Weisungen über die Anpassung von Honoraransätzen für Architektur- und Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996
                            1  Weisungen über die Anpassung von  Honoraransätzen für Architektur- und  Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996  RRB vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsätzliche Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Neue Regelungen über das Beschaffungswesen
                            Auf Ebene Bund treten ab 1.1.96 folgende Regelungen in Kraft::  BoeB  Bundesgesetz vom 16.12.94 über das öffentliche Beschaffungs-  wesen  VoeB  Verordnung zum BoeB vom 11.12.95  NSV  Nationalstrassenverordnung (Totalrevision)  Auf der Ebene der Kantone gibt es folgende Grundlagen:  IVöB  Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-  fungs  wesen vom 25.11.94 (Konkordat)  VRöB  Vergabe Richtlinien zum IVöB, Entwurf Sept. 95, Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.95.
                            Im   Kanton   Solothurn   ist   das   „Gesetz   über   öffentliche   Beschaffung“  (Submissionsgesetz) in Vorbereitung. Mit Einführung des Gesetzes voraus-  sichtlich  noch  in  diesem  Jahr,  wird  der  Kanton  Solothurn  dem  Konkordat  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Veröffentlichungen des SIA
                            Der  SIA  publiziert  künftig  Verhandlungsgrundlagen  zur  Honorierung  mit  Tabellen von „Richtwerten“ anstelle von „Tarifen“. Die bisherigen Berech-  nungsformeln  des  Honorar-Grundprozentsatzes  haben  damit  nur  noch  Bedeutung  für  eine  Übergangsphase,  bzw.  die  Weiterführung  bestehen-  der Verträge.  Honorare zu halten. Zu diesem Zweck werden  −  für  die  Honorierung  nach  dem  Zeitaufwand  die  Ansätze  gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 nicht verändert, und  −  für  die  Honorierung  nach  den  honorarbestimmenden  Baukosten  die  angegebenen  Honorar-Grundprozentsätze  (bzw.  für  die  Übergangs-  phase  die  K-Werte)  nur  soweit  verändert,  dass  sich  das  Honorar  bei  weiterhin sinkenden Baukosten nicht verringert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Leistungen und Honorare unter
                            Wettbewerbsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.1. Grundsatz
                            Leistungen  und  das  damit  verbundene  Honorar  sind  grundsätzlich  unter  Wettbewerbsbedingungen  zu  vereinbaren.  Dies  gilt  bei  allen  Verfahren,  d.  h.  je  nach  Auftragsgrösse  bei  einer  öffentlichen  Ausschreibung,  bei  einem  Einladungsverfahren  oder  auch  bei  der  Erteilung  eines  Direktauf-  trages.  Bei der Vergabe ist dem Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebo-  tes“  gerade  im  Planungsbereich  besondere  Sorge  zu  tragen:  Für  die  Aus-  wahl  eines  Planers  ist  vorab  dessen  Qualität  im  Hinblick  auf  das  zu  errei-  chende  Ziel  festzustellen.  Die  Auftragserteilung  soll  sodann  auf  der  Basis  eines  ausgewogenen  Verhältnisses  von  vereinbarten  Leistungen  und  Preis  erteilt werden.  Konsequenterweise  sind  die  als  Ergebnis  eines  Wettbewerbsverfahrens  vereinbarten Kostenansätze sowohl beim Abschluss von Verträgen, wie bei  der  Festlegung  von  subventionsberechtigten  Ansätzen  grundsätzlich  zu  respektieren. Auf der gleichen Kostengrundlage können ergänzende Auf-  träge abgewickelt werden, die freihändig, abgestützt auf VoeB Artikel 13  Absatz 1 Ziffern e, f, g, bzw. VRöB Artikel 14 Ziffern e, f, g vergeben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Übergangsbestimmungen
                            Bis zur Einführung des Submissionsgesetzes gelten für Dienstleistungsauf-  träge die Schwellenwerte des GATT-Übereinkommens und die Vorschriften  der Nationalstrassenverordnung (NSV).  GATT  −  Dienstleistungsaufträge   ab   403’000   Franken   sind   öffentlich   auszu-  schreiben.  NSV (Nationalstrassenverordnung)  −  Dienstleistungsaufträge  ab  263’000  Franken  bis  402’999  Franken  kön-  nen auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich 3 Angebote  eingeholt werden müssen.  −  Dienstleistungsaufträge   unter   263’000   Franken   können   freihändig  vergeben  werden,  bedürfen  aber  einer  Genehmigung  durch  das  Bun-  desamt für Strassenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Rahmentarife der KBOB
                            Die  KBOB  (in  Absprache  mit  der  BPUK)  legt  gemäss  VoeB,  Artikel  58  Rah-  mentarife  fest,  die  zur  Anwendung  kommen,  wenn  ein  Auftrag  ohne  Wettbewerbsverfahren  vergeben  wird.  Diese  Regelung  gilt  auch  bei  der  Festsetzung von subventionsberechtigten Ansätzen (Bundessubventionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Richtlinien zur Anwendung der Ordnungen für
                            Leistungen und Honorare des SIA  (Anwendungsrichtlinien. Ausgabe 1996)  Die  Empfehlung  vom  Dezember  1993  über  die  Handhabung  der  SIA-  Honorare  durch  Auftraggeber  wurden  vollständig  revidiert  und  an  die  neuen Verordnungen (VoeB und IVöB) angepasst.  Dieses  Dokument  enthält  Empfehlungen  und  Erläuterungen,  welche  die  Stellen  der  öffentlichen  Hand  bei  der  Erarbeitung  und  Handhabung  von  Verträgen im Planungsbereich beachten sollen.  Diese Richtlinien sowie die ergänzenden Empfehlungen sind abgestimmt  −  für Organe des Bundes auf die Vorschriften des BoeB und der VoeB  −  für die Organe der Kantone auf die IVöB  Die bisher gesondert herausgegebenen Empfehlungen für  −  vertragliche  Regelung  bei  der  Bearbeitung  von  Umweltverträglich-  keitsberichten  −  die Abgeltung von EDV-Kosten  sind im Anhang der Richtlinien unverändert beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Honorierung in Prozenten der Baukosten
                            (bisher Kostentarif, KT)  Für    neue    Aufträge  ist    von  den    vom    SIA    publizierten    Honorar-  Grundprozentsätzen  auszugehen  und  nicht  mehr  von  den  K-Werten.  Sie  sollen  dem  Indexstand  der  Baukosten  (ohne  Verbrauchssteuern)  entspre-  chen  und  sind  zweckmässigerweise  zu  Beginn  jeder  neuen  Phase  vorgän-  gig festzulegen. Dieses Verfahren wird zu Vereinbarungen mit verstärkter  Leistungsorientierung, wie z. B. Pauschalen oder Globalen führen.  Die wesentlichen Faktoren für die Bemessung des Honorars sind:  q = Leistungsanteil (Vereinbarte Leistung)  n = Schwierigkeitsgrad  r = Korrekturfaktor (LHO 102)  Für das Meliorationswesen gilt zudem folgendes:  Es  gelten  folgende  Anwendungsfaktoren  f  bei  den  Akkordtarifen  für  Gü-  ter- und Waldregulierungen (Tarif SVVK):  Vermessungstechnische und planerische Arbeiten  HO 4, Ausgabe 1978  f = 2.10  Kulturtechnische Bauarbeiten  HO 5, Ausgabe 1984: - Längentarif (Tarif C)  f = 1.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  das  Vermessungswesen  gelten  folgende  Anwendungsfaktoren  für  Akkordtarife:  Honorarordnungen für die Triangulation und das Nivellement  (HO 11 und 12), Ausgabe 1983  = 1.70  Tarif  für  die  Grundbuchvermessun  g    1951  bzw.  für  Übersichts-  plan-Reproduktion (Zeichnung der Reproduktionsgrundlagen)  = 9.87  Honorarordnun  g  en  für  die  numerische  Parzellarvermessun  g  ,  für  die  Vermarkun  g    und  die  Versicherun  g    der  Basispunkte  (HO  21  und 23), Ausgabe 1983                                     HO 21 = 1.66; HO 23  = 1.70  Tarif für Ubersichtsplan-Reproduktionen Mst. 1:5000 (1984)  = 1.59  Honorarordnun  g   für die Parzellarvermessun  g   mit photo  g  ramme-  trischer    Aufnahmemethode    und    numerischer    Bearbeitun  g   (HO 27), Ausgabe 1983  = 1.70  Tarif    für    die    topo  g  raphische    Er  g  änzun  g      von    Auswerte-  lücken, 1951  = 9.87  Honorarordnun  g    für  g  raphische  Bearbeitun  g    der  Kultur  g  renzen  (HO 27K), Ausgabe 1983  = 1.70  Tarif für photogrammetrisch erstellte Übersichtspläne, 1963  = 5.09  Honorartarif für die Grundbuchvermessungen, Ausgabe 1966  = 4.13  Honorarordnun  g    für  die  photo  g  rammetrischen  Arbeiten  in  der  Parzellarvermessung, 1978  = 2.13  Honorarordnun  g    für  die  Nachführun  g    von  Grundbuchvermessun-  gen, Ausgabe 1966  = 4.13  Honorarordnung für die Nachführung HO 33, Ausgabe 1992  = 1.10
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Honorierung nach dem Zeitaufwand
                            Auch Aufträge mit einer Honorierung nach dem Zeitaufwand sind grund-  sätzlich unter Konkurrenz zu vergeben. Die Ansätze, die sich daraus erge-  ben,  unterliegen  keiner  Begrenzung  auch  dann  nicht,  wenn  die  Kosten  vom Bund subventioniert werden.  Maximale  Stundenansätze  gelten  nur  noch  für  Aufträge,  die  ohne  Wett-  bewerb erteilt werden. Für diese Fälle hat die KBOB folgende Rahmentari-  fe festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1. Zeit-Mittelansatz für Planungsgruppen
                            (bisher: Zeit-Mitteltarif ZMT)  Der  Maximale  Ansatz  für  das  Jahr  1996  beträgt  nach  KBOB  Fr.  135.-/Std.  (ohne MwSt.)  Für  die  praktische  Anwendung  soll  der  Faktor  „a“  als  Umschreibung  des  für  die  vereinbarte  Aufgabe  einzusetzende  Projektierungsteams  verstan-  den  werden.  Besonderes  Augenmerk  ist  zu  richten  auf  eine  straffe  Ver-  tragsführung mit schrittweiser Überprüfung und wo nötig Anpassung des  Anforderungskatalogs.  Der  Anforderungsfaktor  ist  wie  folgt  einzugrenzen  (siehe  auch  Anwen-  dungsrichtlinien):
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.1. Aufträge mit üblichen Projektierungsteams bearbeitet gilt
                            0,85 < = a < = 0,9
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2. Aufträge mit hohem Anteil von Routinetätigkeiten idR a <= 0,8.
3.1.3 Bei sehr anspruchsvollen Aufträgen mit einer Laufzeit von insge
                            samt  über  einem  Jahr  sollten  sich  die  a-Werte  im  Bereich  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,88 <= a <= 0,93 bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4 Höhere a-Werte (0,98 <= a <= 1,05) sind nur angezeigt bei zeitlich
                            eng  begrenzten  Aufträgen,  die  einen  besonders  hohen  Anteil  von  hochqualifizierten  Mitarbeitern  erfordern  (z.B.  Vorstudien)  oder  wenn  der  Auftragnehmer  zusätzliche  Risiken  übernimmt  (z.B.  Preisgarantien bei Pauschalverträgen).  Bei  einem  erheblichen  Anteil  von  EDV-Leistungen,  die  zu  Stunden  reduktionen führen, kann im Rahmen der Empfehlung vom  Februar 1994 über die Abgeltung von EDV-Einsatz (Einführung der  Empfehlung  SIA  111/1  vom  1.  Januar  94)  eine  Aufwertung  von  <=0,05 ver einbart werden.  Für das Meliorationswesen gilt:  Der  Ansatz  für  1996  beträgt  für  geometrische  Arbeiten  bei  Güter-  regulierungen:  Fr.  128.-/Stunde.  Die  Anforderungsfaktoren  für  geo  metrische  Arbeiten  bei  Güterregulierungen  werden  den  betreffen-  den Büros direkt durch das Meliorationsamt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Stundenansätze (bisher: Zeit-Tarif ZT)
                            Die  nachstehenden  Werte  gelten  als  Maximalwerte  bei  Vergaben  ohne  Wettbewerb. Die Einstufung der am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter und  Mitarbeiterinnen  erfolgt  auf  Grund  ihrer  Funktion  im  vorgesehenen  Ver-  trag und auf keinen Fall auf Grund der Stellung im Planerbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Für Aufträge im üblichen Rahmen mit einem normalen zeitlichen
                            Ablauf  gelten  für  die  Stundenansätze  die  Maximalwerte  gemäss  nachstehender Tabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Für Leistungen nach Zeittarif, die einen Auftrag nach Kostentarif
                            ergänzen,     oder     sich     über     lange     Zeiträume     erstrecken  (Verminderung  von   Umtrieben   und   Risiken),   gelten   für   die  Stunden  Ansätze,  die  um  5%  reduzierten  Maximalwerte  gemäss  nachstehender Tabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. In diesen Ansätzen sind sämtliche EDV-Leistungen inkl. CAD
                            eingeschlossen. Sind keine EDV-Mittel vorhanden, kann ein Abzug  bis zu 5% erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Der maximal zulässige prozentuale Anteil der Honorarkategorien A
                            + B am Gesamtaufwand ist vor Inangriffnahme der Arbeiten festzu-  legen.  Zu  achten  ist  auf  eine  zurückhaltende  und  dem  Objekt  angepasste Vereinbarung über die zugelassenen Anteile der Hono-  rarkategorien  A,  B,  C.  Durch  eine  geeignete  Auftragssteuerung  ist  die Einflussnahme auf das Stundenbudget sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Die Rechnungsstellung hat monatlich oder spätestens quartalsweise
                            zu erfolgen.  Die Stundenansätze 1996 betragen (analog Vorjahr):  Stundenansätze   (Zeit-Tarif, ZT) für Direktaufträge und Vergaben ohne Wettbewerb  Honorar-Kategorien  Maximalwerte  Ziffer 3.2.1  Maximalwerte minus 5%  Ziffer 3.2.2.  A  178.-  169.-  B  141.-  134.-  C  117.-  111.-  D  98.-  93.-  E  84.-  80.-  F  75.-  71.-  G  65.-  62.-  Für  Expertenaufträge  kann  der  Ansatz  in  der  Kategorie  A  bis  zu  10  %  erhöht   werden;   in   den   andern   Kategorien  ist   eine   Zuordnung   zur  nächsthöheren  Tarifkategorie  oder  die  Anwendung  eines  Zwischenwertes  denkbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Tarifkategorien (Anhang I/96)
                            Bei der Zuordnung der Tarifkategorien bei Direktaufträgen und Vergaben  ohne Wettbewerb gelten folgende Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.1. Vor Beginn der Projektierungstätigkeit ist grundsätzlich eine detail
                            lierte Honorarofferte mit namentlicher Personalliste einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Für Mitarbeiter, die im Rahmen des Auftrages unterschiedliche
                            Funktionen  ausüben,  kann  eine  mittlere  Tarifkategorie  vereinbart  werden.  Massgebend  ist  die  Funktion  im  Rahmen  des  Auftrages  und  nicht die Stellung in der Firma. (Art. 6.3 SIA 102/103/108).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teuerungsabrechnung
4.1. Honorierung in Prozenten der Baukosten
                            (bisher Kostentarif, KT)  Bei laufenden Verträgen sind allfällige Honoraranpassungen in erster Linie  gemäss den vertraglichen Abmachungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Verträge mit Gleitpreisklausel:
                            Bei  Aufträgen  im  Zeit-Tarif,  im  Zeit-Mitteltarif  bzw.  mit  Globalen  ist  die  untenstehende  Gleitpreisformel  anzuwenden  (siehe  auch  Anwendungs-  richtlinien, Ausgabe 1996, Ziff. 7).  t  (0,2   0,8  J  J  )1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  =+⋅ −  Legende: (Index
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  : Vertragsabschluss/Index
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  : aktueller Wert)  t  x  =    Teuerungsfaktor    für    die    im    betrachteten    Jahr    erbrachten  Leistungen  J  x  =    Konsumentenpreisindex, Wert Oktober des Vorjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2 =    festgelegter    Festanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8 =    festgelegter indexabhängiger Anteil  Für 1996 ergeben sich folgende Teuerungsfaktoren t  x  Vertra  g  sbe  g  inn, bzw.  Einführen der Gleit-  preisklausel  Teuerun  g  sfaktoren t  x   für das  Anwendungsjahr  J = Index der  Konsumenten-  preise  Basis Mai 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  1995  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  -  -  0.012  102.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  -  0.000  0.012  100.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  0.027  0.027  0.044  100.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  0.056  0.056  0.073    97.1  Im Faktor t eingerechnet sind: Festanteil 20 %, Lohnanteil 80 % sowie für  den  Übergang  1994/95  vorerst  0,32  %  für  die  in  den  Honoraransätzen  bis  Ende  1994  enthaltenen  „Taxe  occulte“.  (Weitere  0,18  %  zur  Vermeidung  von   Negativ-Teuerungsrechnungen   mit   Kleinstbeträgen   werden   erst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995/96 eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Besondere Abgeltungsarten
5.1. Die Abgeltungsarten „Honorar nach Gehältern“ und „Volumentarif“
                            kommen nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Nebenkosten
6.1. Pauschalabgeltung
                            Pauschalabgeltungen  erfordern  eine  vorgängige  Abschätzung  der  voraus-  sichtlichen  Höhe  der  Nebenkosten.  Sie  sind  phasenweise  festzulegen.  In  einfachen Fällen können folgende Prozentwerte vereinbart werden:  Heliographien und Kopien  bis 1 %  Übrige Nebenkosten  bis 2 %  Bei Expertisen und aufwendigeren Aufgaben empfiehlt sich eine genauere  Schätzung und Quervergleiche mit ähnlichen Arbeiten als Grundlage einer  massgeschneiderten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Einzelabrechnung
                            Bei der Berechnung der Auto-Fahrspesen ist zu  bedenken, dass ein Grund-  ansatz  die  Kosten  der  Fahrten  im  Lokalrayon  (10  km  ab  Arbeitsplatz),  sowie  der  Vorhaltekosten  für  Motorfahrzeuge  und  der  Kosten  für  ein  Halbpreisabonnement in den Gemeinkosten enthalten sind, welche bei der  üblichen  Berechnung  der  Honoraransätze  einbezogen  werden.  Deshalb  sind nur die variablen Zusatzkosten für Fahrten ausserhalb des Lokalrayons  besonders abzugelten.  Fahrspesen Bahn  Halbpreis  Auto (abzugelten sind nur die variablen Kosten)  Fr. 0.40/km  Hauptmahlzeit  Fr. 25.--  Übernachtung (inkl. Frühstück)  Fr. 61.--  Kopien A3/A4  max. Fr. 0.20/Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Ansätze für Vervielfältigungskosten
                            Vom  Auftraggeber  bestellte  Heliographien  und  Plotter-Planausdrucke:  max.  Vergütung  entsprechend  den  ortsüblichen,  unter  Konkurrenz  ermit-  telten Ansätzen (z.B. Preislisten der Reprobetriebe). Die verschiedenenorts  von  Lichtpausanstalten  gewährten  Rabatte  sind  auf  den  jeweiligen  Rech-  nungen sichtbar in Abzug zu bringen.  Für das Vermessungswesen gelten die Richtpreise für Plankopien gültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1996. (Beilage zum Kreisschreiben Nr. 96/01 vom 20.1.96 der
                            Eidgenössischen Vermessungsdirektion).