Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (185.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
- Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
 - § 3 Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement zur Pensions-
 - § 6 Die zur Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden
 - § 13 Die Delegiertenversammlung besteht aus 60 Delegierten der Mit-
 - § 22 Die Verwalterin oder der Verwalter besorgt die Geschäftsführung
 - § 23 Die mathematische Expertin oder der mathematische Experte ü-
 - § 24 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt die Gesuche
 - § 25 Die Kasse hat durch eine anerkannte Expertin oder einen aner-
 - § 32 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwie-
 - § 40 Das massgebliche Alter der Aktiv-Versicherten ist die Differenz
 - § 58 Treten Aktiv-Versicherte nach zurückgelegtem 60. Altersjahr nur
 - § 61 Aktiv-Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
 - § 83 Fällt der Beginn einer Altersrente in die ersten sechs Monate ab In-