PflAFinV 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
- Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Teil 1
 - Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
 - § 1 Begriffsbestimmungen
 - § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
 - § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
 - § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
 - § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
 - § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
 - § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
 - § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
 - § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
 - § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
 - § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
 - § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
 - § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
 - § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
 - § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
 - § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
 - § 17 Abrechnung der Umlagebeträge
 - § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
 - § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
 - § 20 Rechnungslegung
 - Teil 2
 - Durchführung statistischer Erhebungen
 - § 21 Art und Zweck, Umfang
 - § 22 Erhebungsmerkmale
 - § 23 Hilfsmerkmale
 - § 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
 - § 25 Auskunftspflicht
 - § 26 Übermittlung
 - Teil 3
 - Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
 - § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
 - § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
 - § 28 Inkrafttreten
 - Schlussformel
 - Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
 - Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets