Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen (410.301) 
                
                
            INHALT
Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
- Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
 - § 5 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Er-
 - § 6 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
 - § 7 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn ir-
 - § 8 Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
 - § 10 Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.
 - § 19 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreis-
 - § 20 Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewi-