Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater i... (494.840) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
- Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
 - 21. Februar 1963
 - §1. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und
 - §2. Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes
 - §3. Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förde-
 - §4. Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Per-
 - §5. Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss
 - §6. Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
 - §7. Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem
 - §8. Diese Vereinbarung wird nach beidseitiger Unterzeichnung