Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen un... (817.21) 
                
                
            INHALT
Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn
- Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn
 - § 1. Zweck
 - § 2. Geltungsbereich
 - § 3. Stationäre Akutpatientinnen und -patienten
 - § 4. Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)
 - § 5. Ambulante psychiatrische Dienste
 - § 6. Überweisung in ein Spital eines Drittkantons
 - § 7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung
 - 1999.
 - § 8. Bisheriges Recht
 - § 9. Inkrafttreten
 - 1. Grundsatz
 - 2. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses
 - 1. Grundsatz:
 - 2. Definition der beanspruchten Leistung
 - 3. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses
 - 4. Berechnung des Anteils des Kantons Solothurn