Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (935.480) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
 - Art. 2 Die Kantone verpflichten sich, der In terkantonalen Landeslotterie für die
 - Artikel 5–13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
 - Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im
 - Art. 4 Der Lotterieplan der von der Interkan tonalen Landeslotterie ausgegebenen
 - Art. 5 Der Reinertrag der Lotterie ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter
 - Artikel 3 des Bundesgesetzes zuzuwe nden; die Verwendung für sportliche
 - Art. 12 Jeder Kanton kann unter Einhalt ung einer Kündigungsfrist von drei