Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familien... (548.130) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
- Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
 - Art. 1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehme n den Hauptsitz in einem Verein-
 - Art. 2
 - Art. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
 - Art. 4
 - Art. 5
 - Art. 6 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung
 - Art. 7