AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt (50.4111) 
                
                
            INHALT
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
- AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
 - Artikel 1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes ist
 - Artikel 2 Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG 4
 - Artikel 3 Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz
 - Artikel 5 8 Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughin -
 - Artikel 7 Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben
 - Artikel 8 Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 12 . Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessamm -