Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel  und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum  Heilmittelgesetz, EGzHMG)  Vom 27. August 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  87 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. Mai 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   den   in   den   Zuständigkeitsbereich   des   Kantons   fallenden  Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    im  Humanbereich und gemäss den Absätzen  2 und 3 im Tierbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausführung von veterinärmedizinischen Verschreibungen gelangen die Ar  -  tikel  8 und 9 sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Betrieben, die Tierarzneimittel abgeben, lagern oder herstellen, gelangen die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14, 16 und 17 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 2 Begriffe
                            1  Als Medizinalpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten Ärztinnen und Ärzte sowie  Zahnärztinnen und Zahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2010/2011, 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Herstellung
                            1. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spitalapotheken, öffentlichen Apotheken und Drogerien wird auf Gesuch die Be  -  willigung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formu  -  la officinalis sowie nach eigener Formel erteilt, wenn:  a)  die für die Herstellung verantwortliche Person über eine Berufsausübungsbe  -  willigung als Apotheker  beziehungsweise  Apothekerin oder Drogist  bezie  -  hungsweise Drogistin verfügt;  b)  ein der Art und dem Umfang der Herstellung entsprechendes Qualitätssiche  -  rungssystem vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Herstellungsbewilligung wird in die Betriebsbewilligung integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Meldung und Inverkehrbringen
                            1  Die nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel dürfen erst in Verkehr gebracht  werden, wenn das Amt diese bezüglich Übereinstimmung mit den Bestimmungen  der Bundesgesetzgebung geprüft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zu diesem Zweck unter Angabe der Bezeichnung, Zusammensetzung, Do  -  sierung und Beschriftung dem Amt zu melden. Die Beschriftung hat mit Ausnahme  des Zulassungsvermerks und der Kennzeichnung der Abgabekategorie die gleichen  Angaben zu enthalten, welche das Schweizerische Heilmittelinstitut auf den von ihr  geprüften Arzneimitteln verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestätigung des Amtes der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bun  -  desgesetzgebung wird befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechtigung zur Anwendung
                            1  Die Regierung bezeichnet diejenigen Fachpersonen, die zur Anwendung von in ih  -  rem Beruf gebräuchlichen Arzneimitteln berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lagerung von Blut und Blutprodukten
                            1  Betriebe, die Blut oder Blutprodukte nur lagern, benötigen eine kantonale Bewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn  a)  ein zur Sicherstellung des vorschriftsgemässen Umgangs mit Blut und Blut  -  produkten geeignetes Qualitätssicherungssystem angewendet wird;  b)  dem Betrieb eine fachlich verantwortliche Person vorsteht, welche die Auf  -  sicht ausübt und über die dazu notwendige Sachkenntnis und Erfahrung ver  -  fügt;  c)  geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verschreibungen
                            1. Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verschreibungen von Medizinalpersonen haben zu ihrer Gültigkeit zu enthalten:  a)  den Namen der ausstellenden Person sowie deren Praxisadresse in Druck  -  schrift;  b)  die Unterschrift der ausstellenden Person;  c)  den Namen und Jahrgang des Patienten beziehungsweise der Patientin;  d)  das Ausstellungsdatum;  e)  die Art und Menge des abzugebenden Arzneimittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verschreibungen sind, wenn nichts anderes verordnet wird, maximal ein Jahr, Dau  -  erverschreibungen zwei Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Ausführung
                            1  Verschreibungen von Medizinalpersonen dürfen nur von öffentlichen Apotheken  und von unter der fachlich verantwortlichen Leitung eines Apothekers beziehungs  -  weise einer Apothekerin stehenden Privatapotheken von Spitälern und Kliniken aus  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Verschreibung unklar abgefasst oder scheint ein Irrtum vorzuliegen, hat die  fachlich verantwortliche Person vor der Ausführung mit der die Verschreibung aus  -  stellenden Person Kontakt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Zurückbehaltung und Rückgabe
                            1  Verschreibungen von Medizinalpersonen für Arzneimittel der Abgabekategorie A  oder für solche, die aufgrund eines Vermerks auf der Verschreibung nicht wiederholt  abgegeben werden dürfen, sind in der Apotheke zurückzubehalten oder zu entwer  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verschreibungen von Medizinalpersonen, die zum wiederholten Gebrauch zurück  -  gegeben werden, sind mit dem Namen der Apotheke und dem Datum der Abgabe zu  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefälschte Verschreibungen sind dem Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. Fehlende Verschreibung
                            1  Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Verschreibung ist  zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dokumentationspflicht
                            1  Die öffentlichen Apotheken haben fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeich  -  nungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln und von nach Formula magistralis  hergestellten Arzneimitteln zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:  a)  den Namen des Patienten beziehungsweise der Patientin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art und Menge des Arzneimittels;  c)  das Abgabedatum;  d)  allfällige Gebrauchsanweisungen sowie  e)  den Namen der die Verschreibung ausstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht ist  auch bei Aufgabe des Heilmittelbetriebs sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann die Dokumentationspflicht auf weitere Arzneimittel ausdeh  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Heilmittelbetriebe im Detailhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Definition
                            1  Als Heilmittelbetriebe im Detailhandel (Heilmittelbetriebe) gelten öffentliche Apo  -  theken, Privatapotheken von Medizinalpersonen, Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen  sowie Drogerien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bewilligungspflicht
                            1  Die Führung eines Heilmittelbetriebes untersteht der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lagerung
                            1  Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D müssen getrennt von anderen Waren  aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht im Selbstbedienungsbereich angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heilmittelbetriebe dürfen keine Heilmittel lagern, zu deren Abgabe oder Verarbei  -  tung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknahmen von Heilmitteln zur  fachgerechten Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abgabebeschränkungen
                            1  Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen grundsätzlich ausserhalb des be  -  willigten Betriebes nicht in Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D in Ausstellungen be  -  darf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medizinalpersonen dürfen Arzneimittel nur den bei ihnen in Behandlung stehenden  Patienten und Patientinnen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ankündigung
                            1  Ankündigungen  wie   Geschäftsbezeichnungen,  Firmen-   und Werbeschriften  von  Heilmittelbetrieben dürfen keinen rechtswidrigen oder täuschenden Inhalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Qualitätssicherung
                            1  Jeder Heilmittelbetrieb, der Arzneimittel herstellt, vertreibt oder lagert, hat ein  Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Um  -  fang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. ÖFFENTLICHE APOTHEKEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn  a)  die für den Betrieb fachlich verantwortliche Person über die Berufsausübungs  -  bewilligung als Apotheker beziehungsweise Apothekerin verfügt;  b)  die Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Geschäftstätigkeit geeignet sind  und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhan  -  den ist;  c)  ein separates Labor vorhanden ist, das die Herstellung von Arzneimitteln nach  formula magistralis nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaber beziehungsweise Inhaberin  des Betriebs, ist ihre fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fachlich verantwortliche Person
                            1  Die fachlich verantwortliche Person darf nur eine Apotheke führen. Mit Zustim  -  mung des Amtes ist die Leitung eines Zweitbetriebes zulässig, wenn sichergestellt  ist, dass gleichzeitig nur ein Betrieb geöffnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss während den Öffnungszeiten in der Apotheke in der Regel anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit hat sie für eine Vertretung zu sorgen. Die sie vertretende Person  hat über eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Stellvertreterbewilligung als  Apotheker beziehungsweise Apothekerin zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Notfalldienst
                            1  In Ortschaften ohne selbstdispensierende Ärzte beziehungsweise Ärztinnen sind  die öffentlichen Apotheken verpflichtet, zur Sicherstellung der pharmazeutischen  Versorgung der Bevölkerung einen kontinuierlichen Notfalldienst rund um die Uhr  aufrechtzuerhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nahe beieinander liegende Apotheken können den Notfalldienst mit Genehmigung  des Amts gemeinsam gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.A PRIVATAPOTHEKEN VON ÄRZTEN UND ÄRZTINNEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b * Bewilligung
                            1  Mit Bewilligung des Amts können Ärzte und Ärztinnen eine Privatapotheke füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung an Ärzte und Ärztinnen wird erteilt, wenn für eine fachgerechte  Lagerung und Abgabe der Arzneimittel Gewähr besteht. Der freie Verkauf oder die  Belieferung von Wiederverkäufern ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c * Privatapotheken mit Beschränkung der Abgabeberechtigung
                            1  Ärzte und Ärztinnen, welche die Praxis in einer Ortschaft führen, wo eine öffentli  -  che Apotheke besteht, welche  die pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung  rund um die Uhr sicherstellt, sind nur berechtigt:  a)  Arzneimittel während der Konsultation anzuwenden;  b)  nach der Konsultation pro Diagnose die kleinste Originalpackung eines Arz  -  neimittels abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung gegen die Einhaltung der Be  -  schränkung   der  Abgabeberechtigung   von  Arzneimitteln   haben   die   betreffenden  Ärzte und Ärztinnen dem Amt Einsicht in die Rechnungen der Arzneimittellieferan  -  ten, in die Arzneimittelrechnungen an die Versicherer und in die Krankengeschichte  zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d * Entzug der Abgabeberechtigung
                            1  Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen die Abgabeeinschränkung  von Artikel  19c  Absatz  1  Litera  b oder bei Verweigerung der Gewährung der Ein  -  sichtnahme in die Unterlagen gemäss Artikel  19c  Absatz  2 kann das Amt den betref  -  fenden Ärzten beziehungsweise Ärztinnen die Abgabeberechtigung von Arzneimit  -  teln für die Dauer von einem bis fünf Jahren entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. PRIVATAPOTHEKEN VON ZAHNÄRZTEN UND  ZAHNÄRZTINNEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke von Zahnärzten beziehungswei  -  se Zahnärztinnen wird erteilt, wenn für eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der  Arzneimittel Gewähr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahnärzte und Zahnärztinnen sind ermächtigt, die in der Zahnheilkunde gebräuch  -  lichen Arzneimittel abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der freie Verkauf oder die Belieferung von Wiederverkäufern ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bei Gruppenpraxen für den Betrieb fachlich verantwortliche Person hat über  eine Berufsausübungsbewilligung im Bereich der Humanmedizin, Zahnmedizin oder  Pharmazie zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. PRIVATAPOTHEKEN VON SPITÄLERN, KLINIKEN UND  PFLEGEHEIMEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Räumlichkeiten und Einrichtungen  für die Geschäftstätigkeit geeignet sind und die dafür notwendige Ausrüstung in  funktionstüchtigem Zustand vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die fachlich verantwortliche Person der Privatapotheke nicht im Besitz eines an  -  erkannten Apothekerdiploms, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn die regelmässi  -  ge Kontrolle der Privatapotheke sowie die pharmazeutische Beratung durch einen  Apotheker beziehungsweise eine Apothekerin mit Berufsausübungsbewilligung ver  -  traglich sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Arzneimittelabgabe
                            1  Arzneimittel dürfen, Notfälle ausgenommen, nur an die in der Einrichtung in sta  -  tionärer Behandlung stehenden Personen abgegeben werden. Die Abgabebefugnis  erstreckt sich auch auf den Austrittstag und die ihm folgenden drei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter der fachlich verantwortlichen Leitung eines Apothekers beziehungsweise ei  -  ner Apothekerin stehende Privatapotheken dürfen Arzneimittel zusätzlich an das Per  -  sonal der eigenen Einrichtung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5. DROGERIEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn  a)  die für den Betrieb fachlich verantwortliche Person über die Berufsausübungs  -  bewilligung als Drogist beziehungsweise Drogistin verfügt;  b)  die Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Geschäftstätigkeit geeignet sind  und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhan  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaber beziehungsweise Inhaberin  des Betriebs, ist ihre fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Fachlich verantwortliche Person
                            1  Die fachlich verantwortliche Person darf nur eine Drogerie führen. Mit Zustim  -  mung des Amtes ist die Leitung eines Zweitbetriebes zulässig, wenn sichergestellt  ist, dass gleichzeitig nur ein Betrieb geöffnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss während den Öffnungszeiten in der Drogerie in der Regel anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit hat sie für eine Vertretung zu sorgen. Die sie vertretende Person  hat über ein eidgenössisches oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes ausländi  -  sches Drogistendiplom oder über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis zu verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Abwesenheit von mehr als 90 Öffnungstagen innert zwölf Monaten ist dem  Amt die sie vertretende Person, welche über eine Berufsausübungsbewilligung als  Drogist beziehungsweise Drogistin zu verfügen hat, zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klinische Versuche mit Heilmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zustimmung der Ethikkommission
                            1  Klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen dürfen nur durchgeführt werden,  wenn sie von der vom Kanton mit der Prüfung entsprechender Gesuche beauftragten  Ethikkommission befürwortet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a * Gebühren
                            1  Die Gebühren richten sich nach dem Reglement der vom Kanton beauftragten  Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gebühren nicht kostendeckend sind, trägt der Kanton die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzug und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inspektionen
                            1  Das Amt   führt   periodisch  Inspektionen   bei   den  Heilmittelbetrieben   durch  und  kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt zudem Inspektionen bei Handänderungen, Wechseln der Betriebsleitung  sowie bei wesentlichen baulichen Veränderungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Dem Amt stehen die in Artikel  66  Absatz  2 des Bundesgesetzes aufgeführten Be  -  fugnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Warenproben
                            1  Das Amt kann von Heilmitteln entschädigungslos Proben erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechen die untersuchten Proben nicht den Vorschriften der Gesetzgebung oder  erweisen sie sich als gesundheitsgefährdend, kann es die Heilmittel beschlagnah  -  men, amtlich verwahren oder vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden dem Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin der Heil  -  mittel auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle
                            1  Das Amt ist zur Durchsetzung der Heilmittelgesetzgebung befugt, jederzeit und  überall unangemeldet oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen sowie Be  -  weismittel   zu   erheben.   Zu   diesem   Zweck   kann   es   Einsicht   in   die   Geschäfts-,  Betriebs-, Lager- und Praxisräume und die einschlägigen Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Weiterzug der Entscheide der Ethikkommission
                            1  Gegen Entscheide der von der Regierung bezeichneten kantonalen Ethikkommissi  -  on kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder sich dar  -  auf stützende Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Amt mit  Busse bis 50 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ahndung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Um  -  gang mit Tierarzneimitteln betreffen, richtet sich nach dem kantonalen Veterinärge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übertretungstatbestände des Bundesrechts werden vom zuständigen Amt geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bestehende Bewilligungen
                            1  Bestehende Bewilligungen bleiben längstens 60 Tage nach der ersten Inspektion  gültig, jedoch maximal zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
                            1  Zahnärzte beziehungsweise Zahnärztinnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens dieses Gesetzes eine Privatapotheke führen, haben innerhalb von sechs Monaten  seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Meldung der nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel
                            1  Sämtliche nach eigener Formel hergestellte Arzneimittel sind innert einem Jahr  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Hängige Bewilligungsgesuche
                            1  Bewilligungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig  sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderung bisherigen Rechts 1 )
Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 8. Dezember 2010 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 19a  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Titel 3.2.a  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 19b  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 19c  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 19d  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 25a  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 29a  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.08.2010  01.01.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
                            Titel 3.2.a  02.09.2016  01.01.2018  eingefügt  2017-023