BBl 2025 2959
CH - Bundesblatt

Botschaft zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen

Botschaft zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
vom 12. September 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über Informationssysteme in den Sozialversicherungen.
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
2024 M 23.4041 Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG) (Kuprecht; S 18.12.2023, N 12.6.2024, S 26.9.2024)
2024 M 23.4435 AHV endlich digitalisieren (Rechsteiner; N 15.3.2024, S 26.9.2024)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. September 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Mit dem Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen werden die rechtlichen Grundlagen für ein durchgängig elektronisches, medienbruchfreies Verwaltungsverfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen geschaffen. Um auch die anderen Sozialversicherungen in die elektronische Kommunikation einbinden zu können, soll im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und in den entsprechenden Spezialgesetzen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Während die Nutzung für die Versicherten freiwillig ist, soll sie für die anderen Benutzer obligatorisch sein.
Ausgangslage
Bisher fehlen rechtliche Grundlagen für eine vollständige Digitalisierung im Bereich der Sozialversicherungen, weshalb viele Abläufe nach wie vor papierbasiert und häufig ineffizient sind. Datenaustausche erfolgen oft per E-Mail und mittels PDF-Dokumenten, was eine strukturierte Datenverarbeitung verhindert. Dies verlängert Bearbeitungszeiten, erschwert moderne Technologien wie den Einsatz künstlicher Intelligenz und verhindert eine zeitgemässe elektronische Kommunikation. Versicherte der 1. Säule und Personen mit Anspruch auf Familienzulagen haben dadurch Schwierigkeiten, einen klaren Überblick über ihre geleisteten Beiträge und die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten.
Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt heute bereits zentrale Register zur Verfügung, die von verschiedenen Durchführungsstellen im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen und von Versicherungsträgern genutzt werden. Die Durchführungsstellen der 1. Säule haben sich für Entwicklung und Betrieb der von ihnen für die Fallführung benötigten Informationssysteme in sechs IT-Pools für die AHV-Ausgleichskassen und in zwei IT-Pools für die IV-Stellen organisiert, die sich in ihren elektronischen Dienstleistungen erheblich unterscheiden. Die elektronische Kommunikation zwischen den Informationssystemen der IT-Pools erfolgt nicht automatisiert und standardisiert. Dies ist auch der historisch gewachsenen IT-Landschaft der Sozialversicherungen geschuldet, die eine hohe Komplexität aufweist. Weitere Sozialversicherungen wie die Arbeitslosenversicherung oder die Kranken- und Unfallversicherung betreiben eigene Systeme.
Die elektronische Kommunikation muss darum so weit als möglich standardisiert, automatisiert und strukturiert werden.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage definiert die Rahmenbedingungen für eine sichere und effiziente elektronische Kommunikation für Versicherte, Sozialversicherungen und weitere Akteure. Sie legt verbindliche Anforderungen an Plattformen für die elektronische Kommunikation und deren Schnittstellen, Identitätsnachweise, Datenschutz und Datensicherheit fest. Für die Nutzung reicht es aus, sich mit einer vom Bundesrat anerkannten elektronischen Identität zu authentifizieren, um Dokumente und Daten über die Plattformen übermitteln und abrufen zu können. Die elektronische Kommunikation basiert auf verschiedenen Strategien des Bundes und der Organisation Digitale Verwaltung Schweiz, die eine effiziente, transparente und sichere Digitalisierung der Verwaltung vorsehen.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen modernisieren die Sozialversicherungen, indem Versicherte von vereinfachten und rascheren Prozessen profitieren, während die Durchführungsstellen und Versicherungsträger durch effiziente elektronische Schnittstellen für die Datenflüsse entlastet werden. Da nur der minimale Funktionsumfang geregelt wird, bleibt ausreichend Flexibilität für künftige Entwicklungen der Digitalisierung.
Die von der Vorlage betroffenen Durchführungsstellen und Versicherungsträger sind verpflichtet, untereinander und mit bestimmten Akteuren elektronisch über eine Plattform zu kommunizieren. Für die Versicherten bleibt dies freiwillig, während berufsmässig Handelnde dazu verpflichtet werden. Der Bund betreibt für die 1. Säule und die Familienzulagen eine zentrale E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) und weitere schweizweit nutzbare Informationssysteme, während andere Sozialversicherungen eigene Plattformen für die elektronische Kommunikation sowie Informationssysteme nutzen.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Durchführung der 1. Säule und Finanzierung

1.1.1 Organisation der 1. Säule und von deren IT

Die Sozialversicherungen der 1. Säule (Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV], Invalidenversicherung [IV], Ergänzungsleistungen [EL]) werden heute von 26 kantonalen AHV-Ausgleichskassen, 49 Verbandsausgleichskassen der AHV, der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Schweizerischen Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland, 26 kantonalen IV-Stellen und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland durchgeführt (vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1946 ¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 53 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ² über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sind administrativ in der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zusammengefasst. Die Abteilung Finanzen und Zentralregister der ZAS ist die zentrale Drehscheibe für den gesamten Zahlungsfluss und die zentralen Daten. Die EL werden in 23 Kantonen durch die kantonale Ausgleichskasse, in zwei Kantonen (BS, GE) durch eigene EL-Stellen und im Kanton Zürich durch die Gemeinden vollzogen.
Die Durchführungsstellen der 1. Säule betreiben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme (Art. 49 a AHVG). Die Ausgleichskassen haben sich für die Erstellung und den Betrieb ihrer Informationssysteme zu sechs Interessensgemeinschaften, sogenannten IT-Pools, zusammengeschlossen, wobei der sechste IT-Pool nur aus der Ausgleichskasse des Kantons Bern besteht, die ein eigenes Informationssystem führt. Die IV-Stellen haben sich zu zwei IT-Pools zusammengeschlossen. Insgesamt gibt es somit acht IT-Pools beziehungsweise Informationssysteme.
¹ SR 831.10
² SR 830.10

1.1.2 Finanzierung der Durchführung und der IT

Finanzierung der Durchführung
Die Finanzierung ist je nach Funktion der Durchführungsstellen unterschiedlich geregelt:
-
Kantonale und Verbandsausgleichskassen: Für die Finanzierung der Durchführung der Aufgaben erheben die Ausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge, die bei allen Beitragspflichtigen (Arbeitgeber, Selbstständige und Nichterwerbstätige) zusätzlich zu den AHV-Beiträgen anfallen (Art. 69 Abs. 1 AHVG). Die Ausgleichskassen erhalten vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für spezifische Aufgaben zusätzlich Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds (Art. 69 Abs. 2 und Abs. 2bis AHVG und Art. 158bis der Verordnung vom 31. Okt. 1947 ³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
-
IV-Stellen: Die Durchführung der IV wird über den IV-Ausgleichsfonds (Art. 79 IVG) finanziert. Dieser wird durch Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern, Beiträge des Bundes, Vermögenserträge des IV-Ausgleichsfonds und Regresseinnahmen finanziert (Art. 77 IVG). Die Versicherung vergütet die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug der Betriebsführung entstehen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG). Die konkrete Kostenvergütung wurde im Rahmen der finanziellen Aufsicht an das BSV delegiert (Art. 55 der Verordnung vom 17. Jan. 1961 ⁴ über die Invalidenversicherung [IVV]), das über die zu vergütenden Kosten entscheidet. Das BSV genehmigt dementsprechend die Voranschläge und Finanzplanungen sowie die Jahresrechnungen der einzelnen IV-Stellen (Art. 53 Abs. 1 und 2 IVV).
-
ZAS: Die ZAS als Verwaltungseinheit des Bundes ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angegliedert. Sie übernimmt diejenigen Vollzugsaufgaben für die 1. Säule, die von einer zentralen Stelle übernommen werden müssen. Sie ist unter anderem zuständig für die Führung der sieben zentralen Register. Darüber hinaus stellt sie für das gesamte System der 1. Säule schweizweit genutzte Informationssysteme zur Verfügung, zum Beispiel das Informationssystem zur Unterstützung bei der Rentenberechnung. Sie ist zudem für den gesamten Zahlungsfluss zuständig. Die Kosten der ZAS (mit Ausnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse und zweier Register) werden dem Bund von den Ausgleichsfonds zurückerstattet.
Anders geregelt ist die Finanzierung bei übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen, zum Beispiel bei der Übertragung von Aufgaben von den Kantonen - mit Bewilligung des BSV - an die kantonalen Ausgleichskassen. Die Finanzierung gestaltet sich dabei wie folgt:
-
EL : Für die Durchführung der EL sind die Kantone zuständig. Ihnen obliegt es, die Organe für die Festsetzung und die Ausrichtung der EL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre kantonalen AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS und GE). Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung der EL entstehen, vom auftraggebenden Kanton zu entschädigen. Das durch die ZAS entwickelte und betriebene EL-Register wird durch den Bund finanziert.
-
Überbrückungsleistungen: Die Bedarfsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss bei der zuständigen EL-Durchführungsstelle geltend gemacht werden.
Finanzierung der IT
IT-Kosten der Ausgleichskassen: Die IT-Kosten dieser - an die IT-Pools (und deren Software-Lieferanten) ausgelagerten - Informationssysteme der Ausgleichskassen sind Verwaltungskosten und daher von den AHV-Ausgleichskassen aus den von den Beitragspflichtigen (Arbeitgeber, Selbstständige und Nichterwerbstätige) bezahlten Verwaltungskostenbeiträgen zu finanzieren. Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung zum Beispiel der EL als übertragene Aufgabe entstehen, vom auftraggebenden Kanton zu entschädigen.
IT-Kosten der IV-Stellen: Die IV-Stellen bezahlen die IT-Kosten aus den ihnen vom BSV zugeteilten IT-Budgets aus dem IV-Ausgleichsfonds.
IT-Kosten der ZAS: Da die ZAS sämtliche zentralen Register im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen führt und damit als zentraler Leistungserbringer in der IT-Landschaft der 1. Säule fungiert, werden die Kosten zentral durch den Bund und die Ausgleichsfonds finanziert. Die zentrale Finanzierung durch Bund und Ausgleichsfonds rechtfertigt sich, da die meisten Informationssysteme der ZAS von mehreren (z. B. Rentenregister) oder sogar allen (z. B. Versichertenregister, Register der AHV-Nummern[«UPI-Register»]) Durchführungsstellen der 1. Säule genutzt werden.
Weiter stellt das BSV den Durchführungsstellen der 1. Säule gewisse IT-Dienstleitungen für den Datenaustausch unter den Durchführungsstellen zur Verfügung. Es sind dies: die Technologie Sedex (Secure Data Exchange) und deren Übermittlungssoftware, das AHV/IV-Netz und zwei-Faktor-Authentifizierungstoken für die Zugriffe auf Daten in den Registern der ZAS. Dafür wird der Bund aus den Ausgleichsfonds entschädigt.
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 ⁵ des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule) per 1. Januar 2024 können Informationssysteme, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Durchführungsstellen dienen und deshalb im Grundsatz aus Verwaltungskosten finanziert werden müssten, von den Ausgleichsfonds finanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie gesamtschweizerisch verwendbar sind und mehreren Durchführungsstellen, Versicherten oder Arbeitgebern Entlastungen bringen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG).
Dank dieser Regelung können bei solchen Informationssystemen Synergien genutzt und IT-Kosten eingespart werden, weil nicht mehr jeder IT-Pool sein eigenes Informationssystem entwickeln und betreiben muss. Er kann dies aber natürlich tun, wenn er für die bei ihm angeschlossenen Ausgleichskassen oder für deren angeschlossene Beitragspflichtige einen Mehrwert erkennt.
Erhebung der IT-Kosten für die Durchführung der 1. Säule
Zur Höhe der IT-Kosten für die Durchführung der 1. Säule gibt es nur Schätzungen. Während sich die IT-Kosten für die Bundesverwaltungseinheiten aus ihrer Rechnungslegung entnehmen lassen (angelehnt an die International Public Sector Accounting Standards [IPSAS] ⁶ ), gibt es keine einheitliche Übersicht dieser Kosten bei den Durchführungsstellen der 1. Säule, weil die Transparenz über die IT-Kosten der Ausgleichskassen bis zur Änderung der Bestimmungen zur Aufsicht per 1. Januar 2024 beim BSV aus Aufsichtsperspektive kein Thema war. Die optimale Nutzung der Verwaltungskosten sind in der Kompetenz der Ausgleichskassen, weshalb die Steuerung durch die Zahlerinnen und Zahler, also die Beitragspflichtigen erfolgen muss.
Um zukünftig die Möglichkeit zu haben, Einsparpotenziale und die möglichen Effizienzsteigerungen von Digitalisierungsprojekten des gesamten Systems 1. Säule zuverlässig beziffern zu können, wird das BSV als Aufsichtsbehörde seine Weisungen überarbeiten, um einen genaueren und standardisierten Überblick über die mit der Durchführung der 1. Säule verbundenen IT-Kosten zu erhalten.
³ SR 831.101
⁴ SR 831.201
⁵ AS 2023 688
⁶ Vgl. www.efv.admin.ch > Übersicht Publikationen > Grundlagen der Haushaltführung des Bundes, Ziff. 12.4.

1.2 Durchführung im Bereich der Familienzulagen

Die kantonalen Familienausgleichskassen, die Familienausgleichskassen, die einer Verbandsausgleichskasse angehören, und die beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen sind Durchführungsstellen im Bereich der Familienzulagen. Die Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 ⁷ (FamZG) werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie im geringen Masse durch die Kantone finanziert. Sofern eine Familienausgleichskasse von einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse durchgeführt wird, erhalten die Ausgleichskassen von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber eine Entschädigung für die Verwaltungskosten, die durch die Durchführung dieser Aufgabe entstehen.
Die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist den kantonalen Ausgleichskassen übertragen. Sie werden durch die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, dem Bund und die Kantone finanziert. In der Regel verwenden die Familienausgleichskassen dieselben Informationssysteme, die auch für die 1. Säule genutzt werden. Die Kosten für die Nutzung dieser Systeme durch die Familienausgleichskasse nach dem FamZG müssen von den Ausgleichskassen dokumentiert und abgerechnet werden, damit sie von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber erstattet werden können. Das von der ZAS entwickelte und betriebene Familienzulagenregister wird vom Bund finanziert.
⁷ SR 836.2

1.3 Weitere Sozialversicherungen: Organisation und Finanzierung

Neben den Sozialversicherungen der 1. Säule sind die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) wesentliche Bestandteil der Sozialversicherungslandschaft der Schweiz. Sie schützen die Versicherten bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit. Die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgt durch Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen und unterliegt der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), private Versicherer, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen führen je nach Versichertenkategorie die Unfallversicherung durch. Das BAG beaufsichtigt zudem die rechtskonforme Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und übt die Oberaufsicht über die Suva aus. Die Militärversicherung wird von der Suva durchgeführt.
Die Finanzierung ist - im Gegensatz zur 1. Säule - je nach Versicherungsleistung unterschiedlich geregelt:
-
Krankenversicherung: Die OKP, die Grundversicherung bei Krankheit und Unfall, wird über Prämienzahlungen und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie staatliche Unterstützung (z. B. Prämienverbilligungen für Personen mit geringem Einkommen) finanziert. Aus diesen Quellen werden auch die Verwaltungs- und damit die IT-Kosten finanziert. Die Zusatzversicherungen fallen unter das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 ⁸ und sind daher nicht dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 ⁹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unterstellt. Aus diesem Grund wird die Zusatzversicherung in der vorliegenden Botschaft nicht behandelt.
-
Unfallversicherung: Die Unfallversicherung ist ebenfalls obligatorisch und wird in zwei Kategorien unterteilt: Einerseits deckt die Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab, andererseits Nichtberufsunfälle. Die Finanzierung der Berufsunfallversicherung erfolgt durch die Arbeitgeber. Die Prämien für die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Versicherten. Die Verwaltungs- und IT-Kosten werden ebenfalls aus diesen Prämien finanziert.
-
Militärversicherung: Die Militärversicherung versichert Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst und haftet für gesundheitliche Schäden während der Dienstzeit und für die wirtschaftlichen Folgen, die daraus entstehen können. Die Suva führt die Militärversicherung durch. Die Militärversicherung wird, einschliesslich der Verwaltungs- und IT-Kosten, vom Bund finanziert.
-
Arbeitslosenversicherung: Sie leistet Arbeitnehmenden angemessen Ersatz bei Erwerbsausfall, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit. Die Finanzierung der ALV erfolgt durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern, Vermögenserträge aus dem Ausgleichsfonds der ALV sowie Kostenzuschüsse des Bundes und der Kantone. Die Verwaltungs- und IT-Kosten gehen zulasten des Ausgleichsfonds.
Mit Ausnahme der ALV, bei der ähnlich der IV die IT-Kosten aus dem Ausgleichsfonds bezahlt werden und deren Informationssysteme in deren Spezialgesetzgebung auch geregelt sind, und der Militärversicherung, die vom Bund finanziert ist und deren Verwaltungskosten ebenfalls gesetzlich geregelt sind, werden die IT-Kosten bei den übrigen Versicherungen nicht aus Quellen finanziert, die der Bund verwaltet. Entsprechend ist weder für die Informationssysteme noch für deren Finanzierung eine gesetzliche Grundlage nötig.
⁸ SR 221.229.1
⁹ SR 830.1

1.4 Konsequenzen der unterschiedlichen Organisation und Finanzierung der Sozialversicherungen

Wird ein Informationssystem vom Bund betrieben, ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen eine gesetzliche Regelung notwendig. Werden diese Informationssysteme vom Bund oder vom Bund verwalteten Geldern finanziert, so muss dies transparent geregelt sein.
Um die Digitalisierung in der 1. Säule zu ermöglichen, genügt es deshalb nicht, nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Entsprechend schlägt der Bundesrat mit einem neuen Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) vor, sämtliche vom Bund betriebenen Informationssysteme im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen einschliesslich deren Finanzierung übersichtlich zu regeln. Bis heute sind die Informationssysteme, obwohl die meisten von der ZAS betrieben werden, in verschiedenen Erlassen auf verschiedenen Normstufen und mit unterschiedlicher Normdichte geregelt. Viele der von mehreren oder allen Sozialversicherungen genutzten zentralen Informationssysteme, wie das Versichertenregister oder das Register der laufenden Geldleistungen, sind historisch bedingt im AHVG geregelt. Die anderen Sozialversicherungsgesetze wie beispielsweise das IVG verweisen darauf. Im umgekehrten Fall, etwa wenn ein Informationssystem im IVG geregelt ist und auch von der AHV benutzt wird, fehlt meist der Verweis (z. B. beim «Informationssystem für Rechnungsstellung, Kontrollen und Zahlungen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und IV»).
Im Rahmen von verschiedenen Digitalisierungsinitiativen konnten die Informationssysteme mit neuen Funktionen ergänzt oder deren Nutzerkreis konnte erweitert werden. Solche Entwicklungen sind in der aktuellen Gesetzgebung noch nicht vollständig abgebildet.
Die Verfahrensfragen sind hingegen für alle Sozialversicherungen im ATSG geregelt. Diese sind zum Teil noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet und müssen für die elektronische Kommunikation angepasst werden, damit unter anderem Eingaben und Verfügungen auch elektronisch rechtsgültig zugestellt werden können. Das ATSG ist nicht nur für die Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen anwendbar, sondern auch für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die ALV. Entsprechend müssen die Verfahrensbestimmungen so angepasst werden, dass sie für sämtliche Sozialversicherungen, unabhängig von ihren sehr verschiedenen Organisationsstrukturen, stimmen.

1.5 Handlungsbedarf

1.5.1 Handlungsbedarf aufgrund bundesrätlicher Strategien

Das Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, mit den Behörden elektronisch in Kontakt zu treten, wurde als Gegenstand verschiedener Strategien aufgenommen. Dieses Bedürfnis teilen auch die Durchführungsstellen der 1. Säule und die Sozialversicherungsträger, die einfacher mit den Versicherten sowie unter sich und mit anderen Akteuren kommunizieren möchten, um ihre Aufgaben effizienter erfüllen zu können.
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die «Strategie Digitale Schweiz 2023» 1⁰ verabschiedet, eine Dachstrategie, welche die Digitalisierung nicht nur der öffentlichen Verwaltungen, sondern der gesamten Schweiz betrifft. Sie ist für die Bundesverwaltung verbindlich. Für weitere Akteure wie Kantone, Gemeinden, der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft dient sie als Orientierungsrahmen, mit dem Ziel, die Chancen des digitalen Wandels für alle bestmöglich zu nutzen. Die «Strategie Digitale Schweiz» bietet einen Rahmen für die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz 2024-2027» 1¹ und für die «Strategie Digitale Bundesverwaltung» ¹2 .
Die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz 2024-2027» setzt Leitlinien für das föderal übergreifende Zusammenspiel aller Verwaltungen und benennt Handlungsfelder, die auch für die Bundesverwaltung gelten. Die von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam getragene Organisation Digitale Verwaltung Schweiz koordiniert die Strategie und finanziert föderal übergreifende Vorhaben.
Die «Strategie Digitale Bundesverwaltung» fördert die departementsübergreifende Gesamtsicht auf die digitale Transformation und unterstützt eine Bündelung der Anstrengungen innerhalb der Bundesverwaltung und darüber hinaus. Die seit dem 1. Januar 2024 geltende Strategie und der Transformationsplan 2025 ¹3 zu deren Umsetzung wurden am 14. März 2025 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen. Sie dienen den Departementen und den Verwaltungseinheiten als Orientierungsrahmen, um die strategischen Ziele und Massnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auszuarbeiten. Die Departemente und Verwaltungseinheiten setzen die Strategie mit eigenen Umsetzungsarbeiten autonom um. Die Vision in Bezug auf eine digitale Bundesverwaltung dient als Leitbild für die digitale Transformation der Bundesverwaltung. Sie lautet: «Menschen und Unternehmen stehen im Fokus des digitalen Wandels und erhalten einfache, moderne und übergreifende Behördenleistungen des Bundes». Acht übergreifende Prinzipien dienen als Leitlinien für die Ausgestaltung der digitalen Transformation. Sie bauen auf internationalen und nationalen Grundlagen auf und sollen von der Bundesverwaltung bei ihren Vorhaben zur digitalen Transformation immer berücksichtigt werden.
1⁰ BBl 2022 3154
1¹ Abrufbar unter: www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/strategie
.
¹2 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Digitale Bundesverwaltung.
¹3 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Digitale Bundesverwaltung > Umsetzung.

1.5.2 Strategie für die digitale Transformation und Innovation für die Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen

Das BSV hat als Regulierungs- und Aufsichtsorgan basierend auf den oben genannten Strategien eine Strategie für die digitale Transformation und Innovation (DTI) für die Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen erstellt. ¹4 Auf Basis der Studie der Digitalen Verwaltung Schweiz wurden die Bedürfnisse der Versicherten analysiert und in die oben genannten Strategien eingeordnet, entsprechende Handlungsfelder eruiert und daraus konkrete Projekte zur schrittweisen Einführung oder Optimierung digitaler Dienstleistungen gegenüber den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule abgeleitet.
Das Ziel wurde wie folgt definiert: «Das BSV fördert die Digitalisierung im Hinblick auf eine einfache, einheitliche und transparente Durchführung». Die Durchführung der Sozialversicherungen im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen soll digitalisiert werden, um mit innovativen digitalen Dienstleistungen allen Akteuren die Informationen möglichst einfach, einheitlich und transparent zur Verfügung zu stellen, die Prozesse möglichst effizient auszugestalten und die Kosten der Durchführung dank Synergien bei der Nutzung von gemeinsamen elektronischen Dienstleistungen tief zu halten. Zudem sollen die vorhandenen Informationssysteme und Daten mit neuen Technologien besser und effizienter genutzt werden. Die Informationssicherheit und der Datenschutz müssen jederzeit gewährleistet sein.
Die im Rahmen der aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des AHVG ¹5 ermöglichen es, die für die Umsetzung dieser DTI-Strategie notwendigen Digitalisierungsprojekte für schweizweit verwendbare Informationssysteme zu initiieren. Insbesondere wurden damit die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um schweizweit verwendbare Informationssysteme, die mehreren Sozialversicherungen der 1. Säule, Versicherten oder Arbeitgebern Entlastungen bieten, zentral bei der ZAS zu entwickeln oder zu betreiben und aus den Ausgleichsfonds zu finanzieren (Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 211quinquies AHVV). Weiter haben die Aufsichtsbehörden nach dem ATSG die Kompetenz erhalten, das Format und den Kanal der elektronischen Kommunikation zwischen den Versicherungsträgern sowie zwischen den Versicherungsträgern und den Bundesbehörden zu regeln (Art. 76 a ATSG i.V.m. Art. 18 a der Verordnung vom 11. Sept. 2002 ¹6 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
¹4 Abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Überblick > Digitale Transformation und Innovation.
¹5 AS 2023 668
¹6 SR 830.11

1.5.3 Handlungsbedarf aufgrund parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Kuprecht 23.4041 «Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)» vom 25. September 2023 und die Motion Rechsteiner 23.4435 «AHV endlich digitalisieren» vom 21. Dezember 2023, die während der Erarbeitung des Vorentwurfs zum BISS (VE-BISS) eingereicht wurden, beauftragen den Bundesrat, für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren sowie im Bereich der AHV unter anderem einen digitalen Zugang über eine zentrale Plattform für Versicherte zu ihren Angaben zu schaffen.
Die Motion Kuprecht 23.4041verlangte, dass für Angebote in allen Sozialversicherungen nach dem ATSG für Versicherte und ihre Arbeitgeber sowie für alle Verfahrensbeteiligten auf Wunsch elektronisch zur Verfügung stehen. Eine zentrale Plattform war nicht vorgesehen und es wurde auch keine Interoperabilität verlangt. Dies hätte gemeinsame elektronische Dienstleistungen für die 1. Säule wie die in der Motion Rechsteiner 23.4435 verlangte zentrale Plattform verunmöglicht. Aus diesem Grund haben die beiden Räte einer Änderung des Motionstextes zugestimmt: Der Bundesrat soll beauftragt werden, eine Änderung des ATSG sowie der übrigen einschlägigen Sozialversicherungsgesetze vorzulegen mit dem Ziel, eine umfassende und kohärente Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation zu schaffen. Entsprechend soll auch ermöglicht werden, eine zentrale Plattform einzuführen. Weiter soll die Interoperabilität der Informationssysteme der Sozialversicherer gewährleistet werden und mit bestehenden digitalen Verfahren wie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 ¹7 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in Einklang stehen.
Während der VE-BISS nur die Durchführungsstellen der 1. Säule zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtete und den übrigen Sozialversicherungen die elektronische Kommunikation durch Anpassung der Verfahrensbestimmungen ermöglichte, diese aber nicht verpflichtete (vgl. Ziff. 2), fordert die geänderte Motion eine Ausweitung dieser Verpflichtung und damit eine Ausweitung der Vorlage. Gemäss dem Entwurf des BISS (vgl. Ziff. 4) sollen alle Sozialversicherungen im ATSG dazu verpflichtet werden, den Versicherten einen sicheren elektronischen Kommunikationskanal anzubieten, die Interoperabilität ihrer Informationssysteme zu gewährleisten und untereinander die Daten strukturiert über elektronische Schnittstellen auszutauschen, sofern die Spezialgesetze keine ausdrücklichen Abweichungen zu diesen Bestimmungen enthalten.
Zur Umsetzung der Motion Rechsteiner 23.4435 ist die Einführung einer zentralen Plattform für die Sozialversicherungen der 1. Säule, eine eindeutige Authentifizierung der Versicherten und die Interoperabilität der Informationssysteme notwendig, damit das Anliegen der Motion umgesetzt werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass die vollständigen Angaben zu den Beiträgen und den voraussichtlichen Leistungen für die Versicherten jederzeit verfügbar sind und die Versicherten diese Angaben digital einsehen können.
¹7 BBl 2025 19

1.6 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Anstelle der Schaffung eines neuen Gesetzes wurde die Regelung der neuen Plattform und der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme des Bundes für die Sozialversicherungen der 1. Säule im ATSG oder im AHVG mit Verweisen in die anderen betroffenen Gesetze der Sozialversicherungen der 1. Säule und zu den Familienzulagen geprüft.
Geprüft und verworfen wurden folgende Alternativen:
-
Regelung im ATSG, ohne die Schaffung eines neuen Gesetzes: Die Aufnahme der Gesetzesartikel im ATSG hätte zur Folge, dass die neuen Regelungen für alle Sozialversicherungen Geltung hätten, sofern dies nicht wegbedungen wird. Eine Service-Plattform für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule und bei den Familienzulagen (E-Sozialversicherungsplattform, E-SOP) wäre somit auch von Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule nutzbar. Wenn auch die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung sowie die ALV die Plattform nutzen könnten, hätte diese bei der ZAS als Betreiberin einen erheblichen Mehraufwand bei der Benutzerverwaltung zur Folge. Gegen eine Aufnahme der Bestimmungen im ATSG spricht ausserdem, dass die ALV bereits eine Plattform aufgebaut hat und dieses im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ¹8 (AVIG) regelt, weshalb sie keinen Bedarf hat, ein Informationssystem im ATSG zu regeln. Würde die Regelung im ATSG erfolgen, die Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Kranken-, Unfall- und Militärversicherer und die ALV aber ausgeschlossen, entspräche dies nicht dem Sinn und Zweck des ATSG.
-
Regelung im AHVG, ohne die Schaffung eines neuen Gesetzes: Eine Regelung im AHVG würde den Vorteil bringen, dass die bisherigen Artikel über gesamtschweizerisch verwendbare Informationssysteme nicht vom AHVG ins neue Gesetz verschoben werden müssten. Auch müssten die Verweise in den anderen Gesetzen nicht angepasst werden. Zudem hätte die bisherige Gesetzessystematik mit dem AHVG als «Leitgesetz» der 1. Säule beibehalten werden können. Diesen Vorteilen stünden jedoch gewichtige Nachteile gegenüber: Das Verweissystem ist unübersichtlich und gibt keinen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule und zu den Familienzulagen. Informationssysteme, die zu Beginn nur von der IV, nicht aber von der AHV genutzt werden, müssten im IVG geregelt werden. Wird der Gebrauch des Informationssystems auf die AHV ausgedehnt, muss für dieses Informationssystem vom IVG ins AHVG verwiesen werden oder die Bestimmung vom IVG nachträglich ins AHVG verschoben werden. Bei Verweisbestimmungen wird auf die «analoge» Anwendung hingewiesen. Die Interpretation, was mit einer analogen Anwendung gemeint ist, ist aber oft schwierig und kann zu Rechtsunsicherheit führen.
-
Für die Regelung der Plattform für die elektronische Kommunikation in der 1. Säule (E-SOP), die gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme in einem neuen Gesetz (BISS) sowie die Anpassung der Verfahrensbestimmungen und die Definition der Anforderungen an Plattformen für die elektronische Kommunikation im ATSG spricht, dass Informationssysteme je länger je mehr miteinander verknüpft werden und von mehreren Sozialversicherungen für verschiedene Zwecke genutzt werden. Werden sie in einem bestimmten Sozialversicherungsgesetz (AHVG oder IVG) geregelt, werden sie künstlich separiert und auseinandergehalten. Dies verkompliziert die Regelung und bedarf einer Gesetzesänderung, sobald das Informationssystem von einer zusätzlichen Sozialversicherung genutzt wird. Mit einem neuen Gesetz können zudem alle Informationssysteme im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen sowie deren technische Details an einem separaten Ort geregelt werden. Die einzelnen Sozialversicherungsgesetze werden damit nicht überladen, sondern von technischen Bestimmungen entlastet und enthalten weiterhin die Kernbestimmungen zu den Beiträgen und Leistungen. Zudem werden bestehende Regelungen gewisser Informationssysteme (z. B. Versichertenregister, Register der laufenden Geldleistungen) aus den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen in das neue Gesetz verschoben, wodurch nun eine klare Übersicht besteht.
Dagegen spricht, dass ein neues Gesetz geschaffen wird, das für alle Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen gilt, somit übergeordnet ist, aber dennoch nicht - wie das ATSG - für alle Sozialversicherungen gilt.
¹8 SR 837.0

1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹9 zur Legislaturplanung 2023-2027 wie auch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 2⁰ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Sie ist zudem in den Zielen des Bundesrates 2024 und 2025 enthalten. 2¹
Die Erarbeitung der Vorlage ist angezeigt, um den Digitalisierungsbestrebungen des Bundes nachzukommen: Eine der drei Leitlinien der Legislaturplanung gibt unter anderem vor, dass die Schweiz die Chancen der Digitalisierung nutzt. Eines der sechs Ziele in dieser Leitlinie betrifft zudem explizit die effiziente und möglichst digitale Erbringung von staatlichen Leistungen.
Verhältnis zur Finanzplanung
Die für die geplanten Ausgaben im Zusammenhang mit den für die neuen, auf dem BISS basierenden Dienstleistungen vorgesehenen Mittel sind zum Teil bereits in den Finanzplanjahren 2027-2029 berücksichtigt. Die entsprechenden Ausgaben des Bundes werden durch die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO finanziert und sind somit für den Bund haushaltsneutral.
Verhältnis zu den Strategien des Bundesrates
Die Vorlage entspricht der vom Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedeten «Strategie Digitale Schweiz 2023» (vgl. Ziff. 1.5.1). Namentlich entspricht sie dem Ziel, dass Bevölkerung und Wirtschaft ihre Behördengeschäfte schweizweit digital abwickeln können. Elektronische Behördenleistungen werden so bereitgestellt, dass sie ohne besondere Kenntnisse von behördlichen Zuständigkeiten zentral und ohne technisches Spezialwissen nutzbar sind. Dies steht ebenfalls im Einklang mit der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» (vgl. Ziff. 1.5.1).
¹9 BBl 2024 525
2⁰ BBl 2024 1440
2¹ Die Ziele des Bundesrates sind abrufbar unter
www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Ziele des Bundesrates.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (VE-BISS) dauerte vom 15. Dezember 2023 bis zum 29. März 2024. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen. 2²
Der VE-BISS enthielt eine Regelung der Plattform E-SOP und weiterer Informationssysteme der Sozialversicherungen der 1. Säule und im Bereich der Familienzulagen. Ebenso legte er fest, wer zur elektronischen Kommunikation verpflichtet wird. Dazu waren Anpassungen in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen. Da sich die Vorlage auf die Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen bezog, sollten diese Informationssysteme nicht im ATSG verankert werden. Im ATSG wurden die Verfahrensbestimmungen so angepasst, dass alle dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen die Möglichkeit haben, mit ihren Versicherten elektronisch zu kommunizieren, insbesondere elektronisch Eingaben und Verfügungen rechtsgültig zustellen können.
Den Versicherten der 1. Säule und den Personen mit Anspruch auf Familienzulagen soll mit der E-SOP zusätzlich eine zentrale Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung stehen.
Von den 83 zur Stellungnahme eingeladenen Adressatinnen und Adressaten haben 49 geantwortet. Stellung genommen haben 26 Kantone, 4 politische Parteien und 19 Organisationen und Verbände (unter anderem Wirtschaftsverbände und Konferenzen der kantonalen Ausgleichskassen und der IV-Stellen und die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen). Zudem haben 18 weitere Adressatinnen und Adressaten, die nicht eingeladen worden waren, Stellung genommen (unter anderem Arbeitgeberverbände, Organisationen der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Finanz- und Versicherungsbranche, der Schweizerische Anwaltsverband sowie Organisationen des Gesundheitswesens und der beruflichen Vorsorge). Insgesamt wurden 67 Stellungnahmen eingereicht.
Alle Vernehmlassungsteilnehmenden befürworten im Grundsatz die Digitalisierungsabsichten des Bundes. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich Umsetzung der Digitalisierung.
Knapp die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden (30 von 67) unterstützt die gewählte Stossrichtung, ein neues Gesetz zu schaffen (6 von 26 Kantonen, 3 von 4 Parteien, Schweizerischer Städteverband, 6 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 14 von 25 weiteren Organisationen), beantragt jedoch Anpassungen. 4 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 1 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 1 von 25 weiteren Organisationen) empfehlen dennoch, obwohl sie im Grundsatz für ein neues Gesetz sind, die Aufnahme der Regelungen im ATSG zu prüfen.
Demgegenüber lehnt mehr als die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden (37 von 67) die Schaffung eines neuen Gesetzes ab (20 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 6 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 10 von 25 weiteren Organisationen). Das Hauptargument dieser Vernehmlassungsteilnehmenden ist, dass die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten nicht auf die Sozialversicherungen der 1. Säule beschränkt werden und deshalb die Digitalisierung im ATSG geregelt werden soll. Mehrfach wird in diesem Zusammenhang auf die Motion Kuprecht 23.4041 verwiesen. Weiter wird argumentiert, die Regelung im ATSG sei schneller umsetzbar als in einem neuen Gesetz.
Hingegen befürwortet die überwiegende Mehrheit, nämlich 49 von 67 Vernehmlassungsteilnehmenden eine gemeinsame Plattform (20 von 26 Kantonen, 3 von 4 Parteien, Schweizerischer Städteverband, 9 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 16 von 25 weiteren Organisationen). Gegen eine gemeinsame Plattform sprechen sich 15 Vernehmlassungsteilnehmende aus (5 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 1 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 8 von 25 weiteren Organisationen). Sie wollen am bestehenden System festhalten.
Selbst von den 33 Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die Regelungen im ATSG bevorzugen und das BISS ablehnen (19 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 4 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 9 von 25 weiteren Organisationen), sprechen sich 16 für eine gemeinsame Plattform aus (13 von 26 Kantonen, 2 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 1 von 25 weiteren Organisationen).
Eine überwiegende Mehrheit, nämlich 50 Vernehmlassungsteilnehmende (21 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, Schweizerischer Städteverband, 11 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 16 von 25 weiteren Organisationen), spricht sich für den Einbezug weiterer Akteure aus, beispielsweise der beruflichen Vorsorge, der Konkurs- und Betreibungsämter, der Sozialbehörden sowie Privaten und Treuhändern. Unklar bleibt, ob diese zur elektronischen Kommunikation verpflichtet werden sollen und inwiefern sie die gemeinsame Plattform nutzen können oder müssen.
Die Kernaussagen der Vernehmlassungsantworten zeigen, dass die Mehrheit wünscht, dass:
-
alle Versicherungen nach dem ATSG zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet werden; und
-
eine gemeinsame, zentrale Plattform beim Bund geschaffen wird.
Parallel zur Vernehmlassung und zu deren Auswertung behandelte das Parlament die Motionen Kuprecht 23.4041 und Rechsteiner 23.4435. Während sich der VE-BISS auf den Bereich der Sozialversicherungen der 1. Säule und die Familienzulagen beschränkte, entschieden zuerst der National- und dann auch der Ständerat im Rahmen der Motion Kuprecht 23.4041, dass die gesetzliche Grundlage für der elektronischen Kommunikation auch für weitere Sozialversicherungen zu schaffen ist, dass eine zentrale Plattform geschaffen werden soll und dass die Interoperabilität der dafür einzusetzenden Systeme gewährleistet werden muss (vgl. dazu Ziff. 1.5.3). Das Parlament passte die Motion Kuprecht 23.4041 dementsprechend an.
Der VE-BISS wurde aufgrund der geänderten Motion Kuprecht 23.4041 angepasst. Da diese Anpassung weitgehend den Vernehmlassungsergebnissen entsprach, wurde auf eine erneute Vernehmlassung verzichtet. Das BSV hatte bereits vor der Annahme der Motion in den Räten mit verschiedenen Akteuren Gespräche geführt und diese nach dem Entscheid des Parlaments intensiviert. Gemeinsam mit dem BAG, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der ZAS fanden Gespräche mit der Suva, mit Vertreterinnen und Vertretern der Verbände der weiteren Unfallversicherer, der Militärversicherung und mit den Krankenversicherern statt. Auch die Vernehmlassungsrückmeldungen der Konferenzen der Durchführungsstellen der 1. Säule wurden analysiert und mit diesen besprochen.
Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage wurden aufgrund der Vernehmlassungsergebnissen, den Beschlüssen des Parlaments und der obgenannten Gespräche im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
-
Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation in das ATSG:
Die elektronische Kommunikation wurde in das ATSG verschoben und damit für alle ATSG-Versicherer und deren Leistungserbringer zur Pflicht erklärt. Dazu wurden auch die Anforderungen an die Plattformen im ATSG definiert.
-
Verankerung der Verpflichtung zur interoperablen elektronischen Kommunikation unter den Sozialversicherungen im ATSG:
Die Pflicht zur elektronischen und wenn möglich interoperablen (standardisierten und strukturierten) Kommunikation unter den Sozialversicherungen wurde ausdrücklich im ATSG verankert.
Während der Wunsch nach einer Verpflichtung aller ATSG-Versicherer zur elektronischen Kommunikation aus den Vernehmlassungsergebnissen klar hervor ging, blieb die Frage offen, ob die ebenfalls von der Mehrheit unterstützte gemeinsame Plattform bei der ZAS nur der 1. Säule offenstehen soll oder sämtlichen ATSG-Versicherern. Letzteres wurde von den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kranken- und Unfallversicherer abgelehnt. Ebenso hätte die Benutzerverwaltung in den betroffenen Versicherungen die Kapazitäten der ZAS überstiegen. Entsprechend wurde an der Beschränkung der Nutzung der E-SOP für die 1. Säule festgehalten. Die E-SOP soll weiterhin im BISS geregelt sein.
2² Die Vernehmlassungsunterlagen und der Ergebnisbericht sind abrufbar unter:
www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > EDI > 2023/65.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Selbstständigen sowie von deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleichtern. Diese Koordinierung ist geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ²3 und in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ²4 , die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festlegt.
Die Europäische Kommission hat mehrere Digitalisierungsprojekte im Bereich der sozialen Sicherheit initiiert. Diese zielen darauf ab, administrative Hürden und unnötige Kosten für mobile Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen zu reduzieren, die Qualität der öffentlichen Dienstleistung und den Datenaustausch zwischen Versicherungsträgern und Institutionen zu verbessern. Der vereinfachte und schnellere Zugang zu Daten ermöglicht es, Fehler frühzeitig zu erkennen. Damit kann auch das Risiko für Betrug minimiert werden. Unter anderem sind dies über die Soziale Sicherheit hinausgehende Projekte wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ²5 , die Verordnung (EU) 2024/1183 ²6 oder die Verordnung (EU) 2018/1724 ²7 , welche die vollständige Digitalisierung einiger wichtiger Verwaltungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vorsieht. Spezifische Projekte im Bereich der sozialen Sicherheit sind etwa die Umsetzung des elektronischen Austauschs von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI). ²8 Das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversicherungsausweis (ESSPASS) ²9 untersucht Möglichkeiten zur einfacheren Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger über die Grenzen hinweg, wobei der Fokus derzeit bei der digitalen Ausstellung und Überprüfung von grenzüberschreitenden Anspruchsdokumenten wie der Bescheinigung A1 im Bereich der Versicherungsunterstellung oder der Europäischen Krankenversicherungskarte liegt.
Eine Übersicht über diese Projekte auf EU-Ebene findet sich in der Mitteilung der Kommission zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 6. September 2023 3⁰ .
In den EU-Staaten sind verschiedene Digitalisierungsinitiativen für Behördendienstleistungen im Gange. Dies sind einerseits Renteninformationssysteme sowie andererseits die digitale Übermittlung von rechtserheblichen Dokumenten, insbesondere beim gerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Renteninformationssysteme kann das Beispiel Deutschland genannt werden. In Deutschland wurde ein zentrales Portal für säulenübergreifende Altersvorsorge-Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geschaffen. Dieses Portal ist durch eine zentrale Stelle errichtet und betrieben, über das die digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. Diese Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Die digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden (vgl. Gesetz vom 21. Februar 2021 3¹ zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze).
²3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
²4 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/492, ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.
²5 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257, 28.8.2014, S. 73.
²6 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024.
²7 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. L 295, 21.11.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3228, ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024.
²8 https://employment-social-affairs.ec.europa.eu
> Employment, Social Affairs and Inclusion > Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mithilfe der Digitaltechnik > Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI).
²9 https://employment-social-affairs.ec.europa.eu
> Employment, Social Affairs and Inclusion > Politikfelder und Tätigkeiten > Umziehen und arbeiten in Europa > Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU > Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mithilfe der Digitaltechnik > Europäischer Sozialversicherungsausweis > Fragen & Antworten.
3⁰ https://eur-lex.europa.eu > EUR-Lex > Suche > Dokument 52023DC0501.
3¹ www.bgbl.de > Bundesgesetzblatt > Bundesgesetzblatt Teil I > 2021 > Nr. 6 vom 17.2.2021.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Ziele

Ziel der Vorlage ist es, für sämtliche Sozialversicherungen nach dem ATSG die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der digitalen Lösungen zu schaffen, die aus den identifizierten Handlungsfeldern resultieren (vgl. Ziff. 1.5).
Dazu gehört es, die Verfahrensbestimmungen im ATSG so anzupassen, dass Eingaben und Entscheide auch elektronisch rechtsgültig zugestellt werden können. Ebenso werden im ATSG die Anforderungen an die Plattformen für die elektronische Kommunikation definiert. Für die 1. Säule und die Familienzulagen werden weitere gesetzliche Grundlagen, insbesondere für die Plattform E-SOP und gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme des Bundes, im BISS geschaffen und die Regelungen des ATSG für die 1. Säule und die Familienzulagen ergänzt, sofern sowohl das ATSG als auch das BISS für anwendbar erklärt werden.
Die Durchführungsstellen und die Versicherungsträger werden verpflichtet, den Versicherten für die elektronische Kommunikation im Allgemeinen sowie für die rechtsgültige Zustellung der Eingaben und Entscheide eine solche Plattform anzubieten. Ebenso werden weitere berufsmässig Handelnde und Leistungserbringer zur elektronischen Kommunikation verpflichtet. Schliesslich sollen auch die Durchführungsstellen und Versicherungsträger verpflichtet werden, untereinander über Schnittstellen zu kommunizieren. Hingegen steht es den Versicherten weiterhin frei, elektronisch oder in Papierform zu kommunizieren. Wenn die Versicherten jedoch elektronisch kommunizieren möchten, muss dies grundsätzlich über eine Plattform erfolgen.
Dem Bedürfnis nach einem national einheitlichen, sicheren und zuverlässigen Informations- und Kommunikationskanal für die 1. Säule und die Familienzulagen, der einfach digital erreicht werden kann, wird mit der Plattform E-SOP Rechnung getragen. Auf der E-SOP können sich die versicherte Person und weitere Akteure der Sozialversicherungen eindeutig authentifizieren. Die eindeutige Authentifizierung erlaubt die Zuteilung von Rollen und ermöglicht dank standardisierten und offenen elektronischen Schnittstellen, dass auf einheitliche Dienstleistungen zugegriffen werden kann. Dadurch wird einerseits die Nutzung der Daten optimiert, die Verwendung von modernen Technologien wie der künstlichen Intelligenz ermöglicht und Synergien geschaffen. Dies erlaubt eine Reduktion der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen, der Kosten zulasten des IV-Fonds sowie der Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds.
Dabei soll die ZAS als zentrale IT-Leistungserbringerin der 1. Säule und bei den Familienzulagen für die Entwicklung und den Betrieb der schweizweit verwendbaren Informationssysteme mit neuen Dienstleistungen gestärkt werden.
Mit diesen neuen Kommunikationsmöglichkeiten sollen folgende Ziele erreicht werden:
-
Möglichkeit der sicheren elektronischen Kommunikation für Versicherte;
-
erleichterter Zugriff auf Verfahrensakten und die eigenen Daten durch die Versicherten und dadurch auch erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns;
-
erleichterte Eingabe von Dokumenten und Informationen;
-
Interoperabilität und elektronische Schnittstellen für einen medienbruchfreien Datenaustausch, effizientere Datennutzung dank moderner Technologien;
-
Steigerung der Zusammenarbeitsfähigkeit zwischen den Versicherern sowie zwischen den Versicherern und weiteren Akteuren;
-
Beschleunigung der Verfahren, da die Akten schneller verfügbar sind;
-
Reduktion von Versand- und Zustellzeiten sowie Portokosten, da weniger Dokumente (Verfügungen, Entscheide usw.) auf dem Postweg zugestellt werden müssen.
Diese Ziele richten sich nach den Prinzipien für die Umsetzung einer zeitgemässe IT-Architektur im Sinne der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» (vgl. Ziff. 1.7).

4.1.1 Zeitgemässe IT-Architektur für die Informationssysteme der 1. Säule im Sinne der Strategie «Digitale Bundesverwaltung»

Nach der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» (vgl. Ziff. 1.7) müssen die erarbeiteten digitalen Lösungen nach definierten Prinzipien in einer zeitgemässen Zielarchitektur eingebettet sein. Eine solche Zielarchitektur wurde im Rahmen der DTI-Strategie des BSV für die 1. Säule und die Familienzulagen auch für die digitale Landschaft in der 1. Säule erstellt und mit den übergeordneten Prinzipien der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» in Einklang gebracht. Die Kernbausteine der Informationssystemarchitektur sind in der Architekturübersicht abgebildet (vgl. Abbildung) und werden nach den folgenden Prinzipien in der Folge erläutert.
Für eine bessere Lesbarkeit wurden die Nummern der Prinzipien in einem nummerierten Kreis auf der Abbildung hinzugefügt. Dieser Nummerierung wird in den nächsten Ziffern gefolgt und der Beitrag der Zielarchitektur zur Verwirklichung dieser Prinzipien erläutert.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

4.1.2 Prinzip 1 «Digital First / Digital by Design»

Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist vielfältig und komplex, da viele Durchführungsstellen beteiligt sind. Informationen für Versicherte sind derzeit auf mehreren Websites verteilt (u. a. BSV, Ausgleichskassen, IV-Stellen), was die Orientierung erschwert. Zwar bietet die Website der AHV/IV-Informationsstelle 3² gebündelte Informationen zur 1. Säule, doch sind die Dienstleistungen begrenzt. Die rund 249 000 monatlichen Zugriffe im Jahr 2023 auf die Website zeigen jedoch ein klares Bedürfnis nach einem zentralen digitalen Zugang.
Gemäss dem Prinzip «Digital by Design/Digital First» soll die Kommunikation mit Versicherten und Dritten primär elektronisch erfolgen. Die Art der Kommunikation (Sprache, Format, Kanal) soll an die Bedürfnisse und den Wissensstand der Zielgruppen angepasst werden.
Die E-SOP wird als zentrale Anlaufstelle («Guichet unique») die elektronische Kommunikation mit den Durchführungsstellen der 1. Säule vereinfachen. Über eine sichere Authentifizierung können Anträge von und Verfügungen an Versicherte rechtsgültig elektronisch übermittelt werden. Zudem ermöglicht die E-SOP den Zugang zu weiteren digitalen Diensten und leitet Anfragen gezielt weiter. Eine interoperable Authentifizierung erlaubt den nahtlosen Zugang zu den Angeboten des Bundes und der Durchführungsstellen mit einem einzigen Login.
3² www.ahv-iv.ch

4.1.3 Prinzipien 2 und 3 «Datengetrieben / Once Only» und «Verwaltung als Plattform»

Die ZAS entwickelt und betreibt bereits heute zentrale Register für die 1. Säule und die Familienzulagen, die im Register der Verzeichniseinträge der Bundesorgane (DataReg) des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) 3³ aufgeführt sind. Gemäss dem Prinzip «Datengetrieben/Once Only» sollen diese Register genutzt werden, um beispielsweise Antragsformulare für Leistungen automatisch vorauszufüllen, sobald sich die Benutzerin oder der Benutzer eindeutig authentifiziert hat. Dies vereinfacht für ihr oder ihm die Interaktion mit den Behörden. Versicherte können einsehen, welche Daten erfasst wurden, diese prüfen, ergänzen und korrigieren und Anträge freigeben, bevor diese an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Die Daten dienen zudem verstärkt als strategische Ressource («Data as an Asset») für Steuerung, Aufsicht und Statistik. Es werden rechtliche Grundlagen geschaffen, um harmonisierte und gemäss Open Government Data (OGD) standardisierte Daten sicher und vertrauenswürdig wiederzuverwenden - möglichst ohne Mehrfacherfassung.
Damit standardisierte und einheitliche digitale Dienstleistungen in der ganzen Schweiz angeboten werden können, müssen die verschiedenen beteiligten Informationssysteme über standardisierte und offene elektronische Schnittstellen verfügen. Gemäss dem Prinzip «Datengetrieben / Once Only» (auch als Interoperabilitätsprinzip bekannt) werden alle diese Dienste mit Hilfe von Application Programming Interfaces (API) entwickelt. Die API-Architektur der 1. Säule und der Familienzulagen basiert auf der «API-Architektur Bund». Das funktionale Design von nach aussen gerichteten APIs wird als zentrales Element einer digitalen Leistung der 1. Säule und bei den Familienzulagen definiert. Die APIs werden in einem standardisierten Spezifikationsformat dokumentiert. Die API-Metadaten und Anlaufstellen zu den verfügbaren, nach aussen gerichteten APIs werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 ³4 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) in einem zentralen API-Verzeichnis publiziert. Damit können die elektronischen Schnittstellen unter anderem anderen Behörden für die Integration in ihre eigenen Informationssysteme zur Verfügung gestellt und die Geschäftsprozesse durchgehend elektronisch ausgestaltet werden.
Als Beispiel kann die Online-Plattform zur Bearbeitung von Rechnungen der IV genannt werden (Projekt FADA). Anstelle von Papierformularen können die Versicherten neu Online-Plattformen wie E-SOP nutzen, um ihre Rückerstattungsanträge für individuelle Leistungen (Hörgeräte, Reisekosten, Hilfslosenentschädigung für Minderjährige usw.) einzureichen. Damit konnten die Rückerstattungsfristen von mehreren Wochen auf durchschnittlich eine Woche verkürzt werden. Zudem hat sich der administrative Aufwand der IV-Stellen und der ZAS, die für die Zahlungen zuständig ist, signifikant verringert.
Die Versicherten erhalten zudem eine bessere Übersicht über die eingezahlten AHV-Beiträge. Künftig soll über E-SOP ein Online-Zugang sowohl den Versicherten als auch den Durchführungsstellen und weiteren berechtigten Akteuren einen digitalen Auszug aus dem individuellen Konto ermöglichen (Projekt MOSAR). Mit dem Projekt MOSAR werden von der ZAS neue Online-Dienstleistungen für Versicherte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AHV zur Verfügung gestellt. Dadurch werden Wartezeiten verkürzt, Kosten reduziert und für die versicherte Person die Transparenz über ihr individuelles Konto erhöht.
3³ https://datareg.edoeb.admin.ch/search
³4 SR 172.019

4.1.4 Prinzip 4 «Offenheit und Transparenz»

In den Sozialversicherungen soll das Prinzip «Offenheit und Transparenz» umgesetzt werden, indem die Durchführungsstellen der 1. Säule verpflichtet werden, die Versicherten, andere Versicherungsträger und zuständige Behörden oder andere Dritte im Rahmen der gesetzlichen Berechtigungen standardmässig Zugriff über eine Plattform auf die benötigten Daten der zentralen Register anzubieten. Die Authentifizierung über die E-SOP und die dadurch zugewiesene Rolle ermöglicht es, die Berechtigungen zu überprüfen und den Zugriff auf die verfügbaren Daten gemäss der zugewiesenen Rolle zu erhalten. Dies erlaubt der versicherten Person beispielsweise die elektronische Akteneinsicht und die Selbstverwaltung ihrer Daten.

4.1.5 Prinzip 5 «Nutzerzentrierung und Inklusion»

Die Bedürfnisse der Versicherten spielen für den Erfolg der E-SOP eine entscheidende Rolle. Es ist wesentlich, dass sie ein digitales Angebot gerne nutzen und dieses gegenüber dem analogen Weg bevorzugen. Zudem müssen die digitalen Angebote einfach, transparent und selbsterklärend sein. Dies wird erreicht, indem die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer möglichst früh und über alle Phasen hinweg in ein Projekt einbezogen wird, insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung der E-SOP. Zudem werden sich die digitalen Dienstleistungen an den Standards zu Barrierefreiheit orientieren.

4.1.6 Prinzip 6 «Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit»

Das Prinzip «Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit» verlangt den gezielten Einsatz von Digitalisierung, um Dienstleistungen effizient zu erbringen. Der heutige Papierverkehr verursacht jährlich wiederkehrende Kosten für Papier und Posttaxen. Analoge Prozesse binden viel Personal und führen zu langen Bearbeitungszeiten. Da die Öffentlichkeit sowie Versicherte und Arbeitgeber die Kosten tragen, besteht ein klarer Anspruch auf wirtschaftliche Leistungserbringung.
Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sind ganzheitlich auf allen Ebenen zu prüfen, in Entscheidungsgrundlagen der Digitalisierungsprojekte einzubeziehen und zu dokumentieren.
Wenn sich jedoch einzelne Geschäftsprozesse gesamtschweizerisch besser durchgehend digital und wirtschaftlich anbieten lassen, braucht es zentrale, gesamtschweizerisch verwendbare Informationssysteme und eine zentrale Steuerung dieser Digitalisierungsvorhaben, die unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Art. 211quinquies AHVV) von den Ausgleichsfonds finanziert werden können. Initiativen und Ideen für gesamtschweizerisch verwendbare Informationssysteme können dem BSV von allen Akteuren der 1. Säule und betroffenen Kreisen vorgeschlagen werden. Diese werden anhand von vordefinierten, objektiven Kriterien beurteilt und an die Durchführungsstellen in Konsultation geschickt. Die Kriterien widerspiegeln die in Artikel 211quinquies AHVV vorgegebenen Anforderungen sowie die in der DTI-Strategie des BSV erarbeiteten Digitalisierungsprinzipien mit dem Zweck, einen zielführenden Beitrag zur Umsetzung der DTI-Zielarchitektur der 1. Säule zu leisten. Projekte werden in Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen gemäss der Standardmethode für Projektmanagement Hermes gesteuert und geführt. Demnach wird in jeder Phase eine Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Entwicklung noch zielführend ist und weiterverfolgt werden soll. Dabei werden die geplanten Kosten für die Informationssysteme - sowohl die einmaligen Investitionskosten als auch die wiederkehrenden Betriebskosten- den geschätzten Einsparungen durch Digitalisierung und Automatisierung gegenübergestellt. Während sich die Einsparungen durch die Digitalisierung, beispielsweise durch den Wegfall von Porto- oder Papierkosten, relativ einfach beziffern lassen, sind die durch die Automatisierung möglichen Spareffekte durch Einsparungen bei den Personalressourcen oder gar der volkswirtschaftliche Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger schwieriger zu kalkulieren. Bei den Informationssystemen der DTI-Strategie des BSV wurden die Business Cases deshalb vorwiegend gestützt auf klar bezifferbare Einsparungen berechnet. Selbst bei dieser konservativen Schätzung sind die Informationssysteme innerhalb von 3-4 Jahren amortisiert.
Die in Hermes vorgesehenen Controlling- und Reportingmechanismen wurden beim Bund in Weisungen konkretisiert. Gestützt darauf wurden für die Projekte der 1. Säule Gremien und Prozesse mit Vertreterinnen und Vertretern der Durchführungsstellen, der ZAS und des BSV definiert, welche die Projekte überwachen. Als abschliessende Controlling- und Entscheidungsinstanz trägt die Geschäftsleitung des BSV die Verantwortung für die Projekte.
Die Kosten gemeinsamer, von den Ausgleichsfonds finanzierter Informationssysteme und Projekte werden im Budget des BSV und der ZAS ausgewiesen und vom Parlament genehmigt.
Die eigenen Informationssysteme der dezentralen Durchführungsstellen bleiben weiterhin in deren Hoheit und sind von den gemeinsamen Digitalisierungsvorhaben nur indirekt tangiert.

4.2 Die beantragte Neuregelung

4.2.1 Anpassung der Verfahrensbestimmungen und Definition der Anforderungen an die Plattformen

Um die Digitalisierung in den Sozialversicherungen gestützt auf die beiden Motionen effektiv und effizient vorantreiben zu können, ist folgendes Vorgehen angezeigt:
Mit dem BISS soll eine gemeinsame zentrale E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) für die 1. Säule und die Familienzulagen geschaffen werden. Die Durchführungsstellen der 1. Säule sollen zur elektronischen Kommunikation verpflichtet werden. Mit der E-SOP steht eine zentrale Plattform für die Versicherten zur Verfügung, die ihnen unter anderem den Zugang zu ihren eigenen Daten bei der ZAS gewährt. Auch für die Durchführungsstellen, berufsmässig Handelnde sowie Leistungserbringer steht die E-SOP zur Verfügung. Hierzu ist auf das Votum Rechsteiner in der Nationalratsdebatte vom 12. Juni 2024 ³5 zur Motion Kuprecht 23.4041 zu verweisen, wonach die Kommissionsmehrheit bekräftige, dass eine gemeinsame Plattform für die elektronische Kommunikation in der 1. Säule bereits in Arbeit ist und dass dieser Prozess nicht durch die Motion verzögert werden sollte.
Zusätzlich wird die Verpflichtung der weiteren Sozialversicherungen zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten sowie die Verpflichtung zur standardisierten elektronischen Kommunikation der Versicherungsträger untereinander im ATSG eingeführt.
In einer späteren Digitalisierungsvorlage soll die Schaffung einer gemeinsamen Plattform für sämtliche Sozialversicherungen geprüft werden. Bis dahin sind die Versicherer verpflichtet, eigene Plattformen für die elektronische Kommunikation zur Verfügung zu stellen.
Dieser schrittweise Ansatz ermöglicht es, die notwendigen Anpassungen sorgfältig zu planen und umzusetzen.
Im ATSG werden die Verfahrensbestimmungen so angepasst, dass Eingaben und Entscheide rechtsgültig zugestellt werden können. Namentlich wird die Wahrung der Fristen bei elektronischer Eingabe geregelt und mit Verweis auf das BEKJ festgehalten, was passiert, wenn die Plattform zum Beispiel nicht erreichbar ist.
Sämtliche Versicherer werden verpflichtet, den Versicherten für die elektronische Kommunikation eine Plattform anzubieten. Die Plattform muss mindestens die Anforderungen von Artikel 37 a ATSG erfüllen.
Im gleichen Artikel werden die Versicherer verpflichtet, untereinander elektronisch und wenn immer möglich über standardisierte Schnittstellen zu kommunizieren. Die Aufsichtsbehörde kann dazu technische und organisatorische Standards festlegen. Damit soll nicht nur die elektronische Kommunikation unter den Versicherern beschleunigt werden, sondern auch die medienbruchfreie Übermittlung von Daten sichergestellt werden, womit Fehlerquellen vermindert werden können.
Für die versicherte Person bleibt die elektronische Kommunikation freiwillig. Sie muss der elektronischen Kommunikation sogar ausdrücklich zustimmen, ansonsten erfolgt sie weiterhin auf Papier. Sie kann die einmal erteilte Einwilligung zur elektronischen Kommunikation auch jederzeit widerrufen.
Neben den Versicherern werden weitere handelnde Akteure im ATSG zur elektronischen Kommunikation über eine Plattform verpflichtet. Es sind dies, neben den Personen nach Artikel 47 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³6 (VwVG) gemäss Anhang Ziffer 2 des BEKJ ³7 , beispielsweise Rechtsvertreterinnen und -vertreter, andere Versicherungsträger sowie Personen, die Leistungen auf Kosten oder im Auftrag der Sozialversicherungen erbringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation vorsehen, wenn ihnen die Umsetzung dieser Pflicht aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder die Pflicht aus anderen Gründen unverhältnismässig erschiene.
Konsequenterweise erfolgt deshalb auch die Weiterleitung von Unterlagen und Daten, die dem falschen Versicherungsträger zugestellt wurden, elektronisch über eine Plattform an die zuständige Stelle und zwar unabhängig davon, ob die Unterlagen von der versicherten Person elektronisch oder auf Papier eingereicht wurden.
³5 AB 2024 N 1222
³6 SR 172.021
³7 BBl 2025 19

4.2.2 Regelung der E-SOP und der vom Bund betriebenen Informationssysteme der 1. Säule im BISS

Das BSV hat als Regulierungs- und Aufsichtsorgan die DTI-Strategie für die 1. Säule und die Familienzulagen erarbeitet (vgl. Ziff. 4.1.1). Darin hat es unter anderem die IT-Governance definiert. Diese beinhaltet auf einer übergeordneten Ebene einerseits, wie künftig die DTI-Strategie für die 1. Säule und die Familienzulagen weiterentwickelt wird, wie IKT-Projekte evaluiert werden (Projektportfoliomanagement), wie die sich in Betrieb befindenden Anwendungen überwacht werden (Management des Anwendungsportfolios), wie IKT-Projekte gesteuert und begleitet werden sowie wie der Betrieb der Anwendungen organisiert ist.
Um diese Strategie zu konkretisieren, wurden in einer Studie der genaue Ablauf und die Entscheidungswege im Rahmen des bestehenden Artikels 95 Absatz 3 Buchstabe a AHVG in Verbindung mit Artikel 211quinquies AHVV definiert. Diese Bestimmungen geben vor, dass das BSV nach Konsultation der Durchführungsstellen der 1. Säule entscheidet, ob die Kosten für eine neues Informationssystem als gesamtschweizerisch verwendbar erachtet und somit aus den Ausgleichsfonds finanziert werden.
Aufgrund der ersten DTI-Strategie für die 1. Säule und die Familienzulagen wurde ein Portfolio von Projekten von schweizweit verwendbaren Informationssystemen erstellt, für welche in dieser Vorlage die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule soll eine gemeinsame Plattform bei der ZAS, die E-SOP, geschaffen werden. Diese ermöglicht es ihren Benutzern, sich eindeutig zu authentifizieren und Dokumente der Versicherung zuzustellen. Zudem bietet die E-SOP den Versicherten diverse Dienstleistungen an. So kann z. B. die versicherte Person ihre eigenen, in den zentralen Registern bei der ZAS gespeicherten Daten abrufen. Die Antragsformulare zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen werden ebenfalls mit den vorhandenen Registerdaten vorausgefüllt und können nach Ergänzung und Überprüfung durch die versicherte Person auch elektronisch eingereicht werden.
Die Durchführungsstellen der 1. Säule können - wenn sie wollen - in Ergänzung zur E-SOP auch ihre eigenen Plattformen für die Versicherten entwickeln und betreiben, sofern diese die Anforderungen an die Plattformen nach dem ATSG erfüllen, mit der E-SOP interoperabel sind und die Versicherten mit dem gleichen Login zwischen der E-SOP und den Plattformen der Durchführungsstellen navigieren können. Die E-SOP soll im BISS geregelt werden und die Anforderungen an die Plattformen der Durchführungsstellen, inklusive der Anforderung an die Interoperabilität, im ATSG.
In Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 EMBAG beteiligen sich die kantonalen Durchführungsstellen nicht anteilsmässig an den Kosten der Bundesplattform.
Weiter werden im BISS übersichtlich sämtliche Informationssysteme der 1. Säule geregelt, die vom Bund entwickelt und betrieben werden. Mit Ausnahme von zwei Informationssystemen, die vom BSV betrieben werden, werden diese Informationssysteme von der ZAS betrieben. Für die meisten Informationssysteme ist dies heute schon der Fall, namentlich für die zentralen Register. In Kombination mit der E-SOP kann die ZAS nicht nur den Versicherten moderne digitale Dienstleistungen anbieten, sondern auch die Durchführungsstellen besser bedienen und mittels Einsatzes von neuen Technologien die bei der ZAS vorhandenen Daten besser nutzen und beispielsweise den Aufsichtsbehörden auch zur Steuerung der Versicherung zur Verfügung stellen.
Das BSV und die ZAS halten sich bei der Umsetzung der Plattform und der Informationssysteme an die Vorgaben des EMBAG hinsichtlich Open Source Software und Open Government Data. Während die Plattform des Bundesgesetzes vom 29. September 2023 ³8 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG) der Erbringung von Behördenleistungen für Unternehmen dient (EasyGov), stehen bei der Plattform nach dem BISS die Versicherten sowie weitere Akteure wie Leistungserbringer, Durchführungsstellen, Versicherungsträger und berufsmässig Handelnde als Benutzerinnen und Benutzer der Plattform im Fokus. Sämtliche neu entwickelten Dienstleistungen verfügen über elektronische Schnittstellen (API), die auf der Interoperabilitätsplattform I14Y ³9 publiziert werden. Auch die E-SOP wird elektronische Schnittstellen gemäss den von der Bundeskanzlei definierten technischen Standards anbieten und damit die Interoperabilität zwischen den Plattformen gewährleisten.
Während die Plattformen des BISS der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren und der Kommunikation der Durchführungsstellen mit den Versicherten dienen, sind die im BEKJ vorgesehenen Plattformen in sämtlichen gerichtlichen Verfahren und Bundesverwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Art. 6 a des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1968 4⁰ über das Verwaltungsverfahren [Anhang Ziff. 2 des BEKJ 4¹ ]).
Ebenso wurde die Finanzierung der E-SOP und der übrigen im BISS genannten Informationssysteme geregelt. Für die bestehenden Informationssysteme hat sich an der Finanzierung faktisch nichts geregelt, nur die Vergütung der Nutzung der Informationssysteme durch andere Versicherungen wird ausdrücklich und klar im Gesetz festgehalten.
Von den Informationssystemen im BISS werden das Informationssystem für Ergänzungsleistungen, das Informationssystem für Familienzulagen und das Informationssystem für die AHV-Nummern, für den Anteil der Benutzung, der nicht der AHV, der IV oder der EO dient, durch den Bund finanziert.
Die übrigen Informationssysteme sind durch den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO finanziert.
³8 SR 930 . 31
³9 Vgl. www.i14y.admin.ch .
4⁰ SR 172.021
4¹ BBl 2025 19 S. 14

4.2.3 Besonderheiten bei den Familienzulagen

Aufgrund des Fehlens eines Ausgleichsfonds auf Bundesebene für die Familienzulagen, wurde eine spezifische Lösung gefunden, insbesondere was die Nutzung der E-SOP-Plattform und die Finanzierung betrifft.
Die gewählte Lösung besteht darin, dass bestehende Informationen aus dem Familienzulagenregister mittels Zugriff über die E-SOP-Plattform zur Verfügung gestellt werden und jede versicherte Person die Informationen sieht, die sie als Anspruchsberechtigte betreffen. Dank der Authentifizierung und der Benutzerverwaltung durch die E-SOP lässt sich zweifelfrei feststellen, auf welche Informationen die eingeloggte Person Anspruch hat. Diese gezeigten Informationen können dadurch detaillierter sein als die Informationen, die über den derzeit bestehenden öffentlichen Zugang zum Familienzulagenregister gezeigt werden. Dieser öffentliche Zugang wird im Übrigen beibehalten, da er auch von anderen Personen als dem Anspruchsberechtigten eingesehen werden kann.
Es besteht im Bereich der Familienzulagen hingegen kein digitaler Austausch zwischen den Versicherten und den Familienausgleichskassen über die E-SOP-Plattform.
Als Folge der angenommenen Motion Kuprecht werden die Familienzulagen, anders als in der Vernehmlassungsvorlage, zur elektronischen Kommunikation auf Grundlage des E-ATSG verpflichtet. Da die elektronische Kommunikation nicht über die E-SOP erfolgt, sind die Familienausgleichskassen dazu gehalten eigene Plattformen für die elektronische Kommunikation zu entwickeln und betreiben. Auf der E-SOP können den Versicherten einzig die Daten der Familienzulagenregister angezeigt werden.
In Bezug auf das Familienzulagenregister gibt es keine Änderungen, ausser dass die Rechtsgrundlagen für seinen Zweck und seine Finanzierung in BISS übertragen werden.
Die Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 4² über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Damit wäre es möglich, ein schweizweit verwendbares Informationssystem für die Durchführungsstellen des FLG vorzuschlagen. Aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands und des Fehlens einer Finanzierungsquelle für die Schaffung eines neuen Informationssystems ist die Nutzung von unterschiedlichen Informationssystemen jedoch nicht gerechtfertigt. Demnach gilt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft die gleiche Lösung wie für die Familienzulagen nach FamZG.
4² SR 836.1

4.2.4 Anpassungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen

Bei den Änderungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich vorwiegend um Folgeänderungen, die sich infolge der Verschiebung der Bestimmungen zu den Informationssystemen ins BISS ergeben. Die Entwicklung und der Betrieb von Informationssystemen bei der ZAS bringen neue Aufgaben für diese mit sich, die in Artikel 71 AHVG festgehalten werden.

4.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

4.3.1 Abstimmung von Aufgabe und Finanzen in der 1. Säule

Die ZAS betreibt bereits heute schweizweit verwendbare Informationssysteme für die 1. Säule und die Familienzulagen. Einige dieser Informationssysteme bedürfen einer technischen Erneuerung (Phase 1), nur schon, um die bisherigen Aufgaben auch in Zukunft ausführen zu können. Damit werden auch gleichzeitig die Voraussetzungen dafür geschaffen, weitere moderne, digitale Dienstleistungen anzubieten, wie sie in der DTI-Strategie des BSV für die 1. Säule und die Familienzulagen vorgesehen sind (Phase 2). Ein Teil der Investitionen muss also unabhängig davon, ob die gesetzlichen Anpassungen mit dieser Vorlage angenommen werden, getätigt werden. Die für eine solche Modernisierung erforderlichen Ressourcen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Dennoch werden die Einzelheiten der mit diesen Modernisierungen der Phase 1 verbundenen Ausgaben aus Gründen der Transparenz in Ziffer 6.1 aufgeführt.
Die Digitalisierungsprojekte, die in zwei Phasen durchgeführt werden, sind die Folgenden:
-
Die E-SOP soll den Versicherten den Zugriff auf ihre eigenen Daten sowie weiteren Akteuren wie Durchführungsstellen, Versicherungsträgern, Leistungserbringer und berufsmässig Handelnden den Zugriff auf die Daten, welche sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen, ermöglichen. In einer ersten Phase dient die Plattform den Durchführungsstellen der 1. Säule sowie anderer Sozialversicherungen wie der Unfallversicherung dazu, mit modernen Technologien auf die Daten der ZAS zuzugreifen. Heute erfolgt dieser Zugriff mittels einer veralteten Technologie, die mit der neuen Lösung zur Verwaltung der digitalen Identitäten wie das Behörden-Login AGOV nicht mehr kompatibel ist. Für die Umsetzung dieser ersten Phase sind keine gesetzlichen Anpassungen erforderlich. Für die zweite Phase, den Zugriff der Versicherten auf ihre eigenen Daten, werden die rechtlichen Grundlagen mit dieser Vorlage geschaffen. Technisch erfolgt dieser Zugriff über die Plattform, die für interne Zwecke (z. B. für den Zugriff der Durchführungsstellen auf die Daten der ZAS) bereits in der ersten Phase erstellt wird. Durch den elektronischen Datenzugriff bei der ZAS werden bei den Ausgleichsfonds erhebliche, wiederkehrende Portokosten eingespart.
-
Bevor die Versicherten über die E-SOP auf ihr individuelles Konto (IK) der AHV zugreifen können und automatisierte Rentenberechnungen oder Rentenvorausberechnungen machen können, ist in einer ersten Phase eine Modernisierung des Versichertenregisters der ZAS sowie von dessen elektronischen Schnittstellen nötig (Projekt MOSAR), um den automatisierten Datenaustausch zwischen der ZAS und den Ausgleichskassen zu ermöglichen. Dafür werden alle Kopien der IK zentral im Versichertenregister bereitgestellt. Damit können die Prozesse, für welche die IK-Daten benötigt werden, erheblich optimiert werden. Heute werden diese Daten dezentral bei den Durchführungsstellen angefragt und von diesen durch die ZAS an die anfragende Stelle geliefert. Dieser Prozess erfolgt rund 1,3 Millionen Mal pro Jahr und verursacht sowohl bei der ZAS als auch bei den Durchführungsstellen hohe Kosten. Für diese technischen Entwicklungen der ersten Phase braucht es keine gesetzlichen Änderungen. Diese braucht es hingegen für die zweite Phase, wenn den Versicherten der Zugriff auf ihre eigenen IK-Daten ermöglicht werden soll. Nebst den Einsparungen bei den Personalkosten, die durch die Automatisierung und die Optimierung des Prozesses in der ersten Phase ermöglicht werden, wird in der zweiten Phase mit dem automatisierten Zugriff der Versicherten auf ihre eigenen Daten zusätzlich ein erhebliches Einsparpotenzial erreicht. Denn heute bezahlt der AHV-Ausgleichsfonds insgesamt 10 Millionen Franken jährlich an die Ausgleichskassen als Entschädigung für die Zustellung der IK-Auszüge und der Rentenvorausberechnungen.
-
Für die Neuberechnung von Renten, die zum Beispiel aufgrund des Teuerungsausgleichs notwendig werden, verfügt die ZAS heute nicht über vollständige Daten, was den Prozess zur Neuberechnung verzögert und hohe Kosten bei den Ausgleichskassen verursacht. Dank einer Modernisierung des Informationssystems der laufenden Geldleistungen (Projekt Modernisierung Rentenregister), können die Geschäftsprozesse für die Neuberechnung von Renten der 1. Säule optimiert werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür werden mit dieser Vorlage geschaffen.
-
Der ZAS wird die Verantwortung für bestehende Informationssysteme der IV im Bereich der Gutachten übertragen, die bisher durch einen privaten Verein, der nicht unter der Aufsicht des BSV steht, verantwortet wurden. Die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung dieser durch den IV-Ausgleichsfonds bezahlten Informationssysteme müssen ins Budget der ZAS überführt werden. Diese Budgetüberführung ist für den Bund haushaltsneutral. Die rechtlichen Grundlagen dafür werden mit dieser Vorlage geschaffen.
Mit dieser Vorlage werden dem Bund neue Aufgaben übertragen, die Investitions- und Betriebsausgaben erfordern. Diese Ausgaben betreffen ausschliesslich den Eigenbereich und sind in zwei Gruppen aufgeteilt: Personalausgaben für neue Vollzeitäquivalente (FTE) beim Bund sowie Sach- und Betriebsausgaben, zum Beispiel externe IT-Beratungen, externe IT-Entwicklungen und Lizenzkosten (für eine detaillierte Übersicht über die Ausgaben vgl. Ziff. 6.1). Da es sich um schweizweit verwendbare Informationssysteme der 1. Säule handelt, werden die Investitions- und Betriebsausgaben von den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO gegenfinanziert und sind somit für den Bund haushaltsneutral.
Beim BSV wird der personelle Mehrbedarf auf insgesamt 180 000 Franken (1 FTE) geschätzt für die fachliche Projektleitung der Projekte E-SOP und MOSAR sowie für die Anwendungsüberwachung (MOSAR und E-SOP) im Betrieb (je 0,5 FTE). Bei der ZAS ist gemäss aktueller Schätzung von einem zusätzlichen Personalressourcenbedarf in der Höhe von bis zu 2 520 000 Franken (14 FTE) während der Projektphase auszugehen, wobei die Ressourcen gestaffelt eingesetzt werden. Nebst der technischen Projektleitung der Projekte E-SOP und MOSAR, der Modernisierung des Rentenregisters und der Übernahme der Informationssysteme für Gutachten werden bei der ZAS zur Umsetzung zudem Business-Analysten, Anwendungsvertreter, Entwickler und IT-Architekten benötigt. Für den Betrieb wird seitens ZAS ab 2033 mit 1 206 000 Franken (6,7 FTE) für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems gerechnet.
Die geschätzten zusätzlichen personellen Ressourcen innerhalb des Bundes (ZAS und BSV) für die Entwicklungsphase und den Betrieb lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Tabelle vergrössern
open_with
Neue Vollzeitäquivalente (FTE)
2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033ff
E-SOP
Total neue Ressourcen ZAS 2,22 5,56 5,56 5,69 2,92 2,92
Total neue Ressourcen BSV 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
MOSAR
Total neue Ressourcen ZAS 2,22 4,44 2,85 1,25 1,25 1,25 1,25
Total neue Ressourcen BSV 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Modernisierung Rentenregister
Total neue Ressourcen ZAS 2,78 5,56 5,56 2,78
Total neue Ressourcen BSV
Informationssysteme für Gutachten
Total neue Ressourcen ZAS 4,86 4,86 4,86 2,5
Total neue Ressourcen BSV
Zusammenfassend lässt sich der Bedarf an personellen Ressourcen innerhalb des Bundes wie folgt zusammenfassen:
Tabelle vergrössern
open_with
Total neue Vollzeitäquivalente Bund (FTE)
2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033ff.
ZAS 5,0 12,2 14,0 9,6 11,8 9,0 6,7
BSV - 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0
Die Digitalisierung bringt für die ZAS in zweierlei Hinsicht Herausforderungen mit sich. Einerseits muss die ZAS als Dienstleisterin der 1. Säule die bestehenden Informationssysteme erneuern und die E-SOP neu entwickeln, um den Versicherten und den Durchführungsstellen der 1. Säule sowohl die bewährten als auch neue Dienstleistungen anzubieten. Diese Ressourcen werden mit dieser Vorlage beantragt.
Dank diesen modernisierten Informationssystemen können Posttaxen, die sich heute auf 25 Millionen Franken jährlich belaufen und durch den Ausgleichsfonds bezahlt sind, eingespart werden. Zudem können Prozesse automatisiert und die Effizienz der Abläufe erhöht werden. Das Wegfallen von manuellen Schritten bringt längerfristig Ressourceneinsparungen mit sich. Fehlerquellen werden minimiert und die Datenqualität verbessert. Die Daten dienen wiederum als Entscheidungsgrundlage für eine kohärente Sozialversicherungspolitik, weshalb ihre Qualität und Verfügbarkeit von hoher Wichtigkeit ist; diese lässt sich zwar nicht beziffern, rechtfertigt aber allein schon die Investitionen.
Gleichzeitig muss die ZAS, um für die digitale Zukunft gerüstet zu sein, ihre eigene Organisation, ihre Geschäftsprozesse und ihre Informationssysteme umfassend erneuern. Das Programm zur digitalen Transformation der ZAS umfasst dabei die vollständige Erneuerung der Strukturen, Abläufe und IT-Systeme sowohl der Schweizerischen Ausgleichskasse als auch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Die ZAS wird demnächst für den Zeitraum 2026-2032 einen Verpflichtungskredit beantragen.
Diese beiden Modernisierungen - die digitale Transformation der ZAS und die Digitalisierung der 1. Säule - können gleichzeitig durchgeführt werden. Es sind bei der ZAS grösstenteils unterschiedliche Personen von diesen Erneuerungsprozessen betroffen. Zudem hat die Leitung der ZAS ein Verfahren zur Bewältigung möglicher Ressourcenkonflikte vorgesehen hat.

4.3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen für die übrigen ATSG-Versicherer

Bei der ALV besteht ungeachtet dieser Vorlage ein Bedarf der Erneuerung ihrer bestehenden Informationssysteme und Plattformen. Die mit dieser Vorlage eingeführte Möglichkeit zur Verpflichtung weiterer Akteure zur elektronischen Kommunikation erlaubt weitere Effizienzgewinne sowohl durch Reduzierung manueller Arbeitsschritte als auch durch Einschränkung möglicher Fehlerquellen. Diese Effizienzgewinne wirken sich auch finanziell positiv auf die Finanzen der ALV aus, können aber zurzeit noch nicht quantifiziert werden.
Die Verpflichtung der übrigen Versicherer nach dem ATSG ausserhalb der 1. Säule und der ALV zur elektronischen Kommunikation betreffen weder die Aufgaben noch die Finanzen des Bundes. Ein Grossteil dieser Versicherer bietet ihren Versicherten und den anderen Akteuren bereits elektronische Kommunikationsmöglichkeiten an. Für diese dürften sich aufgrund dieser Verpflichtung geringe finanzielle Mehraufwendungen ausserhalb der üblichen Erneuerungen im Rahmen der Lebenszyklen der bestehenden Informationssysteme und Plattformen ergeben.
Für Versicherer, die bisher nicht oder kaum in Informationssysteme und Plattformen für die elektronische Kommunikation investiert haben, dürfen sich Mehraufwendungen ergeben, die aber heute nicht quantifiziert werden können.

4.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage werden die Aufträge der Motion Kuprecht 23.4041 «Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)» und der Motion Rechsteiner 23.4435 «AHV endlich digitalisieren» erfüllt (vgl. Ziff. 1.5.3). Die beiden Motionen können daher abgeschrieben werden.

4.5 Umsetzungsfragen

Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene die erforderlichen Konkretisierungen der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen. Diese umfassen insbesondere die Anforderungen an die elektronischen Schnittstellen und die elektronischen Identitätsnachweise zur Authentifizierung sowie die Regelung des Formats der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden müssen. Auch die Definition von Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation über die Plattform soll auf Verordnungsstufe erfolgen.
Die Umsetzung der Digitalisierungsprojekte in der 1. Säule erfolgt in einem koordinierten Rahmen zwischen dem BSV, der ZAS und den Durchführungsstellen der 1. Säule. Das BSV ist federführend bei der Steuerung und der Koordination, die ZAS spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Digitalisierungsprojekte. Die Durchführungsstellen bleiben mit ihren IT-Pools für ihre Systeme der Durchführung verantwortlich.
Die Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherer müssen den Versicherten für die elektronische Kommunikation ebenfalls eine Plattform anbieten (vgl. Art. 37 c Abs. 2 E-ATSG) und sind verpflichtet, untereinander über eine Plattform mit Funktionen gemäss Artikel 37 a E-ATSG elektronisch zu kommunizieren. Auch berufsmässig Handelnde sowie Personen, die Leistungen auf Kosten oder im Auftrag der Versicherer erbringen, müssen über eine Plattform der Versicherer oder der Durchführungsstellen elektronisch kommunizieren. Für den Übergang ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vorlage vorgesehen. Gemäss Artikel 37 a Absatz 3 E-ATSG bestimmt der Bundesrat die Identifikationslösung.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Ingress

Die Kompetenz zur Regelung der Informationssysteme in den Sozialversicherungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung (BV) 4³ . Basis für die 1. Säule und die Familienzulagen sind insbesondere die Artikel 59 Absatz 4, 112 Absatz 1, 112 a sowie 116 BV, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die AHV, die IV und die Familienzulagen zuschreiben.
Gemäss Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; der Bund hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Indem der Bund eine Plattform aufbaut und betreibt, die der elektronischen Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen dient, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.
4³ SR 101

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Gegenstand
Die Digitalisierung erfasst nach und nach sämtliche Sozialversicherungen. Es wurden und werden Informationssysteme geschaffen, die es sowohl Behörden als auch Privaten ermöglichen, in elektronischer Form zu kommunizieren, Daten abzufragen und Dokumente auszutauschen.
Das BISS bezweckt einerseits die allgemeine gesetzliche Regelung der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen. Andererseits schafft es die rechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und zum Betrieb einer Plattform durch den Bund, die der sicheren elektronischen Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen dienen wird.
Art. 2
Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
Das BISS findet auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen Anwendung, wenn und soweit die Spezialgesetze es vorsehen. Dies ist der Fall im AHVG, im IVG, im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 4⁴ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), im Bundesgesetz vom 25. September 1952 ⁴5 über den Erwerbsersatz (EOG), im FLG und im FamZG.
4⁴ SR 831.30
⁴5 SR 834.1
Art. 3
Durchführungsstellen
Abs.1
Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule erfolgt im Grundsatz dezentral durch die Durchführungsstellen. Durchführungsstellen sind die kantonalen Ausgleichskassen, die Verbandsausgleichskassen, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse, die kantonalen IV-Stellen, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die ZAS und die EL-Stellen.
Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen anwendbar. Obwohl der Bund laut BV die umfassende Zuständigkeit für Familienzulagen hätte, hat er diese nur teilweise wahrgenommen. Stattdessen hat er mit dem FamZG ein Rahmengesetz erlassen und die Umsetzung den Kantonen überlassen. Diese sind für die Durchführung und die Ausrichtung der Zulagen sowie auch für die Finanzierung zuständig. Das damals gewählte dezentrale System soll beibehalten werden. Deshalb wurde bewusst darauf verzichtet, die E-SOP für mehr als nur die Datenabfrage durch die Familienausgleichskassen zu nutzen. Würde man eine weitergehende Nutzung der E-SOP zulassen, müssten die Kantone dafür zahlen. Die Vorlage schlägt eine solche Finanzierung aber nicht vor. Stattdessen sind die Familienausgleichskassen selbst verpflichtet, für eine digitale Lösung zu sorgen. Es bleibt aber die Möglichkeit, über die E-SOP Daten im Informationssystem für Familienzulagen einzusehen.
Folglich sind die Familienausgleichskassen nach dem FamZG keine Durchführungsstellen nach dem BISS. Sie sind Durchführungsorgane nach dem ATSG und verpflichtet, eine Plattform nach Artikel 37 a ATSG zur Verfügung zu stellen, insbesondere um elektronisch - und auf Verlangen - mit den Versicherten zu kommunizieren.
Abs. 2
Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar. Gemäss Artikel 13 FLG sind die kantonalen Ausgleichskassen die Durchführungsstellen der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Obwohl das FLG in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wird auf die Schaffung eines neuen Informationssystems nur für die Familienzulagen in der Landwirtschaft aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des Fehlens einer Finanzierungsquelle und des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands verzichtet. Deshalb werden die kantonalen Ausgleichskassen nicht als Durchführungsstellen nach dem BISS definiert, wenn sie ihre Aufgaben für die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft erfüllen.

2. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation

Art. 4
Mit dem BISS sollen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Plattform geschaffen werden, über welche Versicherte, Durchführungsstellen und Dritte elektronisch kommunizieren und somit Daten austauschen können. Damit wird auch eine konsistente Terminologie, etwa mit dem BEKJ, sichergestellt.
Auf der Plattform werden Daten den Versicherten angezeigt, entgegengenommen, zwischengespeichert und weitergeleitet. Diese Daten werden nicht dauerhaft gespeichert. Auf der Plattform dauerhaft gespeichert werden nur die zur Authentifizierung notwendigen Daten, namentlich die für die Benutzerverwaltung und die Benachrichtigungsfunktion nötigen Daten. Diese umfassen insbesondere Namen, Versichertennummern, Zugriffsberechtigungen und Kontaktangaben zur Benachrichtigung.
Abs. 1
Grundsätzlich erfolgt die elektronische Kommunikation über eine Plattform nach Artikel 37 a ATSG. Kommunikation umfasst auch die elektronische Datenabfrage sowie die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG), die in der ATSV konkretisiert werden.
Abs. 2
Der Bund entwickelt und betreibt eine moderne, benutzerfreundliche und sichere Plattform nach Artikel 37 a ATSG mit offenen elektronischen Schnittstellen für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule und bei den Familienzulagen (E-SOP). Die E-SOP ergänzt das Angebot der Durchführungsstellen, leitet die Versicherten bei Bedarf an die zuständige Durchführungsstelle weiter und bietet übergreifende digitale Dienstleistungen an.
Die E-SOP erlaubt es den Versicherten, einfach auf ihre eigenen, in den übrigen Informationssystemen der ZAS gespeicherten Daten zuzugreifen. Ebenso dient diese Plattform den Durchführungsstellen der 1. Säule und den Versicherungsträgern für die elektronische Kommunikation und somit auch für den digitalen, standardisierten und interoperablen Datenaustausch untereinander.
Die E-SOP stellt einerseits Basisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentifizierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung. Durch die eindeutige Authentifizierung ermöglicht die Plattform die sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Versicherungsträgern und Durchführungsstellen, und auch die Zustellung von Entscheiden.
Andererseits umfasst die Plattform konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule und der Familienzulagen. Die Versicherten erhalten beispielsweise mittels Zugang über die E-SOP zentral und online Einsicht in die von den Arbeitgebern abgerechneten Beiträge an die AHV, sobald diese in den IK im Informationssystem «Versichertenregister» verbucht sind (vgl. Art. 5), oder sie können Rechnungen für die Abrechnung mit der IV digital in das Informationssystem für Rechnungsstellung und Kontrollen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und der IV einreichen (vgl. Art. 8). Auch die aus dem EL-Register verfügbaren EL-Daten stehen zur Verfügung (vgl. Art. 12). Versicherte, die sich registriert haben, können über die Plattform über persönliche Versicherungsereignisse informiert werden, die sich aus den entsprechenden Informationssystemen ergeben.
Die bereits bestehenden digitalen Dienstleistungen des Bundes im Bereich der Sozialversicherungen der 1. Säule und der Familienzulagen, zum Beispiel die elektronischen Formulare zur Anmeldung einer Rente, werden optimiert und in die neue Plattform integriert. Ebenso wird das Informationsangebot zur 1. Säule und zu den Familienzulagen konsolidiert und in die neue Plattform überführt. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.
Die Plattform steht den Versicherten und anderen Akteuren, wie Durchführungsstellen, Versicherungsträger, Leistungserbringer und berufsmässig Handelnde, im Umfang ihrer Funktionalitäten zur Verfügung. Für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform ist die ZAS verantwortlich. Die ZAS als Bundesbehörde muss die Vorgaben des EMBAG einhalten, soweit das BISS und das ATSG nicht davon abweichen. Insbesondere finden die Bestimmungen betreffend Open Source Software (Art. 9 EMBAG) Anwendung.
Der Quellcode der E-SOP wird grundsätzlich unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlicht. Open Source bedeutet, dass der Quellcode einer Software für alle zugänglich und einsehbar ist. Darüber hinaus ist der Code veränderbar, um die Software an die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer anpassen zu können.
Die E-SOP wird elektronische Schnittstellen anbieten. Diese elektronischen Schnittstellen werden auf der Interoperabilitätsplattform «I14Y» des Bundesamts für Statistik veröffentlicht, die im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 ⁴6 eingeführt wurde. Die offenen und standardisierten elektronischen Schnittstellen der E-SOP ermöglichen die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Informationssystemen im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen einerseits und anderen Behörden und Akteuren andererseits.
Die Plattform muss zusätzlich zu den Funktionen nach Artikel 37 a Absatz 2 ATSG auch die in Absatz 2 genannten Funktionen umfassen.
Bst. a
Die Benutzerinnen und Benutzer können über die Plattform auf diejenigen Informationen der Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen zugreifen, für die sie gesetzlich berechtigt sind. Je nach Rolle, welche die Benutzerinnen und Benutzer haben, können dies andere Daten sein. Die Benutzerinnen und Benutzer haben in der Regel die Rolle als Versicherte, können aber zusätzlich zum Beispiel auch noch die Rolle als Vertreterinnen und Vertreter einer anderen Person oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Sozialversicherung innehaben und deshalb auf eine weitere Kategorie von Daten zugreifen dürfen. Mit welchen Rollen auf welche Systeme und Daten zugegriffen werden kann, wird in einem Berechtigungskonzept festgelegt werden.
Bst. b
Über die Plattform erfolgt die sichere und einfache elektronische Kommunikation zwischen Versicherten und den Durchführungsstellen und anderen Behörden ( Ziff. 1 ), zwischen Durchführungsstellen und anderen Behörden (z. B. Versicherer nach dem KVG oder dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁴7 über die Unfallversicherung [UVG]) und Dritten (z. B. Ärztinnen und Ärzten) ( Ziff. 2 ) sowie unter den Durchführungsstellen ( Ziff. 3 ). Keine Dritte im Sinne von Ziffer 2 sind die Arbeitgeber. Die Durchführungsorgane verfügen bereits über Plattformen für die elektronische Kommunikation mit den Arbeitgebern. Zudem bietet der Bund die Plattform EasyGov (gemäss UEG) für Behördenleistungen für Arbeitgeber an. Entsprechend muss die E-SOP keine Funktionen enthalten, die eine elektronische Kommunikation mit den Arbeitgebern ermöglicht. Die Kommunikation zwischen Privaten (z. B. zwischen den Versicherten und den Ärztinnen und Ärzten) ist über die Plattform nicht möglich.
Den Benutzerinnen und Benutzern der Plattform fallen die elektronischen Schnittstellenprozesse, die im Hintergrund laufen, nicht auf, da sie nicht sehen, ob sie auf Informationen der einen oder der anderen Plattform der 1. Säule nach Artikel 37 a E-ATSG zugreifen. Dies gewährleistet eine einfache und benutzerfreundliche Handhabung, da mit dem gleichen Login auf die Daten auf den Plattformen und den Informationssystemen zugegriffen werden kann. Es ist vorgesehen, dass neben den natürlichen Personen später auch juristische Personen, beispielsweise Treuhandgesellschaften, Logins erhalten können.
Bst. c
Auf der Plattform werden den Versicherten Daten aus den zentralen Informationssystemen der ZAS angezeigt. Ebenso erlaubt die Plattform den Austausch von Dokumenten zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen der 1. Säule oder zwischen den Durchführungsstellen und anderen Benutzern wie beispielsweise Sachverständigen und Gutachterstellen. Um diese Daten anzeigen oder Dokumente austauschen zu können, ist es technisch erforderlich, die Daten auf der Plattform zwischenzuspeichern. Diese Daten sind Personendaten und können mitunter besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁴8 (DSG) sein. Sobald die berechtigte Person die Daten abgerufen hat, werden diese wieder gelöscht. Eine solche «Zwischenspeicherung» wird aber einer normalen Speicherung gleichgesetzt, weshalb dies als Funktion der Plattform im Gesetzestext abgebildet werden muss. Nebst den Daten aus den zentralen Informationssystemen bei der ZAS sind dies auch Daten, die von den Durchführungsstellen der 1. Säule oder den Benutzenden auf der Plattform hochgeladen werden, um diese mit dem Gegenüber auszutauschen. Dies können zum Beispiel auch psychiatrische Gutachten oder Strafakten eines Verkehrsunfalls sein. Entsprechend können diese zwischengespeicherten Daten grundsätzlich sämtliche Kategorien von besonders schützenswerten Daten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG umfassen, wobei biometrische Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 DSG wohl kaum erfasst sein dürften. Ausgeschlossen werden können sie aber nicht.
Bst. d
Die E-SOP dient auch als Plattform zur Information über die Sozialversicherungen. Informationen, die nicht die persönlichen Daten der Benutzerinnen und Benutzer betreffen, können ohne Authentifizierung abgerufen werden.
Abs. 3
Die ZAS kann die Plattform selbst entwickeln und betreiben oder sie kann dafür vertraglich Dritte beauftragen. Damit hat die ZAS die Möglichkeit, fehlende Kompetenzen oder mangelnde Ressourcen einzukaufen. Sie bleibt aber auch in diesem Fall für die Plattform verantwortlich.
⁴6 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Vorgaben 2020-2023 > Vorgaben DTI > Strategien und Teilstrategien > Digitalisierungsstrategie 2020-2023.
⁴7 SR 832.20
⁴8 SR 235.1

3. Abschnitt: Gesamtschweizerisch verwendbare Informationssysteme des Bundes

Zu den gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssystemen des Bundes gehören alle Informationssysteme zur Durchführung der 1. Säule und der Familienzulagen, die von Bundesbehörden betrieben werden, mit Ausnahme der Plattform, die in Artikel 4 geregelt ist. Betreiberin dieser Informationssysteme ist in erster Linie die ZAS. Ausnahmsweise betreibt das BSV aus organisatorischen Gründen einzelne Systeme, namentlich die Informationssysteme für Regressfälle (Art. 14 BISS) und im Bereich der Versicherungsunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen (Art. 16 BISS).
Heute sind bestimmte Informationssysteme bereits geregelt, in verschiedenen Erlassen. Die Bestimmungen zu diesen Informationssystemen sollen in das BISS verschoben werden.
Die verschiedenen Informationssysteme gehen aus der DTI-Strategie des BSV für 1. Säule und die Familienzulagen hervor. Diese sieht unter anderem vor, dass innovative Digitalisierungsinitiativen von einzelnen Durchführungsstellen als schweizweit verwendbare Informationssysteme geführt werden können, um sie flächendeckend nutzbar zu machen. Für die ursprünglichen Entwickler dieser Instrumente ist es meist aus organisatorischen, technischen oder personellen Gründen nicht möglich, diese Informationssysteme für eine Vielzahl von Durchführungsstellen langfristig zu betreiben. Um sie als schweizweit verwendbare Instrumente zu etablieren, müssten sie von der ZAS betrieben werden. Es ist deshalb möglich, dass zumindest während der ersten Nutzungsphase diese Systeme von einer Durchführungsstelle oder auch hybrid sowohl von der ZAS als auch von der Durchführungsstelle betrieben werden. Aus diesem Grund soll die ZAS die gesetzliche Grundlage erhalten, solche schweizweit verwendbaren Informationssysteme im Aufgabengebiet der 1. Säule selbst zu betreiben oder den Betrieb an Dritte zu delegieren. Sollte sich herausstellen, dass Private aus sachlichen Gründen als Betreiber die bessere Option sind, kann die ZAS diese dauerhaft mit dem Betrieb des Informationssystems beauftragen (vgl. Art. 18).
Art. 5
Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»
Heute ist das Versichertenregister in Artikel 49 d AHVG geregelt. Dieser Artikel umfasst nicht nur das Versichertenregister (Art. 49 d Abs. 1 Bst. b AHVG) im engeren Sinne, sondern auch das sogenannte UPI-Register (Unique Person Identifier) (Art. 49 d Abs. 1 Bst. a AHVG), das bezweckt, den Versicherten eine AHV-Nummern nach Artikel 50 c AHVG zuzuweisen. Da das Versichertenregister und das UPI-Register zwei unterschiedliche Informationssysteme sind, werden sie im BISS getrennt geregelt; das UPI-Register wird in Artikel 6 verankert.
Wie bisher führt die ZAS das Versichertenregister. Da für das bestehende Informationssystem der Begriff «Versichertenregister» etabliert ist, soll diese Terminologie weitgehend beibehalten werden, neu aber vom Informationssystem «Zentrales Versichertenregister» gesprochen werden.
Um bei allen Bestimmungen zu den Informationssystemen eine einheitliche Normtiefe zu haben, soll der Inhalt der Daten des Versichertenregisters, statt auf Gesetzesstufe (Art. 49 d Abs. 2 AHVG) neu auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Daten des Versichertenregisters stehen den Stellen nach den Artikeln 50 b Absatz 1 und 153 c Absatz 1 AHVG zur Verfügung.
Bst. a
Buchstabe a wird neu eingeführt, um den Geschäftsprozess für die Verwaltung der IK transparenter darzustellen: Die IK werden weiterhin bei denjenigen Ausgleichskassen geführt, bei denen Beiträge abgerechnet wurden. Diese IK-Daten werden bei der ZAS in Echtzeit zusammengerufen. Dies erfolgt, indem die Ausgleichskassen diese Daten in standardisierter Form an die ZAS senden, sobald eine Änderung im IK der versicherten Person bei der Ausgleichskasse eintritt. Fordert eine versicherte Person einen Auszug aus dem IK an, werden ihr ihre Daten aus dem Versichertenregister präsentiert. Fordert die versicherte Person eine Rentenvorausberechnung oder Rentenberechnung an, werden dazu die IK-Daten aus dem Versichertenregister verwendet. Auch den berechtigten Stellen wie beispielsweise den anderen Ausgleichskassen oder den IV-Stellen werden die Daten direkt aus dem Versichertenregister über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt.
Bst. b
Artikel 49 d Absatz 1 Buchstabe AHVG wird übernommen und präzisiert, indem festgehalten wird, dass das Versichertenregister sicherstellen soll, dass nicht nur im Rentenfall, sondern auch bei Rentenvorausberechnungen alle IK einer versicherten Person berücksichtigt werden. Die ZAS muss also nicht erst, wenn der Rentenfall eintritt, in der Lage sein, alle IK einer versicherten Person zu berücksichtigen, sondern bereits, wenn diese schon lange vor dem Rentenalter eine Rentenvorausberechnung verlangt.
Art. 6
Informationssystem für die AHV-Nummern
Artikel 6 übernimmt Artikel 49 d Absatz 1 Buchstabe AHVG und präzisiert die Bestimmung hinsichtlich des Zwecks. Die 13-stellige Versichertennummer wird seit ihrer Einführung im Jahr 2008 auch als eindeutige Personenidentifikationsnummer verwendet und durch die ZAS gestützt auf die Artikel 50 b und 153 c AHVG anderen Behörden und Stellen ausserhalb der AHV/IV (z. B. Steuerbehörden, Krankenversicherer) zur Verfügung gestellt. Für jede Person darf es nur eine Versichertennummer geben. Das UPI-Register dient daher unter anderem dem Zweck, diese Nummer zuzuweisen, zu erfassen und den berechtigten Stellen weiterzuleiten.
Heute hält Artikel 49 d Absatz 2 Buchstabe c AHVG fest, dass im Versichertenregister die ausländischen Versichertennummern erfasst werden, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind. Diese Bestimmung wurde mit der Änderung vom 17. Juni 2022 ⁴9 des AHVG auf den 1. Januar 2024 eingeführt. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass der Nutzen solcher Daten gering, die Kosten für ihre Erfassung und Verwaltung in einer gewinnbringenden Qualität aber hoch sind. Deshalb soll auf die Nennung des entsprechenden Zwecks im BISS verzichtet werden.
⁴9 AS 2023 668
Art. 7
Informationssystem der laufenden Geldleistungen
Wie bisher wird die ZAS für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen (Rentenregister) verantwortlich sein. In diesem Register werden insbesondere die Geldleistungen der schweizerischen AHV/IV geführt. Die Bestimmungen zum Register werden vom AHVG ins BISS überführt und ergänzt; im Einleitungssatz von Absatz 1 wird aber der Verweis auf die Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen gestrichen. Es hat sich gezeigt, dass der Nutzen solcher Daten zu den ausländischen Leistungen gering, die Kosten für deren Erfassung und Verwaltung in einer gewinnbringenden Qualität aber hoch wären, weshalb entschieden wurde, darauf zu verzichten. Der Zweck dieses Registers wird in den Buchstaben a-c festgehalten.
Bst. a
Artikel 49 c Absatz 1 Buchstabe c AHVG wird ins BISS übernommen und präzisiert. Ursprünglich diente das Rentenregister im Rahmen von periodischen Rentenanpassungen gestützt auf Artikel 33ter AHVG dazu, die Ausgleichskassen zu unterstützen und die Rentenanpassungen zu überprüfen. Mittlerweile unterstützt die ZAS die periodischen Rentenanpassungen bei den Ausgleichskassen nicht nur, sondern führt basierend auf den Daten im Rentenregister für einige Ausgleichskassen diese Aufgabe selbst durch. Um diese Aufgabe dauerhaft zu zentralisieren und zu optimieren, muss das Informationssystem der laufenden Geldleistungen modernisiert werden. Damit die Ausgleichskassen das kostenintensive und komplexe Informationssystem für die Neuberechnung nicht bei sich implementieren müssen und von der nachgewiesenen Kompetenz der ZAS in diesem Bereich profitieren können, wird die Zuständigkeit für die Rentenanpassungen der ZAS übertragen. Entsprechend wird der Zweck des Informationssystems angepasst.
Bst. b
Artikel 49 c Absatz 1 Buchstabe a AHVG wird unverändert übernommen. Die Erfassung sämtlicher gewährten Geldleistungen hilft, den unrechtmässigen Bezug von Geldleistungen (z. B. Doppelbezug) zu vermeiden.
Bst. c
Artikel 49 c Absatz 1 Buchstabe b AHVG wird unverändert übernommen.
Die in Buchstabe c verankerte Herstellung der Transparenz betrifft nicht nur AHV- und IV-Renten, sondern auch Auszahlungen der EL, denn hier kann die versicherte Person vor allem bei den Krankheits- und Behinderungskosten mit vielen einzelnen Positionen und unterschiedlichen Beträgen schnell die Übersicht verlieren.
Art. 8
Informationssysteme für Rechnungsstellung, Kontrollen und Zahlungen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und der IV
Im Rahmen der Vergütung von Leistungen und Abklärungsmassnahmen (wie Gutachten) werden im Bereich der IV und der AHV bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Diese dienen der Rechnungsstellung, der Kontrolle und den Zahlungen der Leistungen und Abklärungsmassnahmen.
Bst. a
Es werden folgende Register und Verzeichnisse geführt:
-
Register der Personen, die Leistungen und Abklärungsmassnahmen erbringen, und der Leistungsbezügerinnen und -bezüger. Darin enthalten sind auch Angaben zu den zugesprochenen Leistungen, namentlich die Verfügungen.
-
Zahlungsadressenverzeichnis der Personen, die Leistungen und Abklärungsmassnahmen erbringen, und der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.
-
Register aller bezahlten beziehungsweise zurückgewiesenen Rechnungen der Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV.
Bst. b
Die Register und Verzeichnisse dienen dazu, die Kosten der Leistungen und Abklärungsmassnahmen zu vergüten. Leistungserbringer und Leistungsbezügerinnen und -bezüger übermitteln Rechnungen und Rückforderungsanträge an die ZAS. Um eine korrekte Kostenvergütung sicherzustellen, werden diese vor der Auszahlung durch die IV-Stellen und die ZAS geprüft. Die Übermittlung, Prüfung und Bezahlung der Rechnungen und Rückforderungsanträge erfolgt in einer sicheren, strukturierten und automatisierten Weise mittels Einsatz von Informationssystemen.
Bst. c
Es geht hier um die Beträge, die zurückgefordert werden, weil sie unberechtigterweise vergütet wurden, wie beispielsweise Doppelzahlungen oder fehlerhafte Auszahlungen. Das kann sowohl die Leistungserbringer wie die Leistungsbezügerinnen und -bezüger betreffen.
Bst. d
Mit den Informationssystemen soll mittels Plausibilitätsprüfungen auch verhindert werden, dass unrechtmässige Auszahlungen erfolgen.
Art. 9
Informationssysteme für Gutachten
Im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen werden bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Bisher sind sie im ATSG und im IVG geregelt und werden neu gebündelt ins BISS überführt. Es sollen auch Weiterentwicklungen der bereits bestehenden Informationssysteme möglich sein, weshalb allgemein der Zweck der Informationssysteme festgelegt wird, aber bewusst offengelassen wird, in welchem Informationssystem die jeweiligen Funktionen technisch umgesetzt werden.
Bst. a
Es soll ermöglicht werden, dass Gutachten, die im Zusammenhang mit einer Leistung einer Sozialversicherung stehen, elektronisch vergeben und verwaltet werden.
Bst. b und c
Daten im Zusammenhang mit Gutachten, Sachverständigen und Gutachterstellen sollen elektronisch erfasst, bearbeitet und gespeichert werden können, um Gutachten durchzuführen, Qualität sicherzustellen und Transparenz zu schaffen. Darunter fällt beispielsweise das elektronische Führen der Liste der beauftragten Sachverständigen für medizinische Gutachten. Auch das Erfassen und Speichern von Daten für die Qualitätssicherung und multimedialer Daten wie Tonaufnahmen der Interviews zwischen dem oder der Sachverständigen und der versicherten Person bei Gutachten nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG sollen im Rahmen von gesamtschweizerischen Informationssystemen möglich sein.
Art. 10
Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen
Seit 2012 führt die ZAS ein zentrales Register über die Erwerbsausfallentschädigungen. Enthalten sind Daten über Dienstleistende (Art. 1 a EOG), die Mutterschaft (Art. 16 b EOG), die Vaterschaft (Art. 16 i ), die Betreuungsentschädigung (Art. 16 n ) sowie die Adoptionsentschädigung (Art. 16 t ). Die gesetzliche Grundlage für das Register selbst ergibt sich aus Artikel 21 EOG in Verbindung mit Artikel 49 c AHVG (neu Art. 7 BISS), welcher sinngemäss anwendbar ist. Sinngemäss bedeutet dies, dass die ZAS ein EO-Register führt, um:
-
den Doppelbezug von EO-Leistungen zu verhindern;
-
Transparenz über bezogene EO-Leistungen herzustellen;
-
die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
-
dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Mit der neuen Gesetzesbestimmung soll für das Register für Erwerbsausfallentschädigungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Damit soll insbesondere Transparenz auch im Sinne des Datenschutzes geschaffen werden.
Art. 11
Informationssystem für Dienstleistende
Dienstleistende der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und bei «Jugend und Sport» sollen Ansprüche auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung künftig auf digitalem Weg einreichen können. Dazu wird bei der ZAS ein Informationssystem aufgebaut, das per 2026 in Betrieb genommen werden soll. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage, der neue Artikel 21bis EOG, wurde im Rahmen der Änderung vom 14. Juni 2024 5⁰ des EOG (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung) geschaffen. Das Informationssystem für Dienstleistende soll in die E-SOP überführt werden. Deshalb wird Artikel 21bis Absatz 1 EOG, der die Zuständigkeit für den Betrieb des Informationssystems und seine Zweckbestimmung regelt, ins BISS verschoben.
5⁰ AS 2024 681
Art. 12
Informationssystem für die Ergänzungsleistungen
Die Bestimmung zum Informationssystem für die Ergänzungsleistungen wird vom ELG ins BISS transferiert. Artikel 26 b ELG wird sinngemäss übernommen.
Art. 13
Informationssystem für die Familienzulagen
Das Familienzulagenregister wird vom FamZG ins BISS transferiert. Artikel 21 a FamZG wird übernommen und erhält neu die Bezeichnung «Informationssystem für die Familienzulagen».
Art. 14
Informationssystem für Regressfälle
Der Regress in der 1. Säule wird vom BSV, der ZAS und den regionalen Regressdiensten durchgeführt. Sieben Regressdienste sind bei kantonalen Ausgleichskassen und einer bei einer kantonalen IV-Stelle angesiedelt. Fachlich ist das Personal der dezentralen Regressdienste dem Bereich Regress des BSV unterstellt, organisatorisch jedoch in die betreffenden Ausgleichskassen oder IV-Stellen eingegliedert.
Das Informationssystem wird vom BSV, der ZAS und den regionalen Regressdiensten zur Ablage, Verwaltung, Dokumentation und Bearbeitung von Regressfällen genutzt ( Bst. a ). Es dient ausserdem der Berechnung, Dokumentation und Bekanntgabe von Regressforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten sowie Versicherungen im In- und Ausland ( Bst. b und c ).
Über die E-SOP soll eine sichere Kommunikation mit allen Beteiligten des Regressverfahrens ermöglicht werden. Diese kann entweder innerhalb des Systems mit anderen Benutzerinnen und Benutzern oder über verschiedene eingebaute elektronische Schnittstellen erfolgen. Für eine sichere Kommunikation mit den IV-Stellen und der Suva steht die Technologie Sedex zur Verfügung. Die E-Mail-Kommunikation mit anderen Partnerinnen und Partnern wird durch eine eingekaufte Technologie geschützt. Die Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems durchlaufen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wie es für den Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten erforderlich ist.
Die Personendaten, die im Informationssystem bearbeitet werden, stammen von den in einen Regressfall involvierten Partnerinnen und Partner (versicherte Person, Ausgleichskassen, IV-Stellen, ZAS, Suva und von anderen Versicherungen).
Art. 15
Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit diversen anderen Staaten im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Abkommen oder Sozialversicherungsabkommen. Innerhalb Europas werden die für die Durchführung dieser Koordination benötigten Daten in elektronischer Form ausgetauscht.
Im Rentenbereich existiert ein Informationssystem, um den Datenaustausch im EU-Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und der ZAS einerseits und den Sozialversicherungsträgern im Ausland und der ZAS andererseits elektronisch abzuwickeln.
Für die AHV sowie für die IV nimmt die Schweizerische Ausgleichskasse bei der ZAS gemäss Artikel 17 b ATSV die Funktion einer Verbindungsstelle wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland. Das Informationssystem wird deshalb durch die ZAS entwickelt und betrieben. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU- oder EFTA-Staat übermittelt.
Das Informationssystem erlaubt über die E-SOP den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen. Dieses Informationssystem ist derzeit in den Artikeln 141bis und 141terAHVV geregelt.
Art. 16
Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen
Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des EU-Koordinierungsrechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV hat deshalb das Portal «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informationen gebündelt und elektronisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordiniert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die direkte Ausstellung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit anderen Staaten. Das BSV stellt ALPS den Durchführungsstellen zur Verfügung. Die AHV-Ausgleichskassen sind auf nationaler Ebene zuständig für die Festlegung des Versicherungsstatus (selbstständig- oder unselbstständigerwerbend, nicht erwerbstätig) und entscheiden ausserdem bei grenzüberschreitenden Fällen über die anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV benötigt ALPS in seiner Funktion als zuständige Behörde, um Sondervereinbarungen mit anderen Staaten abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen. Dieses Informationssystem ist derzeit in den Artikeln 141quater und 141quinquies AHVV geregelt. Da keine besonders schützenswerten Daten bearbeitet werden, genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe.
Art. 17
Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen
Diese Bestimmung existiert bereits heute in Artikel 49 b AHVG. Da sie systematisch in das BISS gehört, wird der Artikel aus dem AHVG überführt. Da diese Bestimmung im BISS auch für die Familienzulagen anwendbar sein wird, wird der im FamZG enthaltene Verweis auf die Bestimmung des AHVG entsprechend gestrichen.
Der im EU-Koordinierungsrecht angestrebte elektronische Datenaustausch stellt Anforderungen an die nationale Informationsverarbeitung. Um den Datenaustausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Sozialversicherungsträger und Durchführungsstellen zu minimieren, werden nationale Informationssysteme entwickelt. Stellen, welche diese Informationssysteme nutzen, werden zu deren Verwendung verpflichtet. Nur so kann verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen. Wichtig ist dies insbesondere bei der Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 5¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 5² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) oder von Sozialversicherungsabkommen, die einen elektronischen Datenaustausch vorsehen. Die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards würde die elektronische Weiterleitung der Daten in die EU-Staaten erschweren oder verunmöglichen. Eine einheitliche Lösung bringt sowohl für die Durchführungsstellen als auch für die angeschlossenen Unternehmen und die Versicherten einen direkten Nutzen und führt folglich zu Transparenz bei den zuständigen Stellen und der Verwaltung.
5¹ SR 0.142.112.681
5² SR 0.632.31
Art. 18
Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS oder das BSV können die Entwicklung und den Betrieb ihrer Informationssysteme an Dritte delegieren. Diese Dritten können IT-Pools der Durchführungsstellen oder andere private Anbieter sein. Diese Bestimmung erlaubt eine flexible Umsetzung der Zuständigkeiten und trägt ausserdem dem dezentralen System der Schweiz Rechnung. Sollte sich beispielsweise bei einem Informationssystem herausstellen, dass ein privater Anbieter oder ein IT-Pool aus sachlichen Gründen (z. B. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit) als Betreiberin die bessere Option ist als die ZAS oder das BSV, können Letztere diese Dritten dauerhaft mit dem Betrieb beauftragen. Damit können für jedes Informationssystem sinnvolle Lösungen gefunden werden, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Entwicklungen und Innovationen, Ressourcen und Knowhow.

4. Abschnitt: Datenschutz

Art. 19
Abs. 1
Über die Plattform der ZAS werden besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG übermittelt und es wird der Zugang zu Daten gewährt, die in den Informationssystemen des BISS enthalten sind. Deshalb ist es unabdingbar, den Datenschutz auf einem sehr hohen Niveau zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird für den Betrieb der Plattform und der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz stehen müssen und dass das Schweizer Recht anwendbar ist. Drittpersonen, die mit dem Betrieb einzelner Informationssysteme beauftragt werden, müssen ebenfalls ihren Sitz oder eine Vertretung oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen.
Das BSV und die ZAS sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssysteme verantwortlich. Sie richten sich nach den Vorgaben des DSG.
Abs. 2
Soweit die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, muss eine gesetzliche Grundlage bestehen (Art. 34 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Er beinhaltet jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen und Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). In der Plattform nach Artikel 4 werden Daten entgegengenommen und weitergeleitet und für eine kurze Zeit gespeichert. Einige für die Benutzerverwaltung notwendige Daten sowie weitere Daten werden auch dauerhaft gespeichert. Der genaue Inhalt der Plattform wird auf Verordnungsebene festgelegt. In den Informationssystemen, die im BISS geregelt sind, werden die Daten umfassend bearbeitet. Mit Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch die Betreiber der Informationssysteme (BSV oder ZAS) geschaffen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Darunter fällt die Bearbeitung der Daten wie sie erforderlich ist, um die Informationssysteme so zu betreiben, dass diese ihren Zweck erfüllen können. Der Umfang der inhaltlichen Bearbeitung von Personendaten richtet sich insbesondere nach Artikel 49 f AHVG.
Abs. 3
Mit Absatz 3 wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen geschaffen und mithin den Voraussetzungen der Artikel 57 r Absatz 1 und 57 s Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 5³ Rechnung getragen. Auch hier wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS, das BSV und die Durchführungsstellen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur so weit bearbeiten und bekannt geben dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wegen des Legalitätsprinzips dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeitet werden.
Abs. 4
In Anlehnung an Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 5⁴ (BstatG) dürfen die Daten aus den im BISS geregelten Informationssystemen unter Einhaltung des BStatG verwendet werden. Die Daten sind damit Teil des Statistiksystems Schweiz. Das BSV nutzt die Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aktivitäten bezüglich Aufsicht und Steuerung, im Rahmen der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG) und zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit. Die Aufgaben des BSV sind definiert als Aufsicht und Steuerung gemäss Artikel 76 Absatz 1bis ATSG, Artikel 72 a Absatz 1 AHVG und Artikel 64 a IVG, Statistik und Analysen gemäss Artikel 77 ATSG, Artikel 72 a Absatz 2 Buchstabe e AHVG und den Artikeln 3, 11 und 18 BStatG sowie die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 11 der Organisationsverordnung 28. Juni 2000 5⁵ für das Eidgenössische Departement des Innern. Mit verschiedenen Gesetzesrevisionen wurden die datenbasierten Aufgaben des BSV nochmals verstärkt. So sollen neben der indirekten Aufsicht durch externe Revisionsstellen bei den Durchführungsstellen der 1. Säule auch datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken, Analysen und Weiterentwicklungsmodelle zur Verfügung gestellt werden.
5³ SR 172.010
5⁴ SR 431.01
5⁵ SR 172.212.1

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20
Finanzierung der Plattform
Abs. 1
Grundsätzlich sind die Informationssysteme der Durchführungsstellen der 1. Säule aus deren Verwaltungskostenbeiträgen (durch die angeschlossenen Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bezahlt) oder den IT-Budgets der IV-Stellen (aus dem IV-Fonds bezahlt) zu finanzieren. Wie bereits in Ziffer 1.1.1 ausgeführt, sind die Durchführungsstellen für die Entwicklung und den Betrieb in acht IT-Pools organisiert. Dieses IT-Finanzierungsmodell führt dazu, dass möglicherweise acht verschiedene Plattformen für die gleichen Dienstleistungen entwickelt werden, was aus Sicht der Gesamtversicherungen ineffizient und nicht wirtschaftlich ist. Um solche Mehrspurigkeiten zu vermeiden, wurde mit Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a AHVG die Möglichkeit geschaffen, Informationssysteme, die schweizweit verwendbar sind und in eine übergeordnete Digitalisierungsstrategie eingebettet sind, über die Ausgleichsfonds zu finanzieren. Damit können Synergien genutzt und es kann innovativen und zentralen Digitalisierungsprojekten zum Durchbruch verholfen werden. Ebenso können nicht nur Einsparungen bei den fondsbezahlten Portokosten erzielt, sondern auch der Personalaufwand bei den Durchführungsstellen reduziert werden. Dienstleistungen, die heute auf Papier erfolgen, können effizienter und kostengünstiger digital erbracht werden. Damit können Aufwendungen reduziert werden, die ebenfalls in Form von Verwaltungskostenzuschüssen durch die Fonds finanziert sind. Mit der im BISS vorgesehenen Plattform können genau diese Synergien genutzt werden, weshalb eine Finanzierung aus den Ausgleichsfonds für die Gesamtversicherungen effizient und wirtschaftlich ist. Die Digitalisierung wird dazu führen, dass durch die Automatisierungen finanzielle und personelle Ressourcen anderweitig genutzt oder eingespart werden können. Einsparpotenzial und auch «Investitionsmöglichkeiten» sind je nach Sozialversicherung unterschiedlich.
Abs. 2
Bei der Entwicklung des Informationssystems für die Familienzulagen bei der ZAS wurde Schnittstellen zu den Familienausgleichskassen gebaut, damit diese die Daten an das Informationssystem liefern können. Ebenso wurden Schnittstellen aufgebaut, damit die Familienausgleichskassen auf die Daten im Informationssystem zugreifen können. Das wird nicht geändert.
Die Versicherten können heute über einen öffentlichen Zugang anhand des Geburtsdatums und der AHV-Nummer eines Kindes eine Abfrage auslösen. Für diesen Zugang ist keine eindeutige Authentifizierung der abfragenden Person notwendig. Dank den Authentifizierungsmöglichkeiten auf der E-SOP kann dieser Datenzugriff ausgeweitet werden. Angedacht ist etwa auch, den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Familienzulagen, die Art der Familienzulage und die gesetzliche Grundlage der Familienzulage für die anspruchsberechtigte Person einsehbar zu machen. Dies kann über die bestehende elektronische Schnittstelle vom Informationssystem für Familienzulagen (Art. 13) abgewickelt werden und bedingt nur kleine technische Anpassungen, die aus dem bisherigen Betriebsbudget des Informationssystems für die Familienzulagen der ZAS finanziert werden können.
Art. 21
Finanzierung der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme des Bundes
Abs. 1
Das Informationssystem «Zentrales Versichertenregister» (Art. 5) und das Informationssystem der laufenden Geldleistungen (Art. 7) sind schweizweit verwendbare Informationssysteme, die für die Durchführung der AHV von zentraler Bedeutung sind und deshalb über den AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden.
Das Informationssystem für die AHV-Nummern (Art. 6) wird sowohl von der AHV als auch von der IV und der EO benutzt. Es wird aber auch von Stellen benutzt, die nichts mit der Durchführung dieser drei Sozialversicherungen zu tun haben. Entsprechend werden die Kosten gemäss Benutzung zwischen den drei Ausgleichsfonds und dem Bund geteilt. Der Bund finanziert die Benutzung durch diejenigen Stellen, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung der AHV, der IV oder der EO stehen (vgl. Abs. 6 Bst. a).
Abs. 2
Die Informationssysteme für Rechnungsstellung, Kontrollen und Zahlungen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und der IV (Art. 8), für Gutachten (Art. 9) und für Regressfälle (Art. 14), die grossmehrheitlich oder ganz der IV dienen, werden durch den IV-Ausgleichsfonds finanziert und die Kosten werden dem Bund vergütet.
Abs. 3
Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen nach den Artikeln 15 und 16, die der Bund vorfinanziert. Diese Informationssysteme dienen der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des FZA, nach Anhang K der EFTA-Konvention sowie nach anderen internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit.
Diese Kostenübernahme ist bereits heute in Artikel 95 a AHVG so vorgesehen. Die Bestimmung wurde ins BISS verschoben, um auch die Finanzierung der Informationssysteme der 1. Säule einheitlich und übersichtlich am gleichen Ort zu regeln.
Abs. 4
Das Register für Erwerbsausfallentschädigungen (Art. 10) war bislang nur über einen Verweis zur Bestimmung zum Register der laufenden Geldleistungen im AHVG geregelt. Es wird aus dem EO-Ausgleichsfonds finanziert. Für dieses Register wird mit dem BISS eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen. und die Finanzierung wird unverändert übernommen.
Das Informationssystem für Dienstleistende (Art. 11) wird über den EO-Ausgleichsfonds finanziert. Artikel 29 Buchstabe b EOG wird ins BISS übernommen.
Abs. 5
Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Entwicklungs- und Betriebskosten des durch einen anderen Ausgleichsfonds vorfinanzierten Informationssystems gemäss der Benutzung durch die jeweilige Sozialversicherung. Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7, 15 und 16, die hauptsächlich durch die AHV benutzt werden, werden durch den AHV-Ausgleichsfonds vorfinanziert. Hingegen finanziert der IV-Ausgleichsfonds die Informationssysteme nach den Artikeln 8, 9 und 14 vor, die in erster Linie der IV dienen. Der EO-Ausgleichsfonds entschädigt den AHV-Ausgleichsfonds schliesslich für die anteilsmässige Benutzung des Informationssystems für die AHV-Nummern (Art. 6) durch die EO.
Abs. 6
Bst. a
Das Informationssystem für die AHV-Nummern (Art. 6) wird auch von Akteuren und für Zwecke genutzt, die nicht der Durchführung der AHV, der IV oder der EO dienen. Den Anteil der Kosten dieser Nutzung finanziert der Bund. Damit wird eine bereits bestehende Praxis legiferiert, die sich bis heute aus Artikel 95 AHVG ableitet, welche vorsieht, dass der AHV-Ausgleichsfonds dem Bund die Kosten aus Entwicklung und Betrieb des Informationssystems der ZAS vergütet. E contrario hat dies zur Folge, dass derjenige Aufwand der ZAS, der nicht mit der Durchführung der Versicherung zusammenhängt, zulasten des Bundes geht, was mit der vorliegenden Bestimmung nun explizit festgehalten wird.
Bst. b
Wie in der Botschaft vom 3. Dezember 2010 ⁵6 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verbesserung der Durchführung) ausgeführt, wird das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen von der ZAS entwickelt und betrieben und vom Bund finanziert. Das soll unverändert beibehalten, aber transparent ausgewiesen werden.
Bst. c
Die Finanzierung des Familienzulagenregisters wird unverändert aus Artikel 21 d FamZG übernommen.
Abs. 7
Der Bundesrat legt den Verteilschlüssel für die Anteile der Ausgleichsfonds (vgl. Abs. 5) und des Bundes (vgl. Abs. 6 Bst. a) entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
⁵6 BBl 2011 543
Art. 22
Kostenbeteiligung
der Unfallversicherer, der Militärversicherung und der Zentralstelle 2. Säule
Die Unfallversicherer, die Militärversicherung und die Zentralstelle der 2. Säule greifen auf Daten des Versichertenregisters (Art. 5) und des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 7) zu. Dazu müssen sowohl bei diesen Versicherern als auch bei der ZAS elektronische Schnittstellen gebaut und Zugriffsberechtigungen verwaltet werden. Zudem nehmen diese Versicherungen Supportleistungen in Anspruch. Die dafür anfallenden Kosten müssen von den Versicherungen getragen werden. Ebenso müssen sie sich an den Betriebskosten beteiligen, da diese durch eine höhere Nutzung eines Informationssystems steigen. Auch die Entwicklung der Informationssysteme muss entsprechend der Nutzung abgegolten werden. Der Bundesrat regelt die Anteile der zu tragenden Kosten. Die Versicherungen bezahlen diese Kosten dem Bund. Diese Regelung wurde aus der bis Ende 2023 geltenden Fassung von Artikel 50 b Absatz 2 AHVG ⁵7 übernommen.
⁵7 AS 2016 4375

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23
Ausführungsbestimmungen
Dem Bundesrat wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zu Ausführungsregelungen eingeräumt. Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von organisatorischen und technischen Details nötig sein.
Art. 24
Übergangsbestimmung
Die ZAS und das BSV müssen die Informationssysteme nach den Artikeln 5-16 zum Teil erst noch entwickeln. Für die Entwicklung oder die Beschaffung dieser Informationssysteme sind Digitalisierungsprojekte zu initialisieren und umzusetzen, was Zeit in Anspruch nimmt. Innert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des BISS müssen diese Informationssysteme bei den verantwortlichen Bundesstellen umgesetzt sein.
Die Plattform hingegen muss beim Inkrafttreten des BISS einsatzbereit sein.

5.2 Änderung anderer Erlasse

Das BISS enthält Bestimmungen zur Plattform und zu den einzelnen Informationssystemen der Sozialversicherungen der 1. Säule und bei den Familienzulagen.
Im ATSG muss unter anderem unter den Verfahrensbestimmungen die Zulässigkeit von elektronischen Eingaben über eine Plattform geregelt werden und die damit zusammenhängenden Fragen des Zustellungszeitpunkts, der Einhaltung der Fristen, der elektronischen Aktenführung und der Verfügungseröffnung. Darüber hinaus soll die elektronische Kommunikation auch für die anderen Sozialversicherungen, die nicht vom BISS erfasst sind, gelten, was Bestimmungen zu deren Plattformen sowie zur Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation erfordert.
In den Spezialgesetzen im Geltungsbereich des BISS bedarf es - neben weiteren spezifischen Anpassungen, insbesondere zum Zugriff auf die verschiedenen Informationssysteme - der Regelung der Anwendbarkeit des BISS.

5.2.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 29 Abs. 2 und 3 E-ATSG
Mit den Ergänzungen in den Absätzen 2 und 3 sollen den einreichenden Personen eine sichere und eindeutige Zustellplattform mit Authentifizierungsmöglichkeit und mit Formularen angeboten werden, insbesondere für Formulare, bei denen die versicherte Person authentifiziert sein muss. Grundsätzlich muss dies über eine Plattform erfolgen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einreichung des Formulars oft ein Erstkontakt mit der Sozialversicherung ist und es deshalb klar sein muss, an welche Plattform das elektronische Formular übermittelt werden muss, auch wenn es Prozesse gibt, in denen immer wieder die gleiche Person der gleichen Versicherung ein Formular einreicht und dies deshalb kein Erstkontakt zwischen den Akteuren darstellt wie beispielsweise der Arbeitgeber bei einer Unfallmeldung.
Abs. 2
In diesem Absatz werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen: Das Verb «abgeben» wird durch «zur Verfügung stellen» ersetzt. Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig Anmeldeformulare zum Leistungsbezug sowohl physisch (Papierformulare) bei den Versicherungsträgern bezogen als auch elektronisch (Online-Formulare) auf einer Plattform heruntergeladen oder direkt ausgefüllt werden können.
Unter einem «Formular» sind einerseits Papierformulare, die heute existieren und weiterhin verfügbar sind, zu verstehen. Andererseits gehören dazu auch Online-Formulare, die gleichzeitig eine Benutzeroberfläche zur strukturierten Erfassung der zu meldenden Informationen anbieten und das Hochladen von Dokumenten ermöglichen. Sobald diese Online-Formulare ausgefüllt sind, folgt die Übermittlung der strukturierten Daten sowie der hochgeladenen Dokumente über eine elektronische Schnittstelle
Abs. 3
In Absatz 3 wird hinzugefügt, dass bei Einreichung einer Anmeldung bei einer nicht zuständigen Stelle, für die Einhaltung der Fristen auch der Zeitpunkt des Hochladens auf die Plattformen massgebend ist, wenn die Anmeldung elektronisch eingereicht wurde.
Art. 37a E-ATSG
Eine Plattform bietet den Versicherten den Zugang zu ihren eigenen Daten und ermöglicht den Benutzerinnen und Benutzern den Austausch von Dokumenten und Daten. Sie bietet zum Beispiel den Versicherten den Zugriff auf ihre Akten im Rahmen von Akteneinsichtsgesuchen oder den Durchführungsorganen Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der ZAS, welche die Durchführungsorgane für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen. Auf der Plattform werden die Benutzerinnen und Benutzer eindeutig authentifiziert, ihre Daten werden entgegengenommen, zwischengespeichert und weitergeleitet. Die zur Authentifizierung notwendigen Daten werden auf der Plattform dauerhaft gespeichert.
Für die elektronische Zustellung von formellen Eingaben, insbesondere wenn sie fristgebunden sind, ist es für die Rechtssicherheit wichtig, auf Gesetzesebene zu definieren, wo oder an welche Plattform diese Zustellung zu geschehen hat. Hierfür wird definiert, welchen Anforderungen die Kommunikationsplattform mindestens genügen muss, um die Daten sicher entgegennehmen und weiterleiten zu können, sofern das Spezialgesetz keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet zu prüfen, ob die Plattform die Anforderungen erfüllt, und müssen bei Bedarf mit entsprechenden Aufsichtsmassnahmen darauf hinwirken.
Abs. 1
In Absatz 1 wird die Pflicht der Versicherungsträger und der Durchführungsorgane festgehalten, für die Personen nach Artikel 37 b Absatz 1 und nach Artikel 37 c eine Plattform für die elektronische Kommunikation anzubieten. Die Plattform muss die Anforderungen von Absatz 2 erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass die genannten Personen einen sicheren elektronischen Kanal haben für die Kommunikation und den Datenaustausch mit den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen. Umgekehrt können die Versicherungsträger und Durchführungsorgane auf der Plattform beispielsweise auch Verfügungen an die Versicherten erlassen, sofern diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben.
Die elektronische Kommunikation unter den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen selbst kann über die Plattform stattfinden, muss aber nicht. Untereinander können sie auch mit anderen Informationssystemen, die über Schnittstellen verfügen, kommunizieren. Der Bundesrat definiert diese Schnittstellen (vgl. Art. 76 a ).
Dass in der Bestimmung neben den Versicherungsträgern auch die Durchführungsorgane genannt werden, ergibt sich daraus, dass im Sozialversicherungsbereich für die Stellen, welche die Sozialversicherungen umsetzen, keine einheitliche Terminologie besteht. Im ATSG wird von Versicherungsträgern, Versicherern und Durchführungsorganen gesprochen, im AHVG von Durchführungsstellen. Im Sinne der Kohärenz innerhalb des ATSG wird der Begriff «Durchführungsorgan» verwendet, im Sinne von Durchführungsstelle der 1. Säule. Der Begriff «Versicherungsträger» steht für alle Versicherer, die dem ATSG unterstellt sowie mit der Durchführung des entsprechenden Versicherungszweiges betraut sind, und zudem die Verantwortung im Sinne der Risiken und Finanzierung tragen.
Abs. 2
Bst. a
Auf der Plattform müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer eindeutig authentifizieren können. Dies geschieht mit einem elektronischen Identitätsnachweis. Die zweifelsfreie Feststellung der Identität einer Person ist aus Gründen der Rechtssicherheit unabdingbar, damit die Benutzerinnen und Benutzer rechtsgültig elektronisch mit den Versicherungen verkehren können und die Versicherungen die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten können. Ohne Authentifizierung können Dokumente weder abgerufen noch übermittelt werden. Welche Identifizierungsmittel zugelassen sind, legt der Bundesrat fest (vgl. Abs. 2).
Bst. b
Die Plattform muss die Verwaltung der elektronischen Adressen der Benutzerinnen und Benutzer sicherstellen.
Bst. c
Die Plattform muss gewährleisten, dass die zu übertragenden Daten und Dokumente bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme geschützt sind. Die Integrität und Nachvollziehbarkeit müssen jederzeit sichergestellt sein und überprüft werden können.
Bst. d
Die Plattform muss über elektronische Schnittstellen verfügen, welche die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Plattformen, aber auch zu anderen Informationssystemen inner- und ausserhalb der Sozialversicherungen gewährleisten, zum Beispiel gegenüber der Plattform von Justitia 4.0. Die Interoperabilität ermöglicht die reibungslose Kommunikation unter den Informationssystemen. So soll im Sinne einer laufenden Optimierung der Durchführung der Sozialversicherungen mit dem Aufbau und Betrieb von wenigen, optimierten elektronischen Schnittstellen für institutionenübergreifende Datennutzung die Grundlage für moderne und effiziente Prozesse geschaffen werden.
Mit dem Begriff «Schnittstelle» ist eine elektronische API-Schnittstelle (application programming interface, API) gemeint, also eine elektronische Schnittstelle zwischen Systemen, und nicht etwa eine Benutzerschnittstelle (user interface, UI).
Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Datenstrukturen und Kanäle fest. Er kann diese Aufgabe auch den Aufsichtsbehörden übertragen (vgl. Art. 76 a ).
Abs. 3
Der Bundesrat legt fest, welche elektronischen Identitätsnachweise zur Authentifizierung eingesetzt werden können. Als elektronischer Identitätsnachweis kommt einerseits das neue E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 ⁵8 in Frage. Andererseits kann der Bundesrat auch noch weitere elektronische Identitätsnachweise für die Authentifizierung anerkennen. Der Bundesrat regelt diese Identitätsnachweise nicht nur für das Sozialversicherungsverfahren (gestützt auf die vorliegende Bestimmung), sondern auch in Ausführungsbestimmungen weiterer Bundesgesetze wie beispielsweise des BEKJ. Die Formulierung von Buchstabe b erfolgt in Anlehnung an Artikel 20 BEKJ. Es sollen, wenn möglich, die gleichen Identitätsnachweise wie im BEKJ anerkannt werden.
Abs. 4
Es wird festgehalten, dass die Artikel 22-24 BEKJ auf die Plattform nach dem ATSG anwendbar sind. Es sind dies die Entgegennahme und der Abruf von Dokumenten, wie die Benutzerinnen und Benutzer zusätzliche Benachrichtigungen einrichten können und wie die Weitergabe und Verwaltung von Berechtigungen funktioniert.
Unter der Entgegennahme und dem Abruf von Dokumenten wird auch geregelt, wann von der Plattform eine Eingangs-, eine Abruf- oder eine Nichtabholungsquittung ausgestellt wird. Die Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustellung müssen eindeutig festgestellt werden können. Sie sind wichtig, da sie fristauslösende wie auch fristwahrende Funktionen haben. Zuletzt muss auch die Integrität der übermittelten Dokumente sichergestellt werden und unberechtigte Personen dürfen keine Kenntnis davon erhalten können. Dazu müssen, wenn notwendig, die übermittelten Dokumente mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel versehen werden.
⁵8 BBl 2025 20
Art. 37b E-ATSG
Mit der neu in diesem Artikel geregelten Pflicht zur elektronischen Kommunikation über die Plattform findet faktisch eine Verschiebung von Artikel 6 VE-BISS in das ATSG statt. Damit werden nicht nur die Sozialversicherungen im Geltungsbereich des BISS, sondern Akteure aller Sozialversicherungen im Geltungsbereich des ATSG zur elektronischen Kommunikation im Sozialversicherungsverfahren über eine Plattform verpflichtet, sofern das Spezialgesetz nicht eine Abweichung davon vorsieht.
Die hier festgehaltene Pflicht zur elektronischen Kommunikation richtet sich an die Leistungserbringer und die berufsmässig handelnden Personen nach Artikel 47 a Absatz 2 VwVG gemäss Anhang Ziffer 2 BEKJ und somit explizit nicht an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane selbst. Letztere müssen zwar nach Artikel 76 a untereinander elektronisch kommunizieren, sie müssen dazu aber nicht zwingend eine Plattform nach Artikel 37 a nutzen, sie können dies auch über andere Informationssysteme mit entsprechenden Schnittstellen tun.
Abs. 1
Leistungserbringer und berufsmässig Handelnde nach Artikel 47 a VwVG gemäss Anhang Ziffer 2 BEKJ werden für die Abwicklung der Geschäftsprozesse der Sozialversicherungen im Geltungsbereich des ATSG verpflichtet, die Plattformen der Durchführungsorgane und Versicherungsträger nach Artikel 37 a zu benutzen. Unter «berufsmässig handelnde Personen» fallen etwa Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 ⁵9 , Personen aus dem Treuhandbereich, von Amtsstellen (z. B. der Sozialhilfe, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) und von Rechtsschutzversicherungen. Berufsmässig handelnd heisst, dass die Person in einer unbestimmten Anzahl Fällen die Vertretung übernimmt. Unbedeutend ist, ob die Person dies entgeltlich oder unentgeltlich macht. Nicht unter diese Kategorie fallen Arbeitgeber. In Abweichung vom BEKJ werden die Anwältinnen und Anwälte auch im nichtstreitigen Sozialversicherungsverfahren zur digitalen Kommunikation verpflichtet. Demnach muss zum Beispiel auch eine Akteneinsicht durch Anwältinnen und Anwälte elektronisch erfolgen. Es würde dem vollständig digitalen Prozess im Sozialversicherungsverfahren, welcher mit dieser Vorlage angestrebt wird, widersprechen, wenn die Anwältinnen und Anwälte dazu nicht verpflichtet würden.
Unter «Leistungserbringer» fallen Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von einer Sozialversicherung übernommen werden (also z. B. medizinische Leistungserbringer) oder die im Auftrag einer Sozialversicherung erbracht werden (also z. B. Sachverständige im Rahmen von Abklärungsmassnahmen). Auch sie müssen elektronisch über eine Plattform der jeweiligen Sozialversicherung kommunizieren. Arbeitgeber fallen hingegen nicht darunter, da sie keine von den Sozialversicherungen vergüteten Leistungen erbringen.
Von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden (vgl. Abs. 3).
Abs. 2
Reicht eine zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Person Dokumente auf Papier ein, bei denen es sich nicht um Dokumente nach Artikel 39 a Absatz 3 handelt, wird dieser Person in Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 eine Frist zur elektronischen Übermittlung angesetzt. Diese Formulierung erfolgt in Anlehnung an Artikel 21 a Absatz 3 VwVG gemäss Anhang Ziffer 2 BEKJ. Mit der Fristansetzung hat die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht erfolgt gilt. Da die Dokumente vorhanden sind und nur noch in elektronischer Form übermittelt werden müssen, ist eine relativ kurze Nachfrist gerechtfertigt.
Abs. 3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht zur Benutzung des elektronischen Weges und zur Benutzung einer Plattform nach Artikel 37 a vorsehen.
Zu denken ist dabei an berufsmässige Vertretungen aus dem Ausland, wenn ihnen eine Authentifizierung auf einer Plattform nach Artikel 37 a nicht möglich ist, da sie keine elektronische Identität, die vom Bundesrat anerkannt ist, erwerben können.
Eine Ausnahme könnte auch darin bestehen, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungserbringer eine andere sichere Art der elektronischen Kommunikation zulässt oder die Leistungserbringer von der Pflicht des elektronischen Wegs ganz oder teilweise ausnimmt, falls die Pflicht nicht im Sinne einer zielgerichteten Umsetzung der Sozialversicherungen ist.
⁵9 SR 935.61
Art. 37c E-ATSG
Auch Personen, die nicht unter Artikel 37 b Absatz 1 fallen, können verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen elektronisch über eine Plattform abgewickelt wird. Dazu müssen sie auf der Plattform der jeweiligen Sozialversicherung eine elektronische Adresse angeben. Im Umkehrschluss stellt diese Bestimmung klar, dass für die Versicherten keine Pflicht zur elektronischen Kommunikation besteht. Sie können ihre Begehren also nach wie vor auf Papier einreichen. Die elektronische Kommunikation muss von der versicherten Person ausdrücklich verlangt werden. Dazu müssen die Durchführungsorgane und Versicherungsträger der versicherten Person für elektronische Eingaben eine Plattform nach Artikel 37 a anbieten, auf der sich diese einfach einloggen und die Eingabe sicher einreichen kann.
Art. 38 Abs. 2ter und 3bis E-ATSG
Betreffend den Zeitpunkt der Zustellung bei elektronischen Eingaben werden die Regelungen von Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater VwVG gemäss Anhang Ziffer 2 BEKJ übernommen.
Mit diesem Artikel werden die postalischen Zustellungsmodalitäten ebenfalls für die elektronische Zustellung übernommen. Die Zustellung gilt beim erstmaligen Abruf auf einer Plattform als erfolgt. Wird die Mitteilung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach der Übermittlung an eine Plattform als zugestellt. Da Dokumente jederzeit übermittelt oder auch zur Zustellung abgerufen werden können, kann die siebentägige Abholfrist auch an einem Samstag, Sonntag oder öffentlichen Feiertag zu laufen beginnen. Anders als bei postalischen Einschreibesendungen können die zur Zustellung übermittelten Dokumente auch nach Ablauf der siebentägigen Frist abgerufen werden.
Art. 39 E-ATSG
In diesem Artikel wird lediglich die Sachüberschrift «Einhaltung der Fristen» um den Zusatz «im Allgemeinen» ergänzt, da mit Artikel 39 a die Einhaltung der Fristen «bei elektronischer Zustellung» geregelt wird und gewisse Voraussetzungen in Artikel 39 auch bei der elektronischen Zustellung erfüllt sein müssen (z. B. dass die Eingabe am letzten Tag der Frist zu erfolgen hat).
Art. 39a E-ATSG
Die Absätze 1 und 2 sind in Anlehnung an Artikel 21 a VwVG gemäss Anhang Ziffer 2 BEKJ formuliert.
Abs. 1
Bei der Einreichung von Dokumenten über eine Plattform wird eine Eingangsquittung ausgestellt, die den Zeitpunkt der Eingabe festhält. Der auf der Eingangsquittung vermerkte Zeitpunkt der Eingabe ist massgebend für die Wahrung der Frist. Sollte die Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar sein, ist Artikel 26 BEKJ anwendbar.
Abs. 2
Für Dokumente, die elektronisch eingereicht werden oder eingereicht werden müssen, regelt der Bundesrat das Format der Dokumente.
Abs. 3
Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, kann die Behörde lediglich in zwei Fällen die Nachreichung der Dokumente auf Papier verlangen: zum einen, wenn aufgrund von technischen Problemen die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung der Dokumente innert nützlicher Frist nicht erfolgen kann und auf die Papierdokumente zurückgegriffen werden muss ( Bst. a ), zum anderen, wenn das Papierdokument zur Überprüfung seiner Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird ( Bst. b ). Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nachreichung auf Papier verlangen.
Art. 46 Abs. 2 E-ATSG
Abs. 2
Die digitale Kommunikation erfordert, dass die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane alle Akten elektronisch führen. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Dokumente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung gilt nur für die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane, nicht aber für Private. Ausgenommen von der elektronischen Aktenführung sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen. Sollte folglich von einem Dokument keine adäquate elektronische Kopie angefertigt werden können, wird von der elektronischen Aktenführung abgesehen.
Art. 49 Abs. 1bis E-ATSG
Artikel 49 Absatz 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. In Absatz 1bis wird nun ein weiterer Kommunikationskanal für die elektronische Übermittlung über die Plattform hinzugefügt.
Der Verfügungserlass soll entsprechend auch rechtsgültig über eine Plattform gemäss Artikel 37 a elektronisch übermittelt werden können, wenn die versicherte Person dies nach Artikel 37 c verlangt und eine elektronische Adresse angegeben hat. Die versicherte Person kann die elektronische Kommunikation in jedem Verfahrensstadium verlangen und jederzeit widerrufen.
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten ist obligatorisch, wenn sie an berufsmässig handelnde Rechtsbeistände erfolgt (vgl. Art. 37 b ). Erfolgt die Zustellung direkt an die versicherte Person, so erfolgt die Eröffnung der Verfügung für gewöhnlich per Briefpost. Nur wenn die versicherte Person ausdrücklich die elektronische Zustellung über eine Plattform verlangt und eine Adresse auf der Plattform angibt, erfolgt die Zustellung elektronisch über die Plattform.
Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz E-ATSG
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass auch Vorbescheide rechtsgültig elektronisch erlassen werden können. Zu den Voraussetzungen des rechtsgültigen Erlasses der Vorbescheide wird auf Artikel 49 Absatz 1bis verwiesen.
Art. 52 Abs. 2 dritter Satz E-ATSG
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass auch Einspracheentscheide rechtsgültig elektronisch erlassen werden können. Zu den Voraussetzungen des rechtsgültigen Erlasses der Einspracheentscheide wird auf Artikel 49 Absatz 1bis verwiesen.
Art. 55 E-ATSG
Die Änderung von Artikel 55 ist rein redaktionell: Da mit dieser Gesetzesrevision bereits in Artikel 37 b das VwVG eingeführt wird, kann in den Absätzen 1 und 2 die Abkürzung «VwVG» verwendet werden.
Der bestehende Absatz 1bis wird aufgehoben, weil die Bestimmung, die den Bundesrat ermächtigt, die Bestimmungen des VwVG zum elektronischen Verkehr mit Behörden für anwendbar zu erklären, mit dem Inkrafttreten des BEKJ nicht mehr umgesetzt werden kann. Er ist aber auch nicht mehr nötig, weil mit der vorliegenden Änderung des ATSG sämtliche ATSG-Versicherungsträger zur elektronischen Kommunikation verpflichtet werden und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen im ATSG und den Spezialgesetzen sowie ergänzend im VwVG geregelt sind.
Art. 61 E-ATSG
Im Einleitungssatz wird eine rein redaktionelle Änderung vorgenommen: Es wird neu die Abkürzung «VwVG» verwendet.
Art. 76a E-ATSG
Abs. 1
In Absatz 1 wird die Pflicht der Versicherungsträger und der Durchführungsorgane zur elektronischen Kommunikation untereinander und mit den Bundesbehörden festgelegt. Im Unterschied zu Artikel 37 b muss der Datenaustausch unter den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen nicht zwingend über eine Plattform nach Artikel 37 a erfolgen. Sie müssen zwar untereinander elektronisch kommunizieren, können dies auch über andere Informationssysteme mit entsprechenden Schnittstellen tun.
Als Beispiel für die elektronische Kommunikation zwischen den Versicherungsträgern und den Durchführungsorganen sei der Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungshilfe nach Artikel 32 genannt. So können beispielsweise bei Aktengesuchen und -austauschen unter den Sozialversicherern die Daten über elektronische Schnittstellen zwischen den IV-Stellen und den Unfallversicherern erfolgen. Demnach kann der Datenaustausch, der eine begründete Einzelanfrage verlangt, zwar elektronisch, aber nicht automatisiert erfolgen. Denn die Frage, welche Daten die Versicherungsträger und Durchführungsorgane einander bekannt geben dürfen, richtet sich unverändert nach den Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen.
Im Vergleich zur bestehenden Bestimmung wird präzisiert, dass auch die Durchführungsorgane erfasst sind (vgl. dazu die Erläuterung zu Art. 37 a Abs. 1)
Abs. 2
Der Bundesrat kann Standards technischer, organisatorischer oder prozeduraler Art als verbindlich erklären, um die Interoperabilität verschiedener Informationssysteme und Plattformen sicherzustellen. Diese Standards betreffen die Verwendung elektronischer Schnittstellen für den Austausch von Daten zwischen Versicherungsträgern und Durchführungsorganen. Einerseits werden Schnittstellen zwischen Informationssystemen der Durchführungsorgane und Versicherungsträger standardisiert (Format und Kanal), andererseits werden die Aufsichtsbehörden die elektronischen Schnittstellen nach Artikel 37 a Absatz 2 Buchstabe d definieren. Nur durch einheitliche Vorgaben können die Geschäftsabläufe optimiert und die möglichen Effizienzsteigerungen erreicht werden. Die Interoperabilität ist Voraussetzung für einen effizienten Datenaustausch. Dieser soll, wenn immer möglich, über offene und standardisierte elektronische Schnittstellen, sogenannte «Machine-to-Machine»-Schnittstellen, erfolgen. Dies wurde nicht nur in der Vernehmlassung, sondern auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Motion Kuprecht 23.4041 explizit verlangt.
Der Bundesrat kann zum Beispiel die Publikation der API-Dokumentation auf einer offenen Plattform wie der I14Y-Plattform vorschreiben.
Art. 82b E-ATSG
Abs. 1
Die erforderlichen Anpassungen, die sich aus der Gesetzesänderungen ergeben, sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der ATSG-Änderung umzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die bestehenden Informationssysteme bei den Versicherungsträgern und den Durchführungsorganen angepasst werden müssen.
Abs. 2
Mit dem Verweis auf Artikel 37 b wird festgehalten, welche Personen fünf Jahre nach Inkrafttreten der ATSG-Änderung zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind.
Abs. 3
Die Benutzerinnen und Benutzer der Plattformen können diese nutzen, sobald diese vorhanden sind. Dies ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der ATSG-Änderung der Fall.

5.2.2 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946

6⁰

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

6⁰ SR 831.10
Art. 1 Abs. 3 E-AHVG
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Spezialgesetze vorsehen. Für das AHVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Art. 49 Abs. 2 E-AHVG
Die AHV-Ausgleichskassen werden verpflichtet, eine Plattform nach Artikel 37 a E-ATSG für die elektronische Kommunikation anzubieten, um mit den Versicherten, den Leistungserbringern und berufsmässig handelnden Personen elektronisch kommunizieren zu können. Die Kommunikation unter den Durchführungsstellen beziehungsweise den Durchführungsorganen und Versicherungsträgern nach dem ATSG kann auch über eine andere Plattform mit Schnittstellen erfolgen, sofern diese den Anforderungen des Bundesrates oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde genügt.
Zentral wird die E-SOP nach Artikel 4 BISS angeboten. Die AHV-Ausgleichskassen können aber ihre Plattformen oder diejenigen ihrer IT-Pools weiterhin für die Kommunikation mit den Versicherten und anderen Akteuren nutzen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 37 a E-ATSG erfüllen.
Art. 49a Abs. 3 E-AHVG
Artikel 49 a wurde mit der Änderung vom 17. Juni 2022 6¹ des AHVG (Modernisierung der Aufsicht) eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Im Entwurf des Bundesrates vom 20. November 2019 6² wurde in Absatz 1 festgehalten, dass die Durchführungsstellen Informationssysteme betreiben, beispielsweise für die Fallführung in der AHV. Diese Informationssysteme sollen die nötige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten (Abs. 2).
Es war beabsichtigt, dass die Aufsichtsbehörde Mindestanforderungen an Informationssysteme der Durchführungsstellen definiert und dass die darauf basierenden Umsetzungsregeln von den Fachorganisationen der Durchführungsstellen anerkannt werden (Art. 72 a Abs. 2 Bst. b und c des Entwurfs des Bundesrates). Nachdem das Parlament den Artikel umformuliert und damit entschieden hat, dass keine Anerkennung der Umsetzungsregeln notwendig ist, kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 72 a Absatz 2 Buchstabe b AHVG, Anforderungen erlassen und deren Einhaltung mittels IT-Audits prüfen lassen. Artikel 49 a Absatz 3 wurde damit gegenstandlos, dessen Streichung aber vergessen. Dies soll mit der vorliegenden Änderung nachgeholt werden. Für das Verständnis, warum nur Absatz 3 gestrichen wird und die Absätze 1 und 2 beibehalten werden, sind folgende Ausführungen nötig: Die Durchführungsstellen betreiben heute Informationssysteme und werden diese weiterhin betreiben. Die Plattformen nach Artikel 4 BISS und Artikel 37 a E-ATSG sind ebenfalls Informationssysteme, jedoch mit speziellen Funktionen. Nicht alle Informationssysteme sind Plattformen. Deshalb sind die Absätze 1 und 2 als Grundlage für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit und Datenschutz wichtig. Zusätzlich ist wichtig zu erwähnen, dass die in Artikel 46 E-ATSG neu eingeführte Pflicht zur elektronischen Aktenführung nicht bedeutet, dass alle Daten der Durchführungsstellen auf der Plattform bearbeitet werden.
6¹ AS 2023 688
6² BBl 2020 109
Art. 49b E-AHVG
Der Artikel wird aufgehoben. Artikel 49 b AHVG wurde im Zuge der Änderung vom 21. Juni 2019 6³ des ATSG als Artikel 49 a AHVG per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. In dieser Vorlage wurden unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen elektronischen Datenaustausch geregelt. Mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des AHVG (Modernisierung der Aufsicht) wurde die Sachüberschrift präzisiert und neu zu Artikel 49 b AHVG.
Der Artikel wird nun als Artikel 17 ins BISS überführt. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Fassung, einzig die Sachüberschrift wurde geringfügig - und ohne inhaltliche Relevanz - präzisiert. Mit der Verschiebung des Artikels ins BISS kann er im AHVG aufgehoben werden.
6³ AS 2020 5137
Art. 49c E-AHVG
Der Artikel wird aufgehoben. In der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» wurde die gesetzliche Grundlage für das Register der laufenden Geldleistungen neu in Artikel 49 c neu festgelegt. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Register der laufenden Geldleistungen als Artikel 7 ins BISS überführt, wobei die Sachüberschrift präzisiert wird.
Neu nicht mehr auf Stufe Gesetz im formellen Sinn geregelt ist der Dateninhalt, der heute in Artikel 49 c Absatz 2 AHVG aufgeführt ist. Mit der Überführung der Informationssysteme ins BISS werden die betreffenden Bestimmungen alle in der gleichen Normtiefe geregelt. Der Dateninhalt wird darum auf Verordnungsstufe erfasst werden.
Mit der Verschiebung von Artikel 49 c Absätze 1 und 3 AHVG ins BISS und von Artikel 49 c Absatz 2 auf Verordnungsebene, kann der Artikel im AHVG aufgehoben werden.
Art 49d E-AHVG
Der Artikel wird aufgehoben. Auch für das Versichertenregister wurde in der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht ein neuer Artikel geschaffen. Artikel 49 d regelt in Absatz 1 den Zweck des Versichertenregisters, in Absatz 2 werden die zu erfassenden Daten festgehalten. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS (Art. 5) überführt. Der Wortlaut wird präzisiert (vgl. Ausführungen zu Art. 5 BISS). Dies wurde nötig, weil im Zweck des Versichertenregisters gemäss Umschreibung in Artikel 49 d AHVG auch der Zweck des UPI-Registers enthalten ist. Das UPI-Register seinerseits wird neu in Artikel 6 BISS als eigenständiges Informationssystem geregelt. Die in Artikel 49 d Absatz 2 AHVG geregelte Datenhaltung im Versichertenregister wird auf Verordnungsstufe geregelt.
Mit der Verschiebung von Artikel 49 d Absatz 1 AHVG ins BISS und Absatz 2 in die Verordnung, kann die Bestimmung im AHVG aufgehoben werden.
Art. 49e E-AHVG
Der Artikel wird aufgehoben. Artikel 49 e AHVG wurde mit der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» geschaffen und enthält die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Versichertenregister sowie zum Register über die laufenden Geldleistungen zu erlassen. Der Inhalt dieser Regelung und die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wurde in Artikel 23 BISS integriert und ist damit überflüssig. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, festzulegen, dass die Ausgleichskassen die Daten an die ZAS liefern (heute durch Art. 49 e Bst. b i.V.m. Bst. e geregelt), wird in Artikel 63 Absatz 3 zweiter Satz AHVG aufgenommen.
Art. 49f Bst. h E-AHVG
Mit der DTI-Strategie des BSV und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Informationssystemen nach den Artikeln 4 und 5-16 BISS soll unter anderem auch das Once-only-Prinzip umgesetzt werden und die Daten sollen auch in maschinenlesbarer Form weitergegeben werden können. Dafür ist erforderlich, dass sämtliche mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen, auch in diesen Informationssystemen zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu nutzen. Es wird explizit festgehalten, dass es sich dabei um Daten natürlicher und juristischer Personen handeln kann, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
Art. 50a Abs. 1 Bst. dter E-AHVG
Gemäss Artikel 50 a Absatz 1 dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekanntgeben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin dürfen so die Steuerbehörden Daten nachfragen, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind (Bst. e Ziff. 5).
Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2017 in den Entscheiden 2C_679/2016 und 2C_680/2016 festgehalten, dass die Steuerbehörden für die Überprüfung der Einschätzungsentscheide Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen treffen müssen. Der Plausibilitätsprüfung des Einschätzungsentscheides dient unter anderem der IK-Auszug. Deswegen wird Artikel 50 a Absatz 1 um einen Buchstaben dter ergänzt, wodurch den Steuerbehörden erforderliche Daten nicht nur im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden dürfen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird damit ins AHVG überführt.
Art. 50b E-AHVG
Bei der Zugänglichkeit zu Informationssystemen wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Die Sachüberschrift wird daher angepasst.
Mit der Verschiebung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des UPI-Registers ins BISS muss Artikel 50 b AHVG entsprechend angepasst werden, indem im Einleitungssatz neu auf die Artikel 5-7 BISS verwiesen wird. Zudem enthält der Artikel nur noch die Zugriffe der Ausgleichskassen und der von ihnen bezeichneten Zweigstellen sowie die Zugriffe der ZAS und des zuständigen Bundesamtes auf die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS. Zwecks Übersichtlichkeit werden die Stellen neu separat in den Buchstaben a-c aufgelistet. Sämtliche weitere Stellen, die einen Zugriff benötigen, werden in den entsprechenden Spezialgesetzen genannt: Die Zentralstelle 2. Säule erhält eine Bestimmung für den Zugriff in Artikel 85 a bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 6⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die IV-Stellen in Artikel 66 b IVG, die Unfallversicherer in Artikel 96 a UVG, die Militärversicherung in Artikel 94 c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 6⁵ über die Militärversicherung (MVG) und die Durchführungsstellen der EL in Artikel 26 c ELG.
6⁴ SR 831.40
6⁵ SR 833.1
Art. 63 Abs. 3 zweiter Satz E-AHVG
Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, wonach die Ausgleichskassen die Daten an die ZAS liefern, ist heute in Artikel 49 e Buchstabe b AHVG enthalten. Artikel 49 e wird aufgehoben. Aus diesem Grund wird diese Verpflichtung in den zweiten Satz von Absatz 3 aufgenommen, indem am Ende des Satzes der Zusatz «namentlich die zu meldenden Daten» eingefügt wird. Damit wird klargestellt, dass die Regelung der Zusammenarbeit auch beinhaltet, dass der Bundesrat regeln kann, welche Daten die ZAS und die Ausgleichskassen einander zu melden haben.
Art. 71 Abs. 4, 4bis, 5 und 5bis E-AHVG
Abs. 4
Die Zuständigkeit der ZAS für den Betrieb des Versichertenregisters (Art. 49 d AHVG) und des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49 c AHVG) wird neu im BISS geregelt. Im BISS wird aber nur der Zweck der Informationssysteme beschrieben, nicht die damit verbundenen Aufgaben. Deshalb muss die Aufgabe der ZAS, Todesfälle und Zivilstandsänderungen den Ausgleichskassen zu melden, beibehalten und neu in Absatz 4 aufgenommen werden.
Abs. 4bis
Dieser Absatz wird aufgehoben. Mit Absatz 4bis wurde der ZAS die Kompetenz gegeben, die sogenannte Formularplattform zu entwickeln und zu betreiben. Diese wird in die Plattform nach Artikel 4 BISS integriert. Deshalb wird dieser Absatz obsolet.
Abs. 5
Mit der Motion 23.4435 Rechsteiner «AHV endlich digitalisieren» wird gefordert, dass die Versicherten jederzeit einen digitalen Zugang zu den vollständigen Angaben zu den Beiträgen und voraussichtlichen Leistungen der AHV haben sollen. Diese Dienstleistung kann die ZAS den Versicherten zur Verfügung stellen, wenn sie - neben der E-SOP mit sicherer Authentifizierungsmöglichkeit - über die aktuellen IK-Daten der Versicherten verfügt. Das heisst, die ZAS muss von den Ausgleichskassen die IK-Daten automatisch gemeldet erhalten, sobald es eine Änderung in einem IK gibt. Diese Dienstleistung wird auch als API von der ZAS umgesetzt, sodass andere Durchführungsstellen (z. B. Ausgleichskassen) oder andere Versicherungsträger sie in ihre Plattformen datenschutzkonform integrieren können.
Diese Daten hat die ZAS dank dem Informationssystem «Zentrales Versichertenregister». In Verbindung mit der E-SOP kann die ZAS dadurch der versicherten Person ihre IK-Daten zugänglich machen. Indem sie diese Daten mit der Rentenberechnungssoftware der ZAS verknüpft, können auch Rentenvorausberechnungen durch die versicherte Person digital gemacht werden.
Diese Bestimmung verpflichtet die ZAS, solche Dienstleistungen anzubieten.
Abs. 5bis
Sinn und Zweck der neuen Informationssysteme ist es unter anderem auch, das Once-only-Prinzip (vgl. Ziff. 4.1.3) umzusetzen: Die gleichen Daten sollen nicht mehrmals erfasst werden müssen. Deshalb werden der ZAS über die Informationssysteme von verschiedenen Organen und Personen Daten zukommen. Diese können von der versicherten Person selbst eingegeben werden (z. B. Rückerstattungsanträge, Adressänderungen), von den Durchführungsstellen (z. B. IK-Daten), aber auch von anderen Organen der Sozialversicherungen oder von Leistungserbringern, die der ZAS ihre Rechnungen zukommen lassen. Daten und Informationen, die mittels Papierverkehr der ZAS immer über die Durchführungsstelle weitergeleitet wurden, werden im digitalen Austausch der ZAS möglicherweise direkt durch die versicherte Person oder den Leistungserbringer zur Kenntnis gebracht.
Mit dieser Bestimmung wird festgehalten, dass der Bundesrat vorsehen kann, dass die ZAS die Daten innerhalb der rechtlichen Vorgaben bearbeiten darf, unabhängig davon, von wem sie diese erhalten hat.
Art. 95 Abs. 2 E-AHVG
Dieser Absatz wird aufgehoben, da die Regelung zur Finanzierung der Register der laufenden Geldleistungen und des Versichertenregisters in Artikel 21 Absatz 1 BISS überführt wird. Aus diesem Grund wird Absatz 2 obsolet.

5.2.3 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959

6⁶

über die Invalidenversicherung (IVG)

6⁶ SR 831.20
Art. 1 Abs. 3 E-IVG
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Spezialgesetze vorsehen. Für das IVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Absatz für anwendbar erklärt.
Art. 53 Abs. 1bis E-IVG
Die IV-Stellen werden verpflichtet, eine Plattform nach Artikel 37 a E-ATSG für die elektronische Kommunikation anzubieten, um mit den Versicherten, den Leistungserbringern und berufsmässig handelnden Personen elektronisch kommunizieren zu können. Die Kommunikation unter den Durchführungsstellen beziehungsweise den Durchführungsorganen und Versicherungsträgern nach dem ATSG kann auch über eine andere Plattform mit Schnittstellen erfolgen, sofern diese den Anforderungen des Bundesrates oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde genügt.
Zentral wird die E-SOP nach Artikel 4 BISS angeboten. Die IV-Stellen können aber ihre Plattformen oder diejenigen ihrer IT-Pools weiterhin für die Kommunikation mit den Versicherten und anderen Akteuren nutzen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 37 a E-ATSG erfüllen.
Art. 57a Abs. 1 zweiter und dritter Satz E-IVG
Im zweiten Satz von Absatz 1 wird präzisiert, dass die IV-Stelle den Vorbescheid unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1bis E-ATSG auch elektronisch erlassen kann.
Art. 66 Abs. 1 Bst. a, b und h E-IVG
Die Verweise auf die Bestimmungen des AHVG werden entsprechend den Änderungen im AHVG (vgl. oben) in den Buchstaben a, b und h angepasst.
Die Verweise auf Artikel 49 b AHVG (in Bst. a) sowie die Artikel 49 c -49 e AHVG (in Bst. b) werden gestrichen, da die entsprechenden Artikel im AHVG aufgehoben und ins BISS überführt werden. Das BISS seinerseits ist über Artikel 1 Absatz 3 auf die IV anwendbar.
Buchstabe h wird durch den Verweis auf Artikel 95 a AHVG ergänzt, da auch die dort genannten Informationssysteme sowohl von der AHV als auch von der IV benutzt werden und entsprechend vom jeweils anderen Ausgleichsfonds mitvergütet werden müssen.
Art. 66b E-IVG
In Artikel 66 b werden die jeweiligen Zugriffe auf die Informationssysteme geregelt. Während die Zwecke und die Finanzierung der entsprechenden Informationssysteme neu im BISS geregelt werden, richten sich die Zugriffsrechte weiterhin nach den Bestimmungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen.
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird heute aber nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Das Abrufverfahren wird daher nicht mehr in der Bestimmung erwähnt.
Die Bestimmung wird neu gefasst. Die bisherigen Absätze 1, 1bis und 2bis fallen weg, da ihre Regelungsinhalte in die Artikel 8, 21 Absatz 2 beziehungsweise 15 BISS überführt werden. Der bisherige Absatz 3 wird nicht mehr aufgenommen, da der Regelungsinhalt ins BISS (z. B. der Datenschutz in Art. 19) und ins BEKJ (z. B. die maximale Aufbewahrungsfrist der Dokumente in Art. 22 Abs. 6 BEKJ) überführt wird.
Abs. 1
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen Absatz 2. Neu wird aber auf die Artikel 5-8 BISS verwiesen. Die ZAS, die IV-Stellen, die Ausgleichskassen und das BSV haben auf diejenigen Daten Zugriff, die für die Erfüllung der ihnen durch das IVG und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Abs. 2
In Absatz 2 werden neu die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme für Gutachten geregelt (vgl. Art. 9 BISS).
Bst. a
Die die ZAS, die IV-Stellen und das BSV haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigen, um die ihnen nach dem IVG und dem ATSG übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Bst. b
Die Sachverständigen, die Gutachterstellen sowie die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Zugriff wird jeweils nur auf die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben (für die Sachverständigen und Gutachterstellen z. B. zur Vergabe der Gutachten) gewährt und umfasst nicht alle Daten des entsprechenden Informationssystems.
Bst. c
Buchstabe c sieht den Zugriff der versicherten Person (oder von deren Rechtsvertreterin oder -vertreter) und der Entscheidbehörden auf die Tonaufnahmen bis zur rechtskräftigen Verfügung vor.
Abs. 3
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen Absatz 2ter. Neu wird aber auf Artikel 15 BISS verwiesen. Das Informationssystem ist der ZAS, den IV-Stellen und den Ausgleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch das IVG, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

5.2.4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006

⁶7

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

⁶7 SR 831.30
Art. 1 Abs. 3 E-ELG
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Spezialgesetze vorsehen. Für das ELG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Art. 21 Abs. 2bis E-ELG
Die EL-Stellen werden verpflichtet, eine Plattform nach Artikel 37 a E-ATSG für die elektronische Kommunikation anzubieten, um mit den Versicherten, den Leistungserbringern und berufsmässig handelnden Personen elektronisch kommunizieren zu können. Die Kommunikation unter den Durchführungsstellen beziehungsweise den Durchführungsorganen und Versicherungsträgern nach dem ATSG kann auch über eine andere Plattform mit Schnittstellen erfolgen, sofern diese den Anforderungen des Bundesrates oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde genügt.
Zentral wird die E-SOP nach Artikel 4 BISS angeboten. Die EL-Stellen können aber ihre Plattformen oder diejenigen ihrer IT-Pools weiterhin für die Kommunikation mit den Versicherten und anderen Akteuren nutzen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 37 a E-ATSG erfüllen.
Art. 26 Abs. 1 und 2 E-ELG
Abs. 1
In Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 49 b AHVG aufgehoben, da dessen Inhalt ins BISS verschoben wurde, das auf die EL-Stellen ohnehin anwendbar ist.
Abs. 2
Absatz 2 wird aufgehoben, da der Zugriff der EL-Stellen auf das Rentenregister neu in Artikel 26 c Absatz 1 ELG geregelt wird.
Art. 26b E-ELG
Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Regelungsinhalt in Artikel 12 BISS überführt wird.
Art. 26c E-ELG
Sachüberschrift
Die Sachüberschrift lautet neu «Zugriffsrechte». Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden.
Abs. 1
Dieser Absatz übernimmt die Regelung von Artikel 50 b Absatz 1 Buchstabe e AHVG, welcher im AHVG aufgehoben wird. Neu wird in diesem Absatz der Zugriff auf die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS geregelt.
Abs. 2
Bisher wurde in diesem Absatz der Zugriff der schweizerischen Stiftung Pro Senectute, der schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis und der schweizerischen Stiftung Pro Juventute auf das EL-Informationssystem geregelt. Die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2019 eingeführt und sollte es diesen Organisationen ermöglichen, mittels eines eingeschränkten Zugriffs auf das EL-Informationssystem zu erfahren, ob eine Person eine jährliche EL bezieht oder in die Berechnung einer solchen eingeschlossen ist und welche Stelle die EL ausrichtet. Von dieser Bestimmung wurde in der Praxis jedoch nie Gebrauch gemacht. Sie kann folglich wegfallen.
Absatz 2 übernimmt neu den Inhalt des bisherigen Absatzes 1. In Ergänzung zur bisherigen Regelung wird ausdrücklich festgehalten, dass die ZAS, die das Informationssystem betreibt und die darin enthaltenen Daten auch bisher schon bearbeitet (z. B. Plausibilitätsprüfungen) auch Zugriff auf die Daten hat.
Mit Buchstabe d wird auch den EL-Aufsichtsbehörden ein Registerzugriff gewährt. Die Aufsichtsbehörde darf grundsätzlich heute schon die Daten haben, muss diese jedoch bei den beaufsichtigten Organen einholen. Für die Aufsichtsbehörden wäre es aber viel effizienter und einfacher, diese Daten bei der ZAS mittels elektronischer Schnittstellen abzufragen. Die ZAS darf die Daten jedoch mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich machen. Gemäss dem Einleitungssatz von Artikel 50 a AHVG darf die Datenbekanntgabe nur durch Organe erfolgen, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung betraut sind. Auf dem Gebiet der EL ist die ZAS nur für die Führung des EL-Registers verantwortlich. Damit kann sie kaum als mit der Durchführung betraute Stelle betrachtet werden. Die Datenbekanntgabe müsste also entweder durch das BSV oder durch die EL-Durchführungsstellen des Kantons der Aufsichtsbehörde erfolgen. Mit Buchstabe d wird dies nun behoben.
Der bisherige Buchstabe c, welcher den Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der EL übertragen hat, den Zugriff auf das Informationssystem gewährte, kann wegfallen, weil die Gemeinden bereits in Buchstabe a, «den Organen nach Artikel 21 Absatz 2» enthalten sind.

5.2.5 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982

⁶8

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

⁶8 SR 831.40
Art. 85abis E-BVG
Dieser Artikel übernimmt die Regelung von Artikel 50 b Absatz 1 Buchstabe a AHVG, der im AHVG aufgehoben wird. Neu wird in diesem Artikel der Zugriff auf die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS für die Zentralstelle 2. Säule im Rahmen ihrer Aufgaben geregelt.

5.2.6 Bundesgesetz vom 20. März 1981

⁶9

über die Unfallversicherung (UVG)

⁶9 SR 832.20
Art. 96a E-UVG
Dieser Artikel übernimmt die Regelung von Artikel 50 b Absatz 1 Buchstabe c AHVG, der im AHVG aufgehoben wird. Neu wird in diesem Artikel der Zugriff auf die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS für die Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten geregelt.
Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS sind der Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten gemäss dem UVG zugänglich. Zudem wird dieser Zugriff neu auch zur Beurteilung der Leistungsansprüche, um Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren sowie um die Prämien zu berechnen und zu erheben, gewährt. Damit wird gewährleistet, dass die Unfallversicherer für diese gesetzliche Aufgaben die Daten bei der ZAS direkt aus den zentralen Registern beziehen können, was einen Effizienzgewinn darstellt.

5.2.7 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992

7⁰

über die Militärversicherung (MVG)

7⁰ SR 833.1
Art. 94c E-MVG
Dieser Artikel übernimmt die Regelung von Artikel 50 b Absatz 1 Buchstabe d AHVG, der im AHVG aufgehoben wird. Neu wird in diesem Artikel der Zugriff auf die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS für die Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten geregelt. Zudem wird dieser Zugriff neu auch zur Beurteilung der Leistungsansprüche, um Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren sowie um die Prämien zu berechnen und zu erheben, gewährt. Damit wird gewährleistet, dass die Militärversicherung für diese gesetzliche Aufgaben die Daten bei der ZAS direkt aus den zentralen Registern beziehen können, was einen Effizienzgewinn darstellt.

5.2.8 Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952

(EOG)

7¹ SR 834.1
Art. 1 Abs. 3 E-EOG
Für das EOG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Absatz für anwendbar erklärt.
Art. 21 Abs. 1bis und 2 E-EOG
Abs. 1bis
Die Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung werden verpflichtet, eine Plattform nach Artikel 37 a E-ATSG für die elektronische Kommunikation anzubieten, um mit den Versicherten, den Leistungserbringern und berufsmässig handelnden Personen elektronisch kommunizieren zu können. Die Kommunikation unter den Durchführungsstellen beziehungsweise den Durchführungsorganen und Versicherungsträgern nach dem ATSG kann auch über eine andere Plattform mit Schnittstellen erfolgen, sofern diese den Anforderungen des Bundesrates oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde genügt.
Zentral wird die E-SOP nach Artikel 4 BISS angeboten. Die Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung können aber ihre Plattformen oder diejenigen ihrer IT-Pools weiterhin für die Kommunikation mit den Versicherten und anderen Akteuren nutzen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 37 a E-ATSG erfüllen.
Abs. 2
In Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 49 b AHVG aufgehoben, weil dieses Informationssystem ins BISS verschoben wird.
Buchstabe b wird aufgehoben, da der Regelungsinhalt in Artikel 10 BISS überführt wird.
Art. 21a Abs. 1 und 2, Einleitungsteil und Bst. f und g E-EOG
Das Informationssystem für Dienstleistende wird neu im BISS geregelt. Artikel 21 a Absatz 1 EOG wird deshalb aufgehoben. In Absatz 2 werden die Verweise auf verschiedene Informationssysteme, die ins BISS verschoben werden, angepasst.
Art. 21b E-EOG
Dieser Artikel wird eingeführt, da im EOG eine gesetzliche Grundlage für den Zugriff der Ausgleichskassen auf das Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen fehlt. Der Zugriff der Ausgleichskassen wird dadurch explizit geregelt.

5.2.9 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952

über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

7² SR 836.1
Art. 1 Abs. 2 E-FLG
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Spezialgesetze vorsehen. Für das FLG werden die Bestimmungen des BISS für anwendbar erklärt.

5.2.10 Familienzulagengesetz vom 24. März 2006

(FamZG)

7³ SR 836.2
Art. 1 Abs. 3 E-FamZG
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Spezialgesetze vorsehen. Für das FamZG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Absatz für anwendbar erklärt.
Art. 21a E-FamZG
Der Artikel wird aufgehoben. Wegen der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.
Art. 21b Abs. 1 und 3 E-FamZG
Abs. 1
In Absatz 1 wird festgelegt, welche Stellen auf das Informationssystem nach Artikel 13 BISS Zugriff haben. Dieser Artikel wurde aus Artikel 21 c FamZG und der Verordnung (Art. 18 b der Verordnung vom 31. Okt. 2007 7⁴ über die Familienzulagen) übernommen. Zusätzlich wurde Buchstabe i hinzugefügt, um der ZAS die Kompetenz zu geben, die Daten im Register zu erfassen und zu bearbeiten
Abs. 3
Artikel 21 b Absatz 2 FamZG sieht einen öffentlichen Zugang zum Familienzulagenregister vor. Zusätzlich wird neu die versicherte Person auf Daten aus dem Familienzulagenregister, die über den aktuellen oder früheren Anspruch auf Familienzulagen informieren, über die E-SOP zugreifen können.
7⁴ SR 836.21
Art. 21c Einleitungssatz E-FamZG
Der Einleitungssatz von Artikel 21c wird an die Änderungen in Artikel 21b Absatz 1 angepasst.
Art. 21d E-FamZG
Der Artikel wird aufgehoben. Wegen der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.
Art. 25 Bst. a E-FamZG
Die Informationssysteme nach Artikel 49 b AHVG werden ins BISS verschoben (Art. 17 BISS), weshalb Artikel 49 b AHVG in der Aufzählung gestrichen werden muss.

5.2.11 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

7⁵

(AVIG)

7⁵ SR 837.0
Art. 96e E-AVIG
Durch Artikel 96 e E-AVIG werden die in Ziffer 4.1 erwähnten Prinzipien in der ALV umgesetzt. Diese Bestimmung stellt eine Erweiterung der in Artikel 37 b Absatz 1 Buchstabe b E-ATSG vorgesehenen Verpflichtung für Arbeitgeber zur Kommunikation auf elektronischem Wege dar. Die in der ALV verwendete Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen gilt als Plattform für die elektronische Kommunikation mit Funktionen gemäss Artikel 37 a E-ATSG.
Abs. 1
Die Pflicht betrifft Arbeitgeber im Sinne von Artikel 88 AVIG. Arbeitgeber zählen zu den Durchführungsstellen, die mit dem Vollzug der ALV beauftragt sind (Art. 76 Abs. 1 Bst. g AVIG). Dies kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn sie die Kurzarbeitsentschädigung vorschiessen und diese den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten (Art. 37 Bst. a AVIG). Vergleichbare Pflichten gelten auch im Rahmen der Schlechtwetterentschädigung (Art. 46 AVIG). Als Durchführungsstellen der ALV sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (sog. «eServices») gemäss Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG zu verwenden. Aus prozessökonomischer Perspektive ist diese Regelung im Interesse der Arbeitgeber: Die Gefahr von Übertragungsfehlern vom physischen Formular in das Informationssystem durch die anderen Durchführungsstellen der ALV wird durch Einführung dieser Pflicht vermindert. Insbesondere im Bereich der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung haben die Arbeitgeber zudem ein Interesse daran, die Verfahrensschritte möglichst rasch und effizient abzuwickeln, um schnell Gewissheit über eine Leistungsgewährung zu erhalten. Das Gleiche gilt im Bereich der Bescheinigungen, welche öfters periodisch ausgestellt werden müssen. Von dieser Effizienzsteigerung profitieren letzten Endes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Das Gesetz soll ausdrücklich festlegen, welche Verfahrensschritte von der Pflicht erfasst sind. Im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung sollen die in Artikel 36 AVIG vorgesehene Voranmeldung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 38 AVIG elektronisch abgewickelt werden. Dies soll analog auch für die Meldung des Arbeitsausfalls bei Schlechtwetter nach Artikel 45 AVIG sowie für die in Artikel 47 AVIG geregelte Geltendmachung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung gelten. Nach Erlass einer Verfügung sollen Arbeitgeber auch Einsprachen im Sinne von Artikel 52 ATSG über die eServices erheben. Im Bereich der Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung unterstehen Arbeitgeber einer Auskunftspflicht (Art. 56 AVIG) beziehungsweise einer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 88 Abs. 1 Bst. b AVIG, wie zum Beispiel die Arbeitgeberbescheinigung nach Art. 20 Abs. 2 AVIG). Diese Pflichten sollen ebenfalls über die eServices wahrgenommen werden.
Wie oben bereits ausgeführt und erläutert (vgl. Ziff. 4.2.1 und 5.2.1) greift im Falle der Nichterreichbarkeit der eServices die Regelung von Artikel 26 BEKJ (Art. 39 e Abs. 1 E-ATSG).
Di Bestimmung soll gestaffelt in Kraft gesetzt werden. Zuerst soll mit der Inkraftsetzung des BISS die Pflicht bei Voranmeldung von Kurzarbeit (Abs. 1 Bst. a) eingeführt werden; Absatz 1 Buchstaben b-g soll zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abs. 2
Als Pendant zur Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Arbeitgeber sollen auch die übrigen Durchführungsstellen der ALV (insbesondere die Arbeitslosenkassen und die kantonalen Amtsstellen) Arbeitgebern Verfügungen rechtsgültig elektronisch eröffnen können.
Im Sozialversicherungsrecht herrscht der Grundsatz der Schriftlichkeit bei der Eröffnung von Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der ALV sind davon insbesondere negative Verfügungen im Fall von Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 36 Absatz 4 AVIG und von Schlechtwetterentschädigung nach Artikel 45 Absatz 4 AVIG betroffen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei positiven Verfügungen gilt hingegen in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Die elektronische Eröffnung von Verfügungen ist nach heutigem Recht bereits möglich. Dafür muss grundsätzlich das Einverständnis der Partei abgeholt werden (Art. 55 Abs. 1bis ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIV und Art. 34 Abs. 1bis VwVG). Mit der Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden auschliesslich über die eServices wird eine Symmetrie zur Pflicht zur elektronischen Kommunikation gewährt und damit im E-AVIG vom Grundsatz der Parteieinverständnis abgewichen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 AVIG).
Aufgrund der gestaffelten Inkraftsetzung der Bestimmungen nach Absatz 1 soll die Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden über die eServices in Anwendung von Absatz 2 parallel gestaffelt eingeführt werden. Mit anderen Worten soll beispielsweise die Verfügung im Bereich der Schlechtwetterentschädigung erst dann über die eServices eröffnet werden, wenn die Pflicht nach Absatz 1 Buchstaben c und d in Kraft gesetzt wurde.

5.2.12 E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024

7⁶

(BGEID)

7⁶ SR …
Art. 26 Abs. 3 Bst. d
Buchstabe d verweist auf Artikel 49 d AHVG, der mit dieser Vorlage aufgehoben wird. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS (Art. 5) überführt.

5.3 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsvorlagen

BEKJ
Die Bundesversammlung hat das BEKJ am 20. Dezember 2024 verabschiedet. Mit dem BEKJ wird die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr und die Akteneinsicht geschaffen. Sollte sich die Inkraftsetzung verzögern und das BEKJ erst nach dem BISS in Kraft treten, bestünde Koordinationsbedarf.
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Im BISS soll auch die elektronische Zustellung geregelt werden. Dazu wird in Artikel 38 ATSG ein zusätzlicher Absatz 2ter eingefügt. Der Entwurf vom 12. Februar 2025 7⁷ zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen ist entsprechend anzupassen.
Parlamentarische Initiative 21.403 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung»
Das Familienzulagenregister nach Artikel 21 a FamZG wird als Informationssystem für die Familienzulagen ins BISS überführt (Art. 13 BISS). Der Ständerat hat in der Wintersession 2024 im Rahmen der Beratung der parlamentarischen Initiative 21.403 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» die Einführung einer neuen Familienzulage, der Betreuungszulage, gestützt auf das FamZG beschlossen. Die Einführung dieser Betreuungszulage wird auch Auswirkungen auf die geltenden Artikel 21 a -21 d FamZG haben, da mit dem Betreuungszulagenregister und dem Register der anerkannten familienergänzenden Institutionen zwei neue Register eingeführt werden sollen.
7⁷ BBl 2025 566 , Geschäftsnummer 25.023

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat in Bezug auf die 1. Säule organisatorische, personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Aufgrund der Änderungen im AVIG ergeben sich möglicherweise finanzielle Einsparungen bei der ALV, die sich aber zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beziffern lassen (vgl. Ziff. 4.3.2). Für die übrigen Versicherungen nach dem ATSG ergeben sich aus der neuen Verpflichtung dieser Versicherer zur elektronischen Kommunikation keine Auswirkungen auf den Bund.
Für die 1. Säule sehen die Auswirkungen wie folgt aus:
Wie in Ziffer 4.3.1 beschrieben, betreibt die ZAS bereits Informationssysteme für die 1. Säule und die Familienzulagen, die gesamtschweizerisch verwendet werden. Einige dieser Informationssysteme müssen aktualisiert werden, damit sie weiterhin so funktionieren wie bisher. Diese Modernisierung wird als Phase 1 bezeichnet. Mit Phase 1 werden auch die Voraussetzungen geschaffen, um weitere moderne elektronische Dienstleistungen anzubieten, wie dies in dieser Vorlage vorgesehen ist. Diese Ausgaben werden getätigt, unabhängig davon, ob die gesetzlichen Anpassungen angenommen werden oder nicht. Da es sich um schweizweit verwendbare Informationssysteme der 1. Säule handelt, werden die Investitions- und Betriebsausgaben von den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO gegenfinanziert und sind somit für den Bund haushaltsneutral.
Die Einführung dieser Informationssysteme und der Plattform dürften beim BSV nicht zu Minderaufwänden führen, da die personellen Ressourcen beim BSV von den heutigen Prozessen nicht betroffen sind. Das BSV übernimmt die Steuerung der Digitalisierungsprojekte auf nationaler Ebene und die Steuerung der daraus resultierenden Informationssysteme in der Betriebsphase. Diese Projekte und die daraus resultierenden Informationssysteme haben vielmehr einen personellen Mehraufwand zur Folge, der in den personellen Betriebsausgaben enthalten ist (vgl. Ziff. 6.1.2).

6.1.1 Investitionsausgaben

Die verschiedenen in Ziffer 4.3 vorgestellten Digitalisierungsprojekte erfordern Personalausgaben für neue Vollzeitäquivalente beim Bund (Projektleitung, Geschäftsanalyse, IT-Architektur und IT-Entwicklung), Beratungsaufwand und Sachbeschaffungen (Softwareentwicklung, Server, Telekommunikationsmittel, Lizenzen usw.).
Die mit diesen Projekten verbundenen Investitionsausgaben werden in zwei Phasen dargestellt. Phase 1 umfasst die Modernisierung der bestehenden Informationssysteme der ZAS im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen. Phase 2 betrifft die Einführung neuer digitaler Dienstleistungen, für die neue Rechtsgrundlagen erforderlich sind, die mit dieser Vorlage geschaffen werden.
Die geplanten, voraussichtlichen Investitionsausgaben für die Phasen 1 und 2 zusammen belaufen sich auf 27,5 Millionen Franken. Die geplanten voraussichtlichen Investitionsausgaben, die aus dieser Vorlage resultieren (Phase 2), belaufen sich auf 14,9 Millionen Franken.
Wie bereits ausgeführt, ist Phase 1 nicht Ausfluss aus dieser Vorlage. Da die Phase 1 aber für die Phase 2 erforderlich ist, werden die Investitionsausgaben der Phase 1 aus Transparenzgründen hier dennoch ausgeführt.
Phase 1
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open_with
Total Investitionsausgaben in Mio. Fr. (Phase 1)
2024 2025 2026 2027 2028
E-SOP 0,7 1,9 2 1
MOSAR 0,9 1,8 1,5 1,4 0,5
Modernisierung Rentenregister
Informationssysteme Gutachten
Totalausgaben für Phase 1 pro Jahr (in Mio. Fr.) 0,9 2,5 3,4 3,4 1,5
Totalausgaben Phase 1 (in Mio. Fr.): 11,7
Totalausgaben Phase 1 einschliesslich Reserven (in Mio. Fr.): 12,6
Phase 2
Tabelle vergrössern
open_with
Total Investitionsausgaben in Mio. Fr. (Phase 2)
2027 2028 2029 2030 2031 2032
E-SOP 0,9 1,7 1,5 1
MOSAR 0,5 1,2 0,8
Modernisierung Rentenregister 0,5 1 1 0,5
Informationssysteme Gutachten 1,5 1,5
Totalausgaben für Phase 2 pro Jahr (in Millionen Fr.) 1 3,1 3,5 2 2,5 1,5
Totalausgaben Phase 2 (in Mio. Fr.): 13,6
Totalausgaben Phase 2 einschliesslich Reserven (in Mio. Fr.): 14,9

6.1.2 Betriebsausgaben

Nach der Entwicklung der Informationssysteme gehen diese in den Betrieb über und erfordern entsprechenden Unterhalt und Support. Diese nach Inbetriebnahme mehr oder weniger stabil bleibenden Ausgaben werden Betriebsausgaben genannt und setzen sich aus Personal- und Sachkosten zusammen.
Als Ausfluss aus dem Projekt MOSAR werden erste Dienstleistungen im Jahr 2029 in Betrieb genommen. In diesem Übergangsjahr fallen Betriebsausgaben von 200 000 Franken an, davon entfallen 120 000 Franken auf Personalkosten. Ab 2030 erhöhen sich die Ausgaben schrittweise auf 400 000 Franken, davon entfallen stabil 310 000 Franken auf Personalkosten.
Die E-SOP wird schrittweise ab 2031 in Betrieb genommen. Die ab dann anfallenden Betriebsausgaben sind ausschliesslich Personalausgaben in der Höhe von 530 000 Franken im Jahr 2031 und 620 000 Franken ab dem Jahr 2032.
Die Informationssysteme für Gutachten werden ab 2033 in Betrieb genommen und generieren Personalausgaben von jährlich 450 000 Franken.
Für das bereits bestehende Informationssystem für Geldleistungen werden für den Betrieb keine zusätzlichen Ausgaben entstehen.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberinnen von den unter Ziffer 6.4 beschriebenen Auswirkungen.
Steigen die Verwaltungskosten der Durchführungsstellen für die Durchführung der EL aufgrund der Anbindung der EL-Stellen an die Plattform über elektronische Schnittstellen, so hat dies auch Auswirkungen auf die Kantone und allenfalls Gemeinden, da sie diese Verwaltungskosten tragen. Im Gegenzug profitieren die Kantone und allenfalls Gemeinden von den Kosteneinsparungen aufgrund der höheren Effizienz dank durchgängiger digitaler Geschäftsprozesse.
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

6.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Kommunikation gemäss Artikel 37 b E-ATSG in den Sozialversicherungsverfahren im Gesetz verankert und es wird eine Pflicht der Versicherungsträger und der Durchführungsstellen eingeführt, eine Plattform gemäss Artikel 37 a E-ATSG zur elektronischen Kommunikation anzubieten.
Die bestehenden Systeme der Versicherungsträger und der Durchführungsstellen müssen an eine Plattform angebunden, deren elektronische Schnittstellen unterhalten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neuen Prozesse geschult werden. Dies generiert entsprechende Aufwände.
Im Gegenzug werden durch die Pflicht zur elektronischen Kommunikation für die in Artikel 37 b E-ATSG genannten Personen Synergien geschaffen und die Nutzung der Daten optimiert, da die Daten schneller verfügbar sind, was sich positiv auf die Fallbearbeitung der Durchführungsstellen und Versicherungsträger auswirken wird. Zudem führen die Digitalisierungsvorhaben zu Kostenreduktionen bei den Versicherungsträgern und den Durchführungsstellen (vgl. Ziff. 6.4).
Durch einfachen digitalen Zugang zum Beispiel zu den IK der AHV können Beitragslücken eher entdeckt und allenfalls ausgeglichen werden. Damit können Mindereinnahmen der Versicherung verhindert werden.
Die weiteren Sozialversicherungen werden diesbezüglich Analysen vornehmen müssen, da sie unterschiedlich organisiert und finanziert sind im Vergleich zu den Sozialversicherungen der 1. Säule.

6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Mit dieser Vorlage wird bei der ZAS der Perimeter der Anwendungen, die im Zuge der Digitalisierung aufgebaut und betrieben werden, erweitert. Dank dieser Synergieschaffung auf nationaler Ebene werden parallele Entwicklungen auf Kosten der Beitragspflichtigen (z. B. Arbeitgeber) reduziert. Konkret werden die Investitions- und Betriebskosten zentral zulasten der Ausgleichsfonds entstehen und so können parallele Investitionen der sechs IT-Pools der Ausgleichskassen, die von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen finanziert werden, gesenkt werden. Dadurch werden keine Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen zusätzlich belastet, sondern diese werden gesenkt. Betriebskosten können gegebenenfalls gesenkt werden. Auch bei den IV-Stellen werden die IT-Kosten und damit die Verwaltungskosten aus dem IV-Fonds entlastet.
Die weitgehende Automatisierung der Geschäftsprozesse verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen der 1. Säule. Davon profitieren unter anderem die Versicherten der IV bei der Rückerstattung von Leistungen und auch die Leistungserbringer der IV dank automatisierter Rechnungsverarbeitung.
Transparenz und Eigenverwaltung der Sozialversicherungsdaten verstärken die Sensibilisierung für die Altersvorsorge, was den Versicherten erlaubt, ihre Erwerbsituation im Hinblick auf die voraussichtliche Altersrente zu beurteilen.
Schliesslich stärkt die Digitalisierung das Vertrauen in eine funktionierende Durchführung der 1. Säule auch unter gewandelten technischen Möglichkeiten. Angesichts der Bedeutung, welche die Versicherungen der 1. Säule für die gesellschaftliche Stabilität haben, ist dieser Nutzen nicht zu unterschätzen.
Die Zeiteinsparungen durch die elektronische Kommunikation und Effizienzgewinne dank automatisierten Prozessen werden auch im Bereich der weiteren Sozialversicherungen finanzielle Nutzen bringen, der aber nicht beziffert werden kann.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Dank des vermehrten Wechsels von physischer zu elektronischer Abwicklung und somit der Reduzierung der analogen Kommunikation auf dem Postweg, kann der Papierverbrauch massgeblich reduziert werden, was sich entsprechend vorteilhaft für die Umwelt auswirkt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die verschiedenen umfassenden Rechtsetzungskompetenzen, die die BV dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherungen einräumt, insbesondere auf die Artikel 112, 112 a, 114 Absatz 1, 116 und 117 Absatz 1 BV, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die AHV und die IV, die EL, die ALV, die Familienzulagen und die Mutterschaftsversicherung und die Kranken- und Unfallversicherung zuschreiben.
Der Verfassungsgeber hat zwar verschiedene Grundsätze definiert, die das Gesetz beachten muss, allerdings nicht im Bereich Organisation oder Aufsicht.
Nach Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife sollen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Indem der Bund bei der ZAS für alle Versicherten und weitere Akteure der 1. Säule eine Plattform für die elektronische Kommunikation und die sichere Übermittlung von Daten entwickelt und betreibt, sorgt er für eine einheitliche und preiswerte Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule. Die Verfassungskonformität der vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen kann mithin ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmenden, der Selbstständigen sowie von deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleichtern.
Die vorliegenden Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem FZA sowie aus Anhang K der EFTA-Konvention ergeben, vereinbar. Die Schweiz erlässt auf der Grundlage des FZA und der revidierten EFTA-Konvention Bestimmungen, die denjenigen der EU im Bereich der Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit entsprechen, namentlich den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.
Dieses Recht bezweckt keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit den eigenen Staatsangehörigen, die Bestimmung des anwendbaren Rechts, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Wahrung erworbener Ansprüche beachten. Diese Grundsätze bleiben durch die vorliegende Revision jedoch unberührt.
Die vorgenannten EU-Verordnungen sehen vor, dass Sozialversicherungsdaten grenzüberschreitend nur noch via das System EESSI in elektronischer Form ausgetauscht werden. Dies verpflichtet einen Staat zwar nicht, innerstaatlich Daten ebenfalls elektronisch zu bearbeiten. Allerdings ist es sicherlich wirtschaftlich, diese Daten auch innerstaatlich medienbruchfrei verwenden zu können. Zudem zielt die nächste Version von EESSI auf die Interoperabilität der nationalen Systeme und die Automatisierung des internationalen Austauschs ab, was notwendigerweise eine stärkere Digitalisierung auf nationaler Ebene mit sich bringen wird.
Für die Authentifizierung auf der E-SOP können, nebst der E-ID, auch andere staatlich anerkannte elektronische Identitätsnachweise, insbesondere auch ausländische, anerkannt werden. Über die entsprechende Anerkennung entscheidet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere betreffend diejenigen, die sich aus dem FZA und der EFTA-Konvention ergeben. Die Schweiz ist daher an keine internationalen Verpflichtungen gebunden, die regeln, wie ihr Sozialversicherungssystem auf nationaler Ebene umzusetzen ist. In Anbetracht dessen ist der Entwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen beschlossen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Subsidiaritätsprinzip
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität gemäss Artikel 5 a BV zu beachten. Gemäss Artikel 43 a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
Gleichzeitig hat der Bund den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen. Indem der Bund die ZAS nur für die Entwicklung und den Betrieb der zentralen Plattform E-SOP für die 1. Säule und die Familienzulagen sowie gesamtschweizerische Informationssysteme beauftragt sowie Raum offenlässt für weitere Plattformen und Informationssysteme der Durchführungsstellen, trägt er dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung.
Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Organisationsautonomie der Durchführungsstellen der 1. Säule (vgl. Art. 49 ff. AHVG und Art. 53 ff. IVG). Die verbindliche Nutzung zentraler Informationssysteme würde eine zu starke Einschränkung dieser Autonomie bedeuten und dem dezentralen System der Schweiz unzureichend Rechnung tragen.
Es ist auch der Struktur der dezentralen Durchführung der 1. Säule geschuldet, dass sich die Durchführungsstellen in ihren organisatorischen Strukturen und teilweise auch in den Strukturen ihrer angeschlossenen Arbeitgeber sowie Versicherten unterscheiden. Die Durchführungsstellen sollen in der Ausgestaltung ihrer digitalen Angebote diesen unterschiedlichen Strukturen Rechnung tragen können. Die E-SOP soll eine übergeordnete Plattform mit den wichtigsten Basis-Dienstleistungen anbieten, um allen Versicherten flächendeckend die grundlegenden digitalen Dienste anzubieten. Die Möglichkeit, darüber hinaus individuellere digitale Dienste anbieten zu können, stärkt diese Beziehungen der Durchführungsstellen.
Im Sinne einer flexiblen Umsetzung der Digitalisierung im Bereich der Sozialversicherungen sollen Innovationen grundsätzlich möglich bleiben. Je nach Digitalisierungstiefe bei den jeweiligen Durchführungsstellen erfordert das Digitalisieren von Kundenprozessen unter anderem verfügbare Daten zu den Geschäftsbeziehungen. Nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Durchführungsstellen oder die Sozialversicherungsanstalten in vielen Fällen auch Aufgaben neben der Durchführung der Sozialversicherungen im Aufsichtsbereich des BSV (z. B. Krankenkassenprämienverbilligungen) erfüllen.
Um die Entwicklungs- und Betriebskosten steuern zu können, kann das BSV bei den IV-Stellen, die ihre Verwaltung über Beiträge aus dem IV-Fonds finanzieren (Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG), für eine möglichst zentrale und effiziente Nutzung sorgen, indem die Entwicklung anderer Informationssysteme ohne zusätzlichen Mehrwert finanziell nicht unterstützt wird. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eines Digitalisierungsprojekts kann im Rahmen der finanziellen Aufsicht des BSV entschieden werden, ob eine separate Finanzierung insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zugelassen oder abgelehnt werden muss.
Vor diesem Hintergrund erscheint es weder sinnvoll noch erforderlich, die Nutzung der zentralen Plattform E-SOP oder gesamtschweizerischer Informationssysteme gesetzlich für alle Durchführungsstellen vorzuschreiben.
Prinzip der fiskalischen Äquivalenz
Nach dem in Artikel 43 a Absätze 2 und 3 BV statuierten Prinzip der fiskalischen Äquivalenz trägt das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, deren Kosten und das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über die Leistungen bestimmen.
Mit der vorgesehenen Kostenregelung nach den Artikeln 20-22 BISS erheben die ZAS und das BSV von den Versicherungen, denen diese Systeme zugutekommen oder von deren Ausgleichsfonds die Kosten zur Deckung von Entwicklung und Betrieb der Plattform nach Artikel 4 BISS und für die gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme. Der Bundesrat legt dabei den Anteil der einzelnen Fonds und des Bundes entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
-
Artikel 17 BISS: Kompetenz zur Verpflichtung gewisser Durchführungsstellen nach Artikel 3 BISS, der kantonalen Ausgleichskassen in Durchführung des FLG und der Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II FZA nach Anhang K der EFTA-Konvention sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden;
-
Artikel 20 Absatz 1 BISS: Regelung der anteilsmässigen Vergütung der jeweiligen Ausgleichsfonds und des Bundes infolge Nutzung der Plattform durch die jeweilige Versicherung;
-
Artikel 21 Absatz 7 BISS: Regelung der anteilsmässigen Vergütung der jeweiligen Ausgleichsfonds und des Bundes infolge Nutzung der Informationssysteme durch die jeweilige Versicherung;
-
Artikel 22 BISS: Regelung der Kostentragung von Unfallversicherern, Militärversicherung und Zentralstelle 2. Säule, falls sie gewisse Informationssysteme nutzen;
-
Artikel 23 BISS: Erlassen der Ausführungsbestimmungen;
-
Artikel 26 BISS: Bestimmen des Inkrafttretens;
-
Artikel 37 a Absatz 3 E-ATSG: Festlegung der elektronischen Identitätsnachweise zur Authentifizierung;
-
Artikel 37 a Absatz 4 E-ATSG erklärt diverse Bestimmungen des BEKJ hinsichtlich Funktionen der Plattform (Artikel 22-24 BEKJ) für anwendbar. Das BEKJ wiederum delegiert die Definition der Anforderungen an die elektronischen Schnittstellen, die Anerkennung der elektronischen Identitätsnachweise, die Form und den Inhalt der Übermittlungsquittungen, Aufbewahrungsfrist sowie das Digitalisierungsverfahren von Dokumenten an den Bundesrat;
-
Artikel 37 b Absatz 3 E-ATSG: Kompetenz zum Festlegen von Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation;
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Artikel 39 a Absatz 2 E-ATSG: Festlegung des Formates der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden;
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Artikel 76 a Absatz 1 E-ATSG: Regeln des elektronischen Austausches von Sozialversicherungsdaten;
-
Artikel 63 Absatz 3 E-AHVG: Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der ZAS;
-
Artikel 71 Absatz 5bis E-AHVG: Kompetenz, das Erfassen von Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in den Informationssystemen nach den Artikeln 5-13 und 15 BISS durch die ZAS vorzusehen;
-
Artikel 21 b Absatz 3 E-FamZG: Regelung der Informationen, die zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Es ist zudem geplant, auf Verordnungsstufe festzuhalten, welche Daten die Informationssysteme enthalten.
Die meisten dieser Delegationsbestimmungen sind insbesondere im Hinblick darauf wichtig, dass es sich um technische Themen handelt, die zeitnah und flexibel dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden müssen.

7.7 Datenschutz

Die Vorlage orientiert sich vollständig am DSG. Im BISS werden mehrere Informationssysteme geregelt, die alle Personendaten enthalten, zum Teil auch besonders schützenswerte Personendaten.

7.7.1 Datenkategorien

7.7.1.1 Personendaten
Die bearbeiteten Datensätze setzen sich aus verschiedenen Kategorien von Daten zusammen. Für den Datenschutz relevant sind einzig die Personendaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Es sind dies diejenigen Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG).
Folgende Personendaten werden bearbeitet:
-
im Allgemeinen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktinformationen, Familienstand, Ausbildung, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort, Einkommen, Vermögen, Nationalität, Sprachen und Versicherungen;
-
im Zusammenhang mit den IV-Entscheiden insbesondere: die Nummer des IV-Entscheides, der Leistungscode sowie der Gebrechenscode und das MCD (Minimal Clinical Dataset); das jeweilige Leistungsdatum, den Tarifcode, die Tarifziffer und die Bezugsziffer; medizinisch/technische Punktwerte, Fremd- und Splittingfaktoren, Positionsbetrag sowie Behandler- Global Location Number (GLN);
-
im Rahmen von Rechnungsprozessen: das Rechnungsdatum, das Behandlungsdatum, die AHV-Nummer, die Entscheidungsnummer, der Anbietername, der Anbieter-GLN, der Rechnungsbetrag, Zahlungsinformationen, die Suva-Nummer und die gewählte Währung sowie der Unfall (Regress- oder Haftpflichtereignis).
7.7.1.2 Besonders schützenswerte Personendaten
Die E-SOP und die Informationssysteme können auch besonderes schützenswerte Personendaten enthalten. Nebst den Daten aus den zentralen Informationssystemen bei der ZAS sind dies auch Daten, die von den Durchführungsstellen der 1. Säule oder den Benutzerinnen und Benutzern im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsverfahren auf der E-SOP hochgeladen werden, um diese mit dem Gegenüber auszutauschen. Dies können zum Beispiel auch psychiatrische Gutachten oder Strafakten eines Verkehrsunfalls sein. Entsprechend können diese zwischengespeicherten Daten grundsätzlich sämtliche Kategorien von besonders schützenswerten Daten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG umfassen, wobei biometrische Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 DSG kaum erfasst sein dürften. Ausgeschlossen werden kann dies aber nicht.

7.7.2 E-SOP und Informationssysteme für Gutachten im Speziellen

Für die Informationssysteme, die mit dieser Vorlage neu vom Bund betrieben werden und besonders schützenswerte Daten enthalten, wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung gemacht (vgl. Ziff. 7.7.8). Es sind dies konkret die E-SOP (Art. 4 BISS) und die Informationssysteme für Gutachten (Art. 9 BISS). Die folgenden Ausführungen in diesem Kapitel beziehen sich deshalb auf die E-SOP und dieses Informationssystem.
7.7.2.1 Aufbewahrungsdauer
Auf der E-SOP werden nur die Login-Daten dauerhaft gespeichert. Die Versicherten authentifizieren sich über die E-SOP, um auf die einzelnen Register oder Informationssysteme gelangen zu können. Die E-SOP ruft die Personendaten über Schnittstellen aus den bereits vorhandenen und gesetzlich geregelten Registern auf und zeigt dies dem Benutzer über eine graphische Benutzeroberfläche an. Sobald die berechtigten Personen von den zwischengespeicherten Daten Kenntnis nehmen/weitergeleitet erhalten haben, werden diese auf der E-SOP gelöscht.
Die ZAS muss die in den Informationssystemen für Gutachten vorhandenen Daten nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 ⁷8 archivieren. Die Vernichtung der Tonaufnahme richtet sich nach Artikel 7 l Absatz 3 ATSV. Der Sachverständige hat für die Erstellung des Gutachtens Akteneinsicht, danach hat er das Dossier zu vernichten. Danach hat er nur Anspruch auf das Gutachten, einschliesslich der Tonaufnahmen, nicht aber auf das gesamte Dossier.
⁷8 SR 152.1
7.7.2.2 Zweck der Datenbearbeitung (Art. 6 Abs. 4 DSG)
Daten dürfen nur zum gesetzlich vorgesehen Zweck bearbeitet werden. Die der digitalen Bearbeitung zugrunde liegenden Aufgaben sind bereits bisher in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen festgehalten. Die Legiferierung der Zweckbestimmungen der einzelnen Informationssysteme im BISS trägt dem Transparenzprinzip des Datenschutzes Rechnung.
Die Bearbeitung der Daten auf der E-SOP bezweckt die elektronische Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule und der Familienzulagen.
Die Bearbeitung der Daten in den Informationssystemen für Gutachten bezweckt die elektronische Durchführung des gesetzlich vorgesehenen medizinischen Abklärungsverfahrens.
7.7.2.3 Sicherstellung der Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten (Art. 6 Abs. 5 DSG)
Auf der E-SOP werden Daten aus den verschiedenen Informationssystemen bei der ZAS den berechtigten Personen angezeigt. Die Zugriffe werden aufgrund der gesetzlichen Berechtigungen mittels eines Zugriffs- und Rollenkonzepts gewährt. Je nach Datenkategorie, auf die zugegriffen wird, ist das Schutzniveau anders und wird die Authentifizierungsstärke angepasst (z. B. 2-Faktor-Authentifizierung für besonders schützenswerte Personendaten mittels AGOVaq300).
Die Daten, die auf der E-SOP eingegeben werden, werden mit den Fachdaten in den anderen Informationssystemen bei der ZAS und sofern gesetzlich vorgesehen, mit anderen Datenbanken von anderen Sozialversicherern (z. B. Unfallversicherung) zur Plausibilitätsprüfung abgeglichen und allfällige Abweichungen den betroffenen Benutzerinnen und Benutzern angezeigt und danach einem Datenqualitätssicherungsprozess unterzogen und dabei gegebenenfalls korrigiert.
Die Personendaten in den Informationssystemen für Gutachten werden, wie gesetzlich vorgesehen, von der sachverständigen Person oder der Gutachterstelle in den Informationssystemen selbst erfasst. Die ZAS kann deshalb davon ausgehen, dass die Daten in diesen Informationssystemen korrekt sind.
7.7.2.4 Technische Massnahmen zum Schutz der Daten (Art. 7 DSG)
Eine detaillierte Definition aller Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Informationssicherheit im Allgemeinen wird bei der Konzeption der Digitalisierungsprojekte (für die E-SOP und für die Übernahme der Informationssysteme für Gutachten durch die ZAS) im Rahmen des Konzepts für die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) vorgenommen. Die anderen Informationssysteme existieren und sind bereits bei der ZAS mit den entsprechenden ISDS-Dokumenten in Betrieb. Das Informationssystem für Regressfälle beim BSV ist ebenfalls in Betrieb und das ISDS-Konzept-Dokument verfügbar.
Technisch wird der Datenschutz durch limitierte Datenübermittlungsmethoden, Zugriffskontrollen, Transportverschlüsselungen aller Schnittstellenkommunikationen mittels Verschlüsselungsprotokoll TLS/SSL, der Durchführung von regelmässigen Sicherheits- und Penetrationstests, der Implementierung von Multi-Faktor-Authentifizierungen, einem minimalen Zugang zu Personendaten, Beobachtungsliste und Risikoprofilen sowie der Beschränkung des Zugangs von autorisierten Behörden auf die absolut notwendigen Informationen.
Ferner werden geeignete Schnittstellen-Schutzmassnahmen bereitgestellt. Die Datenübermittlung wird insofern geprüft, als dass sowohl die Datenqualität als auch die Vollständigkeit durch Stichproben, durch die Prüfung von Log-Files und Reporting sichergestellt wird.
Die Informationssysteme werden konfiguriert und umfangreich getestet, einschliesslich der Umsetzung von «Privacy and Security by Design»- und «Zero Trust Architecture»-Prinzipien.
7.7.2.5 Organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten (Art. 7 DSG)
Die Verantwortung für die Entwicklung und den Betrieb der E-SOP und der Informationssysteme für Gutachten liegt bei der ZAS, die dem Bundesdatenschutzrecht untersteht. Daraus resultiert unter anderem auch die Protokollierungspflicht nach Artikel 4 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ⁷9 , der vorschreibt, dass nicht nur Bearbeitungen von Daten, sondern auch Lesezugriffe automatisch protokolliert werden müssen. Diese Erhebung von Randdaten und die Anforderungen des Bundesrates an die Datensicherheit gemäss der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 8⁰ sind wichtige Faktoren, um die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten und verbessern zu können.
Weiter wird der Datenschutz durch verschärfte Zugangskontrollen (nur autorisiertes Personal, geschlossene Separierung), Standardschutzmassnahmen (keine lokale Datenspeicherung, «Clean Desk Policy», Vergabe von Benutzerkonten, «Least Privilege Principle» Berechtigungskonzept, Netzwerksicherheit, «Malware-Protection» usw.), Schulungen der Mitarbeitenden und Behörden (betreffend sicheren Umgang mit Informatikmitteln), sowie der Definition von informationssicherheitsorientierten Organisationsprozessen.
⁷9 SR 235.11
8⁰ SR 120.73
7.7.2.6 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG)
Das DSG sieht vor, dass die Bundesorgane verpflichtet sind, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine geplante Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.
Als für die Gesetzgebung des BISS verantwortliches Bundesorgan hat das BSV eine DSFA sowohl für die neu einzuführenden Informationssysteme für Gutachten, in welchen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten werden sollen, als auch für die E-SOP erstellt.
Den identifizierten Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person wurde jeweils die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und die Schwere der Auswirkung auf die Grundrechte der betroffenen Person gegenübergestellt. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass möglichen Risiken bereits bei der Planung der E-SOP und der Informationssysteme Rechnung getragen wird.
Für den EDOB wird aus der DSFA noch nicht nachvollziehbar, wie sich die ausgewiesenen Massnahmen effektiv auf die in der DSFA ermittelten Risiken auswirken. Zudem verlangt er die Ausweisung der systemischen Risiken, welche mit der Vernetzung von Informationssystemen verbunden sind, mit denen besonders schützenswerte Daten einer hohen Anzahl betroffener Personen bearbeitet werden. Die derzeit vorliegende DSFA bedarf aufgrund dieser Einschätzung des Beauftragten einer Überarbeitung. Um die Behandlung der Vorlage nicht zu verzögern, wurde mit dem EDÖB vereinbart, dass die Nachbesserung bis zum Beginn der parlamentarischen Beratungen erfolgen kann. Das EDI wird den vorberatenden Kommissionen die überabeitete DSFA zusammen mit der Stellungnahme des EDÖB nachliefern.
7.7.2.7 Profiling / Profiling mit hohem Risiko (Art. 5 Bst. f und g DSG)
Es werden weder persönliche Aspekte der Person bewertet noch erfolgt eine Analyse. Auch eine Vorhersage passiert nicht. Es findet kein Profiling nach Artikel 5 Buchstaben f und g DSG statt. Die Daten der Versicherten werden nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet. Die Leistungen der Sozialversicherungen sind gesetzlich vorgegeben, ebenso die Voraussetzungen, eine Leistung zu erhalten.
Hingegen kann durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz die Datenqualität verbessert werden, beispielsweise durch Identifikation von fehlerhaften Postadressdaten. Auch können spezifische und fallbezogene Antworten auf Fragen einer versicherten Person bereitgestellt werden mittels eines KI-basierte Chatbots.
7.7.2.8 Automatisierte Einzelentscheide (Art. 21 DSG)
Im Anwendungsbereich der E-SOP finden keine automatisierten Einzelentscheide statt.
Die versicherte Person willigt insofern in die automatisierte Einzelentscheidung ein, als dass beispielsweise eine Rentenvorausberechnung nach ihrem Wunsch vorgenommen wird. Die Berechnung wird als dann automatisch generiert, sie stellt aber keinen anfechtbaren Entscheid dar, sie wird auch nicht verfügt. Die definitiven Rentenberechnungen, die verfügt werden, werden durch die zuständige Durchführungsstelle zwingend manuell überprüft. Deshalb lässt sich eine Rentenvorausberechnung nicht als automatisierter Einzelentscheid verstehen. Bei den IV-Stellen gibt es keine automatisierten Einzelentscheidungen.
Im Anwendungsbereich der Informationssysteme für Gutachten finden keine automatisierten Einzelentscheide statt.
Die Vergabe der Gutachtensaufträge erfolgt durch Zufallsprinzip, sofern die Sachverständigen und Gutachterstellen die bestimmten Kriterien erfüllen, um überhaupt in diesen Informationssystemen gelistet zu werden. Die Prüfung dieser Aufnahmekriterien - wie auch der Abschluss des Vertrags - erfolgt aufgrund eines Begehrens manuell.
Bundesrecht
Botschaft zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
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