Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden
                            Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden  (Finanzhaushaltsgesetz, FHG)  Vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Juni 2011  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, deren un  -  selbstständige Anstalten, die Gerichte sowie die Schlichtungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die  kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaus  -  haltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale  Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Ge  -  setz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen
                            1  Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der  Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf  längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2011/2012, 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Vermögenswert für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dauernd  nicht mehr benötigt, überträgt ihn die Exekutive in abschliessender Kompetenz ins  Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
                            1  Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren oder zur  Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Auf  -  gaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunk  -  tes   ihrer  Vornahme   oder   anderer   wesentlicher   Umstände   eine   verhältnismässig  grosse Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuerung des Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Haushaltsführung und Budgetierung
                            1  Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des  Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,  des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von  Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifi  -  kation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Brutto  -  darstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haushaltsgleichgewicht
                            1  Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen  als die Gesamtwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustre  -  ben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erfor  -  derlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bilanzfehlbetrag
                            1  Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20  Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsgrundlage für Ausgaben
                            1  Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von  Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden oder dem Referen  -  dum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzplan
                            1  Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen  und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Budget
                            1  Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen. Es ist  bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in  den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit  unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:  a)  Bilanz;  b)  Erfolgsrechnung;  c)  Investitionsrechnung;  d)  Geldflussrechnung;  e)  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach  dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausserordentliche Geschäftsfälle
                            1  Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten als ausser  -  ordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einfluss  -  nahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch:  a)  zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen;  b)  Vorfinanzierungen;  c)  das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhang
                            1  Der Anhang enthält:  a)  die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze  zur Bilanzierung und Bewertung;  b)  den Eigenkapitalnachweis;  c)  den Rückstellungsspiegel;  d)  den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der  grossen Beitragsempfänger;  e)  den Anlagespiegel;  f)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er  -  tragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, de  -  ren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen auf  -  zuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher  Weise beeinflusst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber  wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreditrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kredit
                            1  Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be  -  stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund  sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten  zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verpflichtungskredit
                            1  Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck  erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Brutto- und Nettokredit
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto be  -  schlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind  oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusatzkredit
                            1  Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredi  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlosse  -  ne Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen  ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig:  a)  für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt  gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder  b)  wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur  Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Budgetkredit
                            1  Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten mit Leis  -  tungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkre  -  dite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sperrvermerk
                            1  Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung über das  Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk  ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Nachtragskredit
                            1  Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkre  -  dit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit an  -  zufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein Nachtragskredit ist nötig:  a)  für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volks  -  beschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt  sind;  b)  für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides;  c)  wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden  zu erwarten ist;  d)  im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen Ver  -  waltungseinheiten;  e)  für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Nachtragskreditbefreiung für den Kanton
                            1  Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig:  a)  für Mehrausgaben bis 50  000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis  zwei Prozent je Einzelkredit;  b)  für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;  c)  für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Min  -  derausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;  d)  *  für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassen  -  kategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrech  -  nung und der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Spezialfinanzierungen
                            1  Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung be  -  stimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung ver  -  bucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von  Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das  Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Stiftungen
                            1  Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und  Fonds von Dritten entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt wer  -  den oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel,  legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zu  -  sammen oder löst sie auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbst  -  ständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zweck und Standards
                            1  Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsäch  -  lichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbei  -  träge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rech  -  nungslegung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsätze
                            1  Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der  Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der  Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu er  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals
                            1  Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. Grundstücke und  Gebäude werden mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstich  -  tag bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            1  Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilan  -  ziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird  ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abge  -  schrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von  Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentli  -  che Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche  Abschreibungen verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechnungs- und Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsätze der Buchführung
                            1  Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der We  -  sentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung
                            1  Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungs  -  rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Internes Kontrollsystem
                            1  Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen unter Berück  -  sichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die notwendigen  Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um:  a)  das Vermögen zu schützen;  b)  die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;  c)  Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder auf  -  zudecken sowie  d)  die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichter  -  stattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni  -  sche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung  und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzstatistischer Ausweis
                            1  Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst einen  Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik  abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemein  -  wesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bür  -  gergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzsta  -  tistik benötigten Daten zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kantonale Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates
                            1  Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat:  a)  wiederkehrende Ausgaben bis 50  000 Franken pro Einheit und Jahr und ein  -  malige Ausgaben bis 100  000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung  einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination  beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwir  -  ken;  c)  Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang  über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Be  -  stimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Fi  -  nanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital
                            1  Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die  Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Regierungsprogramm und Finanzplan
                            1  Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungsprogramm zu er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze fi  -  nanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Ver  -  änderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entspre  -  chenden Finanzplanjahre an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Budget- und Nachtragskredite
                            1  Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Wirkungs  -  vorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Einzelkredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere:  a)  Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung;  b)  Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststel  -  len;  c)  Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau;  d)  Darlehen und Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskom  -  mission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vor  -  legen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen  Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein-  oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann die dazu notwendi  -  gen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vornehmen und Verpflichtungen ein  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die  Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate er  -  mächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und er  -  gänzend   zu   den   Programmvereinbarungen   gemäss  Absatz  1   abzuschliessen.   Sie  leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen  von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen  mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Landeslotteriemittel
                            1  Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie  werden 30 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zugewiesen. Über die Verwendung  der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  70   Prozent   des   jährlichen   Kantonsanteils   fliessen   in   die   Spezialfinanzierung  Landeslotterie. Der Kantonsanteil steht bei Bedarf zu mindestens je 30 Prozent für  die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung.  Über die Höhe dieser beiden Anteile sowie über den Restbetrag entscheidet die Re  -  gierung abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kantons- und Verwaltungsgericht
                            1  Das Kantons- und das Verwaltungsgericht sind bezüglich der kreditmässigen Ent  -  scheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unerlässliche Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen  Rechtsprechung ist kein Nachtragskredit nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, können das Kantons- und das Verwal  -  tungsgericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden und  der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden
                            1  Das Kantonsgericht regelt in einer Verordnung die kreditmässige Entscheidkompe  -  tenz sowie weitere finanzrechtliche Bestimmungen bezüglich der Regionalgerichte  und Schlichtungsbehörden nach Anhörung des Departementes für Finanzen und  Gemeinden, der Finanzkontrolle, der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehör  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechtsform der Beitragsgewährung
                            1  Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festgelegt sind,  werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen Instanz gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlich-rechtlichen  Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge  müssen eine Kündigungsklausel enthalten oder befristet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Lineare Beitragskürzungen
                            1  Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann  der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen fest  -  gelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent  zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der  Kürzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausgestaltungsgrundsätze
                            1  Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite  flexibel zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind:  a)  bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigenin  -  teresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen;  b)  ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen;  c)  die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung
                            1  Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaft  -  liche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten  sind möglichst im Voraus festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Auf  -  wendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung  orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizit  -  abhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge  Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Auflagen und Bedingungen
                            1  Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Ein  -  haltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann:  a)  Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhän  -  gig machen;  b)  Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der  Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;  c)  von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mit  -  tel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte  Wirkung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den  zuständigen Instanzen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verwirkung
                            1  Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestel  -  lung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz  2 und 3  erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während  der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vor  -  zeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese  Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen wer  -  den, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der Bei  -  tragszusicherung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kürzung und Rückerstattung
                            1  Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen  sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind  mit Zinsen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend ge  -  macht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der  Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Zusicherung und Auszahlung
                            1  Beiträge dürfen nur soweit zugesichert  werden, als ihre Ablösung  im Rahmen des  Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeu  -  tung der Vorhaben zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich  und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beitragscontrolling
                            1  Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Grosse Rat ist  regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt  und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen
                            1  Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird  im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grossrätliche   Verordnungen,   die   den   Vorgaben   von   Artikel  32  Absatz  1   der  Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für  die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Überführung von Bilanzpositionen
                            1  Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Ver  -  mögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausga  -  benbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den  Kanton Artikel  16  Ziffer  4 der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Neubewertung der Bilanz
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermö  -  gens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungs  -  vermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder  Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspos  -  ten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 3662 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a * Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips
                            1  Die  Auflösung   der   aktiven   Rechnungsabgrenzung   aufgrund   des   Steuerabgren  -  zungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel  25  Ab  -  satz  3 direkt dem Eigenkapital belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53b * Auflösung von Beitragsrückstellungen
                            1  Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen  wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel  47  Absatz  1 direkt  dem Eigenkapital gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übergangsfrist für die Gemeinden
                            1  Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung  ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das  Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. Au  -  gust 2007 gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden  auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung  kann die Übergangsfrist  im Zuge  eines laufenden  Zusammen  -  schlussprojektes um ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Übergangsfrist für den Kanton
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung  wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. Au  -  gust 2007 abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 25. September 2012 mit Ausnahme von Art.  50 auf den 1. Dezember 2012 in  Kraft gesetzt. Art.  50 wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 38 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 38 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 4  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1, d)  geändert  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  31.12.2015  Art. 25 Abs. 3  aufgehoben  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 40 Abs. 2  geändert  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 1  geändert  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 2  aufgehoben  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  31.12.2015  Art. 53a  eingefügt  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 53b  eingefügt  2015-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 39a  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2011  01.12.2012  Erstfassung  -