Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vo... (820.220) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
- Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
 - Art. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf den Bau,
 - Art. 2 Diese Verordnung bezweckt eine vorb ildliche, sparsame und rationelle
 - Art. 4 In dieser Verordnung bedeutet:
 - Art. 5 Für den Bau kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bauten und
 - Art. 6 Für die Sanierung kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bau-
 - Art. 7 Vor dem Kauf einer Liegenschaft sind die konzeptionellen Anforderungen
 - Art. 10 Subventionierte Bauten sowie haustechnische
 - Art. 1 1
 - Art. 14 Über den Energieverbrauch der kantonseigenen Bauten und haustechni-
 - Art. 15 Bei Bauten und haustechnischen Anla gen im Eigentum des Kantons und
 - Art. 16 Auf Verlangen haben Träger der vom Kanton subventionierten Bauten und
 - Art. 17
 - Art. 19 Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an kantonseigene
 - Art. 20 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.