Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und A... (446.330) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)
- Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)
 - §1. An der Medizinischen oder der Philosophisch-Naturwissen-
 - §2. Studenten und Studentinnen mit vorwiegendem Interesse an
 - 1. in einem Labor sowohl die Verantwortung für die Infrastruktur als
 - 2. eine wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Wissenschaft-
 - §3. Voraussetzungen für die Zulassung zur zweijährigen praktischen
 - §4. Die formelle Ausbildung umfasst Vorlesungen, Seminarien,
 - §6. Im zweiten Jahr führen die Kandidaten und die Kandidatinnen
 - §7. Diplomprüfungen sind jederzeit nach Abschluss der zweijähri-
 - §8. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für die Diplomierung zum