BBl 2025 1790
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Tierschutzgesetzes)

Botschaft zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Tierschutzgesetzes)
vom 28. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» ¹ Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Initiative abzulehnen. Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, als indirekten Gegenvorschlag eine Änderung des Tierschutzgesetzes ² .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
28. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» fordert ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte. Gemäss Initiativkomitee dürfen damit keine Pelzprodukte mehr importiert werden, bei deren Herstellung gegen schweizerisches Recht verstossen wurde. Da dieses Anliegen unterstützenswert, aber handelsrechtlich problematisch ist, soll der Initiative durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Dieser orientiert sich für die Definition von «tierquälerisch» an internationalen Leitprinzipien und ist dadurch mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz besser vereinbar als die Initiative. Zudem verbietet er auch den Handel mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten und enthält Verwaltungsmassnahmen.
Inhalt der Initiative
Die am 28. Dezember 2023 eingereichte Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» fordert in der Bundesverfassung ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte. Den Ausführungen des Initiativkomitees zufolge bedeutet dies, dass keine Pelze und Pelzprodukte mehr in die Schweiz eingeführt werden dürfen, bei deren Herstellung gegen schweizerisches Recht verstossen wurde.
Vorzüge und Mängel der Initiative
Das Anliegen der Initiative - der Schutz der Tiere, die im Ausland für die Pelzproduktion verwendet werden - ist grundsätzlich unterstützenswert, messen doch sowohl die Bevölkerung wie auch die Politik dem Wohlergehen von Tieren eine grosse Bedeutung bei. Aus handelsrechtlicher Sicht ist jedoch ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden produziert worden sind, problematisch.
Zudem ist ein Einfuhrverbot in der Verfassung nicht stufengerecht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat stellt der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes gegenüber. Dort soll neu ein Verbot der Ein- und Durchfuhr von und des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verankert werden. Als Referenz für «tierquälerisch» sollen die Leitprinzipien der Weltorganisation für Tiergesundheit («World Organisation for Animal Health») für den Bereich Tierwohl dienen, einer zwischenstaatlichen Organisation mit 183 Mitgliedern, die sich für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit einsetzt. Sich widerrechtlich im Verkehr befindende Pelze und Pelzprodukte werden beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen.
Die Kontrolle der Verbote soll durch den Bund erfolgen, wodurch sich ein gewisser Mehraufwand ergibt. Dieser wird mit den bestehenden Mitteln kompensiert.
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, da ab 1. Juli 2025 ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auf Verordnungsstufe gilt und sich aus dem Durchfuhr- und Handelsverbot keine weitergehenden Auswirkungen ergeben.
Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, die Pelz-Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen und den indirekten Gegenvorschlag anzunehmen.
Botschaft
¹ BBl 2025 1791
² BBl 2025 1792

1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative

1.1 Wortlaut der Initiative

Die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung ³ wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2bis
²bis Die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ist verboten.
⁴ Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
Art. 197 Ziff. 15
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2bis (Verbot der Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2bis spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
³ SR 101

1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Pelz-Initiative wurde am 14. Juni 2022 von der Bundeskanzlei vorgeprüft ⁶ und am 28. Dezember 2023 mit den nötigen Unterschriften eingereicht.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 113 474 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist. ⁷
Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ⁸ (ParlG) hat der Bundesrat dem Parlament somit spätestens bis zum 28. Juni 2025 die Beschlussentwürfe und die Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 28. Juni 2026 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.
⁶ BBl 2022 1573
⁷ BBl 2024 393
⁸ SR 171.10

1.3 Gültigkeit

Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV):
a.
Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
b.
Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
c.
Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.

2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative

In der Schweiz ist die Haltung von Tieren zur Pelzproduktion nicht verboten. Da die Tierschutzgesetzgebung aber strenge Anforderungen an die Haltung dieser Tiere stellt, ist eine wirtschaftliche Pelzproduktion in der Schweiz nicht möglich. Im Ausland sind die Anforderungen an die Pelztierhaltung teilweise weniger hoch. Daher wird im Ausland produzierter Pelz in die Schweiz eingeführt.
In den letzten Jahren wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse zu Einfuhrverboten für tierquälerisch erzeugte Produkte eingereicht. Die Motion 19.4425 Aebischer «Importverbot tierquälerisch hergestellter Pelzprodukte» wurde am 13. Dezember 2021 im Nationalrat angenommen, am 30. Mai 2022 aber im Ständerat abgelehnt. Der Ständerat hat entschieden, dass die aktuell geltende Deklarationspflicht beim Verkauf von Pelzen und Pelzprodukten vorerst beibehalten und die entsprechenden Kontrollen und Massnahmen wie Bussen verschärft werden sollen. Zwei Jahre danach sollte die Frage des Einfuhrverbots für Pelzprodukte erneut geprüft werden. ⁹
Der obgenannte parlamentarische Vorstoss wie auch die Pelz-Initiative zeigen, dass die Einfuhr von Pelz, der unter Bedingungen produziert wurde, die in der Schweiz nicht erlaubt wären, teilweise auf Unverständnis stösst und mit den moralischen Vorstellungen eines Teils der Bevölkerung nicht vereinbar ist.
⁹ Votum Berset (Bundesrat), AB 2022 S 268.

3 Ziele und Inhalt der Initiative

3.1 Ziele der Initiative

Laut dem Initiativkomitee erfüllt das Tragen von Pelz schon lange keinen Zweck mehr. Zudem sei es heuchlerisch, die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten aus tierquälerischer Haltung unter dem Vorwand zu genehmigen, dass dies im Ausland stattfinde. Die Initiative hat deshalb zum Ziel, die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten zu verbieten, die aus tierquälerischer Produktion stammen. 1⁰
Jedes Jahr würden wir Bilder von Tieren sehen, die wegen ihrer Felle lebendig gehäutet, misshandelt oder zu Tode geprügelt würden. Trotz Aufklärungskampagnen und Versprechen, die Haltungsbedingungen der Tiere zu verbessern, habe sich nichts geändert. In Zuchtfarmen, welche 85 % der Pelze produzierten, würden die meisten Tiere ihr kurzes Leben in kleinen Drahtkäfigen verbringen, ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen oder ihre natürliche Verhaltensweise auszuleben. Diese Haltungsbedingungen gälten als so tierquälerisch, dass viele europäische Länder die Zucht von Pelztieren bereits verboten hätten. Dies gelte auch für Tiere, die in ihrer natürlichen Umgebung gejagt und durch Schusswaffen oder aufgestellte Fallen getötet würden. Häufig würden hierfür sogenannte Fangeisen verwendet, auch Totfang- oder Totschlagfallen genannt.
Diese Zucht- und Tötungsmethoden würden klar gegen unsere Tierschutzgesetzgebung verstossen, in der Schweiz als Tierquälerei angesehen und strafrechtlich geahndet. Dennoch würden sie im Ausland jedes Jahr an hundert Millionen Tieren angewendet, nur um Pelz zu produzieren.
In die Schweiz würden jährlich 350 Tonnen Pelze importiert, was der Schlachtung von rund 1,5 Millionen Tieren entspricht. Mehr als die Hälfte dieser Pelze stamme aus China, wo regelmässig die schrecklichen Haft- und Tötungsbedingungen von Tieren angeprangert werden, die teilweise noch lebend gehäutet werden.
Ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, welche in der Herstellung gegen unsere Gesetze verstossen, sei mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sähen Ausnahmen für Massnahmen vor, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich seien. So seien beispielsweise Einfuhrverbote für Robben-, Hunde- und Katzenfelle bereits gesetzlich verankert. Das höchste Gericht der Welthandelsorganisation (WTO) habe ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Teil der öffentlichen Moral sei.
1⁰ www.pelz-initiative.ch > DE > Initiative (abgerufen am 7. März 2025).

3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

Die Initiative will in der Bundesverfassung ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte verankern. Sie zielt damit auf den Schutz von Tieren ab, die im Ausland für die Pelzproduktion verwendet werden. 1¹
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bundesversammlung die Ausführungsbestimmungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme des Verbots durch Volk und Stände zu erlassen hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung zu erlassen und diese auf den gleichen Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen. Die Verordnung würde bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten.
1¹ www.pelz-initiative.ch > DE > Initiative (abgerufen am 7. März 2025).

3.3 Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes

Die Initiative will durch eine Ergänzung von Artikel 80 BV um einen weiteren Absatz (Abs. 2bis) die Einfuhr von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verbieten. Die Begriffe «Einfuhr» und «tierquälerisch» sind auslegungsbedürftig.
Die Initiative definiert nicht, ob das Verbot sowohl für die gewerbliche wie auch für die private Einfuhr gelten soll. Der Wortlaut beschränkt das Verbot nicht auf eine gewerbliche Einfuhr. Es ist daher, insbesondere auch nach Sinn und Zweck der Initiative, davon auszugehen, dass das Einfuhrverbot umfassend zu verstehen ist, da die Initiative die tierquälerische Produktion von Pelz umfassend vermeiden will.
«Tierquälerisch» wird vom Initiativkomitees dahingehend verstanden, dass bei der Produktion von Pelz gegen schweizerisches Recht verstossen wurde. ¹2
¹2 www.pelz-initiative.ch > DE > Initiative (abgerufen am 7. März 2025).

4 Würdigung der Initiative

4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative

Der Tierschutz geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert, messen doch sowohl die Bevölkerung wie auch die Politik dem Wohlergehen von Tieren eine grosse Bedeutung bei. Das Anliegen der Initiative, die Einfuhr von Pelzprodukten zu verbieten, die aus tierquälerischer Haltung stammen, ist aus Tierschutzsicht deshalb nachvollziehbar.
Die Initiative verlangt ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden erzeugt worden sind. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates, entgegen der Annahme des Initiativkomitees, handelsrechtlich problematisch (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.4).
Der Bundesrat hat die Forderung der Initiative nach einem Einfuhrverbot in der Zwischenzeit jedoch schon aufgenommen: Ab dem 1. Juli 2025 gilt auf Verordnungsstufe ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. ¹3 Vorgesehen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während derer tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte noch eingeführt werden dürfen.
Das Einfuhrverbot wurde erlassen, nachdem der Bundesrat während Jahren Einfuhrverbote für tierische Produkte aus Gründen des Tierschutzes stets abgelehnt hat, mit Ausnahme des Einfuhrverbots für Robbenprodukte, welches auch in der EU gilt ¹4 (vgl. Art. 10 j der Verordnung vom 18. November 2015 ¹5 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten [EDAV-DS] und Art. 5 j der Verordnung vom 18. November 2015 ¹6 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland [EDAV-EU]). Im Bereich Pelz setzte der Bundesrat auf die verstärkte Wahrnehmung der Selbstverantwortung der Marktteilnehmenden, da seit dem 1. März 2014 bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten u. a. die Herkunft und die Gewinnungsart der Pelze und Pelzprodukte deklariert werden müssen (vgl. die Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 2012 ¹7 ). Die Branche hat jedoch die Deklarationspflicht anhaltend und flächendeckend missachtet. Das für die Pelzkontrollen zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat sie deswegen mehrfach kontaktiert und verwarnt. Dennoch war seit Beginn der Kontrollen und trotz noch präziseren Deklarationsvorschriften keine grosse Verbesserung der Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten ersichtlich. Die hohe Zahl an Beanstandungen - in der Saison 2023/2024 waren es wiederum 70 Prozent der kontrollierten Betriebe - hat gezeigt, dass viele Verkaufsstellen die Pelzdeklaration noch immer nicht korrekt umsetzen. ¹8 Auch die Verschärfung der Kontrollen und die Zunahme der Strafverfahren haben zu keiner signifikanten Verbesserung geführt. Da sich die Deklarationspflicht als gegenüber einem Einfuhrverbot mildere Massnahme als gescheitert erwiesen hat, ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass aus Tierschutzgründen und zum Schutz der öffentlichen Moral der Erlass eines Einfuhrverbots für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte gerechtfertigt ist.
¹3 Vgl. die Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU ( AS 2025 373 , 374 ).
¹4 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31. Okt. 2009, S. 36.
¹5 SR 916.443.10
¹6 SR 916.443.11
¹7 SR 944.022
¹8 Berichte zu den Kontrollen können bis zur Kontrollperiode 2021/2022 abgerufen werden unter:
www.blv.admin.ch > Das BLV > Auftrag > Vollzug > Pelzdeklaration. Für die folgenden Kontrollperioden wurden aus Ressourcengründen keine Berichte mehr erstellt.

4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme

Bei Annahme der Initiative würde in der Bundesverfassung ein Verbot der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten verankert, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden erzeugt worden sind.

4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative

Das Anliegen der Initiative ist grundsätzlich unterstützenswert, aus handelsrechtlicher Sicht ist ein solches Verbot jedoch problematisch (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.4). Im Übrigen wäre ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte in der Bundesverfassung nicht auf der richtigen Normstufe. Ein Bundesgesetz ist für ein derart partikuläres Verbot stufengerechter.

4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

4.4.1 WTO

Die Schweiz ist Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO); massgebend sind hier insbesondere das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 ¹9 (GATT) und das Übereinkommen vom 12. April 1979 2⁰ über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Das GATT untersagt quantitative Handelsbeschränkungen, darunter Einfuhrverbote, sowie die ungünstigere Behandlung ausländischer Waren im Vergleich zu gleichartigen inländischen Waren oder gleicharti-gen Waren eines anderen Mitgliedstaates. Eine unterschiedliche Behandlung von Produkten aufgrund von Verfahren und Produktionsmethoden, die sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlagen (z. B. das Tierwohl bei der Einfuhr von Fleisch oder Pelz), kann zu einer Verletzung dieser Verpflichtungen führen.
Handelsbeschränkungen sind jedoch zum Schutz öffentlicher Interessen zulässig, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die getroffene Massnahme erforderlich ist, um ein legitimes Schutzziel, wie den Schutz der öffentlichen Moral oder den Schutz der Gesundheit von Tieren, zu erreichen, d. h. dass dafür keine weniger handelsbeschränkenden Massnahmen zur Verfügung stehen (Art. XX Bst. a und b GATT). Jedoch darf eine Massnahme auch bei Berufung auf die Ausnahmebestimmung keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen herbeiführen und auf keine verschleierte Behinderung des Welthandels hinauslaufen.
Das TBT-Übereinkommen folgt denselben Grundsätzen wie das GATT. Es untersagt eine ungerechtfertigte Diskriminierung von WTO-Mitgliedern durch technische Vorschriften. Zudem hält es die Mitglieder an, ihre technischen Vorschriften auf relevante internationale Normen zu basieren, und stellt die Vermutung auf, dass solche Massnahmen den internationalen Handel nicht mehr als notwendig einschränken.
Schliesslich müssen handelsbeschränkende Massnahmen den WTO-Mitgliedstaaten notifiziert werden.
Die Initiative will die Einfuhr von Pelzprodukten verbieten, die unter Missachtung der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erzeugt worden sind. Dies ist nach Artikel XX GATT zwar möglich, widerspricht aber den Vorgaben des TBT-Übereinkom-mens, wonach Handelsbeschränkungen auf internationalen Normen basieren sollten. Die Initiative ist daher aus handelsrechtlicher Sicht problematisch.
¹9 SR 0.632.21
2⁰ SR 0.632.231.41

4.4.2 EU

Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU ergeben sich aufgrund des Abkommens vom 22. Juli 1972 2¹ zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen) sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 2² zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen).
Freihandelsabkommen
Das Freihandelsabkommen verbietet in Artikel 13 im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung. Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen sind nach Artikel 20 zwar möglich, aber nur, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind, die auch nach dem WTO-Recht erfüllt sein müssen (Diskriminierungsverbot und Verhältnismässigkeit).
Die unter Ziffer 4.4.1 gemachten Ausführungen in Bezug auf die handelsrechtliche Problematik gelten daher auch für das Freihandelsabkommen mit der EU.
Landwirtschaftsabkommen
Das Landwirtschaftsabkommen verpflichtet die Parteien, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren, und sich aller Massnahmen zu enthalten, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2). Das Einfuhrverbot würde als neues Handelshemmnis dazu in einem Spannungsverhältnis stehen.
Der EU-Kommission wurde am 14. Juni 2023 die Bürgerinitiative «Fur Free Europe» (Pelzfreies Europa) mit 1,5 Millionen Unterschriften übergeben. Die Initiative fordert ein EU-weites Verbot der Haltung und Tötung von Tieren zum Zweck der Pelzgewinnung. Ausserdem soll es verboten werden, Pelze und Produkte, die solche Pelze enthalten, in der EU zu verkaufen.
Am 5. Dezember 2023 hat die EU-Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgefordert, bis März 2025 ²3 ein Gutachten über das Wohlergehen von Pelztieren zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten wird die EU-Kommission bis März 2026 über die Forderungen der Bürgerinitiative entscheiden. ²4 Sofern der Handel und somit auch die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten in der EU verboten würden, würde sich aus der Initiative kein Handelshemmnis gegenüber der EU ergeben.
2¹ SR 0.632.401
2² SR 0.916.026.81
²3 Die EFSA hat im Januar 2025 für die Erstellung des Gutachtens um eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2025 gebeten (
food.ec.europa.eu > Animals > Animal welfare > European Citizens’ Initiatives (ECI) > ECI ’Fur Free Europe’).
²4 Amtsblatt der Europäischen Union C/2023/1559 vom 21. Dezember 2023.

5 Schlussfolgerungen

Die Initiative ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. Auch ist es nicht stufengerecht, ein Einfuhrverbot in der Bundesverfassung zu verankern. Die Initiative soll deshalb zur Ablehnung empfohlen werden. Der Bundesrat ist aber bestrebt, eine Lösung zu finden, die einerseits die Anliegen des Tierschutzes berücksichtigt und anderseits mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz besser vereinbar ist. Aus diesem Grund unterbreitet er den eidgenössischen Räten einen indirekten Gegenvorschlag (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen unter Ziff. 6).

6 Indirekter Gegenvorschlag

6.1 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

6.1.1 Vernehmlassungsvorlage und Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat entschieden, der Pelz-Initiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form einer Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 ²5 (TSchG) gegenüberzustellen. Dieser sieht für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte ein Einfuhr-, Durchfuhr- und Handelsverbot vor, wobei für die Definition von «tierquälerisch» die Leitprinzipien der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH) im Bereich Tierwohl massgebend sein sollen. Zudem enthält er Verwaltungsmassnahmen, um widerrechtlich in Verkehr gebrachte Pelze und Pelzprodukte beschlagnahmen und einziehen zu können. In der Vernehmlassungsvorlage wurde vorgeschlagen, die Kontrolle des Handelsverbots den Kantonen zu übertragen.
Um den Kantonen und den interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, sich zum Vorentwurf des indirekten Gegenvorschlags zu äussern, hat der Bundesrat dazu vom 21. August bis zum 22. November 2024 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Neben den Kantonsregierungen wurden die Konferenz der Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und 28 weitere interessierte Kreise und Organisationen zur Vernehmlassung begrüsst. Es sind insgesamt 62 Stellungnahmen eingegangen, davon 24 von Kantonen, sechs von politischen Parteien, zwei von gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und 30 von weiteren interessierten Kreisen und Organisationen. Die Stellungnahmen sowie der Vernehmlassungsbericht sind auf der Publikationsplattform des Bundesrechts einsehbar. ²6
Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen im Grundsatz das Einfuhr- und Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. Zur konkreten Ausgestaltung der Vorlage gab es sowohl zustimmende wie auch ablehnende Stellungnahmen sowie verschiedene redaktionelle Änderungsanträge.
Die Tierschutzorganisationen forderten, dass als Massstab für den Begriff «tierquälerisch» die schweizerische Tierschutzgesetzgebung und nicht die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl massgebend sein sollen. Derselben Meinung sind die Grünen und die Konsumentenschutzorganisationen. Demgegenüber befürworten die EVP, die FDP, die Mitte und die SP sowie der SGV den Bezug auf die Leitprinzipien der WOAH für den Begriff «tierquälerisch». Die SVP lehnt sowohl die Initiative wie auch den Gegenvorschlag ab.
Der Pelzfachverband begrüsst den indirekten Gegenvorschlag und äusserte sich dahingehend, dass das von ihm betriebene Label bzw. die dazugehörigen Programme dessen Anforderungen erfülle.
Seitens der Kantone wurde der Vollzug des Handelsverbots durch ihre Behörden kritisiert. Sie beantragten, den Vollzug dem Bund zu übertragen, da aufgrund der Zuständigkeit des BLV für die Kontrolle der Pelzdeklarationsverordnung bereits Kenntnisse und Synergien im Bereich Pelz bestehen.
Schliesslich wurde die Möglichkeit zur Beschlagnahme und Einziehung von Pelzen und Pelzprodukten wie neu auch von Hunde- und Katzenfellen, die sich widerrechtlich im Verkehr befinden, von allen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, die sich zu diesem Punkt geäussert haben.
²5 SR 455
²6 www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossenen Vernehmlassungen > 2024 > EDI.

6.1.2 Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Vernehmlassungsvorlage wie folgt überarbeitet:
Der Vollzug des Handelsverbots soll - wie auch das Ein- und Durchfuhrverbot - durch den Bund erfolgen. Solange der Vollzug der Pelzdeklarationsverordnung durch den Bund erfolgt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1), sollen auch die Kontrollen des Handelsverbots durch das BLV vollzogen werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es dafür Kenntnisse im Bereich der Pelzproduktion und der Bestimmung von Pelzen bedarf, welche bei den kantonalen Vollzugsorganen nicht vorliegen, beim Bund hingegen schon. Der Vollzug durch den Bund hat auch den Vorteil, dass die Kontrollen standardisiert und einheitlich ablaufen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu Art. 32 Abs. 5 in Ziff. 6.3).
Im Übrigen wurden an der Vernehmlassungsvorlage gewisse redaktionelle Änderungen vorgenommen. Für den Begriff «tierquälerisch» soll am Bezug auf die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl festgehalten werden (vgl. zu den Leitprinzipien die Ausführungen unter Ziff. 6.2.1).

6.2 Grundzüge der Vorlage

6.2.1 Die beantragte Neuregelung

Im TSchG sollen ein Verbot der Ein- und Durchfuhr tierquälerisch erzeugter Pelze und Pelzprodukte erlassen sowie der Handel mit solchen Pelzen und Pelzprodukten verboten werden. Als «tierquälerisch» gelten Produktionsmethoden, welche die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl ²7 verletzen. Die WOAH ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 183 Mitgliedern, die sich für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit einsetzt. Ihre Leitprinzipien definieren zwar keinen internationalen Standard wie denjenigen zum tiergerechten Töten von Reptilien im Kapitel 7.14 des «Terrestrial Codes» der WOAH ²8 , aber sie sind dennoch breit abgestützt und entsprechen den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl. Zu den erwähnten Leitprinzipien gehören u. a. «freedom from pain, injury and disease» (Freiheit von Verletzungen, Schmerzen und Krankheit) und «freedom from fear and distress» (Freiheit von Angst und Leid).
Weiter sollen im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags auch die Durchfuhr und der Handel mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verboten werden. Dies ermöglicht es, Kontrollen nicht nur an der Grenze, sondern auch im Inland in den Bekleidungsgeschäften und im Onlinehandel durchzuführen. Sodann werden die gesetzlichen Normen geschaffen, um Pelze und Pelzprodukte aus dem Verkehr zu ziehen, die widerrechtlich eingeführt wurden oder mit denen widerrechtlich gehandelt wurde.
Nicht betroffen von der Regelung sind in der Schweiz hergestellte Pelze und Pelzprodukte, da diese ausschliesslich ohne tierquälerische Methoden erzeugt werden. Diese Produktion ist jedoch vernachlässigbar.
²7 Abrufbar unter www.woah.org > What we do > Animal Health and Welfare > Animal Welfare (abgerufen am 7.3.2024).
²8 www.woah.org > What we do > Standards > Codes and Manuals > Terrestrial Code

6.2.2 Umsetzungsfragen

Die Kontrolle des Ein- und Durchfuhrverbots sowie des Handelsverbots wird durch den Bund erfolgen, konkret durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an der Grenze und durch das BLV im Inland.
Der Bundesrat regelt die Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot sowie die Ausführungsbestimmungen zum Zertifizierungsprogramm. Zudem bestimmt er, welche Erzeugungsmethoden als tierquälerisch gelten, wobei er sich auf die von der OMSA definierten Normen stützt.

6.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 14a
Pelze und Pelzprodukte: Verbot der Ein- und Durchfuhr und des Handels bei Erzeugung mit tierquälerischen Methoden
Es wird eine neue Bestimmung erlassen, welche die Ein- und Durchfuhr von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten sowie den Handel mit solchen Pelzen und Pelzprodukten verbietet.
Wie unter Ziffer 6.2.1 erwähnt, sollen für die Definition von «tierquälerisch» die fünf Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl massgebend sein. Es sind dies «freedom from pain, injury and disease» (Freiheit von Verletzungen, Schmerzen und Krankheit), «freedom from fear and distress» (Freiheit von Angst und Leid), «freedom from hunger, malnutrition and thirst» (Freiheit von Hunger, Unterernährung und Durst), «freedom from heat stress or physical discomfort» (Freiheit von Hitzestress oder körperlichen Beschwerden) und «freedom to express normal patterns of behaviour» (Freiheit, normale Verhaltensmuster auszudrücken). Was die «Freiheiten» der WOAH für Tiere gewährleisten, entspricht in etwa der Definition von «Wohlergehen» nach Artikel 3 Buchstabe b TSchG. Folglich gelten Produktionsformen für die Pelzgewinnung als tierquälerisch, wenn sie das Wohlergehen der dafür verwendeten Tiere stark beeinträchtigen (Abs. 2). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Körperfunktionen der Tiere und ihr Verhalten durch die Haltungsform wesentlich gestört werden bzw. sie wegen der Haltung massiv in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind oder das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit überhaupt nicht mehr gewährleistet ist. Ebenfalls stark beeinträchtigt wird das Wohlergehen, wenn den Tieren durch die Haltungsform oder die Art der Jagd Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden. Die Festlegung der Erzeugungsmethoden, die als tierquälerisch gelten, obliegt dem Bundesrat ([Abs. 3] vgl. dazu Art. 10 b Abs. 2 EDAV-DS und Art. 5 b Abs. 2 EDAV-EU, wonach insbesondere die Pelztierhaltung in Käfigen mit Gitterböden sowie die Jagd mit Tellereisen, Schlingenfallen und mit Fallen unter Wasser als tierquälerisch gelten).
Der Bundesrat wird sodann ermächtigt, die Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte zu regeln (Abs. 4). Beim Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte finden sich diese Ausnahmebestimmungen in Artikel 10 c EDAV-DS und Artikel 5 c EDAV-EU, wonach Pelze und Pelzprodukte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden, solche, die als Übersiedlungsgut und solche, die für nicht kommerzielle Ausstellungs- oder Forschungszwecke vorgesehen sind, vom Einfuhrverbot ausgenommen sind.
Art. 14b
Voraussetzung für die Ein- und Durchfuhr von
und den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten,
die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
Pelze und Pelzprodukte, die nicht tierquälerisch erzeugt wurden, dürfen ein- und durchgeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet werden, welche besagt, dass sie aus einem Produktionsbetrieb stammen, der Pelze und Pelzprodukte nach dem Zertifizierungsprogramm des BLV erzeugt (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm (Abs. 2 [vgl. dazu Art. 10 e EDAV-DS und Art. 5 e EDAV-EU]). Sodann wird er für die Aufwendungen des BLV kostendeckende Gebühren festlegen.
Bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten muss im Veranlagungsverfahren angegeben werden, ob für sie eine Bescheinigung vorliegt, welche ihre Erzeugung nach dem Zertifizierungsprogramm des BLV bestätigt (Art. 10 i EDAV-DS und Art. 5 i EDAV-EU).
Art. 14c
Rückverfolgbarkeit von Pelzen und Pelzprodukten
Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen auch nach der Einfuhr, konkret bis zu ihrer Abgabe, zurückverfolgt werden können. Durch die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit wird einerseits sichergestellt, dass die Bescheinigung, welche die Pelze und Pelzprodukte bei der Einfuhr begleitet, von der importierenden Person an allfällige Händlerinnen und Händler weitergegeben wird. Andererseits wird durch sie die Möglichkeit verringert, dass gefälschte Bescheinigungen erstellt werden können.
Das BLV wird im Zertifizierungsprogramm definieren, welche Eigenschaften die Bescheinigungen, die die Pelze und Pelzprodukte begleiten, aufweisen müssen, um deren Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz
Da die Abkürzung «BLV» bereits in Artikel 14 b Absatz 1 eingeführt wird, wird der Einleitungssatz redaktionell angepasst.
Art. 24 Abs. 1bis-1quinquies
Sich widerrechtlich im Verkehr befindende Pelze und Felle sowie aus diesen hergestellte Produkte sollen eingezogen werden. Ist im Rahmen einer Kontrolle unklar, ob sich Pelze oder Pelzprodukte rechtmässig im Verkehr befinden oder nicht, werden sie beschlagnahmt (Abs. 1bis).
Wenn sich herausstellt, dass weder eine Bescheinigung vorliegt, wonach die Pelze und Pelzprodukte ohne tierquälerische Methoden erzeugt wurden (Art. 14 b Abs. 1), noch die Ein- oder Durchfuhr gestützt auf eine Ausnahme erfolgt ist (Art. 14 a Abs. 4), werden die Pelze oder Pelzprodukte eingezogen (Abs. 1ter).
Eine Verwaltungsmassnahme wird bei dieser Gelegenheit auch für Katzen- und Hundefelle geschaffen. Das Verbot der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie des Handels damit gilt bereits seit dem 1. Januar 2013 (vgl. Art. 14 Abs. 2), bislang bestehen dafür jedoch keine Verwaltungsmassnahmen. Hunde- und Katzenfelle sowie aus diesen hergestellte Produkte werden immer eingezogen, da deren Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Handel damit nie rechtmässig sind (Abs. 1quater).
Eingezogene Pelze und Pelzprodukte, Hunde- und Katzenfelle sowie daraus hergestellte Produkte werden grundsätzlich entsorgt. Bei Bedarf, beispielsweise für Schulungs- oder Ausstellungszwecke, können sie jedoch aufbewahrt werden (Abs. 1quinquies).
Art. 32 Abs. 5
Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig (Art. 32 Abs. 2). In die Zuständigkeit des Bundes fallen einzig die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (Art. 32 Abs. 5).
Für die Kontrolle der Verbote nach Artikel 14 a Absatz 1 bedarf es der Kenntnisse im Bereich der Pelzproduktion und der Bestimmung von Pelzen sowie in Bezug auf die Kontrolle von Bekleidungsgeschäften. Diese liegen bei den kantonalen Vollzugsorganen nicht vor, beim Bund hingegen schon, da die Kontrolle nach der Pelzdeklarationsverordnung bereits heute durch den Bund erfolgt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1). Diese Kenntnisse und die Synergien mit der Kontrolle nach der Pelzdeklarationsverordnung sollen für die Überprüfung der Einhaltung des Ein- und Durchfuhr- sowie des Handelsverbots für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte genutzt werden. Zudem soll aus Synergiegründen künftig auch die Kontrolle des Verbots der Ein-, Durch- und Ausfuhr von sowie des Handels mit Katzen- und Hundefellen in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen. Entsprechend soll die Vollzugskompetenz des Bundes in Artikel 32 Absatz 5 um diese Tätigkeiten erweitert werden (Bst. c). Der Vollzug durch den Bund hat auch den Vorteil, dass die Kontrollen standardisiert und einheitlich ablaufen. Die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten fallen, wie erwähnt, bereits heute in die Zuständigkeit des Bundes. Für die Durchführung der Kontrollen wird das BLV das Zutrittsrecht nach Artikel 39 ausüben können, welches ihm Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen erlaubt, in denen sich Pelze und Pelzprodukte, Hunde- und Katzenfelle sowie daraus hergestellte Produkte befinden.

Ziff. II Abs. 2

Bei der vorliegenden Änderung des Tierschutzgesetzes handelt es sich um den indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative. Damit steht er dem Initiativkomitee als Gegenstand für einen allfälligen bedingten Rückzug zur Verfügung, d. h. das Initiativkomitee kann seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird (Art. 73 a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ²9 über die politischen Rechte).
²9 SR 161.1

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kontrolle der Verbote soll durch den Bund erfolgen. Der dabei anfallende Mehraufwand wird mit den bestehenden Mitteln kompensiert.

6.4.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Auf die Kantone und die Gemeinden hat die Vorlage keine Auswirkungen.

6.4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Per 1. Juli 2025 wird ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auf Verordnungsstufe erlassen. Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wurden in den Erläuterungen dazu dargelegt. Durch den indirekten Gegenvorschlag ergeben sich keine weiteren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

6.4.4 Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

6.4.5 Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft

Per 1. Juli 2025 gilt ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auf Verordnungsstufe. Die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft wurden in den Erläuterungen dazu dargelegt. Durch den indirekten Gegenvorschlag ergeben sich keine weiteren Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft.

6.5 Rechtliche Aspekte

6.5.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d BV erlässt der Bund Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

6.5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Für den indirekten Gegenvorschlag ist die Vereinbarkeit mit denselben internationalen Verpflichtungen zu prüfen wie bei der Initiative (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.4).
WTO
Die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 4.4.1 gelten auch für den indirekten Gegenvorschlag.
Der Erlass des Ein- und Durchfuhr- sowie des Handelsverbots für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte soll zum Schutz der öffentlichen Moral (Art. XX Bst. a GATT) erfolgen. Mit der derzeit bestehenden weniger handelsbeschränkenden Massnahme - die seit dem Jahr 2014 geltende und überwiegend missachtete Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten - konnte das Schutzziel nicht erreicht werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1). Zur Erreichung des Schutzziels verbleiben damit allein Verbote als zielführende Massnahme.
Wie unter Ziffer 6.2.1 erwähnt, sollen als internationale Normen für die Definition von «tierquälerisch» die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl dienen, welche zwar keinen internationalen Standard darstellen, jedoch breit abgestützt sind und den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl entsprechen. Damit wird der indirekte Gegenvorschlag den Anforderungen des TBT-Übereinkommens, welches die Mitgliedstaaten anhält, ihre technischen Vorschriften auf relevante internationale Normen zu basieren, eher gerecht als die Initiative, welche für die Definition von «tierquälerisch» auf die schweizerische Tierschutzgesetzgebung Bezug nimmt. Denn das TBT-Übereinkommen stellt die Vermutung auf, dass die Verwendung internationaler Normen den Handel nicht mehr als notwendig einschränkt.
Die Verbote führen zudem nicht zu einer Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen, da die Möglichkeit besteht, Pelze und Pelzprodukte aus allen Ländern ein- und durchzuführen, wenn sie ohne die verpönten Methoden erzeugt wurden. Der indirekte Gegenvorschlag wird daher als vereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Schweiz als WTO-Mitgliedstaat hat, erachtet.
EU
Die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 4.4.2 zum Freihandelsabkommen und zum Landwirtschaftsabkommen mit der EU gelten auch für den indirekten Gegenvorschlag.
Freihandelsabkommen: Da für die Rechtfertigung von Handelsbeschränkungen dieselben Voraussetzungen gelten wie nach WTO-Recht (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4.4.2), kann für die Vereinbarkeit des indirekten Gegenvorschlags mit dem Freihandelsabkommen mit der EU auf die Ausführungen zur WTO verwiesen werden.
Landwirtschaftsabkommen: Die unter Ziffer 4.4.2 gemachten Ausführungen zum Landwirtschaftsabkommen gelten auch für den indirekten Gegenvorschlag. Zusätzlich ist anzumerken, dass sich die Schweiz und die EU im Rahmen der Verhandlungen zur Erweiterung des Landwirtschaftsabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit), welche am 20. Dezember 2024 als Teil des Pakets Schweiz-EU materiell abgeschlossen wurden, darauf geeinigt haben, dass für das Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme gelten soll. Folglich könnte die Schweiz nach Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit das mit dem indirekten Gegenvorschlag vorgeschlagene Verbot der Ein- und Durchfuhr von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten auch bei Ablehnung der Bürgerinitiative «Fur Free Europe» aufrechterhalten.
Sollte weder der Bürgerinitiative «Fur Free Europe» stattgegeben werden noch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit in Kraft treten, müsste zu gegebenem Zeitpunkt in Abhängigkeit von der Reaktion der EU im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsabkommens geprüft werden, wie das Spannungsverhältnis aufgelöst werden kann.

6.5.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen recht-setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes. Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, da sie Einschränkungen des freien Warenverkehrs sowie die damit zusammenhängenden Pflichten von importierenden Personen festlegt und die Möglichkeit von staatlichen Eingriffen in das Eigentum bei Nichterfüllung dieser Pflichten vorsieht.

6.5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.

6.5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat ist zuständig, die Produktionsmethoden festzulegen, die als tierquälerisch gelten (Art. 14 a Abs. 3), sowie die Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot (Art. 14 a Abs. 4). Ebenfalls erlässt er die Ausführungsbestimmungen zum Zertifizierungsprogramm (Art. 14 b Abs. 2).

6.5.6 Datenschutz

Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten. Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes daher ohne Relevanz.
Bundesrecht
Botschaft zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Tierschutzgesetzes)
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