Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zen... (360) 
                
                
            INHALT
Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)
- Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 ⁶ Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden
 - Art. 1 a ⁷ Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden
 - Art. 2 ⁸ Zentralstellen ⁹
 - Art. 2 a ¹⁰ Aufgaben
 - Art. 3 Informationsbeschaffung
 - Art. 3 a ¹¹ Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien
 - Art. 3 b ¹⁴ Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle
 - Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
 - Art. 5 Polizeiverbindungsleute
 - Art. 6 Schaffung von Zentralstellen
 - Art. 6 a ²⁰ Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
 - 2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
 - Art. 7 Aufgaben
 - Art. 8 Informationspflichten
 - 3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
 - Art. 9 Aufgaben
 - Art. 10 Informationspflichten
 - 4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
 - Art. 11 und 12 ³³
 - Art. 13 Weitergabe von Personendaten
 - Art. 14 ³⁶
 - 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 15 Ausführungsbestimmungen
 - Art. 16 Referendum und Inkrafttreten