde diese Option in keinem Abkommen mehr vorgesehen und auch im Rahmen des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nicht aufgenommen. Die Bestimmung erübrigt sich somit.
Abs. 3 und 4
Die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendet an verschiedenen Stellen Platzhalter für den umsetzenden Staat, namentlich «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat beziehungsweise das Gebiet bezeichnet]», sowie für das Datum des Tages vor der Umsetzung des MRK durch den Staat. Absatz 3 hält fest, dass diese Platzhalter in Bezug auf die Umsetzung durch die Schweiz als «Schweiz» beziehungsweise «schweizerisch» zu verstehen sind. Absatz 4 hält fest, dass das Datum dem Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG entspricht.
Art. 2a
Artikel 2 a E-AIAG entspricht dem bisherigen Artikel 6 AIAG. Da dieser Bestimmung allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt, wird die Bestimmung in 1. Abschnitt «Allgemeine Bestimmungen» verschoben.
Art. 2b
Der bisherige Artikel 8 AIAG wird durch den neuen Artikel 2 b E-AIAG ersetzt, der sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt. Neu werden die Kommentare der OECD zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten, ihrem Addendum und ihrer Beilage sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und ihrer Beilage für massgeblich erklärt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die OECD-Kommentare Gegenstand der multilateralen Verhandlungen sowie der Länderprüfungen der multilateralen Gremien, insbesondere des Global Forum sind und sich damit unter anderem direkt auf die Beurteilung der Schweiz auswirken, sollten diese in der Auslegung nicht angemessen berücksichtigt werden.
Der Bundesrat bezeichnet die massgebende Fassung der OECD-Kommentare. Er richtet sich dabei nach den OECD-Mitgliedstaaten. Damit wird Rechtssicherheit für die betroffenen Kreise gewährleistet. So werden Änderungen der OECD-Kommentare nicht automatisch übernommen, sondern unterliegen einer Kontrolle durch den Bundesrat, der sich dabei jedoch an den internationalen Entwicklungen orientieren muss. Die Bezeichnung der massgebenden Fassung der OECD-Kommentare erfolgt in der AIAV. Eine Änderung des Kommentars entfaltet somit erst Wirkung in der Schweiz, wenn die entsprechend geänderte Verordnungsbestimmung in Kraft tritt.
Zur Auslegung der Abkommen und ihrer Beilagen können auch andere Grundlagen herangezogen werden, beispielsweise die aktuelle Rechtsprechung oder die herrschende Lehre, weshalb die Bestimmung nicht abschliessend formuliert ist.
Gliederungstitel nach Art. 2b
Der Gliederungstitel des 2. Abschnitts «Gemeinsamer Meldestandard für Informationen über Finanzkonten» steht neu vor Artikel 3 statt wie bisher vor Artikel 7. Dies reflektiert die neue Struktur mit einem neuen Abschnitt für die Umsetzung des MRK. Der Gliederungstitel übernimmt ausserdem den vollständigen Namen des Regelwerks.
Art. 3 Abs. 4 und 9bis
Abs. 4
Absatz 4 wird um den neuen Buchstaben b ergänzt. Dies reflektiert die Änderung der entsprechenden Bestimmung in Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS. Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz in Absatz 4 aufgenommen, um sicherzustellen, dass Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS in seiner Gesamtheit in Absatz 4 reflektiert ist.
Abs. 9bis
Der Kommentar zum GMS sieht neu vor, dass Staaten zusätzlich zu den in Abschnitt VIII Unterabschnitt B GMS bezeichneten Kategorien von nicht meldenden Finanzinstituten optional auch sogenannte qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger als solche behandeln können. Der Kommentar zum GMS legt die der Ausnahme zugrunde liegenden Voraussetzungen fest. Er stellt weiter klar, dass Staaten in diesem Fall den Begriff «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» in den GMS oder eine entsprechende Umsetzungsgesetzgebung aufnehmen müssen und ergänzend entweder eine Liste der Kategorien der innerstaatlichen Rechtsträger bezeichnen, die diese Voraussetzungen erfüllen, oder eine allgemeine Beschreibung dieser Voraussetzungen aufnehmen.
In der Schweiz sollen diese Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren. Bisher sind die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Artikeln 5 (Vereine) und 6 (Stiftungen) AIAV geregelt. Da für diese gemeinnützigen Rechtsträger ein geringes Risiko besteht, dass sie als Vehikel zur Steuerumgehung missbraucht werden, sollen diese Einrichtungen auch in Zukunft als nicht meldende Finanzinstitute gelten, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen der OECD erfüllen. Dazu werden die bestehenden Bestimmungen in der AIAV aufgehoben und in Absatz 9bis E-AIAG die dem internationalen Konsens entsprechende Ausnahme aufgenommen.
Der Kommentar zum GMS stellt klar, dass die Staaten, die den Begriff des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers übernehmen, über geeignete Rechts- und Verwaltungsmechanismen verfügen müssen, um sicherzustellen, dass bestätigt wird, dass ein Rechtsträger, der den Status eines qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers beansprucht, die Voraussetzungen erfüllt, bevor er als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Geeignete Mechanismen sind namentlich folgende:
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Detaillierte Regulierungsvorschriften, die festlegen, wann ein Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt, und nach denen eine Regierungsbehörde überprüft, ob der Rechtsträger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend beauftragt Absatz 9bis den Bundesrat mit der Bezeichnung der Voraussetzungen. Dies erfolgt in der AIAV in Übereinstimmung mit den Vorgaben der OECD. Inhaltlich entsprechen die Voraussetzungen jenen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z. B. Art. 56 Bst. g und h DBG).
-
Ein weiterer geeigneter Mechanismus ist gemäss OECD-Kommentar zum GMS, dass ein Rechtsträger bei einer Regierungs- oder Justizbehörde einen positiven Entscheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger einholt. Da die Voraussetzungen der OECD für eine Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger inhaltlich den Schweizer Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern entsprechen, kann dies in der Schweiz durch die Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltung über die entsprechende Steuerbefreiung erfolgen.
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Auch ein staatlich geführtes Register, in das die qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger die Aufnahme beantragen müssen (z. B. im Rahmen der Beantragung einer innerstaatlichen Steuerbefreiung des Rechtsträgers oder zur Bestätigung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an die Wohltätigkeitseinrichtung), ist gemäss OECD-Kommentar zum GMS ein geeigneter Mechanismus. In der Schweiz führen verschiedene Kantone öffentlich verfügbare Listen der steuerbefreiten juristischen Personen.
In Absatz 9bis wird deshalb festgehalten, dass die Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und damit als nicht meldendes Finanzinstitut eine entsprechende Bestätigung einer zuständigen Schweizer Behörde voraussetzt.
Es bestehen keine Vorschriften über die Form dieser Bestätigung, diese kann somit auch beispielsweise in elektronischer Form, unter anderem per E-Mail, erfolgen.
Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. b
Artikel 7 regelt die Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Die Aufnahme des analogen Artikels 12 c E-AIAG für den AIA über Kryptowerte wird als Gelegenheit genutzt, Artikel 7 an dessen Wortlaut respektive das revidierte RVOG anzupassen. So wird in Absatz 2 die Präzisierung, dass übrige Änderungen der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten sind, aufgehoben. Diese Präzisierung ist auf Gesetzesstufe nicht erforderlich; sie ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) 3¹ . Zudem wird Absatz 3 Buchstabe b AIAG an den geänderten Wortlaut von Artikel 7 a Absatz 3 Buchstabe c RVOG angepasst, der seit 1. Mai 2015 in Kraft ist.
Art. 6 und 8
Der Inhalt der Artikel 6 und 8 werden in die Artikel 2 a und 2 b verschoben, da diesen Bestimmungen allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Abs. 4
Absatz 4 enthält Konkretisierungen in Bezug auf die Priorität bei der Meldung der Funktion, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung gilt. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS konkretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen wird. Absatz 4 konkretisiert dabei nur die Hierarchie für die Meldepflicht und übernimmt diesbezüglich den Wortlaut des Kommentars zum GMS (Abschn. VIII Ziff. 133). Absatz 4 regelt somit nur den Inhalt der Meldung und nicht die Identifikation der beherrschenden Person(en). Diese erfolgt gemäss den entsprechend anwendbaren Vorschriften (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 6 und Unterabschn. C Nr. 4 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten; Wegleitung der ESTV vom 8. Januar 2021, Ziff. 4.8).
Abs. 5
Absatz 5 enthält Konkretisierungen in Bezug auf meldepflichtige Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind. Die Bedingungen, unter denen eine natürliche Person als steuerlich ansässig zu betrachten ist, sind im innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten festgelegt. Darin werden verschiedene Arten der Zugehörigkeit zu einem Staat behandelt, die nach innerstaatlichem Steuerrecht die Grundlage für eine umfassende Besteuerung (unbeschränkte Steuerpflicht) bilden. Im innerstaatlichen Recht sind auch Fälle geregelt, in denen eine natürliche Person nach dem Steuerrecht eines Staates als in diesem Staat ansässig gilt (z. B. Diplomatinnen und Diplomaten und andere im öffentlichen Dienst tätige Personen). Bezüglich meldepflichtige Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, konnten bisher allfällige Doppelbesteuerungsabkommen zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit herangezogen werden (sog. Tie-Breaker -Regeln). Neu gelten diese Personen als Personen eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf alle diese Staaten, das heisst das Konto gilt als meldepflichtiges Konto in Bezug auf alle diese Staaten. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7 des Kommentars zum GMS) konkretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen werden soll.
Die übergangsrechtlichen Aspekte zu den Absätzen 4 und 5 werden in Artikel 41bis E-AIAG geregelt.
Art. 11 Abs. 7
Die rein redaktionelle Änderung betrifft nur den italienischen Text.: Es wird die im geltenden Recht fehlende italienische Entsprechung von «angemessen» («adeguate») eingefügt.
Gliederungstitel nach Art. 12
Im neuen 2 a . Abschnitt «Melderahmen für Kryptowerte» finden sich die Ausführungsbestimmungen, die für die Umsetzung des MRK gelten.
Art. 12a
Der MRK kennt Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (ausgenommene Personen gemäss Abschn. IV Unterabschn. E MRK), unter anderem für staatliche Rechtsträger (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 7 MRK), internationale Organisationen (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 8 MRK) und Zentralbanken (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 9 MRK). Im Gegensatz zum GMS handelt es sich dabei nur um Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 7 MRK), nicht jedoch in Bezug auf die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Abschn. IV Unterabschn. B Nr. 1 MRK).
Artikel 12 a konkretisiert drei Kategorien von ausgenommenen Personen in analoger Weise, wie dies Artikel 3 Absätze 1-3 AIAG für die nicht meldenden Finanzinstitute beim AIA über Finanzkonten vorsieht. 3²
Art. 12b
Abs. 1
Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche gemäss der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis E-AIAG). Der MRK verweist bei gewissen dieser Anknüpfungspunkte auf das nationale Recht. Artikel 12 b Absatz 1 delegiert die erforderliche Konkretisierung an den Bundesrat. Er legt die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen:
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im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte als in der Schweiz steuerlich ansässig gilt,
-
im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt oder
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im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
Abs. 2
Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden (einschliesslich Nutzerinnen und Nutzer von Dienstleistungen meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen) gewerblich erbringt (Abschn. IV Unterabschn. B, Nr. 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Die Formulierung «gewerblich» schliesst natürliche Personen und Rechtsträger aus, die eine Dienstleistung nur sehr selten aus nichtkommerziellen Gründen erbringen. Um zu bestimmen, was mit «gewerblich» gemeint ist, kann auf die entsprechenden Vorschriften der einzelnen Staaten Bezug genommen werden (Abschn. IV Ziff. 22 des Kommentars zum MRK). Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden als gewerblich gilt. Dabei gelten diese Kriterien nur für die Beurteilung, ob das Element «gewerblich» vorliegt. Die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sind gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem zugehörigen Kommentar der OECD zu beurteilen.
Abs. 3
Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 2 und 4 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthält weitere Regeln zur Bestimmung der Anknüpfungspunkte eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, diese Bestimmungen in der Verordnung zu präzisieren, sofern erforderlich für die Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte durch die betroffenen Kreise. Damit wird ausserdem sichergestellt, dass den internationalen Entwicklungen rasch Rechnung getragen werden kann, sollten sich hierzu auf internationaler Ebene - insbesondere im Rahmen der Diskussionen auf Ebene der OECD zur Klärung von Auslegungsfragen - Klarstellungen zugunsten der betroffenen Branche ergeben.
Art. 12c
Artikel 12 c entspricht Artikel 7 AIAG. Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht die AIA-Vereinbarung Kryptowerte vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem MRK beschafft werden (vgl. dazu Ziff. 5.3, Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Die aktuelle Fassung des MRK wird zwecks Übernahme ins Schweizer Recht der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitete Fassung des MRK in Form einer Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte wird in der SR veröffentlicht.
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Absatz 1 AIAG enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 12 a -12 f E-AIAG festgehaltenen Erleichterungen und Präzisierungen anwenden muss.
Abs. 2 und 3
Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten hält die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zudem fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am MRK abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des MRK, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu Ziff. 5.3, Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Um den Anforderungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nachzukommen, wonach das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am MRK abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die zugehörige innerstaatliche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen des MRK von beschränkter Tragweite in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen können. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben (Bst. a), sowie solche, die sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln (Bst. b). Buchstabe a regelt damit den spezifischen Fall im Kontext des AIA über Finanzkonten und des AIA über Kryptowerte. Buchstabe b entspricht Artikel 7 a Absatz 3 Buchstabe c RVOG. Änderungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nachvollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird.
Art. 12d
Artikel 12 d sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt III Unterabschnitt D Nummer 2 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und analog zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a AIAG vor, dass schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter E-AIAG dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten beiziehen können. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten hierfür verbleibt aber beim schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen.
Art. 12e
Abs. 1
Nach Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe f der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte sind Informationen über sogenannte Einzelhandelszahlungstransaktionen zu übermitteln. Dabei handelt es sich um die Übertragung von relevanten Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen ab einen Schwellenwert von 50 000 US-Dollar. Zur Bestimmung des Wertes der Einzelhandelszahlungstransaktion ist gegebenenfalls eine Umrechnung vorzunehmen. Absatz 1 legt fest, dass für diese Umrechnung der Kassakurs verwendet werden soll, um eine einheitliche Umrechnung sicher zu stellen.
Abs. 2
Der Kommentar zum MRK hält fest, dass der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 8 MRK) auch einen Nachlass einer Erblasserin oder eines Erblassers, die oder der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war, erfasst. Der Kommentar zum MRK hält weiter fest, dass diese Regel im Lichte der jeweiligen Rechtsordnungen zu konkretisieren ist (vgl. Abschn. IV Ziff. 48 des Kommentars zum MRK). Im Gegensatz zum GMS kennt der MRK keine Ausnahme von der Meldung für einen Nachlass. Jedoch soll in Absatz 2 den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen ermöglicht werden, im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Damit müssen sie nicht im Einzelfall die Sukzessionsregelung prüfen. Zudem können sie im Todesfall vorerst den Nachlass als Person eines meldepflichtigen Staates behandeln. Damit wird Kohärenz zum AIA über Finanzkonten und zum Geldwäschereibekämpfungsrecht hergestellt. Der Bundesrat soll die Kriterien regeln, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Behandlung als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Abs. 3 und 4
Absatz 3 verweist in Bezug auf die Hierarchie der Rollen der beherrschenden Personen im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 10 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte auf Artikel 10 Absatz 4 E-AIAG.
Absatz 4 entspricht Artikel 10 Absatz 5 E-AIAG. Diesbezüglich gelten somit die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 10 Absätze 4 und 5 analog. Wo sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der im Sinne des GMS auch ein Finanzinstitut ist, auf die Sorgfaltsverfahren nach den Abschnitten IV und VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten abstützt und sich in diesem Rahmen auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft beruft, gelten die Artikel 10 Absatz 5 und 41bis Absatz 2 E-AIAG.
Art. 12f
Artikel 12 f entspricht Artikel 11 Absätze 7-9 AIAG und präzisiert die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Selbstauskunft.
Abs. 1
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter E-AIAG müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass die Selbstauskunft bis zu den vorgegebenen Zeitpunkten vorliegt. Für bestehende Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger, muss die Selbstauskunft innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung vorliegen. In den übrigen Fällen muss die Selbstauskunft bereits bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorliegen. Massgebend ist dabei der Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Kundin oder dem Kunden als Kryptowertnutzerin oder Kryptowertnutzer, nicht die Kundenbeziehung generell. Hat eine Kundin beispielsweise seit 2020 bei einer Bank ein Säule-3a-Konto - welches kein meldepflichtiges Konto für den AIA über Finanzkonten ist- und möchte sie 2028 erstmals relevante Transaktionen (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. C Nr. 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte) über die gleiche Bank ausführen, so muss die Selbstauskunft vor Ausführung der relevanten Transaktionen vorliegen. Die Eröffnung des Säule-3a-Kontos im Jahr 2020 ist somit nicht massgebend.
Gemäss Abschnitt III Unterabschnitt D der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der auch ein Finanzinstitut ist, zum Zweck der Sorgfaltsverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten durchgeführten Sorgfaltsverfahren stützen. Zudem kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abschnitt III Unterabschnitt C der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte erfüllt.
Abs. 2 und 3
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in ganz bestimmten Fällen zulässig, insbesondere wenn der Kryptowertnutzer ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer ist und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer um eine ausgenommene Person handelt, oder wenn ein anderer vom Bundesrat festgelegter Ausnahmefall vorliegt (z. B. Übergang der Berechtigung an den Kryptowerten aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung). In diesem Fall muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren.
Abs. 4 und 5
Liegen dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen für bestehende Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, die als natürliche Personen oder Rechtsträger gelten, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung oder in den übrigen Fällen innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder Kryptowertnutzerin die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 3 die Selbstauskunft nicht vor, so muss er die Geschäftsbeziehung abbrechen oder darf so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowertnutzers oder Kryptowertnutzerin durchführen, bis ihm alle notwendigen Informationen vorliegen (im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt C Nr. 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Hierfür steht ihm ausdrücklich ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontoschliessung gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Lässt sich jedoch beispielsweise eine Gutschrift aufgrund der zugrundeliegenden Distributed-Ledger -Technologie nicht verhindern, so hat der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gutgeschriebenen Kryptowerte zu blockieren, sodass der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer keine Verfügungsmacht darüber zukommt. Er darf somit so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontosperrung gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Vorbehalten sind Fälle einer Meldepflicht nach Artikel 9 GwG.
Art. 13-39
Die Gliederungstitel vor den Artikeln 13, 14 und 17 a werden angepasst, da diese Abschnitte sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gelten. Die übrigen Gliederungstitel bedürfen keiner Anpassung. Die entsprechenden Abschnitte gelten sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte.
In den Artikeln 13 Absätze 1 und 3 sowie 14 Absatz 1 Buchstaben b und d E-AIAG werden die Verweise auf Artikel 1 präzisiert.
Die Artikel 17, 20 und 28 Absatz 5 Buchstabe a werden jeweils durch den «meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt, sodass für Finanzinstitute und meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
Die Artikel 16 Absätze 1 und 2, 17 a , 25 Absatz 1 und 28 Absätze 1-4 werden jeweils durch den «relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» nach Artikel 2 Absatz 1 dbis E-AIAG ergänzt, sodass für meldende schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
Die Artikel 18, 19 und 35 werden jeweils durch den «schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» nach Artikel 2 Absatz 1 dter E-AIAG ergänzt, sodass für meldende schweizerische Finanzinstitute und schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 15 Absätze 3-5, 16 Absatz 3, 21, 23, 26, 27, 28 a -31, 33, 34 und 36-39 AIAG ist keine entsprechende Anpassung erforderlich, da diese Bestimmungen auch ohne Änderung sowohl auf den AIA über Finanzkonten als auch den AIA über Kryptowerte Anwendung finden.
Die Artikel 13 a , 14 a und 15 Absätze 1bis, 1ter und 2bis E-AIAG enthalten spezifische Regelungen für den AIA über Kryptowerte (vgl. folgende Erläuterungen).
Art. 13 Abs. 4 zweiter Satz
Die Delegation an den Bundesrat in Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit dem Inhalt der AIAV konkretisiert und entsprechend auch die Abmeldung explizit festgehalten (vgl. Art. 31 AIAV). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Abmeldung.
Art. 13a
Diese Bestimmung regelt die Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dbis E-AIAG grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 13 AIAG.
Abs. 1, 3 und 4
Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind gemäss den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert an- (Abs. 1) und abzumelden (Abs. 3). Anmeldepflichtig sind alle relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, das heisst alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung (Abs. 4). Dabei wird er sich an den Vorschriften zur An- und Abmeldung von meldenden schweizerischen Finanzinstituten orientieren.
Abs. 2
Im Rahmen der Anmeldung ist gemäss Absatz 2 insbesondere anzugeben, ob der relevante meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert, also in der Schweiz den Melde- und Sorgfaltspflichten untersteht.
Art. 14a
Artikel 14 a regelt die Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter E-AIAG analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 14 AIAG.
Abs. 1 und 4
Die Information der meldepflichtigen Personen erfolgt spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden. Wie beim AIA über Finanzkonten kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person noch kein AIA über Kryptowerte vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffenen Personen sind gewahrt.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG (natürliche Personen) und dem AIAG zustehen (vgl. Art. 19 E-AIAG, natürliche und juristische Personen). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen geltend zu machen, da dieser die Informationen am 30. Juni der ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 15 Abs. 1bis E-AIAG).
Absatz 1 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden. Nach Absatz 4 stellt der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Meldung sind, zudem auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.
Abs. 2
Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information gemäss Absatz 2 einmalig an die letzte bekannte Adresse. Dies gilt auch in Bezug auf nicht-physische Kontaktangaben (z. B. eine E-Mail-Adresse). In diesem Kontext ist die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur zu berücksichtigen, soweit diese einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung der Informationspflicht hat. Bleibt die Kundenbeziehung bestehen und wird nur das Element der Kryptodienstleistungen beendet, so sind die Kenntnisse aus der Kundenbeziehung für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Artikel 14 a E-AIAG zu berücksichtigen.
Abs. 3
Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen gemäss Absatz 3 auf ihrer Internetseite eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz für den AIA über Kryptowerte veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Sie können auch auf die Liste des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) verweisen, die regelmässig aktualisiert wird. Diese Vorschrift zielt darauf ab sicherzustellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Personen rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automatischer Basis Informationen über Kryptowerte austauscht.
Art. 15
Abs. 1bis
Absatz 1bis E-AIAG regelt die Übermittlung der Informationen von den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter an die ESTV grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute in Absatz 1 AIAG.
Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationsplicht nach Artikel 14 a E-AIAG. Hat es ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterlassen, die meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 14 a E-AIAG zu informieren, so hat er die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 32 E-AIAG zu beurteilen.
Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist (Nullmeldung). Diese Meldung ist notwendig, damit festgehalten werden kann, dass ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen effektiv keine meldepflichtigen Transaktionen durchführte.
Abs. 1ter
Absatz 1ter regelt die Meldepflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dbis E-AIAG, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, das heisst die zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen, aber nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Staat der Meldepflicht unterstehen. Diese melden der ESTV in der gleichen Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den entsprechenden Anknüpfungspunkt. Dadurch wird sichergestellt, dass die ESTV über die Meldepflichten aller relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Bild ist und die Anwendung der Bestimmungen nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte überprüfen kann.
Abs. 2bis
Absatz 2bis regelt die Übermittlung der Informationen von der ESTV an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Absatz 2. Die Übermittlung kann auch die Meldung von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, über die Erfüllung der Meldepflicht in einem Partnerstaat MRK umfassen. Die ESTV berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen.
Abs. 4
Diese Änderung betrifft nur den französischen Text, in dem «par l’autorité qui les reçoit» eingefügt wird, sodass der französische Text dem geltenden deutschen Text («empfangende Behörde») entspricht.
Art. 17
Die Sachüberschrift von Artikel 17 wird angepasst, um klarzustellen, dass dieser Artikel die Ermächtigung zur Meldung im Ausland regelt und damit eine Rechtsgrundlage für Meldungen im Ausland darstellt. Diese Meldungen gelten somit nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuchs 3³ .
Artikel 17 regelt die Meldung für einen Trust durch einen Trustee. Die bestehende Regelung für den AIA über Finanzkonten wird durch eine Regelung für den AIA über Kryptowerte ergänzt.
Art. 19
Abs. 1
Absatz 1 wird durch die «schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt (vgl. Erläuterungen oben zu den Art. 13-39). Wie auch gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu, welches (neu) nur Rechte für natürliche Personen vorsieht.
Abs. 2
In Absatz 2 wird dem neuen DSG Rechnung getragen, das den Schutz von Daten juristischer Personen nicht mehr umfasst. Um sicherzustellen, dass meldepflichtige Personen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, gegenüber der ESTV ein Auskunftsrecht geltend machen können, wird der Wortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass nicht mehr auf das Auskunftsrecht nach dem DSG verwiesen, sondern ein eigenständiges Auskunftsrecht festgehalten wird, das inhaltlich dem Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG entspricht und für natürliche und juristische Personen gilt. Die Rechtslage in Bezug auf die Rechte gegenüber der ESTV wird damit unverändert beibehalten. Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die meldepflichtige Personen sind, verfügen gegenüber der ESTV ausschliesslich über ein Recht auf Auskunft und Berichtigung von unrichtigen Daten, die auf Übermittlungsfehler beruhen. Zudem besteht gemäss Artikel 25 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³4 (VwVG) ein Recht auf eine anfechtbare Verfügung, sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können.
Art. 20
Diese Bestimmung wird durch den «meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt (vgl. Erläuterungen oben zu den Art. 13-39). Damit gilt die Verwendung der AHV-Nummer auch für den AIA über Kryptowerte.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz
Absatz 4 wird ergänzt, um den Änderungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die ESTV orientiert sich bei ihren Weisungen nunmehr auch an den OECD-Kommentaren zum Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und zur Änderung des GMS sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem MRK.
Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1, 3 Bst. e und 4 Bst. b und c
Mit dem neuen DSG beschränkt sich der Begriff «Personendaten» nach Artikel 5 Buchstabe a DSG nunmehr auf Angaben, die sich auf natürliche Personen beziehen. Für Bundesorgane finden die Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des DSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen (Art. 71 DSG). Um sicherzustellen, dass die ESTV auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist ermächtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem AIAG Daten betreffend juristische Personen zu bearbeiten oder ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen zu betreiben, werden in Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 1 und 4 Buchstabe b die Daten juristischer Personen neu ausdrücklich aufgeführt. Im gleichen Sinne werden bei dieser Gelegenheit auch die Absätze 3 Buchstabe e und 4 Buchstabe c an den Wortlaut des DSG angepasst.
Art. 24 Abs. 3 Bst bbis
Die Aufzählung der Verwendungszwecke des Informationssystems der ESTV in Absatz 3 wird durch einen Buchstaben bbis zum Register der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt, das die ESTV künftig für Zwecke des AIA über Kryptowerte führen wird.
Art. 25
Abs. 1
Absatz 1 wird durch die «relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt (vgl. Erläuterungen oben zu den Art. 13-39). Auskunftspflichtig gegenüber der ESTV sind alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen der Pflicht, sich bei der ESTV zu registrieren und der ESTV jährlich die Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Qualifikation als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen durch die ESTV. ³5 Damit unterstehen auch diejenigen natürlichen Personen und Rechtsträger der Mitwirkungspflicht, die der Ansicht sind, dass sie nicht als meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen gelten.
Abs. 2
Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der ESTV und der FINMA sowie der SROs und AOs nach dem AIAG und der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung. In anderen Ländern arbeiten die Aufsichtsstellen im Bereich AIA und Geldwäschereibekämpfung eng zusammen, da in Bezug auf die unterstellten Personen und die Aufsicht über die Pflichten zur Identifikation der Kundinnen und Kunden thematische Überschneidungen bestehen. Insbesondere stellen die AIA-Standards verschiedentlich auf die Bestimmungen und Verfahren zur Geldwäschereibekämpfung ab. Zur Nutzung dieser Synergien und zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen auch in der Schweiz geregelt werden. Dies soll beispielsweise ermöglichen, dass die ESTV Informationen, die sie im Rahmen ihrer Prüfung der Finanzinstitute erlangt hat - insbesondere bei klaren Verstössen gegen das GwG -, mit diesen Stellen austauschen kann. Entsprechend können die ESTV, die FINMA, die SROs und die AOs untereinander nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem AIAG oder der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen, wobei dies besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 RVOG einschliesst. Für die FINMA kann hierzu auch auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ³6 (FINMAG) verwiesen werden.
Die erhaltenen Informationen dürfen dabei nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwendet werden, das heisst seitens der ESTV nur für die Aufgaben nach dem AIAG und seitens der FINMA, der SROs und der AOs nur für die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke (z. B. Verrechnungssteuer, direkte Steuern) ist somit ausgeschlossen.
Artikel 40 FINMAG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieser Zusatz ist deklaratorischer Natur, handelt es sich doch bei Absatz 2 um eine Kann-Bestimmung. Vorbehalten ist auch ohne ausdrückliche Nennung übergeordnetes Recht, das einer Übermittlung der Informationen entgegenstehen würde (z. B. Vorschriften des Abkommensrechts wie das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 22 Abs. 2 des Amtshilfeübereinkommens). Konkret bedeutet dies, dass von diesem Austausch ausschliesslich Informationen betroffen sein können, die von der ESTV im Inland im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erhoben wurden. Es werden keine Informationen, die die ESTV im Rahmen des AIA von ausländischen Behörden erhalten hat, an die erwähnten Behörden weitergeleitet. Damit bleibt das Spezialitätsprinzip vollständig gewahrt.
Art. 28
Abs. 1-4
Die Absätze 1-4 werden durch die «relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt (vgl. Erläuterungen oben zu den Art. 13-39). Namentlich erstreckt sich die Kontrolle der ESTV auf alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen Pflichten in der Schweiz (z. B. Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat). Die Kontrolle der ESTV umfasst auch die Frage, ob eine natürliche Person oder ein Rechtsträger als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1).
Abs. 5 Bst. a
Absatz 5 Buchstabe a wird durch die «meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen» ergänzt (vgl. Erläuterungen oben zu den Art. 13-39). Der ESTV kann somit eine Feststellungsverfügung über die Eigenschaft als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen beantragt werden.
Art. 31 Abs. 3
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht in Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vor, dass Staaten, die per 1. Januar 2026 noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügen, mittels Notifikation um die Zustimmung ihrer Partnerstaaten ersuchen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln (vgl. Ziff. 5.1). Artikel 39 Absatz 5 E-AIAG soll die Kompetenz zur Zustimmung zu entsprechenden Anträgen von Partnerstaaten dem Bundesrat übertragen (vgl. Erläuterungen zu Art. 39 Abs. 5 E-AIAG). Wird einem Partnerstaat die Übergangsfrist nicht gewährt oder ist diese abgelaufen, so sieht Artikel 31 Absatz 3 vor, dass das EFD die in den völkerrechtlichen Grundlagen für diese Fälle vorgesehenen Schritte anordnen kann, das heisst entweder:
a)
dass die Schweiz dem betreffenden Partnerstaat gemäss Abschnitt 3 Absatz 3 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten keine Informationen mehr übermittelt; oder
b)
dass die Schweiz den Informationsaustausch gegenüber dem betreffenden Partnerstaat gemäss Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten aussetzt.
In Fällen in denen die Übergangsfrist nicht gewährt wird (Bst. b) oder diese abgelaufen ist (Bst. a), kann sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen, weshalb eine Delegation an das EFD sinnvoll erscheint. Bei seinen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist sowie der entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise Empfehlungen des Global Forum.
Art. 32
Abs. 1
Die Strafbestimmung zur Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten wird um die Pflichten beim AIA über Kryptowerte ergänzt, namentlich die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 12 d und 12 f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzerinnen und -nutzer und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind (Bst. b), die Registrierungspflicht nach Artikel 13 a (Bst. c), die Informationspflicht nach Artikel 14 a Absätze 1 und 3 (Bst. d) und die Meldepflichten nach den Artikeln 12 e und 15 Absätze 1bis und 1ter (Bst. e).
Das Global Forum hat zudem im Rahmen der ergänzenden Prüfung des Rechtsrahmens der Schweiz ( Supplementary Review of the AEOI Legal Framework ; Bericht noch nicht publiziert) gegenüber der Schweiz zwei Empfehlungen betreffend die Strafbestimmungen ausgesprochen, die im Rahmen dieser Revision ebenfalls umgesetzt werden sollen:
Erstens hat das Global Forum gerügt, dass keine Strafbestimmung für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17 a AIAG besteht. Die Erhältlichkeit der Unterlagen und Belege ist von zentraler Wichtigkeit insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Aufsicht durch die ESTV. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht hat somit beträchtliche Auswirkungen auf die effektive Umsetzung des AIA und soll damit entsprechend unter Strafe gestellt werden. Folglich wird Absatz 1 durch einen neuen Buchstaben f für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ergänzt, die sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt.
Abs. 2
Zweitens wurde gerügt, dass die Schweiz die Anforderungen bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zu hoch ansetzt und nur die vorsätzliche Pflichtverletzung unter Strafe stellt. Die Ausgestaltung der Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass alle Rechtsunterworfenen (Finanzinstitute, aber auch meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen) sich sorgfältig um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten bemühen, unter anderem indem sie diesen Aufgaben die nötigen Ressourcen zuteilen.
Durch die Aufnahme der Fahrlässigkeit in Absatz 2 wird verhindert, dass einzelne Rechtsunterworfene die erforderlichen Investitionen unterlassen ohne mit entsprechenden Straffolgen rechnen zu müssen. Um dennoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden, hält Absatz 2 fest, dass in geringfügigen Fällen auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Beispiele hierfür wären eine sorgfaltswidrige, aber nur geringfügige Verzögerung einer Meldung aufgrund von Arbeitsüberlastung oder einer Fehlfunktion des Informatiksystems, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Diese neue Regelung soll insbesondere Mitarbeitende ohne Kaderfunktion in solchen leichten Fällen vor Strafverfolgung und Bestrafung schützen.
Unter Berücksichtigung des geringeren Unrechtsgehalts ist die Strafandrohung bei fahrlässiger Begehung reduziert.
Die rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass die vorgeschlagenen Sanktionen im Falle von Verletzungen der AIA-Pflichten durch meldende Finanzinstitute im internationalen Vergleich angemessen sind und in allen untersuchten Staaten die Verstösse sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung sanktioniert werden.
Art. 32a
Der OECD-Kommentar zum MRK sieht vor, dass die Staaten Mechanismen haben, um Pflichtverletzungen adressieren zu können. Insbesondere sollen sie angemessen verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Strafen für die Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten und die Verletzung der Auskunftspflichten vorsehen (vgl. Abschn. V Ziff. 19 des Kommentars zum MRK).
Entsprechend soll neu die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV gemäss Artikel 25 Absatz 1 E-AIAG unter Strafe gestellt werden. Dies gewährleistet die Durchsetzung dieser Auskunftspflicht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann sowohl in der Erteilung von falschen Auskünften wie auch in der Verweigerung der Auskunft bestehen. Dem geringeren Unrechtsgehalt bei fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht wird durch die reduzierte Strafandrohung Rechnung getragen. Auch hier soll im Sinne der Kohärenz der Strafbestimmungen in geringfügigen Fällen auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden können.
Art. 35
Bei den Straftaten betreffend die Selbstauskunft soll auch bestraft werden, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft erteilt. Diese Ergänzung kann insbesondere zur Anwendung gelangen, wenn eine Änderung der Gegebenheiten eintritt oder ein Ausnahmefall gemäss Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG oder Artikel 12 f Absatz 3 E-AIAG vorliegt. Wird beispielsweise eine Geschäftsbeziehung zwischen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und einem meldepflichtigen Nutzer oder einer meldepflichtigen Nutzerin aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung begründet, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Selbstauskunft einholen. Dabei kann er den meldepflichtigen Nutzer oder die meldepflichtige Nutzerin darauf hinweisen, dass die Verweigerung der Selbstauskunft gemäss Artikel 35 strafbar ist.
Art. 38 und 39
Abs. 2
Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz obliegt heute dem Parlament (Art. 39 Abs. 1 AIAG). Analog der Regelung nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 ³7 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne soll die Genehmigungskompetenz für die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte dem Bundesrat übertragen werden. Wirksam wird der Informationsaustausch, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er den Austausch vornehmen will. Andernfalls findet kein Austausch statt.
Als Partnerstaaten der Schweiz kommen nur Staaten infrage, welche die Pflichten bezüglich Vertraulichkeit, Datenschutz und sachgemässe Verwendung der Informationen sowie die Konsultationspflicht nach den Abschnitten 5 und 6 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beziehungsweise der AIA-Vereinbarung Kryptowerte einhalten. Diese Pflichten sind integrierender Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beziehungsweise der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und werden namentlich vom Global Forum detailliert überprüft. Bei deren Nichteinhaltung kann die Schweiz den Informationsaustausch mit dem betreffenden Partnerstaat aussetzen (Abschn. 7 Abs. 3 AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. Abschn. 7 Unterabschn. 5 AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Entsprechend soll Artikel 38 aufgehoben und Artikel 39 geändert werden.
Abs. 3
Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten in ihren Notifikationen Anfragen stellen können, die übermittelten Informationen über Kryptowerte auch für Steuerarten verwenden zu dürfen, für welche dieser Staat einen Vorbehalt zum Amtshilfeübereinkommen gemacht hat.
Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass Staaten für bestimmte Steuerarten einen Vorbehalt anbringen können (Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Amtshilfeübereinkommens). Dabei wirkt ein Vorbehalt immer reziprok: wenn ein Staat für eine Steuerart keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen leistet, kann er für diese Steuerart auch keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen in Anspruch nehmen. Für die Schweiz gilt das Amtshilfeübereinkommen:
-
für die Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die separat erhoben werden [Kapitalgewinnsteuern]) auf nationaler Ebene, also die direkten Bundessteuern und die Verrechnungssteuer; zu diesen Steuerarten ist ein Vorbehalt nicht möglich, sie zählen zwingend zum Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens;
-
für die Einkommens-, Gewinn, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern), die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften erhoben werden, also die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; zu diesen Steuerarten wäre ein Vorbehalt möglich gewesen;
-
nicht für die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern anderer Art (Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern usw.); zu diesen Steuerarten hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten, die im Amtshilfeübereinkommen einen Vorbehalt zu gewissen Steuerarten gemacht haben, für die Zwecke der AIA-Vereinbarung Kryptowerte mit Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c AIA-Vereinbarung Kryptowerte das Einverständnis der anderen Staaten dazu einholen können, die Informationen über Kryptowerte für einzelne oder alle dieser Steuerarten verwenden zu können. Die anderen Staaten entscheiden in der Folge, ob sie einverstanden sind, dass der anfragende Staat diese Informationen auch für alle oder einzelne dieser Steuerarten verwenden kann. Die Zustimmung zu einer Anfrage zur weiteren Verwendung bedeutet damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens in diesem Teilbereich (Verwendung der Informationen über Kryptowerte). Die Wirkung ist dabei nicht reziprok und erstreckt sich nicht auf andere Formen der Amtshilfe (AIA über Finanzkonten, Informationsaustausch auf Ersuchen usw.).
Artikel 39 Absatz 3 E-AIAG sieht vor, dass der Bundesrat über Anfragen von Partnerstaaten zur weiteren Verwendung entscheiden soll. Dabei kann er jedoch solchen Notifikationen nur zustimmen, soweit sich der Antrag auf die Verwendung für die Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Amtshilfeübereinkommens beschränkt, das heisst für Steuern, die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden. Anträge zur Verwendung der übermittelten Informationen für Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Amtshilfeübereinkommens, die also über den Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens in der Schweiz hinausgehen, kann der Bundesrat hingegen nicht zustimmen. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren. Die vorgesehene Beschränkung auf Anfragen, die sich auf Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Amtshilfeübereinkommens beziehen, gewährleistet die Übereinstimmung mit den Vorbehalten der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen (kein Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i des Amtshilfeübereinkommens, Vorbehalte zu den Ziff. ii-iv). Da die Schweiz selbst die Informationen über Kryptowerte für diejenigen Steuerarten verwendet, für die sie keinen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen gemacht hat (Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern, einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern, auf nationaler Ebene und auf Ebene der Gliedstaaten [Kantone]), entspricht die Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen für dieselben Steuerarten durch die empfangenden Staaten daher dem Grundsatz der Reziprozität.
Abs. 4
Analog soll der Bundesrat in Absatz 4 die Kompetenz erhalten, selbst ebenfalls beschliessen zu können, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können , also für jene Steuern, hinsichtlich derer die Schweiz einen Vorbehalt angebracht hat (vgl. vorstehend: Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern anderer Art [Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern usw..]). Diese Kann-Bestimmung erlaubt es der Schweiz, auf nationale Entwicklungen zu reagieren. Sollte der Bundesrat einen solchen Beschluss fassen, so gibt er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ab (vgl. Art. 3 Abs. 3 E-BB).
Abs. 5
Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeichnen, denen es gestützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren nach dem Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewahren und kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren und damit auch gegenüber denjenigen Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 umsetzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinbarung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstitute wichtig, da sie so gegenüber allen Partnerstaaten die gleichen Informationen aufbereiten und übermitteln können. Andernfalls müssten sie für die Umsetzung des AIA über Finanzkonten parallel zwei Sorgfalts- und Meldeverfahren umsetzen und damit zwei Daten-Sets aufbereiten: Eines für die Staaten, welche die Aktualisierung des GMS von 2023 per 1. Januar 2026 umsetzen, und eines für die übrigen Staaten nach dem alten Regelwerk. Der damit verbundene administrative Aufwand wäre für die betroffenen Finanzinstitute unverhältnismässig und ist vor dem Hintergrund, dass nur wenige Staaten die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Übergangsfrist erfüllen dürften, zu verhindern. Darüber hinaus bringt die kurzfristige Teil-Reziprozität für die Schweiz keine wesentlichen Nachteile: So werden unter dem Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zwar zusätzliche Informationen ausgetauscht, diese dienen aber lediglich der Kontextualisierung der erhaltenen Daten für die empfangenden Steuerbehörde. So wird neu nicht nur die meldepflichte Person genannt, sondern, wo nötig, zusätzlich die Rolle angegeben, aufgrund derer die betroffene meldepflichtige Person beispielsweise als Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung gilt. Die erhaltenen Informationen bleiben für die Schweizer Steuerbehörden aber auch ohne Nennung der Rolle weiterhin verwendbar und nützlich. Die Kosten für die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übersteigen damit den Nutzen der zusätzlich zu erhaltenden Informationen für die Schweizer Steuerbehörden, weshalb der Verzicht auf diese Zusatzinformationen in Bezug auf ausgewählte Staaten für einen begrenzten Übergangszeitraum sinnvoll erscheint. In Fällen, in denen der Bundesrat die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf einen bestimmten Partnerstaat als nicht sinnvoll oder gerechtfertigt erachtet, behält er die Flexibilität, dessen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten abzulehnen. In diesem Fall, oder wenn dem Antrag zugestimmt wird und der Übergangszeitraum abgelaufen ist, kann der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen nach Abschnitt 3 Absatz 3 oder Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 AIA-Vereinbarung Finanzkonten ergreifen (vgl. Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 3 E-AIAG).
Art. 41bis
Die Absätze 1 und 2 regeln die übergangsrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, und die Meldung in Bezug auf Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind.
Abs. 1
Absatz 1 sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt X Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten eine Übergangsregelung zu Artikel 10 Absatz 4 E-AIAG für eine Frist von zwei Jahren vor. So sind die Informationen über die Funktion(en), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das zum Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind.
Abs. 2
Absatz 2 sieht in Übereinstimmung mit dem Kommentar der OECD zur Aktualisierung des GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7) eine Übergangsregelung zu Artikel 10 Absatz 5 E-AIAG vor. So können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren. Die mehrfache steuerliche Ansässigkeit ist somit bei erstmaliger oder erneuter Dokumentation zu erfassen.
Abs. 3
Mit der Erweiterung der Definition des Begriffs «Einlageninstitut» können neu Rechtsträger als Finanzinstitute qualifizieren, die bisher nicht dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen, darunter gewisse E-Geld-Anbieter (vgl. Ziff. 5.2, Erläuterungen zu Abschnitt VIII der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten). Die Rechte und Pflichten dieser neuen meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten nach deren Beilage und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten sollen für die betroffenen Finanzinstitute die gleichen Verfahren und Fristen gelten wie für jene, die den AIA seit 1. Januar 2017 umsetzen. Das heisst, dass sie Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG geführt werden, als bestehende Konten behandeln können sollen. Auf diese Konten sollen entsprechend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Abschnitt V der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel 11 Absätze 2-4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert sollen ab dem Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV beziehungsweise Abschnitt VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.
Mit dieser Bestimmung soll für die Finanzinstitute, die von der Aufhebung der genannten Ausnahmebestimmungen betroffen sind, für die Unterteilung ihrer Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stichtagbetrachtung ermöglicht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen eine angemessene Frist zusteht, um ihre Gesamtkundenpopulation auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Weiter wird damit gewährleistet, dass die betroffenen Finanzinstitute mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen keine rückwirkenden Pflichten wahrnehmen müssen.
Abs. 4
Absatz 4 erlaubt es dem Bundesrat, für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte betreffend die Anknüpfungspunkte meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Schweiz vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung des AIA über Kryptowerte erlaubt (vgl. Ziff. 1.1.3 und 5.3).
Aufgrund der Hierarchie der Anknüpfungspunkte könnten sich aus der späteren Umsetzung einzelner Staaten ungewollte Situationen ergeben, darunter folgende:
-
Wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz und einen höherrangigen Anknüpfungspunkt in einem Staat verfügt, der den AIA über Kryptowerte später umsetzt, würde er im ersten Jahr den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz und in den Folgejahren in diesem Staat unterstehen.
-
Wenn ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen über eine Zweigniederlassung in einem Staat verfügt, der den AIA über Kryptowerte später umsetzt, würde er im ersten Jahr auch für die Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung abgewickelt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz unterstehen. Für diese Transaktionen würde die Zweigniederlassung in den Folgejahren im betreffenden Staat selbst den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen.
Diese kurzzeitigen Unterstellungen in der Schweiz dürften für die betroffenen Kreise mit viel Aufwand und komplexen Umsetzungsfragen verbunden sein und ist daher zu vermeiden. Entsprechend soll der Bundesrat ermächtigt werden, mittels einer Übergangsregelung zu Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte unter anderem vorzusehen, dass diese relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen für eine befristete Dauer nicht als schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifizieren, das heisst den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen, beziehungsweise betroffene schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen in Bezug auf Transaktionen, die über Zweigniederlassungen im Ausland abgewickelt werden, für eine Übergangsfrist in der Schweiz von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte befreit sind.
Inkrafttreten
Insbesondere mit Blick auf die extraterritoriale Wirkung der EU-Regelung soll die Änderung des AIAG auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es ist absehbar, dass der gesetzgeberische Prozess nicht so abgeschlossen werden kann, dass die Referendumsfrist vor diesem Datum abläuft. Entsprechend ist eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen, wenn zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten, wobei er ausdrücklich ermächtigt wird, das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Damit wird insbesondere ein geordneter Übergang vom bestehenden AIA über Finanzkonten zum revidierten AIA über Finanzkonten sichergestellt und für die betroffenen Finanzinstitute und die Verwaltung Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet.
3¹ SR 101
3² Vgl. BBl 2015 5437 , S. 5483 f.
3³ SR 311.0
³4 SR 172.021
³5 Vgl. Michel, AIA über Finanzkonten, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt (Hrsg.), Amtshilfe, § 39 Rolle der ESTV, N 18.
³6 SR 956.1
³7 SR 654.1

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

6.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

AIA über Finanzkonten
Von der Umsetzung der Aktualisierung des GMS sind keine signifikanten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten. Es kann auf bestehende Systeme und Verfahren zurückgegriffen werden. Der Mehraufwand für die Bundesverwaltung kann mit den bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen bewältigt werden.
Im Kontext des neuen Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers ist eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem GMS beziehungsweise der vom Bundesrat in der AIAV konkretisierten Voraussetzungen erforderlich. Dabei entsprechen diese Voraussetzungen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z. B. Art. 56 Bst. g und h DBG). Somit kann auch die Bestätigung über die Steuerbefreiung als Bestätigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 9bis E-AIAG gelten, soweit dabei die gleichen Voraussetzungen geprüft wurden. Damit resultiert hieraus direkt kein zusätzlicher Aufwand für die zuständigen Steuerbehörden. Im Rahmen der Plausibilisierung der Selbstauskunft ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass schweizerische oder ausländische meldende Finanzinstitute von schweizerischen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgern entweder eine Aktualisierung der Bestätigung oder aber eine ausdrückliche Nennung des Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers verlangen. Entsprechende Neu-Bestätigungen der Steuerbefreiungen führen zu finanziellen oder personellen Auswirkungen für die zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Die Auswirkungen sind dabei abhängig von der Anzahl betroffener Rechtsträger in einem Kanton und von der Frequenz der Überprüfung der Steuerbefreiung. Gemäss Kantonsvertretern ist mit einem Aufwand von rund einer Stunde pro Neu-Bestätigung zu rechnen, wenn die Neu-Bestätigungen schriftlich ausgestellt werden (vgl. Erläuterung zu Art. 3 Abs 9bis E-AIAG bezüglich der Formfreiheit). Um den Zusatzaufwand für die betroffenen Kantone und Behörden so weit wie möglich zu reduzieren, sollen in der AIAV in Bezug auf Rechtsträger, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des AIA erfüllen, Präzisierungen vorgenommen werden.
AIA über Kryptowerte
Für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich und für Kontrollaufgaben, erforderlich. Wie schon beim AIA über Finanzkonten wird auch bei der Umsetzung des AIA über Kryptowerte die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder Anpassen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV und mit den Anbietern von Kryptodienstleistungen, mit Partnerstaaten und mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen usw.).
Für die FINMA und die ESTV sind keine Mehrkosten aus der neuen Möglichkeit der Zusammenarbeit zu erwarten. Vielmehr können hier allenfalls Synergien genutzt werden.
Für die Kantone ist nicht mit nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen zu rechnen, insofern für den Erhalt der übermittelten Informationen auf die bestehenden Systeme zurückgegriffen werden kann.

6.2 Steuerliche Auswirkungen

AIA über Finanzkonten
Die Aktualisierung des GMS zielt insbesondere auf die Optimierung der Datennutzung durch die Steuerbehörden ab, namentlich die Ausweitung der zu meldenden Informationen, wie die Angabe, ob es sich bei einem Konto um ein gemeinsames Konto handelt und, falls ja, die Anzahl der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber. Damit dient die Umsetzung der Aktualisierung des GMS der besseren Nutzung der übermittelten Daten durch die zuständigen Steuerbehörden. Dies führt jedoch nicht zu einer Kostenreduktion, da der Aufwand für die Abklärungen davon nicht betroffen ist.
AIA über Kryptowerte
Der AIA über Kryptowerte soll insbesondere Lücken im Steuertransparenzdispositiv schliessen. In Bezug auf die eingehenden Meldungen ergibt sich aus der Umsetzung des AIA über Kryptowerte somit ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen oder Einkommen (z. B. aus Mining- oder Staking-Aktivitäten oder im Zusammenhang mit Airdrops) von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren:
-
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer straflosen Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
-
Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Meldungen aufgedeckt werden. Auch wenn die transaktionsbasierten Meldungen des AIA über Kryptowerte weniger direkte Angaben über den Vermögensstand per Ende Jahr enthalten, als dies beim AIA über Finanzkonten der Fall ist, ergeben sich daraus doch Anzeichen für allfällig gehaltene Kryptowerte. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.

6.3 Auswirkungen auf die betroffenen Kreise

AIA über Finanzkonten
Die Umsetzung der Änderung des AIA über Finanzkonten führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Kreise, der vor allem bedingt ist durch die Erweiterung der Meldepflichten. Da es sich grossmehrheitlich um Akteure handelt, die bereits heute den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS unterstehen, sind die Mehrkosten geringer als die Umsetzungskosten für den AIA über Kryptowerte und liegen insbesondere in der Umstellung und weniger im laufenden Betrieb begründet. Der Mehraufwand für die rund 9000 betroffenen Finanzinstitute ergibt sich primär durch Anpassungen im Infrastrukturbereich (IT-Systeme), technische Vorbereitungsarbeiten (Anpassung der Sorgfaltspflichten und der Kontrollsysteme, Mitarbeiterschulungen, Informationsarbeiten) und den hierfür nötigen Personalkosten. Nach Einschätzungen der betroffenen Branche sind einmalige Kosten von 400 000 bis 600 000 Franken pro Finanzinstitut für die Einführung der Änderungen zu erwarten, während der Anstieg bei den jährlich wiederkehrenden Kosten vernachlässigbar ist (weniger als 50 000 Fr. pro Jahr).
AIA über Kryptowerte
Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte führt zu neuen Pflichten und damit zu einem Mehraufwand für die betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen. Als meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifizieren natürliche Personen oder Rechtsträger, die gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften (d. h. Tausch zwischen Kryptowerten und Fiat-Währungen oder zwischen einer oder mehreren Arten von Kryptowerten) für oder im Auftrag von Kunden anbieten und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediäre auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Betroffen sind also unter anderem Handelsplattformen, Broker, Händler oder Betreiber von Kryptowert-Geldautomaten. Betroffen sein können auch traditionelle Finanzinstitute, die bereits den AIA über Finanzkonten umsetzen, wie z. B. Banken, wenn sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten. Der Anteil der Finanzinstitute, die in diesem Bereich tätig ist, wächst ständig. Die Definition orientiert sich am Begriff der sogenannten Virtual Asset Service Provider (VASP) der FATF. ³8 In der Schweiz gibt es aktuell 40 prudenziell beaufsichtigte Banken und Wertpapierhäuser mit Kryptoaktivitäten und 203 GwG-unterstellte VASP unter SRO-Aufsicht.
Die Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vorbereitungsarbeiten (z. B. Sorgfaltspflichten, Personalschulungen, Informationsarbeiten), im Infrastrukturbereich (vor allem IT-Systeme), dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Kosten dürften aufgrund der starken Digitalisierung der betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen tiefer sein als bei der Einführung des AIA über Finanzkonten im Jahr 2017. Dabei unterscheiden sich die erwarteten Kosten je nach Betroffenheit. Für die grösseren schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in Anlehnung an die Regulierungsfolgenabschätzung der EU zur Umsetzung des MRK einmalige Kosten zwischen 1,4 und 1,7 Millionen Franken pro Anbieter und jährlich wiederkehrende Kosten zwischen 120 000 und 150 000 Franken pro Anbieter zu erwarten, ³9 wobei unter Umständen auch höhere einmalige Kosten (bis 2 Mio. Fr. pro Anbieter) anfallen können. Dies scheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem AIA über Finanzkonten und nach Einschätzung der betroffenen Kreise auch für die Schweiz zuzutreffen. Kleinere Anbieter, die nur vereinzelt oder nur wenige Meldungen machen müssen, dürften diese eher manuell umsetzen und mit entsprechenden Personalkosten konfrontiert sein.
Die ESTV wird Wegleitungen erlassen, die Umsetzungsfragen zu den AIA-Standards adressieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtlichen Pflichten umfassend und detailliert erklärt werden, sodass alle relevanten Akteure klar informiert sind, welche Pflichten für sie gelten und in welcher Weise sie betroffen sind. Diese Aspekte tragen dazu bei, dass die bestehende Regelung als praktikabel und zielführend angesehen wird.
³8 Weiterführende Informationen sind auf Englisch und Französisch einsehbar unter
www.fatf-gafi.org > Topics > Virtual Assets.
³9 Vgl. die Regulierungsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte, SWD(2022)401, einsehbar unter:
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/
.

6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die standardkonforme Umsetzung des AIA zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu erhalten und die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen der Sicherstellung dieses Zieles auch im Hinblick auf zukünftige Länderüberprüfungen durch das Global Forum. Damit leistet die standardkonforme Umsetzung des AIA einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des Schweizer Finanzplatzes und reduziert das Risiko, dass die Schweiz auf eine der in Ziffer 1.1.4 genannten Listen aufgenommen wird. Da die Prüfung des Global Forum eine international einheitliche Umsetzung der AIA-Standards bezweckt, bewirkt die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen keine Benachteiligung des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Wettbewerb. Vielmehr wird der Finanzplatz Schweiz dadurch weiter gestärkt.
Der AIA über Finanzkonten ist breit etabliert und die Aktualisierung soll von allen teilnehmenden Staaten koordiniert umgesetzt werden. Ebenso ist eine breite Teilnahme am neuen AIA über Kryptowerte zu erwarten, handelt es sich dabei doch um einen Mindeststandard, der von allen Staaten umzusetzen ist (vgl. dazu auch Ziff. 1.1.2). Das Global Forum ist wie auch beim AIA über Finanzkonten um die Identifikation der relevanten Staaten besorgt, um eine breite Teilnahme am AIA über Kryptowerte sicherzustellen und namentlich Lücken im globalen Meldesystem zu schliessen. Aufgrund der erheblichen Mobilität gewisser meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kommt diesen Arbeiten eine besondere Bedeutung zu, damit der AIA über Kryptowerte breit umgesetzt und eine Abwanderung von meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen in nicht teilnehmende Staaten zur Umgehung der Meldepflichten verhindert wird. Auch ein allfälliger Abfluss von Kundengeldern in Ausland dürfte sich daher in Grenzen halten.
Auch innerhalb der Schweiz sind keine Verlagerungen zu erwarten, da alle miteinander in Konkurrenz stehenden Finanzinstitute beziehungsweise Anbieter von Kryptodienstleistungen gleichermassen betroffen sind. Die Erfassung der Kryptowerte und derer Anbieter führt zudem zu einer Gleichbehandlung mit den traditionellen Finanzwerten und -instituten, die bereits dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass - unter anderem aufgrund der mit der Umsetzung des MRK verbundenen Kosten - Anbieter aus dem Markt verdrängt werden können, insbesondere Start-ups oder KMU, womit gleichzeitig für Kryptowertnutzerinnen und -nutzer ein Verlust von Marktzugangsmöglichkeiten einhergehen kann.
Letztlich könnte die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als zunehmende Regulierung des Kryptomarktes das Vertrauen in den Kryptomarkt und stärken und sich positiv auf dessen Reputation auswirken, was neue Investoren anziehen könnte. Andererseits könnten Kundinnen und Kunden, die die Meldung an ihre Steuerbehörde umgehen wollen, in den unregulierten Bereich abwandern.

6.5 Auswirkungen in weiteren Bereichen

Für die Gesellschaft und die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Völkerrechtliche Grundlagen
Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7 a Abs. 1 RVOG). Sowohl beim Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als auch bei der AIA-Vereinbarung Kryptowerte handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrates besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung beider Vereinbarungen zuständig.
AIAG
Die Rechtsgrundlage für das AIAG ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das AIAG regelt die Umsetzung des internationalen AIA in Steuersachen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sowie weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorsehen. Der Gegenstand des AIAG wird um die Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Kryptowerte vorsehen, erweitert. Die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des AIA über Finanzkonten und über Kryptowerte fällt nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde. Entsprechend stützt das AIAG auf Artikel 173 Absatz 2 BV.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Umsetzung der internationalen AIA-Standards erfolgt zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Das Amtshilfeübereinkommen ist am 1. Januar 2017 für die Schweiz in Kraft getreten. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten stellt eine solche Vereinbarung dar. Diese wird durch das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ergänzt, das den automatischen Austausch der zusätzlichen Informationen über Finanzkonten vorsieht. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist eine weitere Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens und sieht den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte vor. Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchen Staaten der AIA über Kryptowerte eingeführt werden soll.
Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht tangiert.

7.3 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 4⁰ gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie ihre Beilagen enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert die Änderung eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte untersteht deshalb dem fakultativen Referendum.
Die Änderung des AIAG untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
4⁰ SR 171.10

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen, geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Somit ist vorliegende Vorlage nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
Die durch die Einführung des AIA über Kryptowerte und der Änderungen des AIA über Finanzkonten bewirkte Aufteilung der Kosten auf Bund und Kantone entspricht der Aufteilung der dadurch bewirkten fiskalischen Mehreinnahmen.

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der E-AIAG enthält Delegationsnormen, die es dem Bundesrat ermöglichen, auf dem Verordnungsweg und im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen konkrete Anwendungsbestimmungen zu erlassen. Die übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse sind angemessen definiert und umgrenzt sowie kohärent in Bezug auf die bestehenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen im AIAG (namentlich zwischen dem AIA über Finanzkonten und dem AIA über Kryptowerte).
Nach Artikel 3 Absatz 9bis E-AIAG soll der Bundesrat die Kriterien bezeichnen, nach denen ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt. Die Bezeichnung der Voraussetzungen in der Verordnung erfolgt dabei in Übereinstimmung mit den Vorgaben des GMS diesbezüglich. Die Aufnahme dieser detaillierten Voraussetzungen in der Verordnung ist aus systematischer und normenhierarchischer Sicht angebracht, wird doch so die gesetzliche Bestimmung in kurzer und prägnanter Form ausgestaltet, während die Verordnung ausführlicher und konkretisierend ist.
Artikel 12 b Absätze 1 und 3 E-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Kriterien festzulegen, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen als in der Schweiz steuerlich ansässig, als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend oder als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt. Er ermächtigt ihn ausserdem in Bezug auf die übrigen Anknüpfungspunkte für meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen Präzisierungen vorzunehmen. Diese Delegation erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel 5 Absatz 5 AIAG und erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des MRK Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 12 b Absatz 2 E-AIAG soll der Bundesrat beauftragt werden, die Kriterien festzulegen, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden als gewerblich gilt. Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, bei der Festlegung der Kriterien für gewerbliches Handeln allfälligen wirtschaftlichen Entwicklungen im schnelllebigen Kryptomarkt Rechnung zu tragen und internationale Entwicklungen zu berücksichtigen.
Nach Artikel 12 e Absatz 2 E-AIAG regelt der Bundesrat die Kriterien, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln können. Diese Delegation erscheint vor dem Hintergrund, dass die gleiche Bestimmung für den AIA über Finanzkonten ebenfalls in der AIAV geregelt ist (vgl. Art. 17 AIAV), sachlich angemessen.
Der Bundesrat soll in Artikel 12 f Absatz 3 E-AIAG ermächtigt werden, die Ausnahmefälle bei der Einholung einer Selbstauskunft festzulegen. Diese Delegation erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG und ermöglicht es, den Besonderheiten bestimmter Branchen angemessen Rechnung zu tragen und neu identifizierte Ausnahmefälle rasch mittels bundesrätlicher Verordnung zu regeln.
Nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 13 a Absatz 4 E-AIAG regelt der Bundesrat die Einzelheiten in Bezug auf die An- und Abmeldung von Trusts, die vom Konzept des treuhänderdokumentierten Trusts nach Artikel 3 Absatz 9 AIAG Gebrauch machen, einerseits und von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen andererseits. Diese Delegationen scheinen sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.
Nach Artikel 39 Absatz 2 E-AIAG soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, zu entscheiden, mit welchen Staaten die Schweiz Informationen über Finanzkonten und Informationen über Kryptowerte automatisch austauschen will. Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz betreffend den AIA über Finanzkonten obliegt heute dem Parlament (vgl. Ausführungen in Ziff. 2.1 und Ziff. 5.5, Erläuterung zu Art. 39 Abs. 2 E-AIAG). Neu soll, wenn die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid über den Austausch dieser Daten gefällt hat, der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzdelegation entscheiden können, mit welchen Staaten die Schweiz den Austausch vornehmen will. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt einerseits darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten kann. Andererseits besteht nach den Verfahren des Global Forum die Erwartung, dass der AIA mit allen Staaten umgesetzt wird, die an einem Informationsaustausch mit einem Staat interessiert sind und die Voraussetzungen des Global Forum an die Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Die Schweiz hat damit einen eingeschränkten Handlungsspielraum bei der Erweiterung ihres Abkommensnetzes. Gleichzeitig handelt es sich hierbei um einen robusten und bewährten Mechanismus zur Auswahl der Partnerstaaten, nach dessen Prinzipien die Schweiz ihr Abkommensnetz für den AIA über Finanzkonten kontinuierlich auf mittlerweile über 100 Partnerstaaten erweitert hat. Darüber hinaus soll in Analogie zum AIA über Finanzkonten ein Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Partnerstaaten ins nationale Recht aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen in Ziff. 5.3, Abschn. 5). Da das Abkommensnetz bereits weit entwickelt ist und nach den gleichen Prinzipien auf den AIA über Kryptowerte erweitert wird, scheint die Kompetenzdelegation angemessen. Diese Kompetenz kann gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. Da der Bundesrat ermächtigt ist, zu bestimmen, mit wem die Schweiz diese Daten austauschen will, kann der Austausch rasch aktiviert und können die Abkommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.
Nach Artikel 39 Absatz 3 E-AIAG entscheidet der Bundesrat zudem über Anfragen anderer Staaten betreffend die Verwendung der übermittelten Informationen für andere Steuerarten gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt insbesondere darin, dass der Bundesrat kurzfristig auf internationale Entwicklungen reagieren kann. Zugleich werden dem Bundesrat für seinen Entscheid angemessene Leitlinien vorgegeben. Namentlich kann er Notifikationen mit solchen Anträgen nur zustimmen, wenn sie sich auf Steuerarten beziehen, zu denen die Schweiz selbst keinen Vorbehalt zum Amtshilfeübereinkommen vorgebracht hat. Damit wird Kohärenz zwischen der schweizerischen Position zum Amtshilfeübereinkommen und zur darauf basierenden AIA-Vereinbarung Kryptowerte gewährleistet und der Grundsatz der Reziprozität des Informationsaustausches gewahrt. Im Umkehrschluss soll dem Bundesrat in Absatz 4 auch die Kompetenz übertragen werden, von der gleichen Erklärung Gebrauch machen zu können, das heisst zu beschliessen, die Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern verwendet werden können, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat.
Nach Artikel 39 Absatz 5 E-AIAG soll der Bundesrat die Partnerstaaten bezeichnen, denen es gestützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der vorliegenden Änderung betreffend den AIA über Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewahren und kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren und damit auch gegenüber den Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 umsetzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinbarung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen Finanzinstitute zentral, da der Aufwand, diesen Staaten während eines kurzen Übergangszeitraums andernfalls ein anderes Datenset zu melden, unverhältnismässig und kaum administrierbar wäre.
In diesem Zusammenhang soll das EFD nach Artikel 31 Absatz 3 E-AIAG ermächtigt werden, in Fällen, in denen die Übergangsfrist gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 E-AIAG nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, gestützt auf die massgebenden Bestimmungen in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten in eigener Kompetenz von einem Informationsaustausch abzusehen oder das Abkommen auszusetzen. Diese Delegation erscheint sinnvoll, da sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen kann. Bei seinen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist und über die entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise den Empfehlungen des Global Forum. Die Aussetzung des AIA bedarf in diesem Fall keiner rechtlichen oder politischen Würdigung der Umstände, sondern ergibt sich aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen, nämlich aus dem Überschreiten des festgelegten Übergangszeitraums, dem Bestehen allfälliger Empfehlungen des Global Forum. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher angezeigt, den Bundesrat in diesen Fällen zu entlasten und die Sistierung des Datenaustauschs der zuständigen Behörde (ESTV) zu überlassen.
Artikel 41bis Absatz 4 E-AIAG soll es dem Bundesrat erlauben, für eine befristete Dauer Abweichungen von den Anknüpfungspunkten nach Abschnitt I MRK vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung erlaubt. Dies stellt eine Erleichterung für die betroffenen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und die Steuerbehörden dar und scheint daher sachgemäss. Die Delegation erlaubt es dem Bundesrat dabei, auf die internationalen Entwicklungen und insbesondere die Praxis der anderen Staaten in Bezug auf die Erleichterung Rücksicht zu nehmen.

7.7 Datenschutz

Das AIAG und der E-AIAG befassen sich mit dem AIA zwischen der Schweiz und dem Ausland. Das AIAG ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die aktuelle Revision bezieht sich auf die Umsetzung des MRK und die Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 im Schweizer Recht und soll den Anwendungsbereich des AIAG auf bestimmte neue Arten von Daten, namentlich auf Kryptowerte, und auf neue Einrichtungen, namentlich auf meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, ausweiten. Mit dieser Überarbeitung ändert sich die geltende Datenschutzregelung nicht, sondern wird lediglich deren Anwendungsbereich auf die oben genannten Daten und Dienstleister ausgeweitet.
Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet. Sie wurden in der vorliegenden Botschaft ausführlicher beschrieben. Dazu gehören die Überprüfungsmechanismen des Global Forum, die Notifikationen der Staaten über ihre Datenschutzbestimmungen und der vorstehend erwähnte Prüfmechanismus (vgl. Ziff. 5.3, Erläuterung zu Abschn. 5 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für den Informationsaustausch mit anderen Staaten, die den MRK und den GMS zu Steuerzwecken anwenden. Die nationale Kontaktstelle, die ESTV, ist für diesen Austausch zuständig. Sie dient als Drehscheibe zwischen der Schweiz und dem Ausland einerseits und zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden andererseits. Die ESTV darf die erhaltenen Informationen nur im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse bearbeiten. Die Daten, welche die ESTV im System zur Bearbeitung von Fällen zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben speichert, werden nicht länger als nötig aufbewahrt. Die ESTV hat mit dem Inkrafttreten des AIAG ein Informationssystem eingeführt. Dieses System wird regelmässig auf internationaler Ebene überprüft. Es gewährleistet, dass die Datenschutzvorschriften bei der Bearbeitung von Daten in der Schweiz und bei ihrer Übermittlung eingehalten werden. Dieses System wird auch für die Bearbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen des MRK verwendet (vgl. Art. 24 Abs. 3 Bst. bbis E-AIAG). Die Aufbewahrung (Art. 24 Abs 4 Bst. e AIAG), die Übermittlung (Art. 15 AIAG, inkl. Art. 15 Abs. 2bis E-AIAG) und die Bearbeitung (Art. 23 Abs. 1 E-AIAG und Art. 23 Abs. 2 AIAG; Art. 24 AIAG, inkl. Art. 24 Abs. 3 Bst. bbis E-AIAG) von Informationen, die unter dieses Gesetz fallen, werden durch die erwähnten Bestimmungen des AIAG in der durch diese Revision geänderten Fassung sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen geregelt.
Der Datenschutz und die Datensicherheit sind daher durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und werden durch die verschiedenen eingerichteten Überprüfungsmechanismen verstärkt.
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informations-austausch in Steuersachen
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