Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen (320.100) 
                
                
            INHALT
Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
- Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
 - Art. 1
 - Art. 2
 - Art. 5
 - Art. 19 B. Gerichte erster Instanz Art. 20
 - Art. 29 Begriff und allgemeine Rechte der Parteien Art. 33
 - Art. 181 D. Überwachungsmassnahmen und verdeckte
 - Art. 201 G. Verfügung über den Leichnam Art. 202
 - Art. 215 B. Durchführung des Untersuchungsverfahrens Art. 217
 - Art. 253 A. Teilnahme der Parteien Art. 259
 - Art. 273 E. Abschluss der Hauptverhandlung Art. 274
 - Art. 382
 - Art. 393 bis
 - Art. 396 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 399
 - Art. 9 Der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Vorsit-
 - Art. 10 Übertretungen, die nach dem Recht eines anderen Kantons straf-
 - Art. 27 Ein Richter kann auch von sich aus in den Ausstand treten, und es
 - Art. 28 Die Vorschriften über den Ausstand der Richter gelten sinngemäss
 - Art. 39 Wo das Gesetz die Mitwirkung oder die Teilnahme des Beschuldig-
 - Art. 50 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen nach einem
 - Art. 56 Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht
 - Art. 87 Bei jeder Strafverfolgungsbehörde und bei jedem Gericht werden
 - Art. 99 Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag der Eröffnung nicht
 - Art. 100 Soweit die Folgen der Nichteinhaltung eines Termins oder einer
 - Art. 113 Jeder Zeuge darf die Auskunft über Tatsachen verweigern, welche
 - Art. 321 Ziff. 2 StGB herbeizuführen. Zeugnisverwei-
 - Art. 136 Akten anderer behördlicher Verfahren und Auszüge aus öffentli-
 - Art. 138 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, dem Richter nicht un-
 - Art. 139 Die Ergebnisse des Augenscheins sind durch Protokollierung sowie
 - Art. 150 Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeord-
 - Art. 181 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen nicht allgemein
 - Art. 200 Die Polizei ist befugt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not-
 - Art. 212 Die Polizei hat unverzüglich den Untersuchungsrichter zu benach-
 - Art. 225 Das Vorverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zurei-
 - Art. 69–73 StGB, in Frage, überweist er die Akten anschliessend dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid.
 - Art. 236 Die Strafverfügung bezeichnet möglichst kurz, aber genau:
 - Art. 257 Abs. 2 oder 269 Abs. 3 finden die Vorschriften über den Abschluss des Vorverfahrens wiederum Anwendung.
 - Art. 279 mitgeteiltes Urteil rechtzeitig ein Rechtsmittel angemeldet Schriftliche
 - Art. 298 Nach Eingang der Weisung des Friedensrichters oder der Verwei-
 - Art. 300 Wer gegenüber dem Richter die presserechtliche Verantwortlichkeit
 - Art. 306 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regeln enthält, sind die
 - Art. 324 Das Obergericht erlässt ein neues Urteil. Ausnahmsweise, nament-
 - Art. 353 Stirbt ein Kostenpflichtiger vor rechtskräftiger Erledigung des Ver-
 - Art. 361 Einem Privat- oder Zivilkläger kann auf sein Begehren eine Pro-
 - Art. 367 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung und bei der Vermö-
 - Art. 398 Zur Stellung des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Un-
 - Art. 119 bis 124 werden aufgehoben und durch folgende Bestim- mungen teilweise ersetzt:
 - Art. 400 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
 - Art. 401 Der Kantonsrat