DGKOF 
                
                
            INHALT
Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 8. März 1963
- Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 8. März 1963
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - § 1 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
 - § 2 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
 - § 3 Sachliche Zuständigkeit
 - § 4 Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers durch den örtlichen Träger
 - § 5 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
 - § 6 Kostenträger
 - § 7
 - § 8 Widerspruchsverfahren
 - § 9
 - § 10 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
 - §§ 11 und 12
 - § 13 Inkrafttreten