Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung (920.130) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
- Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
 - Art. 2 Für das Waldfeststellungsverfahren gelten nachstehende Bestimmungen
 - Art. 3 6 )
 - Art. 4 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim zuständigen
 - Art. 5 Die Waldfeststellung bezieht sich jeweils auf diejenige Fläche, deren
 - Art. 6 Dritte , insbesondere Anstösser, die durch die Waldfeststellung berührt sind
 - Art. 7 Das W aldfeststellungsverfahren wird mit einer Waldfeststellungsverfü-
 - Art. 8 Die Kos ten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
 - Art. 10 Beim Erlass oder bei der Revision einer Nutzungsplanung ist eine Wald-
 - Art. 1 1
 - Art. 12 Die durch das Kreisforstamt festge legten Waldflächen und Waldgrenzen
 - Art. 15 In der öffentlichen Bekanntgab e der Verabschiedung der Nutzungspla-
 - Art. 18 Die eigentliche Waldausscheidung erfolgt auch in diesem Fall wie bei der
 - Art. 20 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement behandelt die Einsprachen und
 - Art. 21 Für die Kosten tragung gilt Artikel 16.
 - Art. 24 Diese Ausführungsbestimmungen tret en nach der Genehmigung der