Abkommen (0.142.113.729) 
                
                
            INHALT
Abkommen
- Abkommen
 - I. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
 - Art. 1
 - Art. 2
 - Art. 3
 - II. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
 - Art. 4
 - Art. 5
 - Art. 6
 - Art. 7
 - III. Durchbeförderung zur Rückübernahme
 - Art. 8
 - Art. 9
 - Art. 10
 - Art. 11
 - Art. 12
 - Art. 13
 - Art. 14
 - Art. 15
 - Art. 16
 - Art. 17
 - IV. Datenschutz
 - Art. 18
 - V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
 - Art. 19
 - Art. 20
 - Art. 21
 - Art. 22
 - Art. 23
 - Art. 24
 - Unterschriften
 - Protokoll
 - Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehör i gen einer Vertragspartei enthalten muss, und Modalitäten der Übermit t lung (Art. 3 Abs. 1)
 - Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Art. 1 Abs. 2)
 - Art. 3 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen enthalten muss, und Modalitäten der Übermittlung (Art. 6 Abs. 2)
 - Art. 4 Dokumente, mit denen die Einreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Art. 6 Abs. 1)
 - Art. 5 Modalitäten der Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei (Art. 9)
 - Art. 6 Flughäfen und zuständige Stellen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 20)
 - Art. 7 Begleichung der bei einer Rückübernahme oder Durchbeförderung entstehenden Kosten
 - Art. 8 Kommunikationssprache
 - Art. 9 Schlussbestimmungen