Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität... (446.730) 
                
                
            INHALT
Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt die Doktoratsstudien an der Philoso-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierenden-Ordnung
 - §5. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fakul-
 - §6. Das Dissertationskomitee besteht aus Fakultätsverantwortlicher
 - § 7 zulassen. In diesem Falle soll das Referat von der bzw. dem Fakul-
 - §7. Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät oder an einem
 - §8. Die während dem Doktoratsstudium zu besuchenden Lehrver-
 - §9. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
 - § 10. Die Mitglieder des Dissertationskomitees bewerten, gegebe-
 - § 11. Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen
 - § 12. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-
 - § 13. Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu
 - § 14. Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der
 - § 15. Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein
 - § 16. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Disserta-
 - § 17. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
 - § 18. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
 - § 19. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
 - § 20. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
 - § 21. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 22. Diese Ordnung ersetzt die Promotionsordnung der Philoso-
 - 22. Juni 1993.