Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (231.1) 
                
                
            INHALT
Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
- Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
 - Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:
 - Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen
 - Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft
 - Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-
 - Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
 - Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-
 - Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen
 - Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung
 - Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
 - Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und
 - Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
 - Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme
 - Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
 - Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-
 - Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
 - Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-
 - Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen
 - Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,
 - Art. 113 (Abs. 1 unverändert)
 - Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:
 - Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:
 - Art. 216 quinquies