PflBG 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Pflegeberufe 1 (PflBG)
- Gesetz über die Pflegeberufe1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
 - Inhaltsübersicht
 - Teil 1
 - Allgemeiner Teil
 - Abschnitt 1
 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 1 Führen der Berufsbezeichnung
 - § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
 - § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
 - Abschnitt 2
 - Vorbehaltene Tätigkeiten
 - § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
 - Teil 2
 - Berufliche Ausbildung in der Pflege
 - Abschnitt 1
 - Ausbildung
 - § 5 Ausbildungsziel
 - § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
 - § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
 - § 8 Träger der praktischen Ausbildung
 - § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
 - § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
 - § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
 - § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
 - § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
 - § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
 - § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
 - Abschnitt 2
 - Ausbildungsverhältnis
 - § 16 Ausbildungsvertrag
 - § 17 Pflichten der Auszubildenden
 - § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
 - § 19 Ausbildungsvergütung
 - § 20 Probezeit
 - § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
 - § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
 - § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
 - § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
 - § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
 - Abschnitt 3
 - Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
 - § 26 Grundsätze der Finanzierung
 - § 27 Ausbildungskosten
 - § 28 Umlageverfahren
 - § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
 - § 30 Pauschalbudgets
 - § 31 Individualbudgets
 - § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
 - § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
 - § 34 Ausgleichszuweisungen
 - § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
 - § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
 - Teil 3
 - Hochschulische Pflegeausbildung
 - § 37 Ausbildungsziele
 - § 38 Durchführung des Studiums
 - § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
 - § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
 - § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
 - § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
 - Teil 4
 - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
 - Abschnitt 1
 - Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
 - § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
 - § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
 - § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
 - § 43 Feststellungsbescheid
 - Abschnitt 2
 - Erbringen von Dienstleistungen
 - § 44 Dienstleistungserbringende Personen
 - § 45 Rechte und Pflichten
 - § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
 - § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
 - § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
 - Abschnitt 2a
 - Partielle Berufsausübung
 - § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
 - § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
 - Abschnitt 3
 - Aufgaben und Zuständigkeiten
 - § 49 Zuständige Behörden
 - § 50 Unterrichtungspflichten
 - § 51 Vorwarnmechanismus
 - § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
 - Abschnitt 4
 - Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
 - § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
 - § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
 - Abschnitt 5
 - Statistik und Verordnungsermächtigung
 - § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
 - § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
 - Abschnitt 6
 - Bußgeldvorschriften
 - § 57 Bußgeldvorschriften
 - Teil 5
 - Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
 - § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
 - § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
 - § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
 - § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
 - § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
 - Teil 6
 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften
 - § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
 - § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
 - § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
 - § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
 - § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
 - § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
 - § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
 - § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
 - § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
 - § 68 Evaluierung