Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Thailand
Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Thailand
vom 25. Juni 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Thailand.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 25. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Das Freihandelsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Thailand wurde am 23. Januar 2025 in Davos unterzeichnet. Es verbessert die Rechtssicherheit, stabilisiert die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und verstärkt die Zusammenarbeit der Behörden. Es wird ein gemischter Ausschuss geschaffen, der die Umsetzung des Abkommens überwacht.
Ausgangslage
Die Schweiz ist ein exportorientiertes Land mit Absatzmärkten in zahlreichen Ländern. Um einen möglichst guten Marktzugang im Ausland zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schweiz zusätzlich zur Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union (EU) auch Freihandelsabkommen mit Handelspartnern ausserhalb der EU abschliesst und bestehende Abkommen modernisiert. Diese Abkommen schaffen bessere Rahmenbedingungen für die Schweizer Wirtschaft und tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche die Handelspartner der Schweiz mit anderen Ländern abschliessen.
Das Freihandelsabkommen mit Thailand erweitert das Freihandelsnetz der Schweiz, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem thailändischen Markt und reduziert das Risiko, dass die Schweiz gegenüber Ländern diskriminiert wird, die ihrerseits Freihandelsabkommen mit Thailand abgeschlossen haben (z. B. Australien, Chile, China, Indien, Japan, Neuseeland). Gleichzeitig sichert sich die Schweiz zumindest für eine gewisse Zeit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der EU, die zurzeit ebenfalls mit Thailand über ein Freihandelsabkommen verhandelt, und gegenüber dem Vereinigten Königreich.
Inhalt der Vorlage
Unter dem Abkommen werden für 99,7 Prozent der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Thailand Zollerleichterungen gelten, teilweise mit Übergangsfristen. Zudem sollen die nichttarifären Handelshemmnisse in den Bereichen der technischen Handelshemmnisse und der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen verringert werden. Für den Dienstleistungshandel übernimmt das Abkommen den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die wichtigsten Auflagen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO. Zudem enthält das Abkommen sektorielle Anhänge mit spezifischen Regeln, die teilweise über jene des GATS hinausgehen. Das Abkommen verbessert ausserdem die Rechtssicherheit für Investitionen. Die Bestimmungen zum geistigen Eigentum stützen sich auf die Normen des entsprechenden WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), gehen aber punktuell darüber hinaus. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen zur Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen sowie eine Entwicklungsklausel zum diesbezüglichen Marktzugang.
Das Abkommen sieht eine Umsetzung vor, die auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck sind in der Präambel unter anderem Grundwerte und Prinzipien der Organisation der Vereinten Nationen verankert. Weitere Bestimmungen des Abkommens betreffen handelsrelevante Umweltthemen und Arbeitsnormen. Die EFTA ist die erste Partnerin, mit der Thailand umfassende Regelungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung vereinbart hat. Als eines der ersten Freihandelsabkommen der Schweiz enthält das Abkommen zudem Bestimmungen, die kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu für die Umsetzung des Abkommens relevanten Informationen erleichtern sollen. Das Abkommen enthält weiter Bestimmungen zum Wettbewerb, zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau. Auf institutioneller Ebene wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Umsetzung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung überwachen soll. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Aussenpolitischer Kontext
Die Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft möglichst stabile, vorhersehbare, hindernis- und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) mit Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) bildet neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik, um den Zugang der Schweiz zu ausländischen Märkten zu verbessern. Die Bedeutung dieser Politik zeigt sich besonders angesichts protektionistischer Tendenzen im Welthandel, die die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik vor grosse Herausforderungen stellen. Die Schweiz verfügt - neben dem Abkommen vom 22. Juli 1972 ¹ mit der EU und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 ² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) - gegenwärtig über 37 unterzeichnete FHA mit 47 Partnern. Es handelt sich um 33 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA ³ sowie um die vier bilateralen Abkommen mit den Färöern ⁴ , Japan ⁵ , China ⁶ sowie dem Vereinigten Königreich ⁷ .
Mit dem Abschluss des vorliegenden FHA zwischen den EFTA-Staaten und Thailand wird die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen auf dem thailändischen Markt gestärkt und die Diskriminierung gegenüber Ländern wie Australien, Chile, China, Indien, Japan oder Neuseeland, die mit Thailand oder der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN) bereits ein FHA abgeschlossen haben, beseitigt. Das Abkommen beugt zudem einer Diskriminierung gegenüber der EU vor, die mit Thailand zurzeit ebenfalls über ein FHA verhandelt und schafft, mindestens auf Zeit, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Vereinigten Königreich oder den USA, die (noch) über kein Freihandelsabkommen mit Thailand verfügen. Das Abkommen eröffnet einen breiten Marktzugang und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die schweizerischen Wirtschaftsakteure.
¹ SR 0.632.401
² SR 0.632.31
³ Neben dem Abkommen mit Thailand handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien ( SR 0.632.311.231 ), Ägypten ( SR 0.632.313.211 ), Bosnien und Herzegowina ( SR 0.632.311.911 ), Chile ( SR 0.632.312.451 ), Ecuador ( SR 0.632.313.271 ), Georgien ( SR 0.632.313.601 ), den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; SR 0.632.311.491 ), Hongkong ( SR 0.632.314.161 ), Indien (unterzeichnet am 10. März 2024; BBl 2024 2382 ), Indonesien ( SR 0.632.314.271 ), Israel ( SR 0.632.314.491 ), Jordanien ( SR 0.632.314.671 ), Kanada ( SR 0.632.312.32 ), Kolumbien ( SR 0.632.312.631 ), der Republik Korea ( SR 0.632.312.811 ), Kosovo (unterzeichnet am 22. Januar 2025), Libanon ( SR 0.632.314.891 ), Marokko ( SR 0.632.315.491 ), Nordmazedonien ( SR 0.632.315.201.1 ), Mexiko ( SR 0.632.315.631.1 ), Moldau ( SR 0.632.315.651 ); Montenegro ( SR 0.632.315.731 ), der Palästinensischen Behörde ( SR 0.632.316.251 ), Peru ( SR 0.632.316.411 ), den Philippinen ( SR 0.632.316.451 ), Serbien ( SR 0.632.316.821 ), Singapur ( SR 0.632.316.891.1 ), den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika; SR 0.632.311.181 ), Tunesien ( SR 0.632.317.581 ), der Türkei ( SR 0.632.317.631 ), der Ukraine ( SR 0.632.317.671 ), den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama; SR 0.632.312.851 ) und Guatemala (Beitrittsprotokoll, unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025 ).
⁴ Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweiz und Dänemark und den Färöer-Inseln ( SR 0.946.293.142 ).
⁵ Abkommen vom 19. Februar 2009 zwischen der Schweiz und Japan ( SR 0.946.294.632 ).
⁶ Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweiz und China ( SR 0.946.292.492 ).
⁷ Abkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ( SR 0.946.293.671 ).
1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Thailands
Das seit 1932 konstitutionelle Königreich Thailand ist mit einer Fläche von 513 125 km² mehr als zwölfmal so gross wie die Schweiz und hat 71,8 Mio. Einwohner (2023).
Die grösste Machtfülle im politischen System liegt beim König, der als Staatsoberhaupt fungiert und auf loyale Streitkräfte vertrauen kann. Das Land hat im 21. Jahrhundert bereits mehrere Militärputsche gegen amtierende Regierungen erlebt, den letzten im Jahr 2014. Derzeit gilt eine 2017 von der damaligen Militärregierung formulierte Verfassung, die demokratische Unterhauswahlen, ein parlamentarisches Zweikammersystem, einen vom Parlament gewählten Premierminister und ein Verfassungsgericht vorsieht. Seit 2019 ist die Regierung wieder in ziviler Hand. Es bestehen - gemessen an Schweizer Standards - weiterhin Defizite. insb. in den Bereichen Demokratie und freie Meinungsäusserung. 2019 und 2024 wurden die jeweils wichtigsten, liberaldemokratisch orientierten Oppositionsparteien nach ihren Wahlerfolgen gerichtlich aufgelöst, ihre zentralen Exponenten aus der Politik ausgeschlossen und amtierende Parlamentsmitglieder ihres Mandats enthoben.
Thailand ist nach Indonesien die zweitgrösste Volkswirtschaft Südostasiens. Das Land verfügt über eine gut entwickelte Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsinfrastruktur. Das Wirtschaftsmodell des Schwellenlands beruht zum einen auf der Anziehung ausländischer Direktinvestitionen, der Fertigung einer breiten Palette von Industriegütern für ausländische Unternehmen (z. B. Elektronik-, Automobil-, Textil- und Bauindustrie) und deren Export. Thailand hat sich zu einem wichtigen Industriestandort entwickelt und ist weltweit einer der wichtigsten Automobilhersteller.
Eine zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Eastern Economic Corridor (EEC) - das proklamierte «Gateway to Asia». Das EEC-Projekt ist eine Industrie- und Wirtschaftszone, die sich über die südöstlich von Bangkok gelegenen Provinzen Chachoengsao, Chonburi und Rayong erstreckt. Damit verbunden ist der Ausbau der Infrastruktur, die Etablierung neuer Steuer- und Immobilienkonditionen für Investoren und die Anpassung des Zollgesetzes an internationale Standards. Das EEC Policy Committee ist ferner mandatiert, internationalen Investoren den Marktzugang und die Ansiedlung zu erleichtern.
Zum anderen trägt der Dienstleistungssektor über sechzig Prozent zur Wirtschaftsleistung des Landes bei. Hier dominieren Tourismus, Telekommunikation und Finanzen.
Das ehrgeizige industriepolitische Ziel, Thailand mittelfristig zu einem innovationsstarken und wissensbasierten Technologiestandort zu formen, wird bedeutende strukturelle Reformen erfordern. So z. B. eine weitergehende Öffnung der Wirtschaft für internationalen Wettbewerb und die Modernisierung des Bildungssystems.
Thailand strebt ferner bis 2050 Klimaneutralität an, was erhebliche Investitionen in saubere Technologien und erneuerbare Energien erfordert, wobei der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis 2050 74 Prozent erreichen soll.
Der Internationale Währungsfonds (IWF) rechnet für die kommenden Jahren mit einem jährlichen BIP-Wachstum von rund 2,6-3,0 Prozent. Eine der zentralen Herausforderungen für die thailändische Wirtschaft ist die Konkurrenz mit Billiglohnländern bei Industriezweigen mit Einfachtechnologie. Entsprechend bemüht sich die Regierung um ein qualitatives Wirtschaftswachstum. Sie fördert den Elektrofahrzeugsektor, den Ausbau der Verkehrs- und Logistikinfrastruktur und den Freihandel. Dank des präferenziellen Zugangs zu den ASEAN-Ländern und den Vertragsstaaten der Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP) profitieren thailändische Produzenten schon heute von einem grossen Absatzmarkt für ihre Produkte.
Thailand verfolgt eine offene Aussenwirtschaftspolitik, ist seit 1995 Mitglied der WTO. Thailand ist unter anderem ein Gründungsmitglied der ASEAN und Mitglied der RCEP. Es hat ferner mehrere bilaterale Freihandelsabkommen (u. a. mit Australien, Neuseeland, Japan, Peru, Chile und Indien) abgeschlossen und verhandelt derzeit unter anderem mit der EU. Im Februar 2024 stellte Thailand einen Antrag zum Beitritt zur OECD. Der Beitrittsprozess wurde im Oktober 2024 lanciert. Zugleich hat sich Thailand der BRICS angenähert und ist seit dem Januar 2025 Partner der BRICS.
1.3 Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz-Thailand
Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Thailand sind gut, vielfältig und dynamisch. Die Schweiz geniesst in Thailand einen ausgezeichneten Ruf - nicht zuletzt aufgrund des engen Bezugs zur Schweiz des im Volk äusserst beliebten, im Jahr 2016 verstorbenen ehemaligen Königs Bhumibol. 1931 unterzeichneten die Schweiz und Thailand einen Freundschaftsvertrag, womit Thailand zum ersten südostasiatischen Staat wurde, mit dem die Schweiz formelle diplomatische Beziehungen aufbaute.
Eine Besonderheit der Beziehungen zu Thailand ist die hohe Bedeutung der konsularischen Angelegenheiten. Mit über 13 000 Personen - Doppelbürger inbegriffen - beherbergt Thailand die grösste Schweizer Gemeinschaft in Asien. Umgekehrt leben in der Schweiz rund 30 000 thailändische Staatsangehörige, wobei auch hier Doppelbürger einberechnet sind. Jährlich besuchen zudem rund 150 000 Schweizer Touristinnen und Touristen das Land. Auch in umgekehrter Richtung bewegt sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher in etwa auf diesem Niveau. Die Schweiz verfügt mit Thailand bereits über ein Investitionsschutzabkommen (1997) ⁸ , ein Doppelbesteuerungsabkommen (1996) ⁹ und ein Luftverkehrsabkommen (2010) 1⁰ . Auf Grundlage von Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Klimaübereinkommen) 1¹ hat die Schweiz mit Thailand 2022 überdies ein bilaterales Abkommen abgeschlossen ¹2 . Im Rahmen dessen wurde ein Programm mit privaten Partnern initiiert, um E-Busse im Grossraum Bangkok einzuführen.
Die Ergänzung dieses Vertragsnetzes durch ein FHA schafft optimale Bedingungen für den schweizerischen Handel mit Thailand und künftige Investitionen der schweizerischen Privatwirtschaft. Das erleichtert den Schweizer Wirtschaftsakteuren sowohl eine geografische wie auch eine lieferanten- und abnehmerspezifische Diversifizierung und stärkt damit die Resilienz und den Wirtschaftsstandort Schweiz. Angesichts des zunehmenden Protektionismus und der Abschottungstendenzen in der Weltwirtschaft ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Schweizer Wirtschaft ihre Beziehungen zu Märkten wie Thailand stärken kann.
⁸ SR 0.975.274.5
⁹ SR 0.672.974.51
1⁰ SR 0.748.127.197.45
1¹ SR 0.814.012
¹2 SR 0.814.012.174.5
1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Thailand
Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Thailand hat über die letzten Jahre stetig zugenommen. 1990 handelten die Schweiz und Thailand Güter im Wert von 780 Mio. CHF. 2023 erreichte der bilaterale Handel einen Wert von 2,18 Mrd. CHF (ohne Edelmetalle). Berücksichtigt man auch die Edelmetalle, belief sich der bilaterale Güterhandel 2023 sogar auf 7,4 Mrd. CHF, womit Thailand der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz in Südostasien war. Ohne Edelmetalle beliefen sich die Schweizer Exporte nach Thailand im Jahr 2023 auf 975 Mio. CHF und die Importe auf 1,21 Mrd. CHF. Zu den wichtigsten Exportgütern der Schweiz nach Thailand gehören neben Edelmetallen Uhren, pharmazeutische Produkte, Maschinen und Präzisionsinstrumente. Bei den Importen sind dies neben den Edelmetallen ebenfalls Uhrmacherwaren, Maschinen, Land- und Forstwirtschaftsprodukte sowie Leder.
Der Bestand an schweizerischen Direktinvestitionen in Thailand belief sich nach Angaben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) 2023 auf 2,1 Mrd. CHF. Schweizer Firmen beschäftigten 2023 überdies fast 26 000 Personen. Die Bank of Thailand geht von signifikant höheren Direktinvestitionen aus der Schweiz aus und veranschlagt den Kapitalbestand der schweizerischen Direktinvestitionen 2023 auf rund 6 Mrd. USD. Damit rangierte die Schweiz 2023 auf dem 10. Platz der Investitionsländer und war nach den Niederlanden, dem UK und Deutschland der viertgrösste europäische Investor in Thailand. Schweizerische Investitionen fliessen mehrheitlich in die Bereiche Gastgewerbe, Uhrenindustrie, Finanzdienstleistungen und Elektronik. Thailändische Firmen treten zunehmend auch in der Schweiz als Investoren auf. Mediale Aufmerksamkeit generierte 2024 insbesondere die Übernahme des Warenhausgeschäft von Globus durch die thailändische Central Group.
1.5 Geprüfte Alternativen
Gemäss der Meistbegünstigungsklausel in Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 1994 ¹3 (GATT 1994) dürfen die Länder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren, und alle einem Land gewährten Vorteile müssen auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. Artikel XXIV des GATT 1994 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Mitglieder unter bestimmten Umständen durch Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone vom Meistbegünstigungsprinzip abweichen können. Möchte die Schweiz von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen profitieren, wie andere Präferenzpartner Thailands dies tun, ist dies nur durch den Abschluss eines FHA möglich.
Die Alternative hätte darin bestanden, auf den Abschluss eines FHA zu verzichten. In diesem Fall wären die von Thailand eingeführten Schweizer Waren gegenüber den Waren anderer Handelspartner, die von präferenziellen Zugeständnissen Thailands profitieren, in zolltariflicher Hinsicht weiterhin diskriminierend behandelt worden. Da gegenwärtig auch die EU über ein FHA mit Thailand verhandelt, hätte ein Verzicht auf den Abschluss eines FHA auch die Gefahr einer Diskriminierung gegenüber diesem wichtigen Konkurrenten der Schweiz auf dem thailändischen Markt bedeutet. Ein Nichtabschluss eines Abkommens mit Thailand hätte gleichzeitig bedeutet, auf die durch das Abkommen geschaffene zusätzliche Rechtssicherheit für schweizerische Wirtschaftsbeteiligte und eine engere Behördenzusammenarbeit in den dafür vorgesehenen Gremien zu verzichten.
¹3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Im Oktober 2005 nahmen die EFTA-Staaten und Thailand Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen auf. Nach zwei Verhandlungsrunden wurden diese aufgrund der Machtübernahme durch die thailändische Militärjunta im Frühjahr 2006 ausgesetzt. Nach dem erneuten Staatsstreich am 22. Mai 2014 kamen die EFTA-Minister überein, dass die innenpolitische Lage in Thailand eine Wiederaufnahme des Prozesses zum damaligen Zeitpunkt nicht zulasse. In der Zwischenzeit wurde im April 2017 eine neue thailändische Verfassung verkündet. Nachdem Thailand im März 2019 zudem Wahlen durchgeführt und im Sommer 2019 eine neue Regierung gebildet hatte, waren aus Sicht der EFTA-Staaten die Voraussetzungen gegeben, um die FHA-Verhandlungen wiederaufzunehmen.
Das ursprüngliche Verhandlungsmandat des Bundesrates stammte von 3. November 2004. Da sich die Interessen Thailands, der Schweiz und der EFTA-Staaten und der Verhandlungsansatz der EFTA-Staaten während des langen Unterbruches in den Verhandlungen mit Thailand wesentlich weiterentwickelt hatten, verabschiedete der Bundesrat im Januar 2020 ein neues Verhandlungsmandat. Auf dieser Grundlage wurden die Verhandlungen im Juni 2022 offiziell wiederaufgenommen und nach einer Verhandlungsdauer von gut zwei Jahren und zehn umfassenden Verhandlungsrunden sowie einigen intersessionellen und technischen Treffen im November 2024 abgeschlossen. Das Abkommen wurde schliesslich am 23. Januar 2025 in Davos unterzeichnet.
1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Das Abkommen mit Thailand fällt unter das Ziel 3 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten»), das in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹4 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹5 über die Legislaturplanung 2023-2027 enthalten ist. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung. Das FHA mit Thailand entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 2004 ¹6 , 2011 ¹7 und 2021 ¹8 definierten Aussenwirtschaftsstrategie.
¹4 BBl 2024 525
¹5 BBl 2024 1440
¹6 Bericht des Bundesrates vom 12. Jan. 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004 ( BBl 2005 1089 ), Ziff. 1.
¹7 Bericht des Bundesrates vom 11. Jan. 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011 ( BBl 2012 827 ), Ziff. 1.
¹8 Bericht des Bundesrates vom 26. Jan. 2022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2021; ( BBl 2022 008 ), Ziff. 1.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ¹9 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. auch Ziff. 3). Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt.
¹9 SR 172.061
3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen, der Kantone und weiterer interessierter Kreise
Das Mandat vom 6. Januar 2020 betreffend die Verhandlungen mit Thailand wurde gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 2⁰ (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen (APK) der eidgenössischen Räte in eine Anhörung geschickt. Die beiden APK haben den Mandatsentwurf des Bundesrates am 14. Mai 2020 (APK-S) und 26. Mai 2020 (APK-N) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die beiden APK wurden regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die Kantone.
Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten regelmässig Informationen zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen der Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable. Die Akteure hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Die Kantone wurden regelmässig entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone, des Parlaments und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen.
2⁰ SR 171.10
4 Grundzüge des Abkommens
4.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens
Das Abkommen mit seinen 19 Anhängen hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zu:
-
Handel mit Industriegütern, einschliesslich Fisch und Meeresprodukte;
-
verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten;
-
Ursprungsregeln;
-
Handelserleichterungen;
-
technischen Handelshemmnissen;
-
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen;
-
Dienstleistungshandel;
-
Investitionen;
-
Schutz des geistigen Eigentums;
-
Wettbewerb;
-
Handel und nachhaltiger Entwicklung;
-
kleinen und mittleren Unternehmen;
-
technischer Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau;
-
Streitbeilegung.
Das Abkommen geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr kann die Schweiz die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Staaten, die bereits über FHA mit Thailand (bilateral oder via ASEAN) verfügen, wie z. B. Australien, Chile, China, Indien, Japan oder Neuseeland, eliminieren. Das Abkommen beugt zudem einer Diskriminierung gegenüber der EU vor, die mit Thailand zurzeit ebenfalls über ein FHA verhandelt und schafft, mindestens auf Zeit, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Vereinigten Königreich oder den USA, die (noch) über kein FHA mit Thailand verfügen.
Mit dem Abkommen wird die Rechtssicherheit namentlich in Bereichen wie den Dienstleistungen, den Investitionen und dem geistigen Eigentum gestärkt. Schliesslich wird ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von allenfalls auftretenden Problemen geschaffen.
4.2 Sprachfassungen des Abkommens
Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 2¹ sowie den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des FHA EFTA-Thailand in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.
Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens - mit Ausnahme seiner Anhänge und Appendizes - in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 2² (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Texte, die mittels Verweises publiziert werden, sind aber nach Artikel 13 a Absatz 1 Buchstabe a PublG auch auf der Publikationsplattform des Bundesrechts, Fedlex, zu publizieren. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Die Anhänge, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen ²3 , bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar. ²4 Die Übersetzungen des Anhangs 1 zu den Ursprungsregeln, werden ausserdem vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten auf seiner Webseite (www.bazg.admin.ch) publiziert.
2¹ SR 441.11
2² SR 170.512
²3 www.bundespublikationen.admin.ch
²4 www.efta.int > Trade Relations > Free Trade Network > Thailand
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens
5.1 Präambel
Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und den Prinzipien des Völkerrechts - insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen ²5 , zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zu den Grundsätzen der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ²6 - sowie zum Umweltschutz, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Chancengleichheit für alle. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in einschlägigen Instrumenten festgehalten sind, etwa in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, in den OECD-Grundsätzen der guten Unternehmensführung sowie im Globalen Pakt der Vereinten Nationen (UN Global Compact) . Sie bekräftigen ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.
²5 SR 0.120
²6 SR 0.820.1
5.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1-1.6)
Artikel 1.1 legt die Ziele des FHA fest. Diese bestehen darin, eine Freihandelszone einzurichten, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten gegenseitig auszuweiten, unnötige technische Handelshemmnisse sowie unnötige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu verbessern und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.
Artikel 1.2 regelt, für welchen räumlichen Anwendungsbereich das Abkommen gilt. Das FHA gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
Artikel 1.3 behandelt die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die durch dieses Abkommen geregelt werden und sieht vor, dass das FHA die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind in der EFTA-Konvention geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 ²7 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.
Artikel 1.4 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen . Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Pflichten der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.
Artikel 1.5 hält fest, dass die Parteien ihre FHA-Verpflichtungen einhalten und die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.
Artikel 1.6 zur Transparenz und vertrauliche Informationen regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des FHA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
²7 SR 0.631.112.514
5.3 Kapitel 2: Warenverkehr (Art. 2.1-2.23)
Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 fest. Dieser umfasst den gesamten Warenhandel, d. h. Industrie-, Fischerei- und Agrarprodukte.
Artikel 2.2 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle , die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Die Definition von Einfuhrzöllen wird in diesem Artikel präzisiert: Diese umfassen sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern, mit Ausnahme jener Abgaben, die gemäss anderen Bestimmungen des Abkommens oder den genannten Artikeln des GATT 1994 sowie des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ²8 erlaubt sind (Abs. 3).
Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen II bis V festgehalten: die Zollkonzessionen von Thailand an die Schweiz in Appendix 3 zu Anhang II, diejenigen der Schweiz in Anhang V ²9 . Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle in Zukunft nicht mehr zu erhöhen. Davon ausgenommen sind im Fall der Schweiz Produkte, für die der Preisausgleichsmechanismus angewendet wird sowie Produkte, für die im Abkommen fixe Rabatte auf den Normalzollansatz gewährt werden. Die Thailand eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten unilateralen Zollpräferenzen.
Die EFTA-Staaten beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte vollumfänglich. Thailand wird die Zölle für den Grossteil der bisherigen Einfuhren von Industrieprodukten (95,7 Prozent, ohne Berücksichtigung der Goldeinfuhren) aus der Schweiz entweder sofort oder mit Übergangsfristen von zwischen fünf bis 15 Jahren schrittweise aufheben. Dadurch werden wichtige Schweizer Exportprodukte, wie Uhren, Maschinen, Präzisionsinstrumente und chemische Produkte zollfreien Zugang auf dem thailändischen Markt haben, teilweise mit Übergangsfristen.
Für gewisse, aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen sensible Industrieprodukte war Thailand nicht bereit, der Schweiz Zollfreiheit oder einen teilweisen Zollabbau zu gewähren. Der für Thailand sensible Automobilbereich wird nicht umfassend liberalisiert. Pharmazeutische Erzeugnisse mit Ursprung Schweiz erhalten nach spätestens zehn Jahren Zollfreiheit. Davon ausgenommen sind jedoch Medikamente der thailändischen Zolltarifnummer 3004.9099 («andere Medikamente»). Für diese gewährt Thailand der Schweiz eine Zollreduktion um 50 Prozent binnen 15 Jahren. Für Produkte derselben Tarifposition, welche einen der in einer besonderen Liste aufgeführten Wirkstoffe enthalten, gewährt Thailand der Schweiz zollfreien Marktzugang nach zehn Jahren. Falls Thailand einem künftigen FHA-Partner präferenziellen Marktzugang für diese Medikamente gewährt, ist Thailand verpflichtet, mit der Schweiz auf Begehren hin über deren gleichberechtige Behandlung zu verhandeln.
Im Landwirtschaftsbereich gewähren sich die Schweiz und Thailand Zollkonzessionen für bestimmte verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für die das Partnerland ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Für die wichtigsten Basisagrarprodukte erhält die Schweiz von Thailand einen zollfreien Marktzugang. Für Käse beträgt die Zollabbaufrist fünf Jahre. Im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte erhält die Schweiz einen zollfreien Marktzugang nach einer Übergangsperiode von bis zu 15 Jahren u. a. für Biskuits, Schokolade, Eiscreme und Energy Drinks. Bei für Thailand sensiblen Produkten, wie bestimmte Kaffeezubereitungen und kaffeebasierte Drinks, erhält die Schweiz zollfreien Marktzugang innerhalb des thailändischen WTO-Zollkontingents nach 15 Jahren. Für Thailand äusserst sensible Produkte wie Röstkaffee (inkl. Kaffeekapseln) sind ausgenommen.
Die Zollkonzessionen der Schweiz im Landwirtschaftsbereich zugunsten von Thailand sind weitgehend vergleichbar mit jenen, welche die Schweiz in der Vergangenheit neueren Freihandelspartnern gewährt hat, und sind mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik vereinbar. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweiz sensibel sind, wird entweder vollumfänglich beibehalten oder in einem kontrollierten Rahmen so reduziert, dass keine agrarpolitisch relevanten Auswirkungen zu erwarten sind. Thailands Exportinteressen konnten mit Ausnahme von Zucker und Palmöl weitgehend berücksichtigt werden. Bei den für die Schweiz sensibleren Produkten bestehen die Zugeständnisse aus einer Reduktion oder Beseitigung von Zöllen innerhalb der bestehenden WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen. Dies betrifft beispielsweise Geflügelfleisch, Früchte und Gemüse sowie Fruchtsäfte. Einzig für Kokosöl gewährt die Schweiz Thailand ein kleines bilaterales Kontingent von jährlich 200 Tonnen für den direkten Verkauf an Endkonsumenten. Einen zollfreien Marktzugang gewährt die Schweiz für nicht sensible Produkte, zum Beispiel für Reis sowie Hunde- und Katzenfutter. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe mit Preisausgleich enthalten, gewährt die Schweiz einen Rabatt in Höhe des Industrieschutzelementes. Die daraus resultierenden präferenziellen Ansätze entsprechen den Konzessionen, die anderen Freihandelspartnern gewährt werden. Für wenige ausgewählte Zuckerwaren und Konfitüre-Produkte, die gegenüber der EU zollbefreit sind, hat die Schweiz Thailand ebenfalls einen zollfreien Marktzugang zugestanden. Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte - z. B. Kaffee, Mineralwasser oder bestimmte Spirituosen - die keine für die Landwirtschaft sensiblen Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Thailand gleich wie der EU und anderen Freihandelspartnern einen zollfreien Zugang.
Die präferenzielle Zollbehandlung verbessert den Zugang zum thailändischen Markt für Schweizer Wirtschaftsakteure und reduziert das Diskriminierungspotenzial gegenüber Wirtschaftsakteuren in Ländern wie z. B. Australien, China, Indien und Japan, welche ebenfalls über ein Freihandelsabkommen mit Thailand verfügen. Durch den Zollabbau können nach dem Abbau der Übergangsfristen jährliche Zolleinsparungen von bis zu 63 Millionen US-Dollar (basierend auf den bisherigen Importen) realisiert werden.
Sollte eine Vertragspartei Ausfuhrzölle gegenüber einem Drittland abschaffen, verpflichtet sie sich unter Artikel 2.3 auf Begehren hin zu Konsultationen mit dem Ziel, eine gleichberechtigte Behandlung zu gewähren.
In Artikel 2.4 definieren die Vertragsparteien welche Ursprungsregeln die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert (s. Ziff. 5.3.1). Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss, und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen erfolgt.
In den Artikeln 2.5, 2.9, 2.10, 2.12 sowie 2.17-2.19, integriert das Abkommen die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend Zollwertermittlung (Art. 2.5), Gebühren und Formalitäten (Art. 2.9), Inländerbehandlung bei internen Steuern und Regelungen (Art. 2.10), das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (Art. 2.12), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.17) sowie allgemeine Ausnahmen , namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit (Art. 2.18) und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.19).
In Artikel 2.6 zur Einreihung der Waren und Transposition von Listen bestätigen die Parteien, dass die Einreihung im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 3⁰ über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System, HS) erfolgt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Anpassung der nationalen Zolltarifstruktur infolge einer Aktualisierung des HS sicherzustellen, dass diese Anpassungen zu keiner Beeinträchtigung der Zollkonzessionslisten (Anhänge II-V) sowie der produktspezifischen Regeln (Appendix 1 zu Anhang I) führt. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien, die angepassten Zollkonzessionen den anderen Vertragsparteien zu notifizieren und zu publizieren. Artikel 2.6 hält zudem fest, dass die produktspezifischen Regeln gemeinsam von den Vertragsparteien aktualisiert und veröffentlicht werden müssen.
Artikel 2.7 zu Einfuhrlizenzen übernimmt die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen. Der Artikel legt fest, dass Einfuhrlizenzverfahren nur zur Anwendung kommen sollen, wenn kein passendes anderes Verfahren verfügbar ist. Zudem stellt der Artikel sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, vorhersehbar und so wenig handelserschwerend wie möglich ausgestaltet werden, und dass wirksame Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehen müssen.
In Artikel 2.8 zu mengenmässigen Beschränkungen werden die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen. Zusätzlich stipuliert der Artikel, dass mengenmässige Beschränkungen nur vorübergehend eingesetzt werden dürfen, nicht länger angewendet werden sollen als notwendig und nicht mit dem Ziel einer unnötigen Behinderung des bilateralen Handels eingeführt werden dürfen.
Artikel 2.11 enthält Massnahmen zur Handelserleichterung . Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VI festgehalten (s. Ziff. 5.3.2).
Die Artikel 2.13-2.16 enthalten Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen. Artikel 2.13 betrifft Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . Er führt ein Konsultationsverfahren gemäss WTO-Recht ein und legt eine Frist von 30 Tagen für die Durchführung von Konsultationen fest.
Artikel 2.14 besagt, dass die Vertragsparteien sich darum bemühen sollen, von der Einleitung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander abzusehen. Des Weiteren sieht er gegebenenfalls Anforderungen für die Anwendung solcher Massnahmen vor, die über die WTO-Regeln hinausgehen, insbesondere eine vorgängige Notifikation und Konsultationen.
In Artikel 2.15 zu Allgemeinen Schutzmassnahmen wird auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO verwiesen. Über die WTO-Regeln hinausgehend sollen sich die Vertragsparteien laut dem Abkommen darum bemühen, allgemeine WTO-Schutzmassnahmen auf Einfuhren anderer Vertragsparteien auszuschliessen, falls diese Einfuhren nicht an sich Schäden verursachen oder zu verursachen drohen.
Die Bestimmungen in Artikel 2.16 zu Bilateralen Schutzmassnahmen erlauben es den Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen, Zollsenkungen vorübergehend auszusetzen, falls der Zollabbau gemäss dem Abkommen zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüfen die Parteien, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von bilateralen Schutzmassnahmen weiterhin notwendig ist. Falls sie sich nicht auf ein Weiterführen einigen, fällt die Möglichkeit dahin.
Artikel 2.20 über Zahlungsbilanzen erlaubt den Vertragsparteien, im Rahmen der betreffenden WTO-Abkommen Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu ergreifen. Solche Massnahmen sollen zeitlich beschränkt, nichtdiskriminierend und nicht über das für die Bekämpfung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass hinausgehen. Die Parteien verpflichten sich, bei einer allfälligen Einführung solcher Massnahmen die anderen Parteien unmittelbar darüber zu informieren.
Artikel 2.21 enthält Bestimmungen zum Datenaustausch betreffend die Handelsstatistiken und die Daten zur Präferenznutzung . Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysiert werden können.
Das Abkommen setzt gemäss Artikel 2.22 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein (Anhang VII). Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Anpassungen in Bezug auf den Warenverkehr, wie z. B. die Aktualisierung des HS gemäss Artikel 2.6, vorzubereiten.
5.3.1 Anhang I zu Ursprungsregeln
In Artikel 1 werden die Begriffsbestimmungen aufgeführt. Artikel 2 ( Allgemeine Erfordernisse ) definiert im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. Dies sind einerseits sog. Urprodukte (Art. 3), die vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden. Weiter gelten Erzeugnisse, für die drittländische Vormaterialien verwendet wurden, dann als Ursprungswaren, wenn sie genügend bearbeitet wurden (Art. 4). Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, können ursprungsunschädlich verwendet werden (sog. Kumulation , Art. 6).
Artikel 4 ( Genügende Be- oder Verarbeitung ): Waren, bei deren Herstellung drittländische Vormaterialien verwendet wurden, gelten als genügend be- oder verarbeitet, wenn sie die im Appendix 1 aufgeführten Kriterien (Listenregeln) erfüllen. Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Die Listenregeln für Industrieprodukte entsprechen den aktuellen Herstellungsmethoden der Schweizer Produzenten. So ist es für chemische und pharmazeutische Produkte, Textilwaren, Metalle und im Maschinensektor grösstenteils ausreichend, wenn die drittländischen Vormaterialien in eine andere Zolltarifnummer eingereiht werden als die fertigen Waren, mit einem alternativen Wertkriterium, das die Verwendung von 70 Prozent drittländischen Vormaterialien erlaubt. Zusätzlich gelten für chemische und pharmazeutische Produkte alternative Bearbeitungsregeln. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, der Anteil an drittländischen Vormaterialien ist bei diesen Waren auf 40 Prozent beschränkt.
In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig der Be-stimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen wie zum Beispiel Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüse oder das Schlachten von Tieren, die für sich noch keine ursprungsbegründende Bearbeitung darstellen.
Die Kumulationsbestimmungen (Art. 6) sehen die diagonale Kumulation vor, womit Vormaterialien der jeweils anderen Vertragsparteien, die Ursprungscharakter haben, ursprungsunschädlich weiterverwendet werden können.
Die Bestimmungen zur Qualifikationseinheit (Art. 7), zu Zubehör, Ersatzteilen und Werkzeugen (Art. 8), zu den neutralen Elementen (Art. 9) und zu den austauschbaren Vormaterialien (Art. 10) schliessen die Sektion II zum Konzept der Ursprungswaren ab.
Das Territorialitätsprinzip (Art. 11) legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb der Zone zu erfolgen hat und Ursprungswaren, die in einem Drittland waren, ihren Ursprungsstatus behalten, sofern sie dort nicht bearbeitet worden sind. In einer Evolutivklausel wird zudem festgehalten, dass die Möglichkeit des Veredelungsverkehrs in Nicht-Vertragsparteien verhandelt werden muss, sobald Thailand dies in einem nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossenen, präferenziellen Handelsabkommen mit Nicht-Vertragsparteien vereinbart hat.
Artikel 12 (Unveränderlichkeit) : Ursprungswaren können auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien Drittstaaten transitieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungswaren dürfen während des Transports nicht verändert, können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen in Drittstaaten ist möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit deren Ausfuhren. Zudem gilt das Prinzip, dass die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Einhaltung dieser Bestimmungen als gegeben betrachten sollen, sofern ihnen keine gegenteiligen Informationen vorliegen.
Als Ursprungsnachweis ist für die Ausführer in der Schweiz, wie in den Freihandelsabkommen mit Indonesien und den Philippinen, nur die Ursprungserklärung (Art. 13) gemäss Appendix 2 vorgesehen. Es konnte vermieden werden, dass von den Ausführern zusätzliche Informationen wie Zolltarifnummer und Ursprungskriterium angegeben werden müssen. Ermächtigte Ausführer (Art. 14) fertigen diese Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument aus, ohne sie unterschreiben zu müssen.
Die Vorschriften zu den Einfuhranforderungen (Art. 15) erläutern, dass aufgrund einer Ursprungserklärung Präferenzbegünstigung zugestanden werden soll. Ein Ursprungszertifikat ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Bei den Einfuhren in Teilsendungen (Art. 16) ist es möglich, Ursprungsnachweise bei jeder einzelnen Einfuhr vorzulegen oder einen einzigen anlässlich der ersten Einfuhr.
Des Weiteren wird festgehalten, dass Exporteure und Importeure zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungen (Art. 17) verpflichtet sind.
Die präferenzbegünstigte Abfertigung kann abgelehnt werden, wenn ein Produkt nicht sämtliche Anforderungen erfüllt, wie in der Ablehnung der Ursprungsbehandlung (Art. 18) erläutert. Des Weiteren stellt die Rechnungsstellung in Nichtvertragsparteien (Art. 19) allein kein Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Präferenzbehandlung dar.
Artikel 20 bildet die Grundlage für das physische oder elektronische Nachprüfungsverfahren von Ursprungserklärungen . Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob die in Frage stehende Ursprungserklärung authentisch ist, und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei führen beim Ausführer auf Anfrage der Einfuhrpartei eine Nachprüfung durch. Zu diesem Zweck können sie vom Ausführer ursprungsbelegende Dokumente verlangen, oder am Firmensitz des Ausführers oder Herstellers eine Kontrolle durchführen. Die Frist für die Beantwortung eines Nachprüfungsgesuchs beträgt neun Monate, wird aber auf Antrag der zuständigen Behörde der Ausfuhrpartei verlängert.
Artikel 21 ( Notifikationen und Zusammenarbeit) regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Diese informieren sich gegenseitig in Bezug auf die physischen und elektronischen Adressen der Behörden, die Systeme der Ermächtigten Ausführer und die Umsetzung des Ursprungsanhangs. Anwendungsfragen und -probleme werden direkt zwischen den zuständigen Behörden oder dann im Rahmen des Unterausschusses Warenverkehr besprochen.
Die Klausel in Artikel 22 regelt die Vertraulichkeit und sichert zu, dass alle vertraulichen Informationen basierend auf der nationalen Gesetzgebung vertraulich behandelt werden müssen, gefolgt von den durch jede Vertragspartei festzusetzenden Strafmass-nahmen unter Artikel 23, die strafrechtliche, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstössen gegen die nationalen Gesetze und Vorschriften abdecken und den Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Lagern in Artikel 24, bei denen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich eine Ursprungserklärung ausgestellt werden kann, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieses Anhangs, insbesondere Artikel 12 ( Unveränderlichkeit ), erfüllt sind.
5.3.2 Anhang VI zu Handelserleichterung
Das FHA deckt den Bereich Handelserleichterung mit einem entsprechenden Anhang ab. Diese Bestimmungen vereinfachen die Verfahren für den Warenhandel, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern. Ebenfalls sollen die an den Grenzverfahren beteiligten Behörden koordiniert zusammenarbeiten (Art. 1). Mit Artikel 2 ( WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen ) wird das WTO-Übereinkommen vom 27. November 2014 3¹ über Handelserleichterungen zu einem Bestandteil des FHA gemacht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, im WTO-Abkommen geregelte Vorschriften in den vorgesehenen Ausschüssen des Freihandelsabkommens zu besprechen. Die Vertragsparteien führen effektive Kontrollen durch, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, und sie vereinfachen die Verfahren für den Warenhandel. Sie schaffen Transparenz (Art. 3), indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit in Englisch publizieren, öffentliche Konsultation und Information vor Inkrafttreten durchführen (Art. 4) sowie auf Anfrage verbindliche Auskünfte (Art. 5) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, den Zollwert und die anwendbaren Ursprungsregeln erteilen. Damit wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Für Zollangelegenheiten kann via Internet auf Englisch Auskunft verlangt werden. Die Antwort wird dann ebenfalls auf Englisch gegeben werden.
Die Zollbeteiligten sollen Entscheide der Zollbehörden und anderer Grenzbehörden bei mindestens einer höheren oder einer unabhängigen administrativen und einer unabhängigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten können (Art. 6).
Kosten und Gebühren (Art. 7) im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie den verbindlichen Auskünften nach Artikel 5 sollen dem Aufwand der erbrachten Dienstleistung entsprechen und nicht auf dem Warenwert basieren. Die entsprechenden Ansätze sollen nach Möglichkeit in Englisch im Internet publiziert werden.
Durch jede Vertragspartei sind gemäss Artikel 8 Strafmassnahmen bei Verstössen gegen die nationalen Zollgesetze und -vorschriften vorzusehen. Das Strafmass soll der Tat entsprechend bemessen sein.
Die Freigabe und Abfertigung von Waren sollen so schnell wie möglich geschehen, insbesondere für verderbliche Waren (Art. 9).
Die Vertragsparteien wenden ein Risikomanagement (Art. 10) an, welches die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden.
Die Vertragsparteien wenden Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (Art. 11) von Waren an, die einfach, angemessen und objektiv sind. Die Vertragsparteien beschränken Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.
Zudem legt Artikel 12 fest, dass die Zollsysteme und -verfahren so gestaltet sein sollen, dass die Ausführer und Einführer ihre Zolldeklarationen vorlegen können, ohne dass sie dazu Zollagenten beanspruchen müssen.
Waren dürfen gemäss Artikel 13 vorübergehend verwendet oder für den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr gemäss den massgebenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein- oder ausgeführt werden.
Jede Vertragspartei soll bei der Erteilung der Kompetenzen der zuständigen Zollstellen (Art. 14) die Bedürfnisse des Handels berücksichtigen. Zollkontrollen sollen - sofern möglich - auch ausserhalb der Öffnungszeiten und Örtlichkeiten der Zollstellen möglich sein.
Artikel 15 sieht die Möglichkeit vor, ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) zu verhandeln und die jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften auf einschlägige, internationale Normen, insbesondere auf den Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) für Normen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (SAFE-Rahmen) zu stützen.
Gemäss Artikel 16 darf die Einfuhrvertragspartei nur in spezifischen Fällen die Legalisierung von Dokumenten (z. B. Beglaubigung von Rechnungen) verlangen.
Gemäss Artikel 17 müssen alle Angaben, die im Zusammenhang mit diesem Anhang bereitgestellt werden, von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften vertraulich behandelt und nur für die von der bereitstellenden Vertragspartei angegebenen, spezifischen Zwecke verwendet werden. Diese Informationen dürfen von den Behörden einer Vertragspartei nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Person oder Behörde, die sie bereitstellt, offengelegt werden.
Ebenfalls sollen durch die Zusammenarbeit (Art. 18) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die internationalen Entwicklungen beobachtet und dem Unterausschuss für Warenverkehr bei Bedarf weitere handelserleichternde Massnahmen vorgelegt werden, um den Anhang allenfalls zu ergänzen.
3¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.15
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
²9 Die Anhänge III und IV betreffen die Konzessionen, die Island bzw. Norwegen Thailand gewähren.
3⁰ SR 0.632.11
5.4 Kapitel 3: Technische Handelshemmnisse (Art. 3.1-3.10)
Kapitel 3 über technische Handelshemmnisse ( technical barriers to trade , TBT) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Wie das WTO-Recht sieht das Kapitel Mechanismen zur langfristigen Annäherung der technischen Vorschriften vor, wodurch sich technische Handelshemmnisse vermeiden liessen. Zudem schlägt es Möglichkeiten vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Vergleich zur bestehenden WTO-Regelung zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts ist darin jedoch nicht vorgesehen. Ausfuhren thailändischer Erzeugnisse in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den Schweizer Anforderungen entsprechen. Sie müssen nach den in der Schweiz geltenden Verfahren bewertet (zertifiziert oder zugelassen) werden. Dasselbe gilt entsprechend für Schweizer Erzeugnisse, die nach Thailand ausgeführt werden.
Artikel 3.1 ( Übernahme des TBT-Übereinkommens ) übernimmt das WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 3² über die technischen Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) in das FHA. Die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens bilden somit einen festen Bestandteil des FHA. Daher können Streitigkeiten über einen in das FHA übernommenen WTO-Artikel entweder im Rahmen der durch das FHA vorgesehenen Verfahren (s. Ziff. 5.15 und Kap. 14 des FHA) oder im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden.
Nach Artikel 3.2 umfasst der Anwendungsbereich von Kapitel 3 die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können, wobei der gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bereich ausgenommen ist (s. Ziff. 5.5 und Kap. 4 des FHA).
Artikel 3.3 legt Ziele fest, die mittels des TBT-Kapitels erreicht werden sollen. Insbesondere soll das FHA den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten erleichtern, Doppelspurigkeiten bei Konformitätsbewertungen verhindern, die Umsetzung einer guten Regulierungspraxis fördern sowie Probleme im Zusammenhang mit dem unter dieses Kapitel fallenden Handel lösen.
Artikel 3.4 ( Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen ) verpflichtet Regulatoren der Vertragsparteien dazu, nationale Vorschriften auf Normen der aufgelisteten internationalen Normungsorganisationen abzustützen. Er konkretisiert die Definition einer internationalen Norm im TBT-Übereinkommen.
Nach Artikel 3.5 ( Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung ) stellt die einführende Vertragspartei sicher, dass importierte Waren der anderen Vertragspartei, welche die technischen Vorschriften der einführenden Vertragspartei erfüllen, in deren Hoheitsgebiet frei verkehren können (Abs. 1). Jede Vertragspartei ist somit verpflichtet, Erzeugnisse der anderen Vertragspartei wie die eigenen zu behandeln, sobald sie auf ihrem Markt rechtmässig in Verkehr gebracht wurden. So gewährleistet jede Vertragspartei faire Bedingungen auf ihrem Markt. Hält jedoch eine Vertragspartei an einer Einfuhrstelle ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis zurück (Abs. 2) oder zieht sie es aufgrund einer mutmasslichen Nichtübereinstimmung mit technischen Vorschriften von ihrem Markt zurück (Abs. 3), müssen die Gründe dafür umgehend dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter mitgeteilt werden.
Damit ein Erzeugnis auf den Markt gebracht werden kann, muss seine Konformität mit den geltenden technischen Vorschriften überprüft werden. Diese Konformitätsbewertung des Erzeugnisses muss nach einem Verfahren erfolgen, das abhängig vom mit diesem Erzeugnis einhergehenden Risiko staatlich festgelegt wird. Artikel 3.6 listet verschiedene Mechanismen auf, um Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren im Gebiet der anderen Partei anzuerkennen. Hierzu gehören zum Beispiel die Konformitätserklärung des Herstellers, eine Zertifizierung durch eine staatlich bezeichnete Drittstelle, die Anerkennung der Ergebnisse von in der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren oder der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Abs. 1). Zu diesen Zweck stärken die Vertragsparteien die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, fördern die Akkreditierung auf der Grundlage von Normen und Richtlinien der in Absatz 2 genannten internationalen Normungsinstitutionen, an denen ihre jeweiligen Akkreditierungsstellen beteiligt sind, und fördern die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, die von hierfür akkreditierten Stellen durchgeführt worden sind. Zudem erinnert Absatz 3 die Parteien daran, wenn immer möglich auf internationalen Normen beruhende Konformitätserklärungen der Hersteller zu akzeptieren. Dieses System vereinfacht für die Unternehmen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, von denen ein geringes Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Umwelt ausgeht.
In Artikel 3.7 vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit in TBT-Fragen zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis in Bezug auf die jeweiligen TBT-Regulierungen zu fördern und den bilateralen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, mit Blick auf Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse zusammenzuarbeiten, die Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden sowie den Informationsaustausch zu ihren jeweiligen technischen Vorschriften und zur guten Regulierungspraxis zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihren Normungsinstitutionen zu fördern. Die Behördenzusammenarbeit im TBT-Bereich ist ein entscheidender Faktor, um spezifische Firmenprobleme und -anliegen insbesondere von KMU pragmatisch zu lösen.
Nach Artikel 3.8 behalten sich die Parteien das Recht vor, Konsultationen abzuhalten, sollte eine Partei eine potenziell handelshemmende TBT-Massnahme vorsehen oder bereits eingeführt haben (Abs. 1). Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens statt (Abs. 2). So sollte es möglich sein, bei technischen Handelshemmnissen oder Problemen, denen Unternehmen allenfalls im Zusammenhang mit der Umsetzung von technischen Vorschriften begegnen, einen raschen und direkten Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der Länder herzustellen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Artikel 3.9 ( Überprüfung ) verpflichtet die Vertragsparteien, sich auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Vereinbarung zu treffen, um eine von allen Vertragsparteien mit einer Drittpartei (insbesondere der EU) vereinbarte Behandlung gleichwertig aufeinander auszuweiten. Sollten also Thailand und die EU zu einem späteren Zeitpunkt ein FHA abschliessen, müsste Thailand den EFTA-Staaten eine gleichwertige Behandlung gewähren wie der EU, wenn die EFTA-Staaten mit der EU eine ähnliche Behandlung vereinbart haben. Sofern Erzeugnisse aus der EU auf dem thailändischen Markt künftig von einer günstigeren Behandlung im TBT-Bereich profitieren sollten, liessen sich so mögliche Diskriminierungen vermeiden.
Nach Artikel 3.10 richten die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des FHA Kontaktstellen ein, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Umsetzung des TBT-Kapitels zu erleichtern (Abs. 1). Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede diesbezügliche Änderung (Abs. 2). Die Kontaktstellen ermöglichen es im Falle technischer Handelshemmnisse und eventuell daraus resultierender Probleme für die Unternehmen, rasch den Kontakt zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der betroffenen Länder herzustellen, um gemeinsam nach pragmatischen Lösungen zu suchen.
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
5.5 Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 4.1-4.12)
Kapitel 4 über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ( sanitary and phytosanitary standards , SPS-Massnahmen) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Es sieht Möglichkeiten vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Vergleich zur bestehenden WTO-Regelung zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts ist darin jedoch nicht vorgesehen. Ausfuhren thailändischer Erzeugnisse in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen der Schweiz entsprechen. Dasselbe gilt entsprechend für Schweizer Erzeugnisse, die nach Thailand ausgeführt werden.
Artikel 4.1 ( Allgemeine Bestimmung ) übernimmt das WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 3³ über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen ) in das FHA. Die Bestimmungen des SPS-Abkommens bilden somit einen festen Bestandteil des FHA. Daher können Streitigkeiten über einen in das FHA übernommenen Artikel des SPS-Übereinkommens entweder im Rahmen der durch das FHA vorgesehenen Verfahren (s. Ziff. 5.15 und Kap. 14 des FHA) oder im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden.
Nach Artikel 4.2 finden für die Zwecke des Kapitels die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie die Begriffsbestimmungen der zuständigen internationalen Organisationen Anwendung, deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen die Vertragsparteien als international gültig anerkennen und als Grundlage für ihre SPS-Massnahmen verwenden.
Nach Artikel 4.3 erstreckt sich der Anwendungsbereich von Kapitel 4 auf die SPS-Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Artikel 4.4 legt die Ziele des Kapitels fest. Demnach zielen die SPS-Massnahmen darauf ab, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen, die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich zu erleichtern, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern und bei allfälligen Handelshemmnissen die Lösungsfindung zu erleichtern.
In Artikel 4.5 ( Audit, Inspektion und Zertifizierung ) vereinbaren die Vertragsparteien, dass zur Bewilligung der Einfuhr von betroffenen Erzeugnissen die bevorzugte Beurteilungsmethode ein Audit des SPS-Systems der ausführenden Vertragspartei ist (Abs. 1) und dass die einführende Vertragspartei die Inspektions- und Zertifizierungssysteme auf Grundlage internationaler Normen beurteilt (Abs. 2). Auf diese Weise sollen einzelne Betriebsinspektionen vor Ort möglichst vermieden werden, da diese für die Exporteure und die Schweizer Behörden hohe Kosten verursachen. Die Absätze 3-4 regeln die Verfahren für die Durchführung von Audits und Inspektionen.
Artikel 4.6 sieht die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden vor, um die Anzahl an Zertifikaten , die eine einführende Vertragspartei von der anderen Vertragspartei einfordern kann, zu begrenzen. Er stellt ausserdem klar, dass offizielle Zertifikate den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen müssen (Abs. 1). Des Weiteren ist festgelegt, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig über Änderungen dieser Zertifikate informieren. Dies ergänzt die im Rahmen der WTO vorgesehene Notifikation im Falle von Unklarheiten. Bei der Änderung eines Zertifikats räumt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein (Abs. 2). Absatz 3 ermutigt die Vertragsparteien, einen elektronischen Austausch von SPS-Zertifikaten einzurichten.
Nach Artikel 4.7 verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich der SPS-Regulierungen, um den Handel zu erleichtern (Abs. 1). Die Behördenzusammenarbeit ist ein Schlüsselfaktor, um spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen. Die Vertragsparteien verpflichten sich des Weiteren zur Transparenz in Bezug auf ihre SPS-Regulierungen, indem sie diese der Öffentlichkeit zugänglich machen und bei Bedarf Zusatzinformationen zur Verfügung stellen (Abs. 2). Auf Anfrage stellen sie zudem rechtfertigende Informationen zu den Einfuhranforderungen zur Verfügung (Abs. 3).
Artikel 4.8 ( Verkehr von Waren ) unterstreicht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den eingeführten und den nationalen Erzeugnissen, die denselben Verfahren unterworfen werden müssen. Er garantiert auf diese Weise, dass eingeführte Erzeugnisse, die den SPS-Anforderungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, in deren Hoheitsgebiet frei verkehren können. So gewährleistet jede Vertragspartei faire Bedingungen auf ihrem Markt.
Artikel 4.9 ( Einfuhrkontrollen ) konkretisiert das SPS-Abkommen in Bezug auf Kontrollen von Waren an der Grenze. Die Vertragsparteien vereinbaren rasche Kontrollen, die auf Grundlage der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken und basierend auf internationalen Normen durchgeführt werden, um die Wartezeit insbesondere für verderbliche Waren so kurz wie möglich zu halten. Müssen verderbliche Waren aufgrund eines wahrgenommenen Risikos dennoch an der Grenze zurückgehalten werden, trifft die einführende Vertragspartei den Entscheid über die verderbliche Ware so schnell wie möglich und teilt dem Importeur umgehend die Gründe der Zurückhaltung mit (Abs. 1 bis 3). Werden Waren von einer Vertragspartei an einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so begründet sie dies gegenüber der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich (Abs. 4). Wird die Einfuhr einer Ware aufgrund von Verstössen dieser Ware gegen SPS-Vorschriften verboten oder beschränkt, sind die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei sowie der Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter zu benachrichtigen (Abs. 5). Bei erheblichen oder wiederkehrenden Verstössen von SPS-Massnahmen sind die betroffenen Vertragsparteien nach Absatz 6 verpflichtet sicherzustellen, dass geeignete Abhilfemassnahmen zur Vermeidung von Verstössen gegen SPS-Vorschriften ergriffen werden.
Artikel 4.10 legt einen Mechanismus für technische Konsultationen zwischen den Vertragsparteien fest, der in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Vertragspartei eine SPS-Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schafft oder schaffen könnte (Abs. 1). Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens abgehalten und auf eine gemeinsam festgelegte Art und Weise durchgeführt (Abs. 2). Des Weiteren unternehmen die Vertragsparteien nach Absatz 3 jegliche Anstrengungen, um Bedenken in Bezug auf eine SPS-Massnahme primär durch technische Konsultationen zu behandeln, bevor sie bei Streitfällen als letztes Mittel auf die im Abkommen vorgesehenen Verfahren zurückgreifen (s. Ziff. 5.15 und Kap. 14 des FHA).
Artikel 4.11 ( Überprüfung ) verpflichtet die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei die einer Drittpartei gewährten SPS-Massnahmen zu überprüfen und eine Vereinbarung zu treffen, um eine von allen Vertragsparteien mit einer Drittpartei (insbesondere der EU) vereinbarte Behandlung gleichwertig auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. Sollten also Thailand und die EU zu einem späteren Zeitpunkt ein FHA abschliessen, müsste Thailand den EFTA-Staaten eine gleichwertige Behandlung gewähren wie der EU, wenn die EFTA-Staaten mit der EU eine ähnliche Behandlung vereinbart haben. Sofern Erzeugnisse aus der EU in Bezug auf SPS-Massnahmen auf dem thailändischen Markt künftig von einer günstigeren Behandlung profitieren sollten, liessen sich so mögliche Diskriminierungen vermeiden.
Nach Artikel 4.12 ( Kontaktstellen und zuständige Behörden ) tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten von Kontaktstellen und zuständigen Behörden aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des Kapitels über die SPS-Massnahmen zu erleichtern (Abs. 1). Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jegliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen (Abs. 2).
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
5.6 Kapitel 5: Handel mit Dienstleistungen (Art. 5.1-5.21)
Die grundlegenden Bestimmungen zum Dienstleistungshandel (insbesondere Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen) in seinen vier Erbringungsarten basieren auf dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen ³4 (GATS), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. an den bilateralen Rahmen angepasst wurden.
Die Regelungen von Kapitel 5 werden durch die sektoriellen Bestimmungen in den Anhängen X ( Telekommunikationsdienste ), XI ( Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen ), XII ( Seeverkehrsdienstleistungen ), XIII ( Finanzdienstleistungen ), XV ( Tourismus- und Reisedienstleistungen ) sowie XIV ( Innerstaatliche Regelungen ) ergänzt. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf den Marktzugang und die Inländerbehandlung sind in Anhang VIII aufgeführt. Anhang IX enthält die Ausnahmen von der Meistbegünstigung (MFN).
Artikel 5.1 legt den Anwendungs- und Geltungsbereich des Kapitels fest, das für Massnahmen der Vertragsparteien gilt, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen. Massnahmen bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie Subventionen sind jedoch vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
In Artikel 5.2 wurden Begriffsbestimmungen aus dem GATS mit den in den EFTA-FHA üblichen Präzisierungen übernommen. Insbesondere werden natürliche Personen mit dauerhaftem Aufenthalt sowie Unternehmen, die in einer Vertragspartei ansässig sind oder im Eigentum von Personen einer Vertragspartei stehen oder von diesen beherrscht werden, als Personen der Vertragsparteien betrachtet.
Artikel 5.3 regelt die Meistbegünstigung . Er folgt weitgehend der entsprechenden Bestimmung im GATS. FHA mit Drittstaaten im Sinne von Artikel V bzw. Vbis des GATS sind von der Verpflichtung aus der Meistbegünstigungsklausel ausgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, sich gegenseitig über Vorteile aus anderen Handelsabkommen zu informieren und auf Ersuchen deren Übernahme auch im Rahmen dieses Abkommens auszuhandeln.
In Artikel 5.4 zum Marktzugang , Artikel 5.5 zur Inländerbehandlung und Artikel 5.6 zu Zusätzlichen Verpflichtungen werden die grundlegenden Bestimmungen des GATS durch deren Anwendung auf die Verpflichtungslisten in Anhang VIII übernommen und unverändert inkorporiert.
Die in Artikel 5.7 thematisierten innerstaatliche Regelungen basieren auf jenen des GATS. Die Tragweite der meisten dieser Regelungen wurde allerdings auf alle den Handel mit Dienstleistungen betreffenden Massnahmen ausgeweitet. Für Sektoren, die den in der jeweiligen nationalen Liste in Anhang VIII aufgeführten Verpflichtungen unterliegen, haben die Vertragsparteien auch die diesbezüglichen plurilateralen Regeln unverändert inkorporiert (siehe Anhang XIV). Sie sind bereit, künftige im Rahmen der WTO erzielte Verhandlungsresultate zu überprüfen und allenfalls entsprechende Änderungen ins Abkommen aufzunehmen.
Die Bestimmungen in Artikel 5.8 zur Anerkennung , Artikel 5.9 zur Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen , Artikel 5.10 zur Transparenz , Artikel 5.11 zu Monopolen und Dienstleistungserbringern mit ausschliesslichen Rechten und Artikel 5.12 zu Geschäftspraktiken wurden vom GATS übernommen.
Artikel 5.13 über Zahlungen und Überweisungen basiert auf den Bestimmungen des GATS. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden Geschäften mit einer anderen Vertragspartei nicht zu beschränken, sofern keine Beschränkungen im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz aktiviert sind (siehe folgenden Absatz). Solche Transaktionen müssen zu Marktpreisen in jeder frei konvertierbaren Währung einschliesslich des Schweizer Frankens möglich sein. Eine Ausnahme wurde von Thailand in Bezug auf die Massnahmen gemacht, die es aus historischen Gründen zur Verhinderung von Spekulationen mit seiner Währung aufrechterhält. Absatz 3 enthält eine illustrative Liste legitimer, sich möglicherweise auf Zahlungen und Überweisungen auswirkenden Massnahmen, die im Rahmen einer nichtdiskriminierenden Anwendung des geltenden Rechts nach Treu und Glauben beispielsweise betreffend insolvente Unternehmen oder zur Umsetzung von Gerichtsurteilen ergriffen werden können. Hierbei handelt es sich um Massnahmen, die unter die Allgemeinen Ausnahmen von Artikel 5.16 fallen. Absatz 4 stellt klar, dass eine Beschränkung von Kapitalbewegungen, die gegen spezifische Verpflichtungen verstossen würden, nur durch Massnahmen erfolgen darf, die auf Ersuchen des Internationalen Währungsfonds (IWF) ergriffen werden oder mit Artikel 5.14 vereinbar sind.
Artikel 5.14 erlaubt die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungs bilanz im Einklang mit den materiellen Bestimmungen des entsprechenden GATS-Artikels.
Artikel 5.15 sieht vor, dass die Vertragsparteien Konsultationen über ihre Subventionen abhalten können, obwohl die Subventionen nicht unter den Geltungsbereich des Kapitels fallen (s. Art. 5.1 Abs. 4). Er basiert auf dem Prinzip des GATS und ist an den bilateralen Kontext angepasst worden.
Artikel 5.16 über allgemeine Ausnahmen und Artikel 5.17 über Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit wurden vom GATS übernommen und unverändert inkorporiert - mit Ausnahme einer Fussnote, in der ausgeführt wird, dass Umweltmassnahmen, die zum Schutz von im GATS anerkannten überwiegenden Interessen erforderlich sind, unter die Ausnahmeregelung fallen. Dies ist allgemein anerkannt und schmälert das Verpflichtungsniveau nicht.
Artikel 5.18 ( Listen der spezifischen Verpflichtungen ) und Artikel 3.19 ( Änderung der Verpflichtungslisten ) wurden vom GATS übernommen, dabei jedoch an den bilateralen Kontext angepasst.
Artikel 5.20 zur Überprüfung sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen (Anhang XIII) und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel (Anhang IX) periodisch überprüfen.
Artikel 5.21 Anhänge listet die zum Kapitel gehörenden Anhänge auf (Anhänge X-XV).
5.6.1 Spezifische Verpflichtungen (Art. 5.18 und Anhang VIII)
Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich des Dienstleistungshandels sind in den von den Vertragsparteien erstellten Listen festgehalten. Wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss dieser Methode verpflichtet sich eine Vertragspartei, in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.
Im vorliegenden FHA hat Thailand sein Verpflichtungsniveau im Vergleich zur bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erweitert. Auf horizontaler Ebene ist dieses Land traditionell eher verschlossen gegenüber ausländischen Investoren. Ausländische Beteiligungen sind begrenzt und sollen sich in der Regel auf Minderheitsbeteiligungen beschränken. Das Abkommen ermöglicht es Schweizer Investoren, schnell eine Zulassung zur Etablierung eines Unternehmens zu erhalten, statt die in den meisten Sektoren für Ausländerinnen und Ausländer vorgeschriebene Lizenz zu beantragen. In für die Schweiz wichtigen Sektoren - wie z. B. bei den grenzüberschreitenden Rückversicherungs- und Finanzberatungsdienstleistungen, der Vermögensverwaltung sowie den Transport- und Industriedienstleistungen - ist Thailand punktuell weitergehende Verpflichtungen eingegangen. Das Land verpflichtet sich auch zur Erleichterung des temporären Aufenthalts von Geschäftsreisenden, die für den Aufbau einer kommerziellen Präsenz verantwortlich sind, sowie von Fachkräften in verschiedenen Bereichen, einschliesslich Personen, die Installationsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen. Diese Aspekte entsprechen konkreten Bedürfnissen von Schweizer Unternehmen.
Angesichts der noch bestehenden Handels- und Investitionshemmnisse gewährleistet das Abkommen in den meisten Sektoren die Nichtdiskriminierung gegenüber den Hauptkonkurrenten, sind die Verpflichtungen Thailands doch mit den Verpflichtungen vergleichbar, die das Land gegenüber den Vertragsstaaten der RCEP eingeht. Dies ist die relevanteste Referenz im Dienstleistungsbereich, da es - mit Ausnahme der USA - die wichtigsten Handelspartner Thailands abdeckt, welche bereits eine privilegierte Beziehung zu Thailand unterhalten. ³5 Die Verpflichtungen Thailands gehen in für die Schweiz relevanten Bereichen über die der RCEP hinaus, wie z. B. bei bestimmten Ingenieurdienstleistungen, bei bestimmten industrienahen Dienstleistungen wie technischen Test- und Analysedienstleistungen, bei Unternehmensberatungs-, Telekommunikations- und Umweltdienstleistungen, touristischen Dienstleistungen, bestimmten See- und Luftverkehrsdienstleistungen sowie in Bezug auf den Aufenthalt von Fachkräften. Thailand behält sich jedoch das Recht vor, die USA (Freundschaftsvertrag) und die ASEAN-Mitgliedstaaten günstiger zu behandeln (regionale Integration - analog wie die Schweiz die relevanten bilateralen Abkommen mit der EU abgesichert hat).
Auch die Schweiz hat ihre Marktzugangsverpflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erweitert. Die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen entsprechen weitgehend dem im Rahmen von früheren FHA - und insbesondere im Abkommen zwischen der EFTA und Indonesien - gewährten Marktzugangsniveau, wobei unter anderem einige Verpflichtungen betreffend Personen eingegangen wurden, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen.
³5 Quelle: WTO-OECD Balanced Trade in Services dataset 2021 , abrufbar unter: www.wto.org > Resources > Statistics > Bulk download of trade datasets (Stand: 13.1.2025).
5.6.2 Anhang X zu den Telekommunikationsdiensten
Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienste, welche die allgemeinen Be-stimmungen in Kapitel 5 ergänzen, sind in Anhang X des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdiensten. Der Anhang über die Telekommunikationsdienste ist bereits Bestandteil der meisten von der EFTA abgeschlossenen FHA.
Artikel 1 ( Gelt ungsbereich und Begriffsbestimmungen) nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf.
Artikel 2 ( Wettbewerbssichernde Schutzklauseln ) enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken (z. B. unrechtmässige Quersubventionierungen).
Artikel 3 umfasst Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion auf nichtdiskriminierende Art und Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden angehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Bedingungen für die Interkonnektion festzulegen.
Artikel 4 enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universaldienst , welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art von Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.
Artikel 5 ( Zulassungsverfahren ) gibt einen zeitlichen Rahmen für nichtdiskriminierende und transparente Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen vor.
Artikel 6 ( Telekommunikationsregulierungsbehörde ) zielt darauf ab, die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu gewährleisten. Artikel 7 sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen (einschliesslich Frequenzen) auf nichtdiskriminierende sowie transparente Art und Weise zu erfolgen hat.
5.6.3 Anhang XI zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen
Dieser Anhang ist bereits Bestandteil der meisten von der EFTA abgeschlossenen FHA. Im Anhang werden spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung festgelegt, die über die WTO-Regeln hinausgehen.
Wie in Artikel 1 ( Geltungsbereich ) dargelegt, gelten diese Bestimmungen in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen. Die allgemeinen Grundsätze in Artikel 2 sehen vor, dass im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen erleichtert werden.
Artikel 3 ( Informationsfluss ) enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere zu Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderlichen Unterlagen, Anforderungen, Modalitäten der Einreichung von Anträgen, zum Verfahren und zu den Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen. Diese Informationen müssen öffentlich sein.
Artikel 4 legt die Modalitäten möglichst rascher Antragsverfahren in Bezug auf Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt fest (z. B. betreffend die Benachrichtigung der gesuchstellenden Person, die Erteilung von Informationen zum Status des Gesuchs, die schriftliche Begründung einer Beendigung oder Ablehnung des Gesuchs sowie die Gebühren).
5.6.4 Anhang XII zu den Seeverkehrsdienstleistungen
Wie in Artikel 1 ( Geltungsbereich ) angegeben, legt dieser Anhang spezifische Regeln bezüglich der Seeverkehrs- und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen.
Artikel 2 und das Begleitblatt zur Verpflichtungsliste enthalten die wesentlichen Definitionen . Für die Marktzugangsverpflichtungen der Schweiz sind jene Begriffsbestimmungen des Begleitblatts massgebend.
Artikel 3 ( Nichtdiskriminierender Marktzugang ) legt fest, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig uneingeschränkten Zugang zu den Märkten für Seeverkehrsdienste im Sinne des Abkommens gewähren. Er zielt darauf ab, bestimmte Massnahmen, die den Marktzugang in diesem Sektor einschränken könnten, wie z. B. Massnahmen betreffend den Zugang zu Hafendiensten, den Transport von Sammelgut oder leeren Containern oder bestimmte Beschränkungen des Angebots an multimodalen Transportarten, gezielt zu verbieten. Die Schweiz hat in ihrer Verpflichtungsliste Reservationen eingefügt, die den von ihr beibehaltenen gesetzlichen Einschränkungen des Marktzugangs (etwa betreffend das Flaggenrecht) Rechnung tragen.
Artikel 4 ( Anwendbarkeit von inländischen Gesetzen ) besagt, dass die Schiffe und ihre Besatzungsmitglieder die lokalen Gesetze der Vertragsparteien zu respektieren haben.
Artikel 5 ( Anerkennung von Schiffspapieren ) legt fest, dass die Vertragsparteien die Schiffsdokumente von Schiffen der anderen Vertragsparteien anerkennen, sofern sie den einschlägigen internationalen Konventionen entsprechen.
Artikel 6 ( Identitätspapiere, Ein- und Durchreise von Besatzungsmitgliedern ) regelt, dass die Vertragsparteien die gültigen Ausweispapiere von Seefahrerinnen und Seefahrern zwecks Erleichterung der Erbringung von internationalen Seeverkehrsdiensten anerkennen. Arbeiten auf den Schiffen einer Vertragspartei Staatsangehörige einer Nicht-Vertragspartei, handelt es sich um die von der Nicht-Vertragspartei ausgestellten Identitätspapiere. Weiter legt dieser Artikel fest, dass Besatzungsmitgliedern auf dem Schiff einer anderen Vertragspartei die kurzzeitige Einreise, z. B. für den Landgang oder die Einreise zwecks Einschiffung, gewährt werden soll. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch weiterhin vorbehalten, unerwünschten Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verwehren.
Artikel 7 ( Rekrutierung und Ausbildung ) regelt die Möglichkeit zur Errichtung von Personalvermittlungsagenturen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sowie Aspekte bezüglich der finanziellen Unterstützung der Ausbildung. Die Schweiz hat sich nicht zu Artikel 7 verpflichtet, weil damit Zugeständnisse einhergehen würden, welche mit ihrer Gesetzgebung nicht vereinbar wären. Entsprechend geht die Schweiz in diesem Bereich auch keine Marktzugangsverpflichtungen ein.
Artikel 8 legt fest, dass die Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Seefahrerinnen und Seefahrer auf Schiffen anderer Vertragsparteien internationalen Konventionen entsprechen müssen und dass die Anstellungsbedingungen der Seefahrerinnen und Seefahrer auf Schiffen von Vertragsparteien in ihren Arbeitsverträgen festzuhalten sind. Weiter sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Seefahrerinnen und Seefahrer der anderen Vertragsparteien anzuerkennen.
Artikel 9 ( Regeln zu Arbeitsstreitigkeiten ) und Artikel 10 ( Gegenseitige H ilfe im Falle von Vergehen an Bord durch Besatzungsmitglieder ) legen fest, welches Gericht zuständig ist und wie im Falle von begangenen oder vermuteten Vergehen auf Schiffen vorgegangen wird. Weiter werden die Vertragsparteien dazu verpflichtet, allfällige Untersuchungen im Zusammenhang mit solchen Ereignissen in einer gerechten und zügigen Art und Weise durchzuführen.
5.6.5 Anhang XIII zu den Finanzdienstleistungen
Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 5 durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor in Anhang XIII ergänzt.
Artikel 1 ( Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ) enthält die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem sowie die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeit (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen), die aus dem entsprechenden Anhang des GATS übernommen wurden.
Artikel 2 ( Marktzugang für neue Finanzdienstleistungen ) sieht vor, dass neue Finanzdienstleistungsprodukte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angeboten werden, auf nichtdiskriminierende Art und Weise angeboten werden können, sofern bezüglich des betreffenden Finanzdienstleistungssektors eine Verpflichtung der betroffenen Vertragspartei besteht. Falls die betroffene Vertragspartei ein Zulassungsverfahren anwendet, muss dieses im Einklang mit den Fristen und Grundsätzen dieses Anhangs stehen.
Artikel 3 ( Zahlungs- und Clearingsysteme ) und Artikel 4 ( Selbstregulierungsorgane ) verpflichten dazu, Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragsparteien die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen. Diese Bestimmungen basieren auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen, auf deren Grundlage die Schweiz ihre GATS-Verpflichtungen eingegangen ist.
In Bezug auf die Transparenz (Art. 5) sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über Zulassungsanforderungen und -verfahren zu erteilen. In Artikel 6 ( Rasche Antragsverfahren) verpflichten sich die Vertragsparteien, Zulassungsanträge für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zügig zu bearbeiten. Sie sind dazu angehalten, eine Zulassung zu erteilen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Eine solche Zulassung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Einreichen des Antrags zu erteilen.
Artikel 7 ( Innerstaatliche Regelungen ) und Artikel 8 ( Aufsichtsrechtliche Massnahmen ) regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Sie sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS jedoch ausgewogener ausgestaltet, denn solche Massnahmen sollen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangen und den Dienstleistungshandel somit nicht einschränken bzw. nicht als ein Mittel verwendet werden, um die Verpflichtungen des Abkommens zu umgehen.
Wie die Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen, sieht Artikel 9 vor, dass Finanzdienstleistungsanbietern die Verarbeitung und Weitergabe von Informationen erlaubt ist, womit sie die für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten übertragen dürfen.
5.6.6 Anhang XIV zu den innerstaatlichen Regelungen
Der Anhang über die innerstaatlichen Regelungen repliziert die « Disziplinen betreffend die innerstaatlichen Regelungen im Dienstleistungsbereich », die bei den 2021 im Rahmen der WTO abgeschlossenen plurilateralen Verhandlungen festgelegt worden sind. Diese Regelungen wurden inzwischen von mehr als 70 WTO-Mitgliedern angenommen und sind für die Schweiz am 27. Februar 2024 in Form zusätzlicher Verpflichtungen gemäss Artikel XVIII des GATS ³6 in Kraft getreten. Die EFTA-Staaten und Thailand, welche die plurilateralen Disziplinen angenommen haben, verpflichten sich, diese gegenseitig auf die in diesem Abkommen vereinbarten Dienstleistungen anzuwenden (s. Art. 5.7, Abs. 5). Der Anhang konkretisiert bestimmte Aspekte der Verpflichtungen aus Artikel 5.7 in Bezug auf innerstaatliche Regelungen. Er ist so formuliert, dass er den zuständigen Behörden grosse Flexibilität bei der Umsetzung einräumt, um den Besonderheiten der jeweiligen nationalen Regelungen Rechnung zu tragen.
Die im Anhang enthaltenen allgemeinen Regeln beziehen sich auf Zulassungsverfahren und -erfordernisse, Qualifikationskriterien und technische Normen (Art. 1 Geltungsbereich ). Sie zielen darauf ab, unter Berücksichtigung der Vielfalt der geltenden Regelwerke die Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit der Verfahren zu gewährleisten. Im Wesentlichen betreffen die Regeln die Transparenz (Art. 10 Veröffentlichung und verfügbare Informationen , Art. 13 Technische Normen ), die Vorhersehbarkeit (Art. 3 Fristen für die Einreichung von Anträgen , Art. 5 Bearbeitung von Anträgen , Art. 7 Bewertung von Qualifikationen ) und die Beschaffenheit der Vorschriften (Art. 2 Einreichung von Anträgen bei einer einzigen Behörde, Art. 4 Elektronische Anträge und Annahme von Kopien , Art. 6 angemessene Gebühren , Art. 9 Unabhängigkeit der Behörden, Art. 11 Möglichkeit zur Erteilung von Stellungnahmen und Auskünften vor dem Inkrafttreten , Art. 14 Ausarbeitung von Massnahmen ). Die Parteien fördern zudem den Dialog (Art. 8 Anerkennung , Art. 12 Informationsstellen ).
Die Regeln für Finanzdienstleistungen sind Gegenstand eines gesonderten Abschnitts ( Abschnitt 2 ). Sein Inhalt ist identisch, ausser dass die Artikel über die Einreichung von Anträgen, die Anerkennung und die technischen Normen weggefallen sind. Diese werden an anderer Stelle im Anhang zu den Finanzdienstleistungen behandelt (s. Ziff. 5.6.5). Darüber hinaus werden die Veröffentlichungs- und Gebührenregeln an die Situation des Sektors angepasst.
³6 Die entsprechenden Verpflichtungen sind abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Handel mit Dienstleistungen > WTO/GATS > Supplement 5 zur Verpflichtungsliste der Schweiz (GATS/SC/83/Suppl.5).
5.6.7 Anhang XV zu Tourismus- und Reisedienstleistungen
Dieser den Tourismus und die Reisedienstleistungen betreffende Anhang (Art. 1 Anwendungsbereich ) hat bereits in ähnlicher Form Eingang in die Abkommen zwischen der EFTA und der Türkei bzw. Indonesien gefunden. Er zielt auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Tourismussektor ab, der im bilateralen Handel zwischen Thailand und der Schweiz in beiden Richtungen von besonderer Bedeutung ist. Der Anhang enthält Bestimmungen, die teilweise auf bestehenden internationalen Instrumenten wie beispielsweise dem Global Code of Ethics for Tourism der UN-Welttourismusorganisation ³7 basieren.
Artikel 2 ( Touristenverkehr ) besagt, dass Touristinnen und Touristen frei aus dem eigenen Land ausreisen können und sich - unter Beachtung der nationalen Gesetze und Regelungen - frei in den jeweiligen Ländern bewegen können. Des Weiteren sollen Reisende Zugang zu touristischen und kulturellen Stätten erhalten.
Artikel 3 sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen über vorhandene Mechanismen für den Rücktranspor t der Touristinnen und Touristen im Falle eines Bankrotts oder einer Insolvenz eines Reiseveranstalters austauschen.
Artikel 4 ( Währungsbeschränkungen ) untersagt den Vertragsparteien grundsätzlich die Beschränkung der Geldmenge, die Touristinnen und Touristen während ihrer Reise für private Ausgaben verwenden können. Ausgenommen sind Beschränkungen oder Deklarationspflichten von Bargeld.
Artikel 5 stellt sicher, dass Touristinnen und Touristen einer anderen Vertragspartei eine angemessene Vertraulichkeit der elektronisch oder anderweitig gespeicherten personenbezogenen Daten gewährt wird.
Artikel 6 betrifft Warnungen und Sicherheitsinformationen bei Reisen. Er enthält Grundsätze für die Formulierung amtlicher Reisehinweise für Reisende, die sich in eine andere Vertragspartei begeben. Die Warnungen bezüglich einer Vertragspartei sollten spezifisch sein und auf Ersuchen dieser Vertragspartei überprüft und allenfalls angepasst werden.
Artikel 7 ( Kreditbrief ) hält fest, dass die Inländerbehandlung für allfällige von einer Vertragspartei verlangte Kreditbriefe von Reisebüros oder Reiseveranstaltern gilt.
Artikel 8 besagt, dass sich die Vertragsparteien bemühen, bei Tourismusinfrastrukturen und touristischen Stätten unter anderem das archäologische Erbe, gefährdete Arten und Landschaften sowie empfindliche Gebiete zu schützen. Die Vertragsparteien ermutigen private Besitzer von kulturellen Besitztümern und Denkmälern, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Artikel 9 ( Zugang zu Dienstleistungen ) verpflichtet die Vertragsparteien, den Touristinnen und Touristen der anderen Vertragspartei raschen Zugang zu öffentlich verfügbaren lokalen Dienstleistungen zu gewähren. Dies kann gegebenenfalls zu für Touristinnen und Touristen geltenden Tarifen geschehen.
Artikel 10 ( Verantwortung im Tourismusbereich ) anerkennt die Wichtigkeit von Initiativen zur Verbesserung der Information und Verantwortung von Touristinnen und Touristen sowie von Tourismusfachkräften unter anderem in Bezug auf Religionen und Sitten, den Schutz von Umwelt und Kulturgütern, die Einhaltung der lokalen Gesetze und den Schutz von Missbrauchsopfern.
In Artikel 11 ( Zusammenarbeit ), Artikel 12 ( Öffentlichkeitsarbeit und Tourismusförderung ), Artikel 13 ( Ausbildung und Kapazitätsaufbau ) und Artikel 14 ( Tourismusbetreiber und -manager ) werden verschiedene Formen der freiwilligen Zusammenarbeit sowie des Informations- und Erfahrungsaustauschs genannt, die von den Vertragsparteien im Tourismussektor in Betracht gezogen werden könnten.
³7 Der Global Code of Ethics for Tourism ist abrufbar unter: www.unwto.org > What we do > Ethics, Culture & Social Responsibility > Global Code of Ethics for Tourism (Stand: 15.5.2025).
³4 SR 0.632.20 , Anhang 1B
5.7 Kapitel 6: Investitionen
5.7.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 6.1-6.14)
Ergänzend zum Kapitel 5 (Dienstleistungshandel, s. Ziff. 5.6) sieht das Kapitel über Investitionen vor, dass Investoren in Nichtdienstleistungssektoren einer Vertragspartei das Recht erhalten, in der anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (sog. establishment ). Das Kapitel erhöht die Rechtssicherheit und die Transparenz für internationale Investitionstätigkeiten, indem alle Vorbehalte zur Inländerbehandlung in Vorbehaltslisten (Negativlisten) im Anhang XVI des Abkommens aufgeführt werden.
Die Niederlassungsbestimmungen in den Kapiteln 5 (Dienstleistungshandel) und 6 (Investitionen) des Abkommens ergänzen das bilaterale Abkommen vom 17. November 1997 ³8 zwischen der Schweiz und Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Das Investitionsschutzabkommen regelt die Phase nach der Niederlassung (sog. post-establishment). Das Freihandelsabkommen und das Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab.
Artikel 6.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) regelt, dass die Bestimmungen des Kapitels für die Niederlassung von Unternehmen in den Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren fallen unter die Erbringungsart gewerbliche Niederlassung des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 5.6). Massnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie Subventionen sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 6.2 enthält die wichtigsten Definitionen und stützt sich dabei auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des GATS ab.
Artikel 6.3 (Inländerbehandlung) legt fest, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht haben, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu erwerben. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, d. h. juristische Personen, sondern gemäss Artikel 6.2 auch von Zweigstellen oder Vertretungen. Das Kapitel ist anwendbar auf Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet worden sind und eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit in diesem Land aufweisen.
Artikel 6.4 regelt Vorbehalte vom Grundsatz der Inländerbehandlung (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Investoren). Diese sind nur für Massnahmen und in Wirtschaftssektoren zulässig, die in den Vorbehaltslisten (Negativlisten) der Vertragsparteien im Anhang XVI des FHA aufgeführt sind (Art. 6.4 Abs. 1). Die spätere Aufnahme von Vorbehalten in die Negativliste bleibt möglich, sofern das im Anhang XVI oder im Abkommen vorgesehene allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Vertragspartei nicht gesenkt wird. Zudem müssen die anderen Vertragsparteien informiert und auf deren Ersuchen konsultiert worden sein (Art. 6.4 Abs. 3).
Artikel 6.5 hält fest, dass ein Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen - z. B. Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten - ins Gastland einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen. Die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien bleibt dabei jedoch ausdrücklich vorbehalten. Es entsteht für die Schweiz somit keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht.
In Artikel 6.6 (Recht auf Regulierungstätigkeit) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, nichtdiskriminierende Massnahmen im öffentlichen Interesse zu ergreifen - insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt (Art. 6.6 Abs. 1). Keine Vertragspartei soll zudem auf die Anwendung von Massnahmen zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt verzichten oder diese abschwächen, um ausländische Investitionen anzuziehen (Art. 6.6 Abs. 2).
Artikel 6.7 (Zahlungen und Überweisungen) sieht unter Vorbehalt von Artikel 6.8, welcher Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz enthält, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Niederlassung von Unternehmen im Nichtdienstleistungssektor vor. Eine Ausnahme wurde von Thailand in Bezug auf die Massnahmen gemacht, die es zur Verhinderung von Spekulationen mit seiner Währung ergreift oder aufrechterhält (Art. 6.7 Abs. 1). Solche Transaktionen müssen zu Marktpreisen und in jeder konvertierbaren Währung möglich sein, was auch den Schweizer Franken einschliesst (Art. 6.7 Abs. 2). Absatz 3 enthält eine illustrative Liste legitimer Massnahmen, die Zahlungen und Transfers einschränken können. Er präzisiert, dass der freie Kapital- und Zahlungsverkehr die gerechte, nichtdiskriminierende Anwendung nationaler Gesetze nach Treu und Glauben beispielsweise betreffend insolvente Unternehmen nicht beeinträchtigt. Absatz 4 stellt klar, dass die einzigen Gründe für eine Beschränkung von Kapitaltransfers, die gegen spezifische Verpflichtungen unter dem Kapitel 6 verstossen würden, Massnahmen sind, die vom Internationalen Währungsfonds gefordert werden, oder Massnahmen, die mit Artikel 6.8 vereinbar sind.
Artikel 6.8 sieht vor, dass Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz nur bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten auferlegt werden können. Die Regelung entspricht den materiellen Bestimmungen des entsprechenden Artikel XII GATS.
Artikel 6.9 hält die Möglichkeit der Konsultationen über Subventionen zwischen den Vertragsparteien fest, obwohl diese vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (s. Art. 6.1 Abs. 3). Er basiert inhaltlich auf dem GATS und ist an den bilateralen Kontext angepasst.
Die Artikel 6.10 (Allgemeine Ausnahmen) und 6.11 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) regeln, dass bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Wahrung der Sicherheit die Regeln der Artikel XIV und XIV bis GATS sowie XX und XXI bis GATT (1994) gelten. In einer Fussnote wird in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen präzisiert, dass Umweltmassnahmen, die zum Schutz von im GATS anerkannten überwiegenden Interessen erforderlich sind, und die Erhaltung von erschöpfbaren Ressourcen unter die Ausnahmen fallen, was allgemein anerkannt ist und das Verpflichtungsniveau nicht beeinflusst.
Artikel 6.12 sieht eine regelmässige Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses vor. Dazu gehört, dass die Vertragsparteien ihre im Anhang XVI des FHA aufgeführten Vorbehalte im Hinblick auf deren mögliche Verminderung oder Aufhebung prüfen. Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei in einem nach Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen Abkommen eine günstigere Behandlung in Bezug auf Massnahmen nach Artikel 6.3 (Inländerbehandlung), so nimmt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen auf, um eine nicht weniger günstige Behandlung sicherzustellen.
Artikel 6.13 sieht eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien zur Förderung von Investitionen vor. Diese kann die Identifikation von Möglichkeiten für ausländische Investitionen oder ein gegenseitiger Austausch über Aktivitäten zur Förderung von Investitionen beinhalten.
Artikel 6.14 ( Erleichterung von Investitionen ) sieht vor, dass sich die Vertragsparteien bemühen, Investitionen auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung zu erleichtern. Dazu können die Förderung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen, die Vereinfachung der Verfahren für Investitionsanträge sowie die Bereitstellung von Informationen, Unterstützung und Beratung von Investoren gehören.
³8 SR 0.975.274.5
5.7.2 Vorbehaltslisten (Art. 6.4 und Anhang XVI)
Die Vorbehalte zur Inländerbehandlung werden in Listen festgehalten, die von den Vertragsparteien wie üblich individuell erstellt worden sind. Die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zugunsten von Thailand entsprechen grundsätzlich dem Verpflichtungsniveau, das die Schweiz bereits in früheren Abkommen gewährt hat. Die Vorbehalte betreffen den Erwerb von Grundstücken, Wohnsitzerfordernisse gemäss Gesellschaftsrecht, das Salzmonopol (Abbau und die Herstellung von Salz) und den Energiesektor. Zudem bringt die Schweiz einen Vorbehalt bezüglich eines allgemeinen Notifikations- oder Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in der Schweiz an. Auch wenn der Bundesrat zuhanden des Parlaments einen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbaren Mechanismus erarbeitet hat, wird mit dem Vorbehalt eine allenfalls erforderliche Flexibilität sichergestellt.
Thailand geht gegenüber der EFTA die weitgehendsten Verpflichtungen für den Fertigungssektor ein, die es bisher einem Verhandlungspartner gewährt hat. Es ermöglicht Investoren aus EFTA-Staaten einen präferenziellen Zugang für die in seiner Vorbehaltsliste liberalisierten Sektoren, indem sie bis zu hundert Prozent des eingetragenen Kapitals erwerben können. Dazu gehören für die Schweiz wichtige Bereiche der Herstellung von Lebensmitteln, Textilien, elektronischen, elektrischen und medizinischen Geräten, Maschinen und Transportmittel. Thailand macht aber weitgehende sektorielle Vorbehalte zur Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Abbau von Rohstoffen und der Energie. Dazu kommen horizontale Vorbehalte wie z. B. zum Erwerb und der Nutzung von Land, Bedingungen unter dem Foreign Business Act (z. B. Anforderungen an das Mindestkapital für eine Investition), Privatisierung von staatlichen Unternehmen sowie betreffend die nationale Sicherheit (Notfallrecht).
Aufgrund nationaler Vorschriften in Thailand können ausländische Investoren insbesondere in viele Primärsektoren nicht investieren. Die Vorbehalte entsprechen denjenigen, die Thailand auch in seinen anderen internationalen Abkommen, wie dem RCEP, angebracht hat. Das Verpflichtungsniveau von Thailand mit den EFTA-Staaten geht aber im Fertigungssektor darüber hinaus. Dies ist beispielsweise im Chemiesektor und betreffend die Herstellung von medizinischer Ausrüstung der Fall, aber auch bei optischen und Präzisionsinstrumenten. Die Verpflichtungen bleiben dennoch hinter jenen zurück, welche andere Partner mit den EFTA-Staaten eingegangen sind. Die EFTA-Staaten haben mit Thailand daher eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart. Diese sieht die Möglichkeit von Verhandlungen vor, um eine Gleichbehandlung seiner Investoren zu erreichen, falls eine Vertragspartei den Investoren einer Nichtvertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine günstigere Behandlung in Bezug auf Massnahmen nach Artikel 6.3 gewährt (s. Art. 6.12). Die Bestimmung ist vor allem wichtig, um die Gleichbehandlungen von Investoren aus den EFTA-Staaten gegenüber jenen aus der EU, mit der Thailand derzeit auch über ein FHA verhandelt, oder dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten.
5.8 Kapitel 7: Geistiges Eigentum
5.8.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 7.1)
Die Bestimmungen im Artikel 7.1 verpflichten die Vertragsparteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 ³9 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen), verbessert das FHA punktuell gewisse Schutzstandards, erhöht die Rechtssicherheit und macht Schutzklauseln sichtbarer. Das FHA macht den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum berechenbarer und trägt damit zu besseren Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei.
Artikel 7.1 bestätigt, dass die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen von Freihandelsbeziehungen gelten.
Ausserdem sieht der Artikel vor, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen des FHA über das geistige Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt besprochen und gelöst werden können.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1C
5.8.2 Bestimmungen im Anhang XVII
Anhang XVII regelt sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche (Art. 1-12). Diese gehen punktuell über das Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinaus. Ebenso werden Mindeststandards für die Registrierungs- und Erteilungsverfahren (Art. 13) sowie Grundsätze der Rechtsdurchsetzung auf verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt (Art. 14-22). Schliesslich wird eine bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart (Art. 23).
Gemäss Artikel 1 über den Geltungsbereich fallen insbesondere die folgenden Immaterialgüterrechte unter den Begriff «geistiges Eigentum»: Urheberrechte inklusive verwandte Schutzrechte (die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Tonaufnahmen und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen), Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben, Designs, Patente, Pflanzensorten, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen. Ferner fallen Herkunftsangaben in den Geltungsbereich. Laut Artikel 1 umfassen Urheberrechte auch Computerprogramme und Datensammlungen und schliessen geografische Angaben die Ursprungsbezeichnungen mit ein.
Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 ( Internationale Abkommen ) ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind: das TRIPS-Abkommen, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 4⁰ (Pariser Übereinkunft), die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 4¹ , der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1970 4² , das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 1989 4³ sowie der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen von 2013 4⁴ .
Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten oder diesen beizutreten: das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 ⁴5 und der WIPO-Urheberrechtsvertrag von 1996 ⁴6 .
Zudem erklären die Vertragsparteien, einen Beitritt zur Genfer Akte des Haager Ab-kommens von 1999 ⁴7 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle und zum WIPO-Vertrag von 1996 ⁴8 über Darbietungen und Tonträger anzustreben.
Gemäss Artikel 3 ( Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit ) bleiben die Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 beschlossen wurde, gegenüber den Bestimmungen von Anhang XVII vorbehalten (Abs. 1). Die Vertragsparteien bestätigen zudem, dass eine Vertragspartei Massnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Gesundheit im Einklang mit den von den WTO-Mitgliedern gefassten Entscheidungen zum TRIPS-Abkommen treffen kann (Abs. 2) und die Vertragsparteien nicht gehindert sind, im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Förderung des Zugangs zu medizinischen Produkten zu treffen (Abs. 3).
Gemäss Artikel 4 ( Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen ) kann jede Vertragspartei geeignete Massnahmen zum Schutz genetischer Ressourcen, traditionellen Wissens und traditioneller kultureller Ausdrucksformen treffen. Vorbehalten bleiben die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter den internationalen Abkommen (u. a. Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 ⁴9 , dem Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile von 2010 5⁰ , dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft von 2001 5¹ und dem WIPO-Vertrag über geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und dem damit verbundenen traditionellen Wissen).
Dabei sollen sich die Vertragsparteien bemühen, diese internationalen Abkommen in einer sich gegenseitig unterstützenden Art und Weise umzusetzen (Abs. 2). Unter Berücksichtigung der internationalen Abkommen anerkennen die Vertragsparteien zudem die Bedeutung von Offenlegungspflichten in Bezug auf genetische Ressourcen und dem damit verbundenen traditionellen Wissen in Patentanmeldungen (Abs. 3). Ferner sollen sie sich bemühen, die nationalen Gesetze, Vorschriften und Verfahren über solche Offenlegungspflichten interessierten Personen zugänglich zu machen (Abs. 4). Zudem enthält der Artikel mögliche Elemente für die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Patentprüfung im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und dem damit verbundenem traditionellen Wissen (Abs. 5).
Gemäss Artikel 5 ( Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ) müssen die Vertrags-parteien einen angemessenen und effektiven Schutz für Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstler, Produzentinnen und Produzenten von Tonträgern und Sendeunternehmen für ihre Werke, Aufführungen, Tonaufnahmen, Tonbildträger und Sendungen gewähren (Abs. 1). Des Weiteren werden die Schutzrechte für Produzenten und Produzentinnen von Videogrammen geregelt (Abs. 2), wobei anstelle des Rechts auf Genehmigung der gewerblichen Vermietung das Recht auf eine angemessene Vergütung treten kann (Abs. 3). Geregelt werden ferner die Schutzrechte der Sendeunternehmen (Abs. 4), die Ausnahmen (Abs. 5) sowie die Mindestschutzfristen für die diversen Urheber- und verwandten Schutzrechte (Abs. 6 und 7).
In Artikel 6 über Marken erweitern die Vertragsparteien den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Formmarken und akustische Marken (Abs. 1 und 2). Zum Schutz von berühmten und notorisch bekannten Marken definieren sie qualitative Kriterien im Einklang mit den Bestimmungen im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 5² und verweisen überdies auf die einschlägigen Empfehlungen der WIPO (Abs. 3-5).
Der materielle Schutz von Patenten wird in Artikel 7 gemäss dem TRIPS-Abkommen geregelt. Neben den Kriterien für die Patentierung enthält Absatz 1 die Klärung, dass der Import eines patentgeschützten Produktes allein nicht als unterlassene Ausübung des Patents betrachtet werden darf. Die Absätze 2 und 3 regeln die Patentierungsausschlusskriterien gemäss dem TRIPS-Abkommen. Dieser Artikel enthält zudem gewisse Mindestanforderungen an das Patenterteilungsverfahren, namentlich die Möglichkeit, Änderungen und Korrekturen vorzunehmen (Abs. 4), eine zügige Publikation von hängigen Patentanmeldungen (Abs. 5 und 6), die Möglichkeit, eine Publikation vor Ablauf der ersten achtzehn Monate ab Anmeldung zu verlangen (Abs. 7) sowie die Verpflichtung, unangemessene Verzögerungen im Widerspruchsverfahren vor Patenterteilung zu vermeiden, wenn eine Vertragspartei ein solches Verfahren kennt (Abs. 9). Absatz 8 ermöglicht zudem begrenzte Ausnahmen vom Patentschutz.
In Artikel 8 ( Pflanzensortenschutz ) erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes von Pflanzensorten an und erklären, einen angemessenen und wirksamen Schutz von Pflanzensorten durch ein wirksames sui generis-System anzustreben.
Artikel 9 ( Vertrauliche Informationen ) regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Abs. 1 und 2) und Testdaten (Abs. 3) gemäss dem TRIPS-Abkommen. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien (Abs. 4), ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen aufzunehmen, um Anliegen im Zusammenhang mit dem Schutz von vertraulichen Informationen vor unlauterer gewerblicher Verwendung zu besprechen.
Artikel 10 sieht vor, dass die Vertragsparteien für gewerbliche Designs eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren gewähren müssen. Dabei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von jeweils fünf Jahren bis zum Erreichen der maximalen Schutzdauer gemäss den nationalen Vorschriften verlängert werden kann.
Artikel 11 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz für geografische Angaben zu gewährleisten. Das Schutzniveau entspricht dem TRIPS-Abkommen. Um das höhere Schutzniveau, welches das TRIPS-Abkommen für geografische Angaben für Weine und Spirituosen reserviert, auch auf alle landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel auszudehnen, enthält das Abkommen zudem eine «best endeavor»-Klausel (Abs. 5). Absatz 6 enthält ferner eine Evolutivklausel, die auf das Aushandeln von Listen mit spezifisch darin aufgeführten geografischen Angaben zum Zwecke ihres Schutzes unter dem Abkommen abzielt, sollte eine Vertragspartei künftig einem anderen Handelspartner (Nicht-Vertragspartei) einen solchen Schutz mittels Listen gewähren (Abs. 6). In diesem Fall sollen auf Antrag der anderen Vertragspartei Gespräche für die Aushandlung von Listen lanciert werden. Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Schweiz nicht diskriminiert wird, falls Thailand mit der EU solche Listen aushandeln sollte.
Artikel 12 regelt den Schutz von Herkunftsangaben, Ländernamen (z. B. «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») und staatlichen Emblemen wie Wappen oder Flaggen. Absatz 3 schützt insbesondere Ländernamen für Waren und Dienstleistungen sowie Herkunftsangaben für Waren gegen irreführenden Gebrauch im Markt. Beim Schutz von Ländernamen im Rahmen von Markenregistrierungen bietet Absatz 4 zwei alternative Möglichkeiten: Erstere schützt Ländernamen, wenn eine Marke bezüglich geografischer Herkunft irreführend wäre, spezifisch auch im Fall von Übersetzungen und veränderten Formen. Zweitere reflektiert den Ansatz Thailands, gemäss welchem Ländernamen als Bestandteil von Marken grundsätzlich verboten sind, ausser es liegt eine Autorisierung des betroffenen Staates vor. Fussnote 14 präzisiert, dass im Fall der Schweiz eine solche explizit sein muss, also nicht einfach angenommen werden darf. Schliesslich werden Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen in Absatz 5 gemäss Pariser Übereinkunft geschützt, wobei das Ursprungslandprinzip gilt, also Flaggen und Wappen gemäss jenen Regeln geschützt sind, die für diese im betroffenen Land gelten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 13 über Erwerb und Aufrechterhaltung sicherzustellen, dass Verfahren zur Registrierung und Erteilung von Immaterialgüterrechten den Anforderungen des TRIPS-Abkommens genügen.
Gemäss Artikel 14 haben die Vertragsparteien allgemein Durchsetzungsmassnahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten, die mindestens dem TRIPS-Abkommen entsprechen. Ferner müssen die Vertragsparteien eine angemessene und wirksame Durchsetzung von Herkunftsangaben vorsehen.
Die Artikel 15 und 16 regeln die Zollhilfemassnahmen. Laut Artikel 15 über die Aussetzung der Freigabe von Waren muss den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Hilfeleistung bei den Zollbehörden zu stellen, um die Freigabe von Waren auszusetzen, die im Verdacht stehen Marken- oder Urheberrechte zu verletzen (Abs. 1). Dies gilt sowohl bei der Einfuhr und der Ausfuhr solcher Waren. Zu diesem Zweck gibt Artikel 15 den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern die Möglichkeit, ihre Rechte bei den Zollbehörden zu registrieren (Abs. 3). Die Zollbehörden sind ferner verpflichtet, Waren von Amtes wegen zurückzuhalten, wenn der begründete Verdacht auf eine Verletzung von Marken- oder Urheberrechten besteht (Abs. 4). Für alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, die nicht Marken- oder Urheberrechte sind, müssen zumindest angemessene und effiziente Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Einfuhr von Waren in die Vertriebs- und Handelskanäle verhindern, falls diese Waren im Verdacht stehen, dass sie diese Rechte an geistigem Eigentum verletzen (Abs. 2).
Nach Artikel 16 über das Recht auf Beschau erhalten Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber die Möglichkeit, die zurückgehaltenen Waren zu besichtigen.
Die vorsorglichen Massnahmen in Artikel 17 sollen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern ermöglichen, Schaden frühzeitig abzuwenden.
Die Justizbehörden müssen laut Artikel 18 über die Entfernung aus dem Handel befugt sein, auf Antrag der Rechtsinhaberin oder des Rechtsinhabers anzuordnen, dass Produkte, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen sowie Maschinen, die zur Herstellung dieser Produkte verwendet werden, aus dem Verkehr gezogen und zerstört werden.
In gewöhnlichen Zivilverfahren nach Artikel 19 sehen die Bestimmungen des Abkommens Kriterien für die Berechnung des Schadens vor, der dem Rechteinhaber oder der Rechteinhaberin zu erstatten ist.
Gemäss Artikel 20 müssen die Vertragsparteien Massnahmen in Form von strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen für vorsätzliche gewerbsmässige Verletzungen von Immaterialgüterrechten vorsehen.
Gemäss Artikel 21 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden von den Antragstellerinnen und Antragstellern angemessene Garantien oder gleichwertige Zusicherungen verlangen können.
Artikel 22 enthält grundlegende Bestimmungen für endgültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen , u. a., dass diese schriftlich ergehen und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.
Im abschliessenden Artikel 23 stimmen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu vertiefen.
4⁰ SR 0.232.04
4¹ SR 0.231.15
4² SR 0.232.141.1
4³ SR 0.232.112.4
4⁴ SR 0.231.175
⁴5 SR 0.232.112.9
⁴6 SR 0.231.151
⁴7 SR 0.232.121.4
⁴8 SR 0.231.171.1
⁴9 SR 0.451.43
5⁰ SR 0.451.432
5¹ SR 0.910.6
5² SR 232.11
5.9 Kapitel 8: Öffentliches Beschaffungswesen
5.9.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 8.1-8.11)
Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens EFTA-Thailand im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens erstrecken sich auf allgemeine Grundsätze insbesondere zur Transparenz und auf eine solide Klausel zur Aufnahme von Marktzugangsverhandlungen in der Zukunft. Die EFTA-Staaten haben sich intensiv um die Erreichung ihres ursprünglichen Ziels bemüht, Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten auszuhandeln. Sie mussten dieses Ziel aber letztlich aufgeben. Denn Thailand verfügte über kein Verhandlungsmandat, um vertragliche Verpflichtungen über einen nichtdiskriminierenden Marktzugang auf Grundlage von internationalen Referenznormen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens einzugehen. Thailand ist kein Mitglied des revidierten WTO-Übereinkommens 5³ über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und ist in diesem Bereich noch mit keinem anderen Wirtschaftspartner Verpflichtungen zum Marktzugang eingegangen.
Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 8.1 ( Ziele ), wie wichtig die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Gesetze im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und die Teilnahme an ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten durch die Förderung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Gegenseitigkeit zu erleichtern.
Artikel 8.2 ( Anwendungsbereich ) sieht die Anwendung des Kapitels auf die Gesetze, Regelungen und Verfahren einer Vertragspartei im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen vor.
Artikel 8.3 ( Grundsätze ) nennt als wesentliche Elemente, die von den Vertragsparteien gefördert und angewendet werden sollen, Transparenz, Ressourcenoptimierung, Rechenschaftspflicht und ordnungsgemässe Verfahren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Art. 8.4 ( Transparenz ), ihre Gesetze, Regelungen und Gerichts- sowie Verwaltungsentscheide zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen, einschliesslich Informationen über die Veröffentlichung von Ausschreibungen. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, solche Informationen soweit möglich mithilfe der in Anhang XVIII (Publikationsmittel für öffentliche Beschaffungen) aufgelisteten elektronischen Mittel zu verbreiten.
In Artikel 8.5 ( Verwendung elektronischer Hilfsmittel ) werden die Vertragsparteien aufgefordert, bei der Durchführung von Beschaffungen elektronische Mittel unter anderem für die Kommunikation sowie für die Einreichung von Angeboten zu verwenden.
Artikel 8.6 ( Ökologisch nachhaltige Beschaffungen ) räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, in ihren Beschaffungsverfahren Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen.
Artikel 8.7 ( Erleichterung der Teilnahme von KMU ) unterstreicht, welch wichtigen Beitrag kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Beschäftigung und zum Wirtschaftswachstum leisten und wie wichtig die Erleichterung ihrer Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen ist.
In Artikel 8.8 ( Zusammenarbeit ) bekunden die Vertragsparteien ihren Willen zur Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis der jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme zu erreichen, ihre Erfahrungen sowie Informationen über bewährte Verfahren unter anderem mit Blick auf KMU auszutauschen, Kapazitäten aufzubauen und Informationen über elektronische Beschaffungssysteme auszutauschen.
In Artikel 8.9 ( Weitere Verhandlungen ) werden die Vertragsparteien aufgefordert, von ihnen mit einer Nichtvertragspartei abgeschlossene internationale Abkommen zur Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Beschaffungsmärkten zu notifizieren (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, im Falle einer künftigen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für eine Nichtvertragspartei Verhandlungen aufzunehmen, um den Vertragsparteien eine ähnlich günstige Behandlung anzubieten (Abs. 2), und das Freihandelsabkommen in der Folge innerhalb eines Jahres anzupassen (Abs. 3). Diese robuste Bestimmung über künftige Verhandlungen ermöglicht es den EFTA-Staaten, im Falle einer künftigen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte Thailands für Drittländer (insbesondere die EU) Verhandlungen aufzunehmen, um eine möglichst ähnliche Behandlung zu erreichen, die dann in eine rasche Änderung des Abkommens einzubeziehen ist.
Nach Artikel 8.10 ( Überprüfung ) überprüft der Gemischte Ausschuss das Kapitel regelmässig, um Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens auszuloten.
Durch Artikel 8.11 ( Kontaktstellen ) wird ein Kommunikationskanal zwischen den Vertragsparteien eingerichtet, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5³ SR 0.632.231.422
5.9.2 Bestimmungen im Anhang XVIII
Anhang XVIII ( Publikationsmittel für öffentliche Beschaffungen ) listet die Mittel zur Informationsverbreitung auf, die dazu dienen, die Einhaltung der in Artikel 8.4 des Kapitels über das Öffentliche Beschaffungswesen geforderten Transparenz zu gewährleisten. In der Schweiz sind diese Informationen auf der Website www.simap.ch verfügbar.
5.10 Kapitel 9: Wettbewerb (Art. 9.1-9.4)
Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet das FHA mit Thailand Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken. Sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.
In Artikel 9.1 über die Wettbewerbsregeln anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbar sind. Staatliche Unternehmen werden von diesen Bestimmungen ebenfalls erfasst (Abs. 2). Dennoch begründen diese Regeln keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Abs. 4).
Um entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen, ist in Artikel 9.2 über die Zusammenarbeit namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche Informationen austauschen können. Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen.
In Artikel 9.3 ist vorgesehen, dass Konsultationen im gemischten Ausschuss durchgeführt werden können, falls die besagten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen andauern. Der gemischte Ausschuss muss innerhalb von 60 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen untersuchen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.
Artikel 9.4 schliesst Kapitel 9 vom Streitbeilegungsmechanismus in Kapitel 14 aus.
5.11 Kapitel 10: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 10.1-10.17)
Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen für die Aufnahme handelsrelevanter Bestimmungen zu handelsbezogenen Sozial- und Umweltaspekten ein.
Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards - im Bereich der Menschenrechte jene der UNO, im Bereich Arbeit jene der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen (MEA). Die Vertragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den Freihandelsabkommen verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte im Einklang sind. Mit der Aufnahme umfassender Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in das FHA folgen die EFTA-Staaten auch einer der wichtigsten Empfehlungen der ex-ante Nachhaltigkeitsstudie zum FHA EFTA-Thailand, die das EFTA-Sekretariat im Auftrag der EFTA-Staaten in Auftrag gegeben hatte (vgl. die Ausführungen zu dieser Studie unter Ziff. 6.4)
Das Kapitel 10 ( Handel und nachhaltige Entwicklung) deckt die umwelt- und arbeitsbezogenen Aspekte von Handel und Investitionen ab (Art. 10.1 Abs. 5). Artikel 10.1 legt Hintergrund, Ziele und Anwendungsbereich des Kapitels dar. Die EFTA-Staaten und Thailand halten in Absatz 2 die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung fest, basierend auf dem Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien verpflichten sich den internationalen Handel und Investitionen sowie ihre wirtschaftliche Partnerschaft in einer Weise zu fördern, die für alle förderlich ist und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt (Abs. 3). In diesem Zusammenhang werden auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Instrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte bekräftigt (Abs. 1). Zudem halten die Vertragsparteien fest, dass das Kapitel einen auf Zusammenarbeit basierenden Ansatz verfolgt, der gemeinsame Werte und Interessen widerspiegelt und Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt (Abs. 4).
In Artikel 10.2 legen die Vertragsparteien die grundsätzlichen Prinzipien von Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus fest. Absatz 1 anerkennt das Recht der Vertragsparteien, ihre innerstaatliche Gesetzgebung in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitsrecht selbst festzulegen, wobei übereinstimmend mit den jeweiligen internationalen Abkommen möglichst hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus anzustreben sind. Die Vertragsparteien halten in Absatz 2 zudem fest, dass zur Vorbereitung und Umsetzung von regulatorischen Massnahmen im Umwelt- oder Arbeitsbereich wissenschaftliche, technische oder anderweitige Informationen sowie relevante internationale Standards in Betracht gezogen werden. In Absatz 3 kommen die Vertragsparteien überein, dass die Bestimmungen von Kapitel 10 nicht in einer Weise angewendet werden sollen, die eine verkappte Handelsbeschränkung darstellen würde.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 10.3 über die Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen dazu, ihre nationalen Gesetzgebungen über den Umweltschutz und Arbeitsrechte wirksam umzusetzen (Abs. 1). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien in Absatz 2, das festgelegte Schutzniveau nicht zu senken, um Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erlangen. Auch sollen Unternehmen diesbezüglich keine Abweichungen von der bestehenden Gesetzgebung im Bereich Umwelt- und Arbeitsstandards angeboten werden (Abs. 3).
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 10.4 zu Internationalen Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen auf eine Weise, die zu einer vollen und produktiven Beschäftigung sowie menschenwürdiger Arbeit (engl. decent work ) für alle führt (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit - Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung sowie sichere und gesunde Arbeitsumgebung - zu respektieren, zu fördern und umzusetzen. Zudem bekräftigen sie ihre Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich kontinuierlich um die Ratifikation der von der IAO als up to date qualifizierten Übereinkommen zu bemühen (Abs. 3).
Weiter erkennen die Vertragsparteien in Artikel 10.4 die Bedeutung der strategischen Ziele der Decent-work-Agenda der IAO an, wie es in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 (und der Ergänzung von 2022) zum Ausdruck kommt (Abs. 4). In Absatz 5 verpflichten sich die Vertragsparteien zusätzlich, Massnahmen für den sozialen Schutz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu verbessern, den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern sowie ein funktionierendes Arbeitsinspektionssystem aufzubauen und zu unterhalten. Absatz 6 hält zudem fest, dass die Vertragsparteien gewährleisten, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren innerstaatlich verfügbar und zugänglich sind, um wirksam gegen mögliche Verletzungen der Arbeitnehmerrechte vorzugehen. Die Vertragsparteien bekräftigen schliesslich in Absatz 7, dass die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht werden darf sowie, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.
In Artikel 10.5 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Einbezugs einer geschlechterspezifischen Perspektive in die Förderung einer Inklusiven Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle an (Abs. 1). In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, die für sie geltenden internationalen Instrumente über die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Geschlechter umzusetzen.
In Artikel 10.6 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Multilateralen Umweltübereinkommen und internationaler Umweltgouvernanz als Antwort auf die globalen und regionalen Umweltherausforderungen an und betonen das Bedürfnis dafür, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verstärken. In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur effektiven Umsetzung der jeweils von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltabkommen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung. Weiter bekräftigen sie die Befolgung der Prinzipien aus den Umweltinstrumenten, die in Artikel 10.1 enthalten sind.
Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 10.7 die Bedeutung von Nachhaltiger Waldbewirtschaftung und damit verbundenem Handel , um Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust durch Abholzung und Abwertung von natürlichen Wäldern und ähnlichen Ökosystemen wie Mangroven und Torfmooren zu vermeiden (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 dazu, eine wirksame Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstwesen zu gewährleisten, den Handel mit Produkten aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Ökosystemen zu fördern, Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags umzusetzen und Instrumente zur Vermeidung von Handel mit illegal produzierten Holzprodukten (sogenannte timber legality assurance systems ) anzuwenden und zu fördern, die effektive Umsetzung des Übereinkommens vom 3. März 1973 5⁴ über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu fördern sowie im Bereich der nachhaltigen Nutzung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren zusammenzuarbeiten, besonders im Zusammenhang mit der UNO-Initiative zur Vermeidung des Emissionsausstosses aus Rodungen und Waldzerstörung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation, REDD+), wie es im Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 5⁵ (Klimaübereinkommen) betont wird.
Im Artikel 10.8 ( Handel und Klimawandel) betonen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verfolgung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Übereinkommens von Paris (Klimaübereinkommen) sowie die Rolle von Handel und Investitionen, um der Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzuwirken (Abs. 1). Die Parteien verpflichten sich in Absatz 2, ihre jeweiligen Verpflichtungen unter dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen) wirksam umzusetzen, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und den Beitrag von Handel und Investitionen dafür zu fördern sowie international zu handelsbezogenen Themen zum Klimawandel zusammenzuarbeiten.
In Artikel 10.9 (Handel und Artenvielfalt) anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung des Einbezugs gefährdeter Arten in CITES, zur Ergreifung von wirksamen Massnahmen, um die transnationale Wildtierkriminalität zu bekämpfen, zur Verstärkung der Bemühungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten sowie gegebenenfalls in Fragen des Handels und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zusammenzuarbeiten.
In Artikel 10.10 zu Handel und nachhaltiger Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen und aquatischen Ökosystemen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele an (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2, Massnahmen und Gesetze zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUU-Fischerei) auf wirksame und transparente Weise umzusetzen und den Handel mit Produkten aus IUU-Fischerei zu verhindern, in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen effektiv umzusetzen, die Verwendung von internationalen Richtlinien wie den Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes der FAO zu fördern, im Rahmen der internationalen Fora unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, die Ziele der Agenda 2030 bezüglich Fischereisubventionen zu erfüllen, unter anderem indem sie das WTO-Übereinkommen über die Fischereisubventionen umsetzen, sowie die Entwicklung von nachhaltiger und verantwortlicher Aquakultur zu fördern.
In Artikel 10.11 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Handel sowie nachhaltigen Agrar- und Ernährungssystemen an und wiederholen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Ziele der Agenda 2030 zu erreichen (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 zur Förderung von nachhaltiger Landwirtschaft und des damit verbundenen Handels, zur Förderung von nachhaltigen Ernährungssystemen sowie zu allfälliger Zusammenarbeit und möglichem Informationsaustausch zu diesen Themen. Dies beinhaltet die Einrichtung eines Dialogs über bewährte Praktiken für nachhaltige Landwirtschafts- und Ernährungssysteme, in dem sich die Vertragsparteien über die erzielten Fortschritte austauschen.
In Artikel 10.12 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen in all ihren Dimensionen an (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Parteien zur Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil von Programmen oder Labels zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards sind. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung der Entwicklung und Anwendung von Nachhaltigkeitszertifizierungsregelungen für Lieferketten, nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, anzugehen, den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourcenarmen Kreislaufwirtschaft zu fördern, sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, zu fördern.
In Artikel 10.13 verpflichten sich die Vertragsparteien, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Lieferketten. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung internationaler Instrumente in diesem Bereich an wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, der dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, des UN Global Compacts und der UN-Leitsätze für Unternehmen und Menschenrechte.
Wie in Artikel 10.14 festgehalten, bemühen sich die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zu verstärken (Abs. 1). Absatz 2 hält zudem fest, dass jede Vertragspartei gegebenenfalls Sozialpartner oder andere relevante Interessengruppen einladen kann, um zusätzliche mögliche Bereiche der Zusammenarbeit zu identifizieren.
Artikel 10.15 zu Umsetzung und Konsultationen sieht vor, dass die Vertragsparteien Kontaktpunkte für die Zwecke dieses Kapitels bestimmen (Abs. 1). Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, entweder im gemischten Ausschuss (Abs. 2) oder unter dem Streitbeilegungskapitel des Abkommens. Die Verfahren der Guten Dienste, der Vermittlung oder der Mediation unter dem Streitbeilegungskapitel des Abkommens stehen ebenfalls zur Verfügung (Abs. 3). Das Schiedsgerichtsverfahren des Abkommens darf allerdings für dieses Kapitel nicht in Anspruch genommen werden (Abs. 4). Schliesslich verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren jeweiligen Anspruchsgruppen die Möglichkeit zu geben, Kommentare und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels zu formulieren (Abs. 5).
Sollte eine mögliche Streitigkeit bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung nicht im Rahmen von Konsultationen gelöst werden können, kann eine Vertragspartei die Schaffung eines Expertenpanels gemäss Artikel 10.16 beantragen. Die Artikel 14.4 ( Einsetzung eines Schiedsgerichts), 14.7 ( Verfahren des Schiedsgerichts), 14.9 (Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren) und 14.13 (Kosten) des Streitbeilegungskapitels finden auch auf das Verfahren eines Expertenpanels Anwendung. Ein Expertenpanel besteht aus drei Mitgliedern, diese müssen über anerkannte Fachkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügen und von den Regierungen der Parteien unabhängig sein. Das Expertenpanel hat die Aufgabe, einen Bericht mit Empfehlungen zur Lösung der Streitigkeit zu erstellen. Dieser Bericht und die Empfehlungen werden veröffentlicht. Die Parteien einigen sich über die Schritte, die zur Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig sind, der gemischte Ausschuss ist für die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlungen verantwortlich.
Artikel 10.17 sieht schliesslich vor, dass die Umsetzung dieses Kapitels einer regelmässigen Überprüfung unterzogen wird. Für die Überwachung der Einhaltung aller Nachhaltigkeitsbestimmungen im FHA mit Thailand ist der gemischte Ausschuss des Abkommens zuständig. Zivilgesellschaft und wirtschaftliche Akteure in der Schweiz werden an der Überwachung der Nachhaltigkeitsbestimmungen beteiligt, unter anderem durch die Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable, die ein öffentlich zugängliches Forum darstellt.
5⁴ SR 0.453
5⁵ SR 0.814.012
5.12 Kapitel 11: Kleine und mittlere Unternehmen (Art. 11.1-11.4)
Das FHA EFTA-Thailand ist eines der ersten FHA der EFTA bzw. der Schweiz, das ein separates Kapitel über kleine und mittlere Unternehmen (KMU) enthält. Das auf dem im Jahr 2023 fertiggestellten EFTA-Modelltext basierende Kapitel soll es KMU ermöglichen, grösseren Nutzen aus dem FHA zu ziehen. Denn bei der Nutzung der FHA sind KMU mit Blick auf den internationalen Handel oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, etwa beschränkten Ressourcen, unzureichenden Informationen und komplexen Vorschriften.
Artikel 11.1 enthält die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels. In Anerkennung der Bedeutung der KMU für die wirtschaftliche Entwicklung werden die wichtigsten Herausforderungen für KMU und Ziele der Vertragsparteien genannt.
Artikel 11.2 ( Informationsaustausch ) regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien müssen eine Reihe von Informationen, die für KMU als nützlich und relevant erachtet werden, online und kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr, elektronische Datenbanken mit Bekanntmachungen über Zollfragen sowie Verfahren für die Eintragung von Unternehmen. Diese Informationen oder mindestens Zusammenfassungen davon müssen in englischer Sprache verfügbar sein. Für die Schweiz werden die Informationen zentral auf einer Seite der EFTA-Website zu finden sein.
In Artikel 11.3 ( KMU-Kontaktstellen und Zusammenarbeit ) vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen, um Hindernisse für den Zugang von KMU zu ihren jeweiligen Märkten abzubauen. Der Artikel sieht vor, dass die Vertragsparteien einen Dialog zu Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse führen, z. B. durch den Austausch von Erfahrungen mit Politiken und digitalen Instrumenten für KMU. Schliesslich bezeichnen die Vertragsparteien für die Koordination der Umsetzung des Kapitels sowie der Anfragen von Akteuren Kontaktstellen, die für die Schweiz vom EFTA-Sekretariat betreut werden.
Artikel 11.4 legt die Nichtanwendung der Streitbeilegung (Kapitel 14 des FHA) das Kapitel 11 fest.
5.13 Kapitel 12: Technische Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (Art. 12.1-12.5)
Kapitel 12 schafft einen Rahmen für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau unter dem FHA. Die Ziele und der Anwendungsbereich des Kapitels bestehen laut Artikel 12.1 darin, die Umsetzung der verschiedenen Ziele des FHA zu erleichtern (Abs. 2), Opportunitäten für Handel und Investitionen unter dem FHA zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen (Abs. 3).
Artikel 12.2 sieht vor, dass die Vertragsparteien gemeinsam die effektivsten Methoden und Mittel der Zusammenarbeit identifizieren, wobei die laufenden Initiativen internationaler Organisationen berücksichtigt werden sollen, um Effektivität und Koordination sicherzustellen (Abs. 1). Es wird ebenfalls festgehalten, dass die Umsetzung in der Regel im Rahmen von Programmen erfolgt, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden (Abs. 1), und dass sie der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen der Vertragsparteien unterliegt (Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 kann im Rahmen der Zusammenarbeit eine Reihe von Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise der Austausch von Informationen, die Organisation von Seminaren, Kursen und Konferenzen, die technische oder administrative Zusammenarbeit oder die Förderung des Transfers von Technologien im gegenseitigen Einverständnis. Dabei können nationale und internationale Experten, internationale Organisationen sowie der Privatsektor beigezogen werden (Abs. 4).
In Artikel 12.3 werden in nicht abschliessender Form mögliche Bereiche der technischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus aufgelistet (Abs. 1). Ziel der Zusammenarbeit soll jeweils sein, die Fähigkeit der Parteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu fördern, von den durch das FHA geschaffenen Opportunitäten zu profitieren. Die Vertragsparteien unterstreichen in Absatz 2 die Wichtigkeit von Koordination und Kohärenz bei der Implementierung von Kooperationsaktivitäten.
Artikel 12.4 bestimmt, dass die Vertragsparteien Angaben zu Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels austauschen sollen.
Gemäss Artikel 12.5 findet das Kapitel 14 zur Streitbeilegung keine Anwendung auf die Bestimmungen zu Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (Abs. 1) und allfällige Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung von Kapitel 12 sollen einvernehmlich gelöst werden (Abs. 2).
5.13.1 Anhang XIX zur Fischerei und der Aquakultur
Im Anhang XIX bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung der Sektoren Fischerei und Aquakultur für die Wirtschaft Thailands und (gewisser) EFTA-Staaten und geben ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit in diesen Bereichen Ausdruck. In Artikel 1 legen die Vertragsparteien die Ziele und den Anwendungsbereich fest. Als Ziele der Zusammenarbeit nennen die Vertragsparteien unter anderem die Stärkung der Kapazitäten der jeweiligen Fischereiindustrien, ein nachhaltigeres Management von Ressourcen, und die Förderung von Innovationen (Abs. 2 und 4).
Artikel 2 enthält eine nicht abschliessende Liste von möglichen Projekten im Zusammenhang mit Handelsbezogener Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau , wobei insbesondere norwegische (Aquakultur, Marketing von Fischen und Meeresfrüchten) und isländische (nachhaltige Fischerei, Forschung und Entwicklung) Expertise zum Tragen kommen soll.
Artikel 3 hält schliesslich fest, dass zur Implementierung des Anhangs innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FHA ein Treffen der Vertragsparteien zur Initiierung erster Projekte stattfinden soll (Abs. 1), weitere Projekte im Rahmen des Gemischten Ausschusses diskutiert werden sollen (Abs. 2) und dass die Zusammenarbeit unter diesem Anhang im Rahmen und gemäss den Regeln der Zusammenarbeit unter Kapitel 12 ( Technische Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau ) stattfinden soll (Abs. 3).
5.14 Kapitel 13: Institutionelle Bestimmungen (Art. 13.1-13.2)
Um das einwandfreie Funktionieren des FHA sowie die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird gemäss Artikel 13.1 der Gemischte Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und hat insbesondere die Aufgabe, die Durchführung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu überprüfen (Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Beseitigung von noch bestehenden Handelshemmnissen und anderen restriktiven Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, zu überprüfen (Abs. 2 Bst. b) und im Falle von Problemen in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Konsultationen abzuhalten (Abs. 2 Bst. e).
Der gemischte Ausschuss verfügt ausserdem über die Kompetenz, neben dem Unterausschuss über Warenverkehr weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Abs. 3). Diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des gemischten Ausschusses (oder im Falle des Unterausschusses über Warenverkehr auf der Grundlage des in Anhang VII festgelegten Mandats).
Ausserdem empfiehlt der gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungen des Hauptabkommens (Abs. 5 Bst. a) und kann Änderungen der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen (Abs. 5 Bst. b).
Als paritätisches Organ fasst der gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 6). Für bindende Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.
Schliesslich richten die Parteien mit Artikel 13.2 Kontaktstellen ein, um den Austausch zwischen den Parteien zu vereinfachen.
5.15 Kapitel 14: Streitbeilegung (Art. 14.1-14.13)
Kapitel 14 des Abkommens sieht ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.
Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des Abkommens als auch WTO-Be-stimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 14.1 zu Anwendungs- und Geltungsbereich nach Wahl der beschwerdeführenden Partei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Abs. 2). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.
Gemäss Artikel 14.2 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zurückgreifen, einschliesslich während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Artikel 14.3 regelt die formellen Konsultationen , die die Streitparteien vor dem gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Gesuch (Abs. 2). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert (Abs. 6).
Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) mittels des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben) oder aber falls die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gesuchs geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Vertragspartei gemäss Artikel 14.4 die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Abs. 1). Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die beschwerdeführende Partei und die Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, je ein Mitglied ernennen. Die für die Ernennung der Schiedsrichter relevanten freiwilligen Regeln des vom Abkommen vom 18. Oktober 1907 ⁵6 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Ständigen Schiedshofes ( Permanent Court of Arbitration , PCA) sind für die Einsetzung des Schiedsgerichts anwendbar (Abs. 4).
Drittparteien , also die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, können gemäss Artikel 14.5 unter gewissen Bedingungen am Schiedsverfahren teilnehmen.
Das in Artikel 14.6 festgelegte Mandat des Schiedsgerichts besagt, dass das Schiedsgericht die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts genannte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben habe.
Gemäss Artikel 14.7 gelten die relevanten Verfahrensregeln der freiwilligen Regeln des Ständigen Schiedshofes für das Verfahren des Schiedsgerichts , wobei das Abkommen selbst einige Verfahrensregeln wie beispielsweise die Verfahrenssprache (Englisch) oder den Ort des Verfahrens selber regelt (Abs. 4).
Wie in Artikel 14.8 zu den Berichten des Schiedsgerichts festgehalten, legt das Schiedsgericht spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung seinen ersten Bericht vor, zu dem die Streitparteien innerhalb von 15 Tagen Stellung nehmen können (Abs. 1). Das Schiedsgericht legt innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Streitparteien den ersten Bericht erhalten haben, den Schlussbericht vor (Abs. 1). Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Abs. 3).
Artikel 14.9 nennt die Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens .
Die Streitparteien treffen gemäss Artikel 14.10 geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts und des darin enthaltenen Urteils (Abs. 1). Ist eine unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Frist festzusetzen (Abs. 1). Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat (Abs. 3).
Artikel 14.11 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen regelt, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen kann, wenn keine Einigung erzielt wird (Abs. 1). In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von im FHA gewährten Zugeständnissen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem FHA unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.
Artikel 14.12 regelt die Fristen des Schiedsgerichts und hält fest, dass diese im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien oder auf Antrag einer Streitpartei durch das Schiedsgericht geändert werden können (Abs. 1) sowie wie vorzugehen ist, wenn das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass es einen von diesem Kapitel vorgegebene Frist nicht einhalten kann (Abs. 2).
Artikel 14.13 hält fest, dass im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens jede Streitpartei ihre eigenen rechtlichen und sonstigen Kosten trägt, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen sowie, dass Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden.
⁵6 SR 0.193.212
5.16 Kapitel 15: Schlussbestimmungen (Art. 15.1-15.6)
Kapitel 15 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 15.5), Änderungen des Abkommens (Art. 15.2), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 15.4) sowie den Beitritt neuer EFTA-Staaten (Art. 15.3). Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.
In Artikel 15.1 wird festgehalten, dass die Anhänge, Appendizes und Fussnoten integrale Bestandteile des FHA sind.
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar des Abkommens (Art. 15.6).
Gemäss Artikel 15.2 Änderungen können die Vertragsparteien dem gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens (exkl. Anhänge und Appendizes, siehe folgender Absatz) zur Überprüfung und Empfehlung vorlegen (Abs. 1). Die Änderungen unterliegen den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung (Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkervertraglichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von geringer Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁵7 (RVOG). Änderungen der Anhänge und Appendizes des Abkommens kann der gemischte Ausschuss grundsätzlich selbstständig beschliessen (Art. 13.1 Abs. 5 Bst. b). Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des Abkommens.
Auch solche Änderungen bedürfen aber grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7 a Absatz 2 RVOG darf der Bundesrat selbstständig solchen Beschlüssen des gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Die Geringfügigkeit der betroffenen Beschlüsse des gemischten Ausschusses nach Artikel 7 a Absatz 2 RVOG, kommt beispielsweise in den in Artikel 7 a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen zum Ausdruck. Zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7 a Absatz 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen (z. B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und die Handelserleichterungen). Verschiedene Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen (z. B. WTO, WZO, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner). Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7 a Absatz 2 RVOG beschlossenen Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48 a Abs. 2 RVOG).
⁵7 SR 172.010
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des FHA EFTA-Thailand beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge auf Einfuhren aus Thailand. 2023 wurden auf Einfuhren aus Thailand 10 Millionen Schweizer Franken bezahlt, wobei knapp 5,5 Millionen Zölle auf Einfuhren von Industrieprodukten sowie 4,5 Millionen auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten bezahlt wurden. Im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems gewährte die Schweiz Thailand schon seit vielen Jahren zollfreien Marktzugang für fast alle Industrieprodukte und die Schweiz hat per 1. Januar 2024 ⁵8 die Zölle auf Industrieprodukten aufgehoben. Die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der in den Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse betrifft deshalb nur die Zollerträge auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten aus Thailand und hätte sich im Jahr 2023 wie oben dargelegt auf maximal 4,5 Millionen Schweizer Franken belaufen. Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem thailändischen Markt ergeben.
⁵8 BBl 2021 2330
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Das vorliegende Abkommen kann mit den bestehenden personellen Ressourcen des Staatssekretariats für Wirtschaft umgesetzt werden. Personelle Auswirkungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Ein allfälliger Ressourcenbedarf wird im Rahmen der Auslegeordnung zur Umsetzung des Transformationsprogramms DaziT geprüft und dem Bundesrat zu gegebener Zeit beantragt. Über den allfälligen Ressourcenbedarf würde der Bundesrat im Rahmen des Entwicklungsrahmens entscheiden.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 6.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Indem das FHA EFTA-Thailand den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert sowie die Rechtssicherheit für die Investitionen und den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
Konkret werden durch das Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und Thailand beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem thailändischen Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern Thailands vor (vgl. Ziff. 5.3, 5.6 und 5.7). Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für Thailand.
6.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt
Das FHA EFTA-Thailand ist wie alle Freihandelsabkommen in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Thailand sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit.
Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf ein dauerhaft tragbares Niveau zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechend sind im Abkommen eine Reihe von Bestimmungen verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere im umfassenden Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (vgl. Ziff. 5.11).
Mit dem FHA EFTA-Thailand hat Thailand zum ersten Mal rechtlich verbindliche Bestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (Kap. 10) in einem FHA festgeschrieben. Des Weiteren enthält das Abkommen eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln zum Warenverkehr und zum Handel mit Dienstleistungen (Art. 2.18 und 5.16). Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das Abkommen somit nicht beeinträchtigt. Dessen Bestimmungen räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen. Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht beeinträchtigt. Die erwähnten Bestimmungen des Abkommens sollen sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Abkommen weder die Umwelt- und Arbeitsgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umwelt- und Sozialrecht verletzt werden.
Auf Geheiss der EFTA-Staaten gab das EFTA-Sekretariat eine ex-ante Nachhaltigkeitsstudie zum FHA EFTA-Thailand in Auftrag. Es handelt sich dabei um die erste solche Studie, die im Rahmen der EFTA durchgeführt wurde. Das Mandat für die Studie wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung an den Trade Policy Hub der London School of Economics vergeben. Die Studie wurde parallel zu den Verhandlungen durchgeführt und am 26. September 2024 ⁵9 veröffentlicht. Dank regelmässigen Kontakten zwischen den Autorinnen und Autoren der Studie und dem Verhandlungsteam konnten erste Ergebnisse bereits frühzeitig in die Verhandlungen einfliessen. Die Studie untersucht die potenziellen Nachhaltigkeitseffekte eines künftigen FHA mit Thailand. Sie stützt sich auf eine allgemeine Gleichgewichtsmodellierung ( computable general equilibrium , CGE), eine umfassende Literaturrecherche und breit angelegte Konsultationen mit Interessengruppen und basiert auf einem realistischen Szenario, das die zuletzt von beiden Parteien abgeschlossenen FHA widerspiegelt. Zu den auf potenzielle Risiken bzw. Auswirkungen untersuchten Sektoren gehören die Landwirtschaft, inkl. Pflanzenöle und Geflügelfleisch, Forstwirtschaft, elektrische Maschinen, Motorfahrzeuge, die Fischerei, sowie Textilien und Bekleidung. Auf Sektoren wie den Abbau von Gold geht die Studie nicht vertieft ein, da das FHA in diesem Sektor aufgrund des bereits tiefen Zollniveaus keine Auswirkungen haben wird. Die Studie prognostiziert, dass ein FHA positive Auswirkungen auf die meisten wirtschaftlichen Indikatoren haben sollte (BIP, Beschäftigung, Verbraucherwohl, Handelsdynamik). In Bezug auf soziale und ökologische Aspekte erwarten die Autorinnen und Autoren, dass ein FHA nicht zu einem Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen führen wird. Obwohl die Emissionen sowohl in den EFTA-Ländern als auch in Thailand leicht ansteigen werden, kann das FHA aufgrund von Handelsumlenkungseffekten weg von kohlenstoffintensiveren Volkswirtschaften insgesamt dennoch zu einem leichten Rückgang an Treibhausgasemissionen weltweit führen. Ebenso deuten Prognosen auf einen ähnlichen Effekt bezüglich einiger Schadstoffe hin. Über diese quantitativen Ergebnisse hinaus, identifizieren die Autorinnen und Autoren nur beschränkt kausale Beziehungen zwischen dem FHA und Nachhaltigkeitseffekten in Thailand und den EFTA-Staaten. Auf dieser Grundlage empfehlen die Autorinnen und Autoren unter anderem die Aufnahme umfassender Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in das FHA, um Umweltstandards, Arbeitsrechte und andere Menschenrechte im Zusammenhang mit zunehmendem Handel und wirtschaftlicher Aktivität zu schützen. Zudem empfiehlt die Studie ein kontinuierliches Monitoring der Umsetzung des FHA und insbesondere der Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, um sicherzustellen, dass die positiven Auswirkungen des FHA allen zugutekommen und negative Auswirkungen vermieden werden. Der Empfehlung zur Aufnahme von umfassenden Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung sind die EFTA-Staaten nachgekommen (vgl. die Ausführungen in Ziff. 5.11). Die EFTA-Staaten haben sich zudem in den letzten Jahren um ein verstärktes und systematischeres Monitoring der Umsetzung von Kapiteln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in bestehenden FHA bemüht und werden die Bemühungen auch im Fall von Thailand fortsetzen. Die ex-ante Nachhaltigkeitsstudie wird eine sehr gute Grundlage für eine solches Monitoring bilden.
⁵9 LSE Trade Policy Hub and Milieu Ltd. (2024), Sustainability Impact Assessment of the Free Trade Agreement between the European Free Trade Association and Thailand, Bericht im Auftrag des EFTA Sekretariats, abrufbar unter: www.efta.int > Trade Relations > Free trade network > Thailand > News > EFTA releases Sustainability Impact Assessment of future EFTA-Thailand FTA (Stand: 20.02.2025).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 6⁰ , wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7 a Abs. 1 RVOG).
6⁰ SR 101
7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Thailand gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.
Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gegenüber der EU, noch mit den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere sind die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.
7.3 Geltung für Liechtenstein
Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA EFTA-Thailand. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 6¹ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. Gemäss Artikel 1.3 Absatz 2 des Abkommens vertritt die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen.
6¹ SR 0.631.112.514
7.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1-3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 4 ParlG, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Diese Bestimmungen bewegen sich grundsätzlich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 15.4). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.
7.5 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 15.5 über das Inkrafttreten des Abkommens tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch Thailand und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Abs. 3).
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Thailand
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