Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (822.211) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
- Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
 - 1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 - Art. 1 Nebenbetriebe
 - Art. 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst
 - Art. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG
 - Art. 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG
 - 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
 - Art. 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG
 - Art. 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit
 - Art. 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr
 - Art. 8 Ausgleichstage
 - Art. 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
 - Art. 10 Einteilung zum Pikettdienst
 - Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz
 - Art. 12 Anrechnung von Piketteinsätzen
 - Art. 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz
 - Art. 14 Überzeitarbeit
 - Art. 15 Dienstschicht
 - Art. 16 Pausen
 - Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen
 - Art. 18 Ruheschicht
 - Art. 19 Anspruch auf Ruhesonntage
 - Art. 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage
 - Art. 21 Verschiebung von Ruhetagen
 - Art. 22 Ruhetage bei Abwesenheit
 - Art. 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses
 - Art. 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG
 - Art. 25 Dienstpläne
 - Art. 26 Diensteinteilungen
 - 3. Kapitel: Ferien
 - Art. 27 Ferienanspruch
 - Art. 28 Bezug der Ferien
 - Art. 29 Ferien bei Abwesenheit
 - 4. Kapitel: Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
 - Art. 30
 - 5. Kapitel: Ausnahmebestimmungen
 - 1. Abschnitt: Automobilunternehmen
 - Art. 31
 - 2. Abschnitt: Seilbahnunternehmen
 - Art. 32 Ununterbrochene Arbeitszeit
 - Art. 33 Arbeitsunterbrechungen
 - Art. 34 Anzahl Ruhetage und Ruhesonntage
 - Art. 35 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
 - Art. 36 Nebenbetriebe von Seilbahnunternehmen
 - Art. 37 Weitere Ausnahmen
 - 3. Abschnitt: Reine Zahnradbahnen
 - Art. 38 Ununterbrochene Arbeitszeit
 - Art. 39 Anzahl Ruhetage
 - Art. 40 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
 - Art. 41 Weitere Ausnahmen
 - 4. Abschnitt: Schifffahrtsunternehmen
 - Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit
 - Art. 43 Pausen an Bord
 - Art. 44 Anzahl Ruhetage
 - Art. 45 Ausnahmen während der Sommersaison
 - Art. 46 Weitere Ausnahmen
 - 5. Abschnitt: Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen
 - Art. 47 Arbeitszeit
 - Art. 48 Dienstschicht
 - Art. 49 Anzahl Ruhesonntage
 - 6. Abschnitt: Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe
 - Art. 50
 - 7. Abschnitt: Baudienste
 - Art. 51 Ruheschicht
 - Art. 52 Nachtarbeit
 - Art. 53 Durchschnittliche Arbeitszeit
 - Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit
 - Art. 55 Anzahl Ruhesonntage bei Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels
 - 8. Abschnitt: Werkstätten für Bau und Unterhalt von Fahrzeugen
 - Art. 56
 - 9. Abschnitt: Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen
 - Art. 57
 - 10. Abschnitt: Sportveranstaltungen und Grossanlässe
 - Art. 58 Sportveranstaltungen
 - Art. 59 Grossanlässe
 - 11. Abschnitt: Bekanntgabe der vom BAV bewilligten Ausnahmen
 - Art. 60
 - 6. Kapitel: Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission
 - Art. 61
 - 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
 - Art. 62 Aufsicht und Vollzug
 - Art. 63 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 64 Inkrafttreten