AGOZV 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (AGOZV)
- Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Inverkehrbringen
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 3 Registrierung
 - § 4 Pflichten der Betriebe
 - § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
 - § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
 - § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
 - § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
 - § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
 - Unterabschnitt 2
 - Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
 - § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
 - § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
 - § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
 - § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
 - § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
 - Unterabschnitt 3
 - Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
 - § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
 - § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
 - § 15 Kontrolle
 - § 16 Vergleichsprüfungen
 - § 17 Mitteilungen
 - Abschnitt 3
 - Ein- und Ausfuhr
 - § 18 Einfuhr
 - § 19 Ausfuhr
 - Abschnitt 4
 - Schlussbestimmungen
 - § 20 Ausnahmen
 - § 21 Ordnungswidrigkeiten
 - § 22 Übergangsvorschriften
 - § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - Schlussformel
 - Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
 - Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
 - Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial