Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen
                            Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen  Vom 2. September 1981  Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Ge-  meindegesetzes vom 6. Juli 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Marktordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Auf dem alten Werkhofareal zwischen Gartengasse und Bach-
                            gässchen wird an den Wochentagen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr ein  Engrosmarkt für alle Landesprodukte in Riehen abgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diesen Zweck werden auf dem Areal genügend Parkplätze frei-  gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Dieser Markt ist speziell nur Grossmarkt, und es sollen keine
                            Quantitäten unter 5 kg verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Kann der genannte Platz für Marktzwecke vorübergehend nicht
                            verwendet werden, so wird die Gemeindeverwaltung einen andern  Platz dafür anweisen. Zu einer bleibenden Verlegung ist die Zustim-  mung des Gemeinderates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Ausserhalb des in § 1 bezeichneten Areals ist der Engroshandel
                            von Landesprodukten auf öffentlichen Strassen, Allmend und Plätzen  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird ge-
                            mäss § 73 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für den Engrosmarkt in
                            Riehen vom 17. Juni 1927 aufgehoben.  Die Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.