Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät (446.230) 
                
                
            INHALT
Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
- Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
 - § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
 - §1. Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Legum Magister
 - §2. Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Juristischen
 - §3. Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist der
 - §4. Dem oder der Magisterstudierenden wird ein habilitiertes Mit-
 - §5. Das Magisterstudium dauert zwei Semester.
 - §6. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein Magisterstudium
 - §7. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Magisterarbeit und
 - §8. Die Magisterarbeit hat die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Ar-
 - §9. In einem Kolloquium sind einerseits vertiefte Kenntnisse auf
 - § 10. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die
 - § 11. Nach bestandener Magisterprüfung erfolgt die Promotion zum
 - § 12. Die Magisterarbeit ist grundsätzlich in Deutsch anzufertigen.
 - § 13. Die Gebühren sind in der Verordnung
 - § 14. Die Fakultät erlässt zur vorliegenden Magisterordnung Ausfüh-
 - § 15. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird am Tage ihrer