Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (935.61) 
                
                
            INHALT
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
 - 1. Abschnitt: Allgemeines
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
 - Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
 - 2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
 - Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
 - Art. 5 Kantonales Anwaltsregister
 - Art. 6 Eintragung ins Register
 - Art. 7 ⁸ Fachliche Voraussetzungen
 - Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
 - Art. 9 Löschung des Registereintrags
 - Art. 10 Einsicht in das Register
 - Art. 10 a ¹¹ Meldung
 - Art. 11 Berufsbezeichnung
 - 3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
 - Art. 12 Berufsregeln
 - Art. 13 Berufsgeheimnis
 - Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
 - Art. 15 ¹⁴ Meldepflicht
 - Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
 - Art. 17 Disziplinarmassnahmen
 - Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots
 - Art. 19 Verjährung
 - Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen
 - 4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
 - Art. 21 Grundsätze
 - Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation
 - Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt
 - Art. 24 Berufsbezeichnung
 - Art. 25 Berufsregeln
 - Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen
 - 5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung
 - Art. 27 Grundsätze
 - Art. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde
 - Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
 - 6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister
 - Art. 30 Grundsätze
 - Art. 31 Eignungsprüfung
 - Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
 - Art. 33 Berufsbezeichnung
 - 7. Abschnitt: Verfahren
 - Art. 34
 - 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 36 Übergangsrecht
 - Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
 - Anhang ¹⁹
 - Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG