Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei (505) 
                
                
            INHALT
Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
- Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
 - 1. wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich
 - 2. wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder
 - 3. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch aus-
 - Art. 3