BBl 2025 1111
INHALT
Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
- Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
- über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
- (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
- Beilage
- (Art. 2)
- Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
- (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
- 3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
- 4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Anhang 1
- Schengen-Assoziierungsabkommen
- Anhang 2
- Auflistung von Personendaten, die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten übermittelt werden können
- A. Personenkategorien
- B. Datenkategorien
- Anhang 3
- Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
- ²5
- entsprechen oder gleichwertig sind