Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (912.550) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
 - § 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem
 - § 8 Das Patent darf nur erteilt werden, we nn der Gesuchsteller nachstehende
 - § 9 Auf jedem Patent sind anzugeben:
 - § 10 Das Patent berechtigt zum Viehhande l vom Zeitpunkt der rechtskräftigen
 - § 1 1
 - § 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betrof fene nach Massgabe des
 - § 18 Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und
 - § 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vor-
 - § 21 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz
 - § 30 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist