BBl 2025 1656
CH - Bundesblatt

Botschaft zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten

Botschaft zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten
vom 14. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten ¹ .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich enthalten spezielle Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie von Telearbeit. Das neue Grenzgängerabkommen mit Italien ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar; das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. In Frankreich ist das Genehmigungsverfahren für das Zusatzabkommen noch im Gange. Die Umsetzung der Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, um die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Staaten sicherstellen zu können.
Ausgangslage
Das Abkommen mit Italien vom 23. Dezember 2020, das neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern umfasst, sieht einen automatischen und gegenseitigen Austausch der hierfür notwendigen Informationen vor. Das Abkommen trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar.
Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. In Frankreich ist das Genehmigungsverfahren für das Zusatzabkommen noch im Gange. Dieses Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, welche in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten.
Die Umsetzung dieser beiden internationalen Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, damit die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden sichergestellt werden kann. Da die beiden Abkommen die ersten von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind, in denen ein automatischer Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorgesehen ist, soll ein neues Bundesgesetz in diesem Bereich geschaffen werden. Das Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist und mit dem das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 geändert worden sind, führt eine Pflicht für Arbeitgeber ein, den kantonalen Steuerbehörden die in den beiden internationalen Abkommen vorgesehenen Informationen zu übermitteln.
Inhalt der Vorlage
Der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten regelt die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz, wenn ein internationales Abkommen im Steuerbereich einen solchen Austausch vorsieht. Er enthält insbesondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerbehörden, zur Verwendung der AHV-Nummer als schweizerische Steueridentifikationsnummer sowie über den Datenschutz.
Botschaft
¹ BBl 2025 1657

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit dem Abkommen vom 23. Dezember 2020 ² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (nachfolgend als «Grenzgängerabkommen» bezeichnet) haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vereinbart. Dieses Abkommen trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Es sieht einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen vor, die für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Ansässigkeitsstaat notwendig sind.
Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 ³ zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 ⁴ zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) (nachfolgend als «Zusatzabkommen über die Telearbeit» bezeichnet) wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. In Frankreich ist das Genehmigungsverfahren für das Zusatzabkommen noch im Gange. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen gegen Ende des Jahres 2025 in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2026 anwendbar ist. Dieses Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, welche in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten.
Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen dieser beiden Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, damit die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden sichergestellt werden kann. Da die beiden Abkommen die ersten von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind, in denen ein automatischer Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorgesehen ist, soll ein neues Bundesgesetz in diesem Bereich geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf regelt in erster Linie die Übermittlung der Informationen zwischen den kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Des Weiteren sind mit einem separaten Gesetz, dem Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 ⁵ über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 ⁶ über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz 14. Dezember 1990 ⁷ (StHG) geändert worden, um die Arbeitgeber zu verpflichten, den betroffenen Steuerbehörden die in den beiden internationalen Abkommen vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Dieses Gesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Arbeitgeber, den betroffenen Steuerbehörden die in einem internationalen Abkommen im Steuerbereich vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Es sieht vor, dass die Arbeitgeber der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die Lohndaten zu nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmenden vorlegen müssen, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht. Durch die Revision des DBG und des StHG werden die kantonalen Steuerbehörden über die entsprechenden Informationen verfügen, die direkt an den anderen Vertragsstaat oder die ESTV weitergeleitet werden müssen.
² SR 0.642.045.43
³ BBl 2023 2746
⁴ SR 0.672.934.91
⁵ AS 2024 573
⁶ SR 642.11
⁷ SR 642.14

1.2 Gewählte Lösung

Durch die in den beiden internationalen Abkommen enthaltenen Regeln erhöht sich die Attraktivität der Unternehmen in der Schweiz, sodass diese in Frankreich oder in Italien ansässige qualifizierte Arbeitskräfte leichter einstellen können. Allerdings geht der automatische Informationsaustausch betreffend Lohndaten mit einem Mehraufwand für die betroffenen Arbeitgeber einher, insbesondere für jene, die ihren in Frankreich ansässigen Arbeitnehmenden die Möglichkeit zur Telearbeit gewähren. Die Arbeitgeber müssen die von den beiden Abkommen geforderten Daten erheben, was eine Anpassung der Computersoftware voraussetzt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Regelung auch betroffen. Die beiden Abkommen sehen keine spezifischen Entlastungsmöglichkeiten oder Ausnahmen für diese vor, weshalb die Schweiz in Bezug auf allfällige Vereinfachungen für KMU keinen Handlungsspielraum hat.
Da der Gesetzesentwurf die beiden von der Bundesversammlung bereits genehmigten Abkommen umsetzt, besteht kein Spielraum, um andere Lösungen in Betracht zu ziehen. Zudem sieht der Gesetzesentwurf keine neuen Pflichten für Arbeitgeber vor, denn mit dem Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis werden die Arbeitgeber bereits verpflichtet, den betroffenen Steuerbehörden die in den beiden internationalen Abkommen vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Entsprechend wurde auf eine Bezifferung der Regulierungskosten im Sinne von Artikel 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 ⁸ verzichtet.
⁸ SR 930.31

1.3 Mit Italien und Frankreich auszutauschende Informationen betreffend Lohndaten

1.3.1 Informationsaustausch mit Italien

Artikel 7 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens zwischen der Schweiz und Italien sieht vor, dass der Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, jedes Jahr bis zum 20. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres die für die Besteuerung der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erheblichen Informationen in elektronischem Format übermittelt. Diese Informationen umfassen:
a)
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers;
b)
bei in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Heimatort; bei in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Geburtsort;
c)
die der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger vom Ansässigkeitsstaat zugewiesene Steuernummer;
d)
den Bruttobetrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger bezogenen Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;
e)
den Betrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger gezahlten obligatorischen Sozialabgaben;
f)
den Gesamtbetrag der auf den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erhobenen Quellensteuer;
g)
Namen, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers.
Gemäss Artikel 7 Absatz 5 des Grenzgängerabkommens senden die Steuerbehörden der drei betroffenen Kantone (Graubünden, Tessin und Wallis) die entsprechenden Informationen über die in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger direkt an die italienische Steuerbehörde. Die italienische Steuerbehörde sendet die Informationen über die in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wiederum an die ESTV. In diesem Rahmen sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die ESTV die von Italien erhaltenen Informationen an die kantonalen Steuerbehörden weiterleitet.

1.3.2 Informationsaustausch mit Frankreich

Nach Artikel 6 des Zusatzabkommens über die Telearbeit zwischen der Schweiz und Frankreich liefert der Vertragsstaat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, dem Ansässigkeitsstaat der oder des Arbeitnehmenden in elektronischer Form und bis spätestens zum 30. November des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, die folgenden Informationen in individualisierter Form:
a)
Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);
b)
Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
c)
Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent;
d)
Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.
Der Versand von Informationen aus der Schweiz betrifft alle in Frankreich ansässigen Personen, die für einen privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten. Davon ausgenommen sind jedoch in Frankreich ansässige Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die für einen öffentlich-rechtlichen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, der keine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht). Sofern im Zusatzabkommen keine geografische Beschränkung vorgesehen ist, betrifft der Informationsaustausch alle Kantone, in denen ein Arbeitgeber eine in Frankreich ansässige Person beschäftigt. Entsprechend betreffen die aus Frankreich erhaltenen Informationen alle Kantone, in denen in der Schweiz ansässige Personen für einen französischen Arbeitgeber tätig sind, es sei denn, es handelt sich dabei um Personen mit französischer Staatsbürgerschaft, die für einen öffentlich-rechtlichen französischen Arbeitgeber tätig sind, der keine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Unabhängig davon, ob es sich um eingehende oder ausgehende Informationen handelt, erfolgt deren Übermittlung über die ESTV. Die ESTV sendet die entsprechenden Informationen betreffend in Frankreich ansässige Arbeitnehmende an die französische Steuerbehörde. Die französische Steuerbehörde sendet die entsprechenden Informationen betreffend in der Schweiz ansässige Arbeitnehmende an die ESTV. In diesem Rahmen schafft der Gesetzesentwurf hinsichtlich der an Frankreich zu übermittelnden Informationen eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen der kantonalen Steuerbehörden an die ESTV. Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die ESTV die aus Frankreich erhaltenen Informationen an die Steuerbehörden der Kantone weiterleitet.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁹ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 1⁰ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Sie bildet jedoch Bestandteil des Ziels 3 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten»).
⁹ BBl 2024 525
1⁰ BBl 2024 1440

2 Vernehmlassungsverfahren

2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Am 7. Juni 2024 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Dieses dauerte bis zum 27. September 2024.
Insgesamt gingen 39 Stellungnahmen ein. Das Vorhaben stiess mit überwiegender Mehrheit auf grundsätzliche Zustimmung, es gab jedoch auch Anpassungsvorschläge. 1¹ Drei Kantone (AG, BE und BL) stimmten der Vorlage vorbehaltlos zu. Die übrigen Kantone unterstützten die Vorlage, allerdings betonten 17 Kantone (AI, AR, FR, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH) sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, dass sich dadurch für die Kantone ein administrativer Aufwand ergeben würde. Zwei politische Parteien (FDP und SP) hiessen die Vorlage gut, eine Partei (SVP) lehnte sie hingegen ab. Die FDP und die SVP stellten fest, dass die Pflichten bei den Arbeitgebern zu einem administrativen Mehraufwand führen würden. Die Wirtschaft befürwortet die Vorlage zwar, bedauert aber den mit den neuen Regeln einhergehenden administrativen Mehraufwand. So zeigte sich zum Beispiel der Schweizerische Gewerbeverband besorgt wegen des administrativen Aufwands und der höheren Betriebskosten für KMU. Laut Expertsuisse werden der zusätzliche administrative Aufwand und die Risiken im Zusammenhang mit der Telearbeit gewisse Arbeitgeber dazu veranlassen, auf im Ausland ansässige Mitarbeitende zu verzichten oder zu verlangen, dass diese ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden präsentiert. Die Würdigung der Ergebnisse ist Gegenstand von Ziffer 2.2.
-
Pflichten des Arbeitgebers (Art. 3 der Vorlage): Die unterbreiteten Neuformulierungen betreffen in erster Linie die Pflichten der Arbeitgeber. So schlugen 20 Kantone (AI, AR, BS, FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SZ, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH) vor, Artikel 3 um eine Bestimmung zu ergänzen, welche die Arbeitgeber verpflichten würde, die Informationen in elektronischer Form zu übermitteln, den Kantonen aber gleichzeitig die Möglichkeit offenlassen würde, eine Übermittlung in Papierform vorzuschreiben. Der Kanton GR regte an, Artikel 3 um eine Kann-Bestimmung zu ergänzen, die es den Kantonen ermöglichen würde, selbst zu bestimmen, ab wann sie die Arbeitgeber zur elektronischen Datenübermittlung verpflichten. Die FDP, der Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz und die Schweizerische Bankiervereinigung sprachen sich dafür aus, einen einheitlichen Prozess bezüglich der Frist und des elektronischen Formats für die Übermittlung der Informationen festzulegen, um den administrativen Aufwand von in mehreren Kantonen tätigen Arbeitgebern zu reduzieren. Des Weiteren waren 20 Kantone (AI, AR, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SZ, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH) der Ansicht, dass Artikel 3 um einen Verweis auf Artikel 107 Absätze 1 Buchstabe b und 2 DBG ergänzt werden sollte, um zu präzisieren, dass die Arbeitgeber die Daten an die Steuerbehörde desjenigen Kantons übermitteln müssen, in dem die oder der jeweilige Arbeitnehmende steuerpflichtig ist.
-
Datenschutz (Art. 9 und 11 der Vorlage): Im Bereich des Datenschutzes forderten der Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz und die Schweizerische Bankiervereinigung die Streichung der Pflicht für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmenden über den Informationsaustausch mit dem Partnerstaat zu informieren (Art. 9). Gemäss diesen beiden Vereinigungen ist die Datenbearbeitung gesetzlich vorgesehen, sodass es keiner Information vonseiten der Arbeitgeber bedarf (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ¹2 [DSG]). Expertsuisse verlangte die Streichung von Artikel 11, der die Rechte der Arbeitnehmenden behandelt. Laut diesem Verband werden die Daten in erster Linie durch den Arbeitgeber bearbeitet, sodass das DSG anwendbar und Artikel 11 des Entwurfs überflüssig ist.
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Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers (Art. 19 der Vorlage): Der Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz und die Schweizerische Bankiervereinigung waren der Ansicht, die Strafbarkeit der fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Arbeitgeber gehe zu weit, und verlangen deren Streichung. Ihnen zufolge können sich die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nur auf die Angaben vonseiten der Arbeitnehmenden stützen. Selbst wenn die Arbeitgeber nach bestem Wissen und Gewissen handeln, könnten sie demnach nicht ausschliessen, dass Arbeitnehmende fehlerhafte Angaben machen. Aus diesem Grund verlangen diese beiden Vereinigungen die Streichung der Strafbarkeit bei fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber.
1¹ Der Ergebnisbericht ist zugänglich unter www.admin.ch
> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > EFD.
¹2 SR 235.1

2.2 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Schaffung eines Gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten grossen Rückhalt hat.
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Pflichten des Arbeitgebers (Art. 3 der Vorlage): Einer der wichtigsten Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden sieht vor, die Arbeitgeber prinzipiell zu verpflichten, die Informationen in elektronischer Form an die kantonalen Steuerbehörden zu übermitteln. Dieser Wunsch wird im Gesetzesentwurf zum Teil berücksichtigt. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass die Kantone die elektronische Übermittlung der Informationen des Arbeitgebers an die kantonalen Behörden vorschreiben können. Die Kantone können somit selbst bestimmen, ab wann sie die Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung der Daten verpflichten. Die Forderung, einen einheitlichen Prozess in Bezug auf Frist und Formular festzulegen, um den administrativen Aufwand der in mehreren Kantonen tätigen Arbeitgeber zu reduzieren, wurde abgelehnt, da die Verfahren für die Übermittlung von Informationen vonseiten der Arbeitgeber an die kantonalen Behörden primär unter kantonales Recht fallen. Es ist jedoch zu erwähnen, dass eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Wirtschaft, Kantonen und Bund, mit der Unterstützung von Swissdec Spezifikationen ausgearbeitet hat, die den Softwareherstellern im Hinblick auf die elektronische Übermittlung zur Verfügung gestellt wurden. Dieses koordinierte Vorgehen sorgt für eine gewisse Harmonisierung, mit der in erster Linie der Mehraufwand der Arbeitgeber begrenzt werden soll. Schliesslich wurde die gewünschte Präzisierung hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Steuerbehörde in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs vorgenommen.
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Datenschutz (Art. 9 und 11 der Vorlage): Im Bereich des Datenschutzes verlangten zwei Vereinigungen die Streichung der Pflicht der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmenden über den Informationsaustausch mit dem Partnerstaat zu informieren (Art. 9). Eine Organisation forderte zudem die Streichung der Bestimmung über die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 11). Diese beiden Bestimmungen liefern jedoch nützliche Präzisierungen direkt im Gesetzesentwurf. So ist das Informieren der Arbeitnehmenden wichtig, weil die Rechte der betroffenen Personen gegenüber der ESTV auf das Auskunftsrecht und auf die Berichtigung unrichtiger Daten beschränkt sind (vgl. Art. 11). Die Beibehaltung dieser Bestimmungen im Gesetzesentwurf schafft Transparenz gegenüber den betroffenen Personen, während ein impliziter Verweis auf das DSG vermieden wird.
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Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers (Art. 19 der Vorlage): Zwei Vereinigungen verlangten, bei der Verletzung der Pflicht des Arbeitgebers, die Informationen an die Steuerbehörden zu übermitteln, das subjektive Element der Fahrlässigkeit zu streichen. Diese Pflicht des Arbeitgebers rührt prinzipiell vom DBG her (Art. 129 Abs. 1 Bst. e). Die in Artikel 3 des Entwurfs enthaltene Pflicht hat ausschliesslich eine subsidiäre Funktion. Artikel 19 orientiert sich an Artikel 174 DBG, der die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Verfahrenspflicht bestraft. Aus Kohärenzgründen sollten Bestimmungen, die in zwei verschiedenen Gesetzen enthalten sind, aber dasselbe Verhalten bestrafen, einander so ähnlich wie möglich sein. Zudem wird durch die Beibehaltung einer Strafe im Falle einer fahrlässigen Nichtübermittlung von Informationen gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Das Grenzgängerabkommen mit Italien enthält eine Liste der Informationen betreffend Lohndaten, die automatisch ausgetauscht werden müssen. Das Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich sieht ebenfalls die obligatorische Übermittlung bestimmter Informationen betreffend Lohndaten sowie, soweit diese verfügbar sind, die Übermittlung sonstiger Informationen betreffend Lohndaten vor. Demnach enthalten diese Abkommen die Rechtsgrundlagen für die auszutauschenden Informationen betreffend Lohndaten. Sie regeln jedoch nicht die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz. Es ist daher notwendig, ein Bundesgesetz zu schaffen, das die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten innerhalb der Schweiz regelt. Dieses Gesetz ist notwendig, damit die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich erfüllen kann. Der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten regelt demnach die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einen solchen Austausch im Steuerbereich vorsieht. Er enthält insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden, zur Verwendung der AHV-Nummer als schweizerische Steueridentifikationsnummer sowie über den Datenschutz. Ausserdem umfasst er Bestimmungen bezüglich der Organisation sowie der Pflicht zum Austausch von Informationen in elektronischer Form zwischen der ESTV und den kantonalen Steuerbehörden.

3.2 Umsetzungsfragen

Es ist vorgesehen, dass das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich im 2025 in Kraft tritt und somit 2026 das erste Jahr ist, bezüglich dessen ein solcher Informationsaustausch stattfinden kann. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2027 wird die ESTV über die notwendigen Informationen verfügen, um 2027 den ersten Informationsaustausch mit Frankreich betreffend Daten des Vorjahres durchzuführen. Was Italien betrifft, hat im März 2025 der erste Austausch von Informationen betreffend Lohndaten aus dem Vorjahr gemäss dem Grenzgängerabkommen stattgefunden. 2027 übermittelt dann die ESTV die von Italien erhaltenen Informationen an die kantonalen Steuerbehörden.
Da die auszutauschenden Informationen in beiden Abkommen, die den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorsehen, aufgeführt sind, ist der Anwendungsbereich der zu erlassenden Vorschriften klar definiert und bietet nur wenig Spielraum. Zudem ist die Bestimmung bezüglich des Informationssystems, das die ESTV elektronisch betreiben muss, hinreichend detailliert. Die Vernehmlassung hat jedoch gezeigt, dass es wünschenswert wäre, die technischen Modalitäten der Authentifizierung für den elektronischen Zugriff der kantonalen Steuerbehörden auf die Daten im Informationssystem der ESTV nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung zu regeln. Bei technischen Weiterentwicklungen kann eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen in einer Verordnung einfacher vorgenommen werden als in einem Gesetz. Der materielle Gehalt der vorgesehenen Bestimmung, das heisst die Zwei-Faktor-Authentifizierung, wurde nicht beanstandet. Die Rechtsgrundlage, die dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die Modalitäten bezüglich des von der ESTV betriebenen Informationssystems zu regeln, ist nun in Artikel 15 Absatz 8 des Entwurfs enthalten.
Der Vollzug des automatischen Informationsaustausches über Lohndaten erfolgt automatisiert, sowohl zwischen den Kantonen und der ESTV als auch mit den Partnerstaaten der Schweiz. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst einheitlicher Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten. Die ESTV ist die Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten (ausgenommen bei den Abkommen, die vorsehen, dass die Kantone die Daten direkt an die zuständige ausländische Behörde übermitteln) wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Gegenstand
Der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) in Steuersachen regelt die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag, zum Beispiel ein Doppelbesteuerungsabkommen, einen solchen vorsieht.
Art. 2
Begriffe
Die im Gesetz verwendeten Begriffe sind in Artikel 2 definiert.

2. Abschnitt: An den Partnerstaat zu übermittelnde Informationen betreffend Lohndaten

Art. 3
Pflichten des Arbeitgebers
Da die Lohndaten in erster Linie und in ihrer Gesamtheit im Besitz der Arbeitgeber sind, muss eine Pflicht zur Übermittlung von Informationen betreffend diese Daten vorgesehen werden. Absatz 1 bezieht sich insofern auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e DBG, als dieser die Verfahrenspflichten in Steuerangelegenheiten und insbesondere die Informationspflicht von Dritten regelt. Er sieht eine Pflicht für Arbeitgeber vor, den nach dem DBG für die Quellensteuer zuständigen kantonalen Steuerbehörden jährlich eine Bescheinigung über die Lohndaten von nicht in der Schweiz ansässigen Personen zu übermitteln, für die ein völkerrechtlicher Vertrag einen internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorsieht. Der Gesetzesentwurf zur Revision des DBG wurde von der Bundesversammlung am 14. Juni 2024 verabschiedet und wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Dieses Gesetz führt eine Pflicht für Arbeitgeber ein, den betroffenen Steuerbehörden die in einem internationalen Abkommen im Steuerbereich vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Kantone können festlegen, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise die Arbeitgeber ihnen die Informationen übermitteln sollen. Die Pflicht der Arbeitnehmenden, ihren Arbeitgebern massgebende Änderungen (z. B. Adress- oder Namensänderungen) zu melden, ist sinngemäss in Artikel 5 Absatz 3 der Quellensteuerverordnung vom 11. April 2018 ¹3 geregelt.
Mit Absatz 2 soll die Möglichkeit der kantonalen Steuerbehörden, die Informationen bei den Arbeitgebern einzuholen, zeitlich begrenzt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und sofern ein anwendbarer Vertrag keine Regelung über die Verjährung der Pflicht zur Meldung von Lohndaten enthält, wird eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Ende des Kalenderjahres vorgesehen, in dem die Löhne gezahlt wurden. Diese Frist entspricht der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher gemäss Artikel 958 f des Obligationenrechts (OR) ¹4 .
Absatz 3 sieht die Möglichkeit für Kantone vor, den Arbeitgebern vorzuschreiben, dass sie die Informationen betreffend Lohndaten in elektronischer Form übermitteln müssen. Diese Bestimmung begründet keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Übermittlung: Die Kantone können selbst bestimmen, ab wann sie die Arbeitgeber verpflichten, die Daten elektronisch zu übermitteln. Um eine Parallelität zwischen dieser neuen Bestimmung und der Steuergesetzgebung sicherzustellen, wird im Rahmen der Vorlage Artikel 104 a DBG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt, dessen Wortlaut demjenigen von Artikel 3 Absatz 3 E-AIALG ähnelt (vgl. 8. Abschnitt weiter unten).
¹3 SR 642.118.2
¹4 SR 220
Art. 4
Aufgaben der kantonalen Steuerbehörden
Gemäss dieser Bestimmung übermitteln die kantonalen Steuerbehörden der ESTV jedes Jahr in elektronischer Form die im anwendbaren Vertrag aufgeführten und von den Arbeitgebern nach Artikel 3 Absatz 1 erhaltenen Informationen, wenn der Vertrag vorsieht, dass die ESTV diese Informationen an den Partnerstaat sendet (Abs. 1). Die Kantone, in denen die Gemeinden Aufgaben im Bereich der Steuerveranlagung wahrnehmen, müssen sicherstellen, dass die von den Arbeitgebern übermittelten und an die ESTV weitergeleiteten Daten vollständig sind. Damit die ESTV die erhaltenen Informationen vor dem Versand bündeln kann, müssen die Kantone die Informationen spätestens zwei Monate vor dem Datum, das im Vertrag für den Versand an den Partnerstaat vorgesehen ist, der ESTV übermitteln. Was Frankreich betrifft, müssen die Informationen somit spätestens am 30. September des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, bei der ESTV eingehen.
Absatz 2 führt aus, dass, wenn ein anwendbarer Vertrag vorsieht, dass die kantonalen Steuerbehörden die Informationen direkt an den Partnerstaat senden (wie z. B. das Grenzgängerabkommen mit Italien), sie jedes Jahr die im anwendbaren Vertrag aufgeführten und von den Arbeitgebern erhaltenen Informationen innerhalb der im anwendbaren Vertrag festgelegten Frist an die zuständigen Behörden des Partnerstaates übermitteln.
Art. 5
Aufgaben der ESTV
Die ESTV leitet die Informationen, die sie nach Artikel 4 von den kantonalen Steuerbehörden erhalten hat, an die zuständigen Behörden des Partnerstaates weiter. Dabei hält sie die im anwendbaren Vertrag festgelegte Frist ein (Abs. 1).
Absatz 2 führt aus, dass die ESTV die zuständigen Behörden des Partnerstaates im Rahmen der Weiterleitung der Informationen auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Vertrag hinweist.
Sofern der anwendbare Vertrag vorsieht, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, vorausgesetzt diese Verwendung ist nach dem Recht beider Staaten zulässig und die zuständige Behörde des informierenden Partnerstaates stimmt ihr zu, ist die ESTV zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung (Abs. 3). Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV im Einzelfall die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Abs. 4).

3. Abschnitt: Vom Ausland übermittelte Informationen betreffend Lohndaten

Art. 6
Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen
Diese Bestimmung schreibt vor, dass im Rahmen des automatischen Austauschs von Informationen betreffend Lohndaten die AHV-Nummer gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹5 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen zu verwenden ist, sofern der anwendbare Vertrag die Übermittlung einer solchen Steueridentifikationsnummer vorsieht. Eine effiziente Handhabung dieses Informationsaustauschs ist nur möglich, wenn die betroffenen Personen eindeutig identifiziert werden können und der Austausch automatisiert erfolgt.
Der Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskriterium für natürliche Personen eine entscheidende Funktion zu. Sie trägt zur Identifikation einer Person bei und dient dazu, die übermittelten Informationen betreffend Lohndaten den betroffenen Arbeitnehmenden zuzuordnen, was die Arbeit der kantonalen Steuerbehörden erleichtert. Die Steueridentifikationsnummer soll jedoch nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dem E-AIALG, also für den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten, verwendet werden. Die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden müssen für die Verarbeitung der im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten eingehenden Meldungen die dreizehnstellige AHV-Versichertennummer (AHVN13) verwenden, sofern diese vorhanden ist.
¹5 SR 831.10
Art. 7
Aufgaben der ESTV
Absatz 1 stellt sicher, dass die ESTV die von einem Partnerstaat übermittelten Informationen verwenden kann. Da die Veranlagung und Erhebung der direkten Steuern in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Art. 128 der Bundesverfassung [BV] ¹6 e contrario und Art. 2 DBG), leitet die ESTV diese Informationen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden weiter und weist sie darauf hin, dass die Informationen nur im Zusammenhang mit denjenigen Steuern verwendet werden dürfen, die in den Anwendungsbereich des anwendbaren Vertrags fallen.
Die ESTV weist die kantonalen Steuerbehörden im Rahmen der Weiterleitung der Informationen auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Vertrag hin (Abs. 2).
Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die zwischen den Partnerstaaten ausgetauschten Informationen betreffend Lohndaten für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern dies nach dem Recht beider Partnerstaaten zulässig ist und die zuständige Behörde, welche die Informationen übermittelt, dieser Verwendung zustimmt, so holt die ESTV deren Zustimmung für die Weiterleitung dieser Daten ein. Diese Bestimmung wird es beispielsweise ermöglichen, unter den genannten Bedingungen erhaltene Informationen für die Festlegung von Beiträgen an die schweizerischen Sozialversicherungen zu verwenden, die von Personen geschuldet werden, die in der Schweiz ansässig sind und teilweise in der Schweiz für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber tätig sind. Werden nur die Bemessungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst übermittelt, so muss keine Zustimmung eingeholt werden. Wenn beispielsweise eine kantonale Steuerbehörde im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten Kenntnis von einem Lohnbestandteil einer steuerpflichtigen Person erhält, der bis dahin nicht gemeldet wurde, so passt sie das Einkommen und das Vermögen ebendieser steuerpflichtigen Person entsprechend an. Die kantonale Steuerbehörde kann diese korrigierten Bemessungsgrundlagen im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht an andere Verwaltungsbehörden weiterleiten, sofern sie nicht die Informationen selbst, das heisst die Lohndaten als solche, weiterleitet (Abs. 3).
¹6 SR 101
Art. 8
Verfahren
Beim automatischen Informationsaustausch (AIA) betreffend Lohndaten wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten (ausgenommen bei den Verträgen, die vorsehen, dass die Kantone die Daten direkt an die zuständige ausländische Behörde übermitteln) wie auch mit den kantonalen Steuerbehörden. Die von den Partnerstaaten automatisch übermittelten Informationen werden von der ESTV den Kantonen zugeordnet. Der AHV-Versichertennummer als Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskriterium für natürliche Personen eine entscheidende Funktion zu (vgl. Erläuterung zu Art. 6). Um die vom Partnerstaat übermittelten Lohninformationen den Kantonen zuordnen zu können, benötigt die ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres die Steueridentifikationsnummer aller in einem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
Die ESTV leitet die von einem Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen betreffend Lohndaten an diejenigen kantonalen Steuerbehörden weiter, für welche diese Informationen von Interesse sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vom Ausland übermittelten Informationen zumindest in den ersten Jahren nach der Einführung des AIA in der Schweiz in einigen wenigen Fällen keine Steueridentifikationsnummer enthalten werden. Die Zuordnung muss in diesen Fällen anhand anderer Zuordnungskriterien erfolgen, wobei dafür nur die Informationen verwendet werden können, die nach dem anwendbaren Vertrag zur Identifikation einer natürlichen Person erforderlich sind und unter den Partnerstaaten ausgetauscht werden. Weitere Zuordnungskriterien sind somit beispielsweise der Wohnsitz oder die Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person (Abs. 2).
Ergibt sich eine Übereinstimmung mit den vom Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen, so macht die ESTV diese jenem Kanton, in dem die betroffene Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, in einem sicheren und verschlüsselten Abrufverfahren zugänglich. Ferner weist die ESTV die kantonalen Steuerbehörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Vertrag hin (Abs. 3).
Die Sicherheit der vom Ausland übermittelten Informationen muss jederzeit gewährleistet werden können. Es ist deshalb zentral, dass nur Mitarbeitende der kantonalen Steuerbehörden im Abrufverfahren auf die Informationen Zugriff haben. Artikel 15 Absatz 8 des Entwurfs enthält die Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat die technischen Modalitäten der Authentifizierung für den elektronischen Zugriff der kantonalen Steuerbehörden auf die Daten im Informationssystem der ESTV regeln kann.

4. Abschnitt: Informations- und Aufbewahrungspflicht der Arbeitgeber

Art. 9
Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Die Informationen, die im Rahmen der anwendbaren Verträge ausgetauscht werden, betreffen insbesondere Personendaten im Sinne des DSG. Gemäss den Grundsätzen des Datenschutzes müssen die Personen, die vom Austausch ihrer Personendaten betroffen sind, ordnungsgemäss über die Verarbeitung dieser Daten informiert werden. Diese Information ist sowohl für die Gewährleistung der Transparenz der Verarbeitung als auch für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich.
Nach Artikel 3 E-AIALG werden die dem Partnerstaat zu übermittelnden Informationen vom Arbeitgeber bereitgestellt. Dieser ist daher dafür verantwortlich, die betroffenen Arbeitnehmenden über die in Artikel 9 Buchstaben a-d erwähnten Aspekte zu informieren. Dies muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder spätestens bis zum 28. Februar des Jahres geschehen, in dem die betreffenden Informationen zum ersten Mal an den Partnerstaat übermittelt werden.
Um seiner Informationspflicht nach Artikel 9 nachzukommen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden über den anwendbaren Vertrag informiert. Er muss diese ausdrücklich auf den Inhalt des anwendbaren Vertrags und auf die Kategorien von Daten, die ausgetauscht werden, hinweisen. Er muss auch den Partnerstaat angeben, an den die Daten übermittelt werden, sowie über die gestützt auf den anwendbaren Vertrag zulässige Verwendung informieren. Schliesslich müssen die Arbeitnehmenden über ihre Rechte gemäss dem DSG einerseits und Artikel 11 E-AIALG andererseits informiert werden. Dies ist besonders wichtig, weil die Rechte der betroffenen Personen gegenüber der ESTV auf das Auskunftsrecht und die Berichtigung unrichtiger Daten beschränkt sind (vgl. Erläuterung zu Art. 11).
Art. 10
Aufbewahrungspflicht
Artikel 10 sieht explizit vor, dass Arbeitgeber, die nach dem anwendbaren Vertrag zur Meldung der Lohndaten bestimmter Arbeitnehmender verpflichtet sind, die im Zusammenhang mit dem AIA betreffend Lohndaten eingeholten Informationen und Belege aufzubewahren haben. Konkret sind die zur Erfüllung der Meldepflicht der Arbeitgeber erstellten Unterlagen und eingeholten Belege aufzubewahren, damit allfällige Korrekturen von fehlerhaften Meldungen nachträglich möglich sind beziehungsweise die ordnungsgemässe Besteuerung der betroffenen Arbeitnehmenden sichergestellt ist. Für die Art und Weise der Aufbewahrung ist Artikel 958 f Absatz 1 OR sinngemäss anwendbar.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 11
Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In Bezug auf die Informationen, die von den Arbeitgebern erhoben und nach dem anwendbaren Vertrag an die zuständigen Behörden des Partnerstaates übermittelt werden, stehen den Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebern die Rechte nach dem DSG zu (Abs. 1).
Wenn Informationen nach dem anwendbaren Vertrag von den kantonalen Steuerbehörden an einen Partnerstaat übermittelt werden müssen, haben die betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber den kantonalen Steuerbehörden die Rechte, die im kantonalen Datenschutzgesetz oder gegebenenfalls in der anwendbaren interkantonalen Vereinbarung festgelegt sind (Abs. 2).
Nach Absatz 3 können die Kantone, ähnlich wie nach Absatz 4, die Datenschutzrechte der betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber der kantonalen Steuerbehörde einschränken.
Gegenüber der ESTV können Arbeitnehmende, deren Lohndaten nach dem anwendbaren Vertrag ausgetauscht werden, nur das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 4).
Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen sowohl gegenüber ihrem zur Meldung der Lohndaten verpflichteten Arbeitgeber als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Arbeitgeber oder die ESTV muss den betroffenen Arbeitnehmenden innerhalb von 30 Tagen alle über sie vorhandenen Daten, die bearbeitet werden, als solche, den Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer der Daten, die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Daten bekanntgeben. Das Recht der betroffenen Person, ein Auskunftsrecht bei den kantonalen Behörden geltend zu machen, ist durch das auf diesen Fall anwendbare kantonale Recht geregelt.
Den Arbeitnehmenden steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 32 Absatz 1 DSG zu. Die Übermittlung der Daten ins Ausland erfolgt im Rahmen eines automatisierten Prozesses. Die ESTV nimmt keine materielle Prüfung der Daten vor, wozu sie auch gar nicht in der Lage wäre, denn es sind die Arbeitgeber, die mit den Arbeitnehmenden in Kontakt stehen und dafür zu sorgen haben, dass die auszutauschenden Informationen korrekt erhoben und gemeldet werden. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem Arbeitgeber oder allenfalls gegenüber den kantonalen Behörden geltend zu machen, falls das anwendbare kantonale Recht Letzteres vorsieht. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (zum Beispiel, wenn bei der Übermittlung von der kantonalen Steuerbehörde an die ESTV ein Fehler passiert ist und die Lohnsumme 60 000 statt 6000 Franken beträgt).
Die Arbeitnehmenden haben jedoch nicht die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 37 DSG der Datenübermittlung zu widersprechen, die in einem internationalen Vertrag vorgesehen ist. Die ESTV wäre gemäss Artikel 37 Absatz 2 DSG berechtigt, das Auskunftsbegehren abzuweisen, wenn eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten besteht (Bst. a) oder die Erfüllung ihrer Aufgaben sonst gefährdet wäre (Bst. b). Im Rahmen des AIA betreffend Lohndaten erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf die anwendbaren Verträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind, weshalb ein entsprechendes Widerspruchsbegehren aussichtslos wäre, sodass die Anwendbarkeit von Artikel 37 DSG gegenüber der ESTV durch das vorliegende Gesetz ausgeschlossen ist. Die Arbeitgeber, die Kantone und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum darüber, ob sie eine Meldung beziehungsweise Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 37 DSG dazu führen, dass die ESTV den Widerspruch gegen die Bekanntgabe der Lohndaten jeweils mit dem Hinweis auf eine im anwendbaren Vertrag statuierte Rechtspflicht zur Bekanntgabe abweisen würde.
Die Berufung auf den Verwaltungsrechtsschutz ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die betroffenen Arbeitnehmenden können gestützt auf Artikel 25 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ¹7 (VwVG) von der ESTV verlangen, dass diese den Datenaustausch im Rahmen des Verwaltungsrechtsschutzes unterlässt, wenn die Betroffenen ein hinreichend schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. Artikel 25 a VwVG stellt sicher, dass Realakte als Rechtsakte dem Verwaltungsschutz unterstehen. Eine betroffene Person kann verlangen, dass die betreffende Behörde einen widerrechtlichen Realakt unterlässt, einstellt oder widerruft. Die Behörde entscheidet durch Verfügung, gegen die anschliessend Beschwerde eingelegt werden kann. Realakte als solche sind grundsätzlich keine Anfechtungsobjekte, weshalb es einer Präzisierung bedarf, dass die Behörde per Verfügung entscheidet. Analog zu Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹8 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) kann sich eine Person, deren Lohndaten im Rahmen des anwendbaren Vertrags ausgetauscht werden, auf den individuellen Rechtsschutz berufen, wenn ihr durch die Übermittlung der Lohndaten wegen des Fehlens rechtsstaatlicher Garantien im Partnerstaat ein unzumutbarer Nachteil entsteht oder entstehen könnte.
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Person, deren Daten betreffend Finanzkonten Gegenstand des AIA sind, von der ESTV eine Verfügung nach Artikel 25 a VwVG verlangen kann, sofern ihr wegen des Fehlens rechtsstaatlicher Garantien unzumutbare Nachteile drohen. ¹9 Dabei wird auf die Rechtsprechung zu Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c des OECD-Musterabkommens 2⁰ verwiesen, wonach fehlende rechtsstaatliche Garantien im Sinne des Ordre-Public- Vorbehalts des nationalen Rechts zu verstehen sind. Dabei ist der Begriff restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben auszulegen, um zu verhindern, dass ein Staat die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags erschwert. Eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt gemäss Rechtsprechung vor, «wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt werden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar ist, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Zweck der eigenen Rechtsordnung steht oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde». Konkret stellt eine durch einen ausländischen Akt bewirkte Abweichung von den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zwangsläufig einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Diese restriktive Auslegung ist laut Bundesgericht mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Konvention vom 4. November 1950 2¹ zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vereinbar, solange durch andere Mittel sichergestellt ist, dass eine Verbreitung der Daten ausserhalb des Kreises des AIA nicht möglich ist. Demnach kann eine Person, deren Daten gemeldet werden, im Rahmen des Verfahrens zum AIA von der ESTV nur dann eine Verfügung gemäss Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz AIAG in Verbindung mit Artikel 25 a VwVG verlangen, sofern und soweit die behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK auch eine Verletzung der schweizerischen öffentlichen Ordnung darstellt.
Für den AIA betreffend Lohndaten ist konkret das Unterlassungsbegehren relevant, welches darauf abzielt, die Bekanntgabe der Daten zu verhindern. Die ESTV entscheidet darüber durch Verfügung. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 ff. VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 und 86 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 2² ).
¹7 SR 172.021
¹8 SR 653.1
¹9 Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2021 vom 6. Juni 2023 E. 6.6.
2⁰ Abrufbar unter www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Conventions fiscales > Modèle OCDE de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune.
2¹ SR 0.101
2² SR 173.110
Art. 12
Verfahren
Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates bereits geliefert wurden, unrichtig waren, muss der meldende Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde die berichtigten Informationen übermitteln (Abs. 1).
Die kantonale Steuerbehörde übermittelt die berichtigten Informationen gemäss dem anwendbaren Vertrag direkt an die zuständige Behörde des Partnerstaates oder an die ESTV, die sie an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiterleitet (Abs. 2).

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 13
Aufgaben der ESTV
Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des Gesetzes und der abkommensrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem AIA betreffend Lohndaten in Steuersachen. Diese Präzisierung ist wichtig, da die ESTV nicht für die richtige Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen insgesamt sorgt. Sofern im anwendbaren Vertrag vorgesehen, ist die ESTV im Wesentlichen dafür zuständig, die Informationen fristgerecht an das Ausland zu übermitteln und die vom Ausland erhaltenen Informationen den kantonalen Steuerbehörden zur Verfügung zu stellen.
Weiter erteilt die ESTV Weisungen, erlässt Verfügungen und trifft Entscheide. Die Weisungen orientieren sich an den Vorgaben der Verträge. Ziel ist eine Umsetzung durch die Schweiz, die diesen Vorgaben entspricht.
Die ESTV kann ausserdem die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden. Dies ist eine Kann-Bestimmung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der AIA ein Massenverfahren ist, das nur elektronisch durchführbar ist. In diesem Zusammenhang legt die ESTV in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Durchführungsbestimmungen fest (vgl. auch Art. 18). Eine Übermittlung von Daten in Papierform ist in der praktischen Umsetzung nicht denkbar.
Art. 14
Datenbearbeitung
Absatz 1 berechtigt die ESTV, die notwendigen Personendaten zu bearbeiten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Die Berechtigung gilt gleichermassen für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten wie für die von den Schweizer Behörden an die ausländischen Behörden übermittelten Daten. Aus Gründen des Schutzes von Personendaten ist eine zweckbezogene Begrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach den anwendbaren Verträgen und dem Gesetz notwendig (Art. 6 Abs. 3 DSG). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem anwendbaren kantonalen Recht. Absatz 1 beinhaltet ebenfalls die Befugnis der ESTV, Daten juristischer Personen zu bearbeiten. Dies beinhaltet ebenfalls die Bearbeitung der folgenden besonders schützenswerten Daten juristischer Personen: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Absatz 2 berechtigt die ESTV zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer. Soweit vom anwendbaren Vertrag vorgesehen, werden die AHV-Nummern künftig von den Arbeitgebern in den Partnerstaaten der Schweiz gesammelt und der Schweiz im Rahmen des AIA betreffend Lohndaten übermittelt. Die ESTV benötigt diese Nummern vor allem, um die aus dem Ausland erhaltenen Informationen den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zweifelsfrei zuordnen und an die zuständige kantonale Steuerbehörde weiterleiten zu können.
Art. 15
Informationssystem
Um die im Rahmen der anwendbaren Verträge und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 14 beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder, beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen, durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist das nach Artikel 5 Buchstabe j DSG verantwortliche Organ für dieses Informationssystem.
Die ESTV trifft die nach dem DSG erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere betreffend den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen (Abs. 4). Die ESTV betreibt ein Informationssystem für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Steuerarten (vgl. z. B. Art. 24 AIAG). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten und Daten juristischer Personen in elektronischer oder anderer Form. Der Betrieb eines Informationssystems für den AIA betreffend Lohndaten nach Artikel 15 ist insbesondere deshalb erforderlich, weil für die Zwecke des AIA grosse Datenmengen übermittelt werden.
Absatz 5 sieht vor, dass das Informationssystem der ESTV für den AIA entweder als eigenständiges Informationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben wird. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Informationssysteme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV miteinander vernetzt werden können, soweit dies einer effizienteren Datenbearbeitung im Bereich des AIA betreffend Lohndaten dienlich ist.
Die in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht einerseits derjenigen von Artikel 35 der Verordnung vom 23. November 2016 ²3 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen und anderseits der Aufbewahrungsdauer, welche die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die im Rahmen des AIA betreffend Lohndaten übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 ²4 findet Anwendung.
Absatz 7 stellt sicher, dass die ESTV die Möglichkeit hat, den kantonalen Steuerbehörden, welche diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (vgl. die Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1), mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Absatz 8 des Entwurfs enthält die Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat die Modalitäten des Informationssystems regeln kann, insbesondere die technischen Modalitäten der Authentifizierung für den Zugriff der kantonalen Steuerbehörden auf die Daten im Informationssystem der ESTV. Aus Sicherheitsgründen ist vorgesehen, dass die Mitarbeitenden der kantonalen Steuerbehörden nur dann Zugriff auf die Daten haben, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen.
²3 SR 653.11
²4 SR 152.1
Art. 16
Auskunftspflicht
Wie bereits in Ziffer 1.2 erwähnt, ist es nach den Bestimmungen der anwendbaren Steuergesetze in erster Linie Sache der Arbeitgeber, den kantonalen Steuerbehörden die Lohndaten zu übermitteln, die an den Partnerstaat weitergeleitet werden müssen. Artikel 16 sieht vor, dass der Arbeitgeber auch der ESTV Auskunft erteilen muss, jedoch nur auf deren Verlangen. Mit dieser Bestimmung sollen allfällige Mängel in der Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitgeber und der kantonalen Steuerbehörde behoben werden, damit die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich des Informationsaustauschs betreffend Lohndaten erfüllen kann.
Art. 17
Geheimhaltungspflicht
Artikel 17 lehnt sich an Artikel 26 AIAG und gegebenenfalls an die entsprechende Bestimmung des anwendbaren Vertrags an. Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Vertrag und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung der Informationen an die Partnerstaaten (Abs. 2 Bst. a).
Gegenüber Verwaltungs- und Rechtspflegeorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Einzelfall aufgehoben werden (Abs. 2 Bst. b). Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der anwendbare Vertrag lässt die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung gegeben (Abs. 2 Bst. c). Sofern der anwendbare Vertrag dies regelt, dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Partnerstaates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ²5 eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.
²5 SR 172.220.1
Art. 18
Amtshilfe
Die ESTV ist ausdrücklich befugt, die von einer kantonalen Steuerbehörde oder einem Arbeitgeber erhaltenen Informationen an eine andere kantonale Steuerbehörde weiterzuleiten, wenn diese die Informationen für den Vollzug ihrer Steuergesetzgebung benötigt (Abs. 1).
Um die Digitalisierung voranzutreiben, statuiert das Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 ²6 über elektronische Verfahren im Steuerbereich entsprechende Vorgaben für die Steuergesetze des Bundes. Es erscheint sachgerecht, bei der Meldung der Lohndaten zum Zwecke des AIA nach dem anwendbaren Vertrag ebenfalls elektronische Verfahren vorzuschreiben. Die kantonalen Steuerbehörden werden somit verpflichtet, bei der Übermittlung der Lohndaten in elektronischer Form mit der ESTV zu verkehren, und umgekehrt.
Absatz 3 sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherstellen. Unter «Authentizität der übermittelten Daten» ist zu verstehen, dass es jederzeit möglich ist, die Herkunft der Daten zu bestimmen. Unter «Integrität der übermittelten Daten» ist die Integrität eines Systems zu verstehen, wenn die Daten während der Datenverarbeitung intakt, vollständig und aktuell bleiben. Konkret müssen die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV jederzeit gewährleisten, dass die Herkunft der Daten identifiziert werden kann und dass nachgewiesen werden kann, dass die Daten nicht von den Behörden selbst geändert wurden.
²6 AS 2021 673

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19
Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers
Die Absätze 1 und 2 orientieren sich an Artikel 174 DBG. Sie dienen als letzte Massnahme, um den Austausch entsprechend dem Gesetz zu gewährleisten. Die den Arbeitgebern im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieses Gesetzes auferlegten Pflichten ermöglichen den reibungslosen Ablauf des AIA betreffend Lohndaten und letztendlich eine korrekte Veranlagung der Arbeitnehmenden.
Absatz 3 regelt die Konkurrenz zwischen Artikel 19 E-AIALG und Artikel 174 DBG. Damit soll verhindert werden, dass jemand doppelt bestraft wird, wenn die Informationen trotz Mahnung nicht an die kantonalen Steuerbehörden geschickt werden.
Art. 20
Verfahren
Da es sich bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das Verfahren das Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²7 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide, Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörde, das heisst der ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen Strafbescheide und Strafverfügungen sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.
²7 SR 313.0

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21
Änderung eines anderen Erlasses
Um sicherzustellen, dass hinsichtlich der Möglichkeit der Kantone, den Arbeitgebern die elektronische Übermittlung der Daten vorzuschreiben, eine Parallelität zwischen Artikel 3 Absatz 3 E-AIALG und der Steuergesetzgebung besteht, soll mit Absatz 1bis eine neue Bestimmung in Artikel 104 a DBG aufgenommen werden, deren Wortlaut ähnlich ist.

5 Finanzielle Auswirkungen

5.1 Finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitgeber

Wie in den Ziffern 1.1 und 1.2 erwähnt, sieht das Gesetz vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, bereits die Pflichten vor, die den Arbeitgebern nach den beiden internationalen Abkommen obliegen. Durch die in den beiden Abkommen enthaltenen Regeln erhöht sich die Attraktivität der Unternehmen in der Schweiz, sodass diese in Frankreich oder Italien ansässige qualifizierte Arbeitskräfte leichter einstellen können. Allerdings geht der AIA betreffend Lohndaten mit einem Mehraufwand für die betroffenen Arbeitgeber einher, insbesondere für jene, die ihren in Frankreich ansässigen Arbeitnehmenden die Möglichkeit zur Telearbeit gewähren. Die Arbeitgeber müssen die von den beiden Abkommen geforderten Daten erheben, was eine Anpassung der Computersoftware voraussetzt. KMU sind von der Regelung auch betroffen. Die beiden Abkommen sehen keine spezifischen Entlastungsmöglichkeiten oder Ausnahmen für diese vor, weshalb die Schweiz in Bezug auf allfällige Vereinfachungen für KMU keinen Handlungsspielraum hat. Der Mehraufwand für die betroffenen Arbeitgeber ergibt sich aus von der Bundesversammlung bereits verabschiedeten Normen.

5.2 Finanzielle Auswirkungen auf Bund und Kantone

Der Gesetzesentwurf hat finanzielle Auswirkungen für den Bund und die Kantone im Zusammenhang mit dem automatischen Austausch von Lohndaten, die sie von Schweizer Arbeitgebern erhalten. Dementsprechend ist mit einer Zunahme des personellen und finanziellen Aufwands für die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden zu rechnen.
Abgesehen von den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis, die Lohndaten direkt an die zuständige italienische Behörde übermitteln, stellt die ESTV die Drehscheibe für den AIA betreffend Lohndaten dar.
Es werden Ressourcen bei der ESTV für die Umsetzung des Vorhabens («Projektressourcen») und für den laufenden Betrieb des AIA betreffend Lohndaten («Betriebsressourcen») benötigt.
Projektressourcen (ab 2026 bis zur Inbetriebnahme des IT-Systems): Für die Umsetzung des AIA betreffend Lohndaten sind sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich, insbesondere im Informatikbereich. Wie schon bei anderen Formen des AIA wird auch in diesem Fall die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Frankreich und den Empfang der von Italien übermittelten Daten sowie gegenüber den kantonalen Steuerbehörden. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems, Einführung oder Anpassung organisatorischer Prozesse, Erstellung von Praxisanweisungen etc.).
Betriebsressourcen: Ab der Inbetriebnahme des IT-Systems werden beim Bund jährlich personelle und finanzielle Ressourcen für den Betrieb und Support benötigt.
Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone hängen hauptsächlich von der Anzahl der in einem Partnerstaat ansässigen Arbeitnehmenden ab, die für einen Arbeitgeber im jeweiligen Kanton arbeiten. Weil die Situation in dieser Hinsicht von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ist, insbesondere aufgrund der geografischen Lage, lassen sich die finanziellen Auswirkungen des AIA betreffend Lohndaten auf die Kantone derzeit nicht abschätzen.

5.3 Auswirkungen in weiteren Bereichen

Für die Gesellschaft und die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Erlassentwurf stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV, nach welchem die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Er zielt darauf ab, den AIA betreffend Lohndaten gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen, die einen solchen vorsehen, umzusetzen. Da die interne Regelung für die Durchführung des AIA betreffend Lohndaten in Steuersachen nicht in die Gesetzgebungskompetenz einer anderen Bundesbehörde fällt, ist es gerechtfertigt, sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV zu stützen. Der Erlassentwurf ist mit der Bundesverfassung vereinbar.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Gesetzesvorlage ist mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts vereinbar. Sie zielt darauf ab, die internationalen Verpflichtungen, die im Grenzgängerabkommen mit Italien sowie im Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch betreffend Lohndaten eingegangen wurden, im innerstaatlichen Recht umzusetzen.

6.3 Erlassform

Der Entwurf beinhaltet wichtige Bestimmungen zur Festlegung von Rechtsnormen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das neue Gesetz wird daher im Rahmen des normalen Gesetzgebungsverfahrens unterbreitet.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage enthält keine Bestimmungen über Subventionen und sieht keine Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

6.5 Datenschutz

Die oben genannten völkerrechtlichen Verträge mit Frankreich und Italien sehen einen AIA betreffend Lohndaten in Steuersachen zwischen den Vertragsstaaten vor. Frankreich und Italien sind in der Liste der Staaten aufgeführt, in denen ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (Anhang 1 zur Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ²8 ). In Anwendung dieser Verträge und gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf die notwendigen gesetzlichen Grundlagen vor, damit Arbeitgeber, kantonale Steuerbehörden und die ESTV die in diesen Verträgen genannten Personendaten bearbeiten und übermitteln können. Damit wird sichergestellt, dass die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen. Im Gesetzesentwurf werden insbesondere die Pflichten der Arbeitgeber, die Aufgaben der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden sowie die Rechte der betroffenen Personen festgelegt (Art. 11). Zudem werden die Anforderungen an das von der ESTV betriebene Informationssystem (Art. 15) und die elektronischen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Kantonen und der ESTV (Art. 18) festgelegt.
Wie in Ziffer 1.3 erwähnt, sind die Kategorien der bearbeiteten Daten nicht im Gesetz, sondern in jedem Vertrag separat festgelegt. Gemäss Artikel 9 des Gesetzesentwurfs sind die Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmenden über den jeweils anwendbaren Vertrag und insbesondere über die in diesem Rahmen auszutauschenden Daten zu informieren. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmenden entsprechend informiert sind.
In Bezug auf den Datenschutz verfügen die betroffenen Personen über die Rechte, die ihnen das DSG gegenüber den Arbeitgebern und gegebenenfalls das anwendbare kantonale Recht gegenüber den kantonalen Steuerbehörden einräumt. Gegenüber der ESTV können sie jedoch nur das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten geltend machen (Art. 11 Abs. 4). Dies bedeutet insbesondere, dass sie keine Möglichkeit haben, der Datenbekanntgabe zu widersprechen. Diese Einschränkung ist insofern gerechtfertigt, als der Widerspruch aus den in Artikel 37 Absatz 2 DSG festgelegten Gründen systematisch zurückgewiesen werden müsste, da die Weitergabe der Daten auf einem internationalen Vertrag beruht (vgl. Erläuterungen zu Art. 11). Wenn die Übermittlung dennoch zu einem Nachteil für die betroffenen Personen führen würde, könnten diese die ihnen gemäss Artikel 25 a VwVG zustehenden Rechte geltend machen.
Die vorgängig durchgeführte Risikoprüfung zeigt ausserdem, dass die Bearbeitung der Daten kein besonderes Risiko für die betroffenen Personen darstellt. Durch den rechtlichen Rahmen und die ergriffenen Massnahmen können mögliche Restrisiken eingegrenzt werden.
²8 SR 235.11
Bundesrecht
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