GEIG 
                
                
            INHALT
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (GEIG)
- Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
 - Eingangsformel
 - Abschnitt 1
 - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
 - § 4 Leitungsinfrastruktur
 - § 5 Errichtung eines Ladepunktes
 - Abschnitt 3
 - Zu errichtende Gebäude
 - § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
 - § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
 - Abschnitt 4
 - Bestehende Gebäude
 - § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
 - § 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
 - § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
 - Abschnitt 5
 - Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
 - § 11 Gemischt genutzte Gebäude
 - § 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
 - § 13 Unternehmererklärung
 - § 14 Ausnahmen
 - Abschnitt 6
 - Bußgeld- und Schlussvorschriften
 - § 15 Bußgeldvorschriften
 - § 16 Übergangsvorschriften
 - § 17 Inkrafttreten