Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechn... (820.215) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
- Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
 - Art. 4 einfachen, wenn die Mindestanford erungen der einschlägigen Fachnor-
 - Art. 7 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die
 - Art. 12 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und
 - Art. 13 1 )
 - Art. 14 Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten und An-
 - Art. 15 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.