Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (803.410) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
 - Art. 2 Die beteiligten Kantone be halten sich das Recht vor:
 - Art. 3 Die zuständigen Behörden jedes Ka ntons erlassen Ausführungsbestim-
 - Art. 5 Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für
 - Art. 9 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
 - Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
 - Art. 13 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: